Gerichtsbescheid
16 K 5295/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0309.16K5295.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger betreibt als Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Volkshochschule H. C. . Diese (im Folgenden: Kläger) beantragte als Weiterbildungsträger mit am 31. Mai 2012 bei der Beklagten eingegangenen Antrag die Bewilligung einer Zuwendung auf der Grundlage der Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen der Bildungsprämie vom 1. September 2008 in der Fassung vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Gesamthöhe der beantragten Zuwendung betrug 9.014,00 €, wovon durch Bescheid vom 11. April 2013 ein Teilbetrag bewilligt wurde. Mit E-Mail vom 8. November 2012 sowie Schreiben vom 23. Januar 2013 forderte die Beklagte u.a. die Vorlage von „Kopien der vom Teilnehmer unterschriebenen Weiterbildungsverträge oder Anmeldungen mit den Teilnehmern, aus denen die Zahlungsmodalitäten und der Abzug der Prämiengutscheine hervorgehen (als Rechnungsersatz) für alle Prämiengutscheine“. Mit Bescheid vom 26. Juli 2013, dem Kläger auf dem einfachen Postwege übersandt, lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Zuwendung für insgesamt zwölf Prämiengutscheine in einer Gesamthöhe von 4.615,00 € ab. Voraussetzung für die Bewilligung sei, dass der Antrag für jeden Prämiengutschein einen Beleg über die Zahlung der ermäßigten Kursgebühr, eine Teilnehmerrechnung, den Originalprämiengutschein und einen Katalogauszug mit Informationen zum Kursinhalt enthalte. Hinsichtlich der Prämiengutscheine zu Gunsten der Teilnehmer O. N. (00000000000000000000) O1. L. (00000000000000000000) B. T. (00000000000000000000) N1. Q. (00000000000000000000) D. S. (00000000000000000000) sei festgestellt worden, dass die im Antrag angegebenen Anmeldedaten von der dokumentierten Datenlage abwichen. Den Nachforderungen vom 8. November 2012 und 23. Januar 2013 sei der Kläger nicht nachgekommen. Hinsichtlich der Prämiengutscheine zu Gunsten der Teilnehmer E. T1. -N2. (00000000000000000000) K. C1. (00000000000000000000) H1. K1. (00000000000000000000) Z. I. (00000000000000000000) D1. N3. (00000000000000000000) sei ebenfalls festgestellt worden, dass die im Antrag angegebenen Anmeldedaten von der dokumentierten Datenlage abwichen. Aus den seitens des Klägers nachgelieferten Anmeldungen habe jedoch kein eindeutiges Anmeldedatum nachvollzogen werden können, da teilweise die Datumsangaben verändert und teilweise telefonische Anmeldungen vermerkt worden seien. Ein Rückschluss auf das tatsächliche Anmeldedatum könne so nicht gezogen werden. Hinsichtlich der Prämiengutscheine zu Gunsten der Teilnehmer K2. H2. (00000000000000000000) M. C2. (00000000000000000000) enthielt der Bescheid keine Begründung. Der Kläger hat am 29. August 2013 Klage erhoben. Der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig. Zum einen sei nach den maßgeblichen Förderrichtlinien die Vorlage von Teilnehmeranmeldungen oder unterschriebenen Weiterbildungsverträgen gar nicht erforderlich. Die Förderrichtlinien verlangten nur eine Auflistung der Gutscheine, die Gutscheine im Original, einen Auszug aus der Buchhaltung für jeden beantragten Gutschein sowie einen Auszug aus dem Kursprogramm, aus dem sich Inhalt und Höhe der Entgelte der Weiterbildungsmaßnahme ergäben. Diese Unterlagen hätten dem Antrag beigelegen. Dass die bisher vorgelegten Unterlagen ausreichend seien, habe ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch bestätigen können. Ferner habe die Förderpraxis, dass die Bildungsgutscheine vor Anmeldung zur Fortbildung ausgestellt sein müssten, nur in der ersten Förderphase bestanden; in späteren Förderphasen habe die Beklagte selbst an diesem Formalismus nicht mehr festgehalten. Soweit die Beklagte die fehlende Nachvollziehbarkeit der Anmeldedaten rüge, müssten diese Anmeldedaten zum Teil von den Teilnehmern selbst geändert worden sein, zum Teil seien die tatsächlichen Anmeldedaten jeweils oben auf dem Formular vermerkt worden; die Anmeldung sei jeweils definitiv nach der Prämienberatung erfolgt. Etwaige Änderungen durch die Teilnehmer selbst seien durch den Kläger naturgemäß nicht nachvollziehbar. In rechtlicher Hinsicht müsse jedoch als Anmeldedatum sowieso der Zeitpunkt angesehen werden, in denen der Kläger die Daten des Teilnehmers in das Kursverwaltungsprogramm eingebe. Dies sei jeweils nach Ausstellung der Prämiengutscheine gewesen. Darüber hinaus seien Unstimmigkeiten zum Teil ganz einfach zu erklären (z.B. hinsichtlich des Ratenzahlungsplans für die Teilnehmerin Q. ), zum Teil hätten gar keine ergänzenden Unterlagen vorgelegen, die der Beklagten hätten übersandt werden können. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich Teilnehmer persönlich oder telefonisch anmeldeten; eine zusätzliche schriftliche Anmeldung erfolge dann schlicht nicht. Schließlich sei die Ablehnung hinsichtlich der Teilnehmer H2. und C2. überhaupt nicht begründet worden, zudem fehle es an einer Anhörung vor Erlass des Ablehnungsbescheids. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Juli 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine Zuwendung für Prämiengutscheine in einer Gesamthöhe von 4.615,00 € auf ihren Antrag vom 29. Mai 2012 zu bewilligen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ablehnung sei rechtmäßig erfolgt. Hinsichtlich der Teilnehmer N. , T. , Q. , S. , C2. und L. seien Teilnehmeranmeldungen bzw. Weiterbildungsverträge nicht vorgelegt worden. Der Teilnehmer C2. sei lediglich aufgrund eines Versehens nicht erwähnt worden. Das gleiche gelte für die Teilnehmerin H2. , bei der genauso wie bei den Teilnehmern T1. -N2. , C1. , K1. , I. und N3. die Anmeldedaten nicht rekonstruierbar seien. Entscheidend sei, dass nach der einzig maßgeblichen Förderrichtlinie in der Fassung vom 8. Dezember 2009 gerade vor dem Hintergrund des Förderzwecks die Anmeldung zu der Weiterbildungsmaßnahme zwingend nach der Beratung durch die Beratungsstelle und der auf dieser Beratung basierenden Ausstellung des Prämiengutscheins erfolgen müsse. Diese Verwaltungspraxis habe die Beklagte zwar in späteren Förderphasen geändert, für den hier fraglichen Antrag war diese zeitliche Reihenfolge jedoch noch zwingend. Zur Ablehnung habe auch nicht das Fehlen nachvollziehbarer Anmeldeunterlagen geführt, sondern die durch den Kläger verursachte, unklare und widersprüchliche Datenlage in Zusammenschau mit der unzureichenden Mitwirkung des Klägers an deren Aufklärung. Den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der beantragten Erstattung. Insofern werde ausdrücklich bestritten, dass ein Mitarbeiter der Beklagten geäußert haben soll, dass die Unterlagen vollständig seien. Zudem seien die Anmeