OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 1811/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0326.25K1811.14.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger erhielt in den Jahren 1990 bis 1993 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 22.07.2000 wurden die Darlehensschuld auf 20.478,00 DM, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 02.1996 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.03.2001 festgesetzt. Mit Bescheid vom 21.10.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ab 01.01.2009 gemäß § 18 a BAföG wegen Nichtvorlage einschlägiger Unterlagen ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.05.2010 zurückgewiesen. Eine Klage dagegen wurde zunächst nicht erhoben. Mit Schreiben vom 24.06.2010 (Eingang bei der Beklagten 29.06.) legte der Kläger einen Rentenbescheid vom 22.04.2010 (Eingang beim Kläger 27.04.) vor, in dem ein Rentenbeginn am 01.06.2009 festgestellt wird und eine Rentennachzahlung nach Klärung anderer Ansprüche angekündigt wird, und verlangte die entsprechende Berücksichtigung bei Bescheiden. Mit Bescheid vom 30.07.2010 stellte die Beklagte den Kläger auf diesen Antrag vom 29.06.2010 hin von der Rückzahlungsverpflichtung frei für die Zeit 01.06.2010 bis 31.10.2011 und verwies für die Zeit davor auf die Bestandskraft ablehnender Entscheidungen. Mit Zinsbescheid vom 30.07.2010 forderte die Beklagte von dem Kläger Zinsen in Höhe von 451,76 € (6 % von der Darlehensrestschuld von 5.325,24 € für 509 Zinstage in der Zeit vom 01.02.2009 bis 29.06.2010). Mit dagegen erhobenem Widerspruch wurde u. A. vorgetragen: Das Tilgungsverlangen sei auf Grund der Einkommenssituation des Klägers unangemessen. Nach Ablauf der Stundungszeit sei eine erneute Prüfung vorzunehmen. Zinsen und Mahngebühren seien zu erlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ablehnung einer Freistellung im Bescheid / Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009 / 06.05.2010 sei bestandskräftig; ein erneuter Antrag sei erst am 29.06.2010 gestellt worden. Bis dahin seien Zinsen angefallen. Mit einer bereits am 24.05.2012 beim Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht erhobenen Klage wurde i. W. vorgetragen (wörtliche Auszüge aus dem Verfahren 25 K 4160/12): “Hintergrund sind gesundheitliche Probleme, die zum Erhalt voller Erwerbsminderungsrente führten. Neben gesundheitlichen Einschränkungen, die zum Rentenerhalt geführt haben, liegen weitere Sachverhalte vor, die dazu führten, dass mit Bescheid in Gestalt vom 07.04.2011 Schwerbehinderung GdB 80% mit Merkzeichen RF (Rundfunkbefreiung) ab 16.07.2007 vom Landesamt für Soziale Dienste anerkannt ist. Damit verbunden sind geringere Einkünfte. Die Sache begann durch Arbeitsunfähigkeit ab 16.07.2007, gescheiterter med. Rehabilitation mit Ende 05.11.2008, Bezug von Krankengeld für Dauer von 78 Wochen bis 12.01.2009 und langer Auseinandersetzung über Zuständigkeit und auf weitere Leistungen, aus der sich vor dem Sozialgericht Kiel am 24.09.2009 Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Gewährung voller Erwerbsminderungsrente ergab, über die erst am 22.04.2010 nach weiteren Verfahren vor Sozialgericht Kiel Rentenbescheid erging und erstmals zu Rentenzahlung am 16.05.2010 führte. In weiteren Teilen des Zeitraums nach Aussteuerung aus Krankengeldbezug ab 05.01.2009 bis Rentenleistung 16.05.2010 leistete keine Seite existenzsichernde Mittel und bestand dementsprechend nicht einmal Krankenversicherungsschutz. Allein Lebensmittelhilfe durch meine 72jährige Mutter sicherten die Existenz. Ohne weiteres sind die sich daraus ergebenden Folgen einsichtig, wobei Verschulden einzig dem Versäumnis der Rentenversicherung als bundesnahe Körperschaft des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland anzulasten ist, die mir, wie andere Leistungsträger in der Zeit, vorläufige Leistungen im Wege des Vorschusses aus §§ 43, 42 SGB I unstatthaft verweigerten. Das BVA ist nicht nur für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke zuständig, sondern für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Damit ergibt sich örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Beschwerten aus § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO – mithin des bereits befassten Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (verg. BVerwGE 56, 306, 307). Auch aus § 17 – 17 b GVG ergibt sich nichts anderes und da ich mich ausdrücklich für Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht erklärte, ist gemäß § 17 b Abs. 2 GVG dieses Gericht zu befassen. Ferner ist nicht ersichtlich, da für Darlehenstilgung weiter sich aus § 54 BAföG Verwaltungsgerichtsweg sowie aus § 45 BAföG örtliche Zuständigkeit ergibt, es diesbezüglich eine Unterscheidung gegeben kann zwischen Darlehenserhalt und Tilgung. Unstreitig ist jedoch bei Angelegenheiten während Erhalt das örtliche Verwaltungsgericht hat zuständig, an dem der Darlehensnehmer seinen Wohnsitz hat – bei Darlehenstilgung verbleibt es daher ebenfalls dabei. Im Übrigen ist zu klären, ob BVA als lediglich mit Querschnittsaufgaben beauftragte überhaupt zuständige Behörde sein kann, die allein für das am Wohnsitz belegene Amt Rückführung vornimmt, das Verfahren also sich auch daraus an das am Wohnsitz belegene Verwaltungsgericht zu richten habe. Das ergibt sich schlüssig aus anderen Verwaltungsgerichtsverfahren, etwa GEZ (Gebühreneinzugzentrale), die ihren Sitz auffälligerweise ebenfalls in Köln hat, Bearbeiter in Bescheiden ebenfalls Köln als Ort der Klagezuständigkeit aufführen, die Klage sich dann aber tatsächlich gegen die jeweilige öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt zu richten hat. Nichts anderes kann somit in dieser Sache gelten. Im Übrigen erscheint es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar zu sein, Unterscheidung bezüglich Darlehenserhalt und Darlehenstilgung vorzunehmen und Beschwerte dazu auf Köln zu verweisen, da damit eine wesentliche Erschwerung verbunden ist bzw. Rechtsverfolgung geradezu unmöglich macht. Regelmäßig werden Kläger anwaltlich vertreten, so dass diese am Wohnsitz Anwalt mit Wahrung ihrer Interessen beauftragen, wozu diese in persönlichen Kontakt treten müssen, spätestens zum Termin der mündlichen Verhandlung aber ist ein weiterer Korrespondenzanwalt zu mandatieren. Da es sich gerade in diesen Klagen um Fälle geringen Einkommens handelt, die, wie vorliegend, gemäß § 18 a BAföG gesetzlich zustehende Regelung beanspruchen müssen und Freistellung daraus zu Recht beantragen, diesen jedoch von BVA arglistig als Stundung ohne vorliegen diesbezüglichen Antrags, oder einer gesetzliche Grundlage behandeln, sind die dafür erforderlichen Mittel, um in Vorleistung zu treten, regelmäßig nicht vorhanden. Zudem liegt bei mir Schwerbehinderung mit GdB 80% Merkzeichen RF vor, die einer Verhandlung im etwa 600 Kilometer entfernten Köln entgegenstehen, da ich damit gezwungen wäre, bereits am Tag vor dem Termin anzureisen und zu übernachten, da Anreise am Verhandlungstag für mich unmöglich wäre.“ Mit der nunmehr am 10.01.2014 beim Verwaltungsgericht Schleswig erhobenen Klage wird zusätzlich vorgetragen: Mit Bescheid vom 07.04.2011 sei eine Schwerbehinderung von GdB 80% festgestellt worden; eine Neuberechnung der Freistellungsfreibeträge mit dem Ergebnis einer zwingenden Freistellung sei erforderlich. Zinsen seien deshalb nicht angefallen. Wegen weiterer Einzelheiten des Klägervortrags wird auf dessen umfangreiche Schriftsätze verwiesen. Der Kläger beantragt nahezu wörtlich, die Beklagte zu verpflichten, die Zinsbescheide insbesondere den Zinsbescheid vom 30.07.2010, und alle weitere Nebenforderungen aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist ohne Erfolg. Das VG Köln ist zuständig . Auf den zutreffenden Verweisungsbeschluss des VG Schleswig-Holstein vom 03.02.2014 wird verwiesen. Nach § 39 Abs. 2 BAföG gehören die Einziehung und Verwaltung der geleisteten Darlehen zur bundeseigenen Verwaltung. Sie erfolgen durch das Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt ist eine Bundesoberbehörde i.S.d. Art. 87 Abs. 3 GG im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Regelung befand sich ursprünglich in § 40 und wurde durch das 3. BAföGÄndG an ihre jetzige Stelle gerückt. Das Bundesverwaltungsamt wird durch die nach Abs. 2 übertragenen Aufgaben nicht zu einem Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I (VGH Mannheim, Urteil vom 11.03.1997 – 7 S 2237/96 – juris). Die Regelung in Abs. 2 