Urteil
15 K 455/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0323.15K455.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der im Jahre 0000 geborene Kläger stand von September 1981 bis zu seiner Zurruhesetzung im Januar 1998 im Dienste der E. C. bzw. der E. Q. , zuletzt im statusrechtlichen Amt eines Q1. . Zum 01.09.1999 wurde er im Amt eines A. reaktiviert und war nach verschiedenen Abordnungen seit dem 01.01.2005 als Beamter der „C1. J. “, seit Juni 2005 im Amt eines S. , tätig. Unter dem 28.07.2011 beantragte der Kläger die Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes, an dem er mittwochs bis freitags seinen Dienst verrichten könne. In seinem Antrag heißt es u. a.: „Außerdem würde ich nicht mehr täglich im Dienstgebäude anwesend sein und somit mit meiner Anwesenheit für „Unruhe“ sorgen. Die verbalen Angriffe einzelner Kolleginnen/Kollegen schadet meiner Gesundheit.“ Ab dem 22.09.2011 wurde bei dem Kläger ein häuslicher Telearbeitsplatz durch die „C1. für J. “ eingerichtet. Unter dem 29.09.2011 bat der Kläger, seine Telearbeit auf fünf Tage wöchentlich auszudehnen, weil es ihm derzeit nicht mehr zumutbar sei, das Dienstgebäude der „C1. für J. “ in C2. zu betreten. Hierzu wies er auf einen ihm zugegangenen „Schmähbrief“ mit folgendem Inhalt hin: „N1. . S1. , Wenn Du verdammter, dreckiger, stinkender kleiner Drecksack weiterhin die Kolleginnen und Kollegen der der C1. und insbesondere die der Sparte OP terrorisierst bzw. sie wegen kleinerer Fehler bei der Spartenleiterin OP anscheißt, machen wir Dich richtig platt.“ Das ist so sicher, wie das Amen in der Kirche. Die Anti-S1. -Fraktion PS: Du Sau, wasch Dich mal anständig. Du stinkst wie eine Kuh aus dem Arsch.“ In der Folgezeit war der Kläger dienstunfähig erkrankt und erhielt nach eigenen Angaben Ende Dezember 2011 einen weiteren „Schmähbrief“ mit folgendem Inhalt: „Hallo N. S1. Deine Freunde von der „Anti-S1. -Fraktion (B. )“ wünschen Dir auf diesem Wege ein schönes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in das Jahr 2013. Danke für das u. a. Geschenk, dass Du den Kolleginnen und Kollegen gemacht hast. „Dein Fernbleiben von der F.----straße “ Für die B. Der Vorstand.“ Unter dem 23.08.2012 zeigte der Kläger den Erhalt dieser „Schmähbriefe“ als „Dienstunfall an“ und wies darauf hin, dass deren Absender nicht habe ermittelt werden können. Als Folge der ihm zugeleiteten Briefe habe er psychosomatische Beschwerden im Kopf und im Magen. Hierzu fügte er eine Stellungnahme des Diplom-Psychologen T. , M. vom 08.02.2012 sowie den Entlassungsbericht der „Dr. v. F1.----wall Klinik“, B1. vom 10.04.2012 über einen dortigen stationären Aufenthalt vom 07.03. bis 03.04.2012 bei. Ergänzend schilderte er unter dem 22.11.2012, dass er den ersten Brief vom 27.09.2011 nach seinem Dienstende um 15.30 Uhr im Dienstgebäude der „C1. für J. “ um 16.00 Uhr seinem Hausbriefkasten entnommen habe; bei Erhalt des zweiten Briefes am 28.12.2011 sei er wegen der seit dem 14.11.2011 bestehenden Dienstunfähigkeit nicht im Dienst gewesen; uslöser der Erkrankung sei der Erhalt der Drohbriefe gewesen. Mit Bescheid vom 29.07.2013 lehnte die C. Mitte die Anerkennung der vom Kläger beklagten Beschwerden infolge des Erhalts von zwei „Schmähbriefen“ als Dienstunfall ab, weil der Erhalt der Briefe nicht in Ausübung bzw. infolge des Dienstes geschehen sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die bei ihm vorhandene Gesundheitsstörung durch die Drohbriefe ausgelöst worden sei und durchaus ein Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten bestehe. Im Übrigen sei auf § 31 Abs. 4 BeamtVG zu verweisen. Die Bundesfinanzdirektion Mitte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2013 als unbegründet zurück: Die Ereignisse – Erhalt der „Schmähbriefe“ – seien nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes geschehen. Soweit der Kläger auf § 31 Abs. 4 BeamtVG hinweise, sei zu bemerken, dass eine Kausalität der vom Kläger geklagten psychischen Beschwerden zu dem Erhalt der Briefe nicht erkennbar sei, zumal die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über eine psychische Erkrankung des Klägers bereits seit 2009 berichteten. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass der Erhalt der Schmähbriefe im September und Dezember 2011 für ihn als plötzliches Ereignis einen Angriff auf seine dienstliche Stellung gewesen und ursächlich für die von ihm seitdem geklagten gesundheitlichen Beschwerden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der C. N. vom 29.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2013 zu verpflichten, den Erhalt der Schmähbriefe im September und Dezember 2011 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide und weist ergänzend daraufhin, dass durch die Entgegennahme der Briefe für den Kläger keine reale Gefahr bestanden habe und eine Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer nicht erkennbar sei. Der Erhalt der Briefe sei lediglich als „Gelegenheitsursache“ zu werten, so dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den geklagten gesundheitlichen Beschwerden des Klägers fehle. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Erhalt der von ihm vorgelegten „Schmähbriefe“ im September und Dezember 2011 als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG anerkannt wird; die dies ablehnenden Bescheide der Bundesfinanzdirektion Mitte sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten; vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch bereits daran scheitert, dass – wie die Beklagte meint – der Erhalt der „Schmähbriefe“ nicht in Ausübung des Dienstes bzw. infolge des Dienstes (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) erfolgte; auch wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass der Erhalt der „Schmähbriefe“ im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Klägers bzw. wegen seiner Eigenschaft als Beamter (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) geschah, liegen die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines „Dienstunfalls“ nicht vor. Ein Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG ist im Übrigen ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis. Die vom Kläger geklagten psychischen Beschwerden lassen sich aber nicht kausal auf den Erhalt der „Schmähbriefe“ aus September und Dezember 2011 zurückführen. Als ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen war“, “der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre“; vgl. BVerwG, Urteile vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 = DÖD 1988, 295 (juris, Rdz. 17 m.w.N.) und vom 18.02.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = DÖD 2002, 314 (juris, Rdz. 10). Für die Kausalität zwischen Dienstunfall und der Schädigung ist der volle Beweis zu erbringen. Die Kausalität muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast; vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1997 - 2 B 127.96 -, juris (Rdz. 5). Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass der Erhalt der „Schmähbriefe“ im September und Dezember 2011 für die vom Kläger angeführten psychischen Beschwerden eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest wesentliche Mitursache darstellte; dies geht zu Lasten des Klägers. Es kann zwar im Ausgangspunkt nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der Erhalt der „Schmähbriefe“ im September und Dezember 2011 für die vom Kläger geklagten psychischen Beschwerden als mögliche (Mit)Ursache in Betracht zu ziehen ist. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Erhalt der „Schmähbriefe“ bei wertender Betrachtung überragend oder zumindest annähernd gleich bedeutend für die psychischen Beschwerden des Klägers war. Diese Würdigung erschließt sich für das Gericht insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger nach dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht der „Dr. v. F1.----wall Klinik“, B1. vom 11.11.2009, nach dem er dort bereits im Jahre 2009 u.a. wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in stationärer Behandlung war. In diesem Bericht ist u.a. hervorgehoben, dass sich die depressive Episode vor dem Hintergrund querulatorischer und distanzgeminderter Persönlichkeitsanteile, die zu vielfältigen Beeinträchtigungen im sozialen Bereich und zugespitzt am Arbeitsplatz geführt hätten, entwickelt habe. Mit diesen Ausführungen ist eine erhebliche psychische Erkrankung des Klägers dokumentiert und in ihren Symptomen beschrieben, die bereits 2009 zu einer depressiven Episode – im Übrigen auch verbunden mit Beschwerden im Gastrointestinaltrakt, wie sie vom Kläger auch nunmehr genannt werden – geführt hat. Ausgehend von diesem manifesten Krankheitsbild – in dem Bericht der „Dr. v. F1.----wall Klinik“, B1. vom 10.04.2012 ist erwähnt, dass der Kläger „wegen der gleichen Angelegenheit“ dort 2009 in stationärer Behandlung gewesen sei und es wird auf eine „rezidivierende“ depressive Störung genannt – mag es zwar (zunächst) zu Besserungen bei dem Kläger gekommen sein, wie es im o.g. Bericht vom 10.04.2012 umschrieben wird. Gleichwohl ist es – möglicherweise aufgrund wiederholter Probleme am Arbeitsplatz; insoweit wird auf die persönliche Erklärung des Klägers anlässlich der Beantragung eines häuslichen Telearbeitsplatzes, wie sie im Tatbestand wiedergegeben wurde, Bezug genommen – nach diesem Bericht zu der beschriebenen einer rezidivierenden depressiven Störung als gegenwärtig mittelgradige Episode und zu Anpassungsstörungen gekommen. Der Diplom-Psychologe T. , M. beschreibt unter dem 08.02.2012 eine akute Dekompensation nach Vorkommnissen am Arbeitsplatz. Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass zwar der Erhalt der „Schmähbriefe“ im September und Dezember 2011 für die psychischen Beschwerden eine gewisse Mitursächlichkeit hatte, wesentliche Ursache der psychischen Beschwerden aber die Persönlichkeitsstruktur des Klägers darstellt, die zu psychischen Problemen, ggf. verstärkt am Arbeitsplatz, geführt haben bzw. führen können. Der Erhalt der „Schmähbriefe“ war daher lediglich der letzte Tropfen, der das Maß zum Überlaufen brachte; die diagnostizierte Erkrankung wäre ohnehin ausgebrochen. Zwar waren die „Schmähbriefe“ im September und Dezember 2011, die der Kläger erhalten hat, nicht sozialadäquat. Unter Berücksichtigung der dem Dienstunfallrecht zu Grunde liegenden Risikoverteilung ist die Annahme des notwendigen Ursachenzusammenhangs - insbesondere bei psychischen Erkrankungen – allerdings auch dann auszuschließen, wenn es sich bei den geltend gemachten Vorfällen um solche handelt, die bei einem durchschnittlichen Beamten in derselben Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Erkrankung führen würden; vgl. VG Aachen, Urteil vom 20.11.2014 – 1 K 2249/11 –, juris (Rdz. 67). In diesem Fall kann daher sicher angenommen werden, dass persönliche Anlagen wesentliche Ursache für die Erkrankung sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.