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Urteil

19 K 6311/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0320.19K6311.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die im Jahr 1972 geborene und mit einem Grad von 70% schwerbehinderte Klägerin ist Justizhauptwachtmeisterin (A4) im Dienst des beklagten Landes. Sie versah ihren Dienst seit dem 01. 06. 2003 bei dem Landgericht L. . 3 Die Klägerin wurde erstmals am 07. 03. 2008 amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt diagnostizierte chronische Schmerzen an beiden Achillessehnenansätzen sowie eine mittelgradige depressive Episode. Nach Einholung eines fachorthopädischen Zusatzgutachtens wurde die Klägerin als nicht uneingeschränkt dienstfähig beurteilt. Von der Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens wurde zunächst abgesehen. 4 Die Klägerin war seit dem 23. 01. 2012 durchgehend dienstunfähig erkrankt. 5 Unter dem 11. 09. 2012 wurde die Klägerin erneut amtsärztlich untersucht. Die Amtsärztin Dr. N. diagnostizierte eine seit Jahren bestehende Geh- und Stehbehinderung aufgrund von chronischen Fersenschmerzen sowie eine chronifizierte depressive Anpassungsstörung. Es bestehe aktuell Dienstunfähigkeit, eine Genesung innerhalb der nächsten sechs Monate sei aber nicht ausgeschlossen. Es wurde eine Nachuntersuchung im Januar 2013 vorgeschlagen. 6 Die Klägerin wurde schließlich am 23. 03. 2013 nach einem im Oktober 2012 erlittenen Bandscheibenvorfall erneut amtsärztlich untersucht. Nach Durchführung einer fachorthopädischen Zusatzbegutachtung kam die Amtsärztin Dr. N. zu dem Ergebnis, es liege ein Bandscheibenvorfall im Bereich der tiefen Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Funktionsstörung sowie ein chronischer Schmerz im Bereich beider Fersenbeine vor; die Schmerzsymptomatik werde durch psychosomatische Leiden erheblich verschlimmert; es müsse von dauernder Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. 7 Mit Schreiben vom 25. 06. 2013 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Zurruhesetzung angehört. Auf die Monatsfrist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW wurde hingewiesen. 8 Mit Bescheid des Beklagten vom 02. 09. 2013, zugestellt am 09. 09. 2013, wurde die Klägerin mit Wirkung zum 30. 09. 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Weiter wurde die Absicht erklärt, die Dienstfähigkeit der Klägerin in einem Jahr erneut untersuchen zu lassen. 9 Die Klägerin hat am 08. 10. 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem geltend macht, sie gehe davon aus, dass sie in absehbarer Zeit wieder dienstfähig sein werde. Es sei anzunehmen, dass sie im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme innerhalb von sechs Monaten die volle Dienstfähigkeit wieder erreiche. Die Klägerin sei allerdings schon vor der Zurruhesetzung nicht mit der körperlichen Kraft zu einem schnellen Eingreifen, etwa bei Übergriffen und Sitzungen, ausgestattet gewesen. Zu einem Einsatz etwa im Infodienst sei die Klägerin aber durchaus in der Lage. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 02. 09. 2013 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er wiederholt und vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er unter anderem aus, die Klägerin sei ausgehend von den eingeholten Gutachten nicht in der Lage, die Dienstpflichten eines Justizwachtmeisters zu erfüllen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin weder viel Stehen noch viel Sitzen oder viel Gehen könne. Die Klägerin habe keinerlei ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, denen sich ein Ansatz für die Annahme einer absehbaren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entnehmen lasse. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der streitbefangene Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. 20 Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden: Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat wurden beteiligt; die Anhörung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW wurde durchgeführt, die Monatsfrist des § 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW war bei Erlass des Bescheides abgelaufen. 21 Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt. 22 Nach § 26 Abs. 1. Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. 23 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 10. 1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105,267. 25 Die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtenStG liegen vor. 26 Die Klägerin hat infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Sie war seit dem 23. 01. 2012 bis zu ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats September 2013 mehr als 19 Monate durchgehend dienstunfähig erkrankt. 27 Es bestand zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung auch keine Aussicht, dass innerhalb einer Frist von weiteren 6 Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. 28 Voll hergestellt ist die Dienstfähigkeit dann wieder, wenn die Aufgaben des zu bekleidenden Amtes vollständig wieder erfüllt werden können. Dass eine volle Herstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin nach sechs Monaten zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung auszuschließen war, wird schon durch den Umstand nahegelegt, dass die Klägerin trotz der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage ihren Dienst nicht wieder angetreten und einen Dienstantritt auch nicht angeboten hat. Darüber hinaus ist auch angesichts der aktenkundigen amtsärztlichen und fachärztlichen Gutachten und Stellungnahmen davon auszugehen, dass eine volle Herstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin nach sechs Monaten zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 02. 09. 2013 auszuschließen war. Laut amtsärztlicher Stellungnahme der Ärztin Dr. N. vom 04. 06. 2013 bestand bei der Klägerin ein Zustand nach Bandscheibenvorfall im Bereich der tiefen Lendenwirbelsäule; weiter diagnostizierte die Amtsärztin degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und eine rezidivierende depressive Symptomatik mit Anpassungsstörung bei chronisch somatoformer Schmerzstörung. Die Amtsärztin hat schlüssig dargelegt, dass angesichts der chronifizierten, schmerzhaften Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule und der Nerven im Bereich der Fersenbeine sowie angesichts der wiederkehrenden depressiven Anpassungsstörung mit zeitweiligen Panikattacken von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Die Einschätzung der Amtsärztin deckt sich mit dem Ergebnis der fachorthopädischen Begutachtung der Klägerin durch den Orthopäden Dr. H. vom 07. 05. 2013, der festgehalten hat, dass eine zeitnahe Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sehr zweifelhaft sei. Die Klägerin hat anlässlich ihrer Untersuchung bei Dr. H. am 07. 05. 2013 selbst geäußert, sie könne nicht absehen, wann sie die Arbeit wieder aufnehmen könne. Letztlich bestätigen auch die Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Klägerin, Dr. O. und Dr. M. , die Auffassung der Amtsärztin. Der Diplom-Psychologe Dr. O. hat in seinem Bericht vom 03. 01. 2013 unter anderem ausgeführt, bei den psychischen Symptomen und Syndromen handele es sich um chronische, dauerhaft bestehende Zustände, die psychische Situation sei verschärft. Der Orthopäde Dr. M. führt in seinem Attest vom 30. 01. 2013 aus, trotz intensiver Therapie habe keine anhaltende Beschwerdelinderung erzielt werden können, ein Ende der Arbeitsunfähigkeit sei nicht absehbar. Bei der gegebenen, eindeutigen Sachlage scheidet eine weitere Sachverhaltsermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus. 29 Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestand nicht. Angesichts des bei der Klägerin bestehenden Krankheitsbildes ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass in der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen keine adäquate anderweitige Verwendung für die Klägerin möglich war. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.