ist nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar. Die dem Bund damit übertragenen Aufgaben können von einer Bundesoberbehörde ohne eigenen Verwaltungsunterbau erledigt werden. Insbesondere stellt die Übernahme der Verwaltung und Einziehung der von Verwaltungsbehörden der Länder geleisteten Darlehen durch das Bundesverwaltungsamt keine unzulässige Mischverwaltung dar, weil es sich bei der Leistung von Ausbildungsförderung einerseits und der Verwaltung und Einziehung von Darlehen andererseits um in sich hinreichend geschlossene selbständige Aufgabenbereiche handelt, die eine klare Zuordnung der Verantwortung zulassen. Einschlägig für die Zuständigkeit ist damit § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO für Anfechtungsklagen und Satz 2 für Verpflichtungsklagen (der auf Satz 1 der Nr. 2 und nicht auf Nr. 1 verweist). Die vom Kläger genannte Problematik einer Verfahrenskonzentration bei einem einzigen Gericht – eingeschränkte Bürgernähe durch ggfls. lange Anfahrtswege zu einer mündlichen Verhandlung – ist gesetzesimmanent und vom Gesetzgeber in Kauf genommen (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3, wo eine Ausnahme nur für Asylverfahren vorgesehen ist). Sie ist verfassungskonform, weil eine Anreise zur mündlichen Verhandlung in zeitlicher und finanzieller Hinsicht Sache der klagenden Partei ist und im Falle finanzieller Bedürftigkeit über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (teil-) finanziert werden kann (wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Im Falle einer Behinderung kann ein reisewilliger Kläger ggfls. Hilfe einer staatlichen oder privaten Sozialeinrichtung in Anspruch nehmen. Zudem nimmt das Gericht durchweg Rücksicht auf entfernt wohnende Kläger und Anwälte durch eine flexible Verfahrensterminierung auch in den Nachmittagsstunden (siehe heute: 14.00 Uhr). Das Klagebegehren hinsichtlich des Zinsbescheides vom 30.07.2010 ist vor Gericht bereits unter dem Aktenzeichen 25 K 4158/12 anhängig und mit Urteil von heute entschieden. Der insoweit erneut gestellte Klageantrag ist deshalb gemäß §§ 173 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Klagebegehren mit neuen Tatsachen beziehungsweise Dokumenten untermauert wird, weil diese Ereignisse auch in dem bereits mit demselben Streitgegenstand anhängigen Klageverfahren verhandelt werden. Der Sache nach gilt auch in diesem Verfahren das im Urteil von heute im oben genannten Verfahren 25 K 4158/12 Ausgeführte. Das weitere Klagebegehren, sämtliche Zinsbescheide und Nebenforderungen aufzuheben beziehungsweise die Beklagte dazu zu verpflichten, ist ebenfalls ohne Erfolg. Zinsbescheide der Vergangenheit sind bestandskräftig und nach dem soeben Ausgeführten nicht änderbar. Zu erwartende neue Zinsbescheide sind erst nach deren Erlass anfechtbar. Dasselbe gilt für sonstige Nebenforderungen. Die in Schreiben des Klägers vom 07.07.2014 und 07.02.2015 gestellte Anträge, gemäß § 198 Abs. 2 GVG i. V .m. § 173 VwGO im Urteil die überlange Verfahrensdauer der Verfahren feststellen und mindestens ab 01.10.2012 bis zum Urteil jeweils 1.200,00 € für jedes Jahr und 100,00 € für jeden angefangenen Monat zuzusprechen, sind formal Klagen zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG die frühestens 6 Monate nach Erhebung einer Verzögerungsrüge erhoben werden können. Für diese Klagen ist ausschließlich das OVG NRW zuständig (§§ 173 VwGO, 201 GVG). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs infolge versehentlich unterbliebener Bekanntgabe des gerichtlichen Schreibens vom 28.07.2014 auch an den Kläger liegt nicht vor, weil dieses Schreiben im darauf folgenden Schreiben der Beklagten vom 04.11.2014 ausdrücklich erwähnt ist (dieses Schreiben wurde dem Kläger bekanntgegeben), der Kläger also ausreichend Zeit hatte, vor und auch noch während der Verhandlung die Unkenntnis von dem gerichtlichen Schreiben zu rügen. Eine erneute mündliche Verhandlung war deshalb nicht erforderlich. Das gerichtliche Schreiben enthält zudem nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage, die sodann von der Beklagten ausführlich gewürdigt wurde. Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung durch das Gericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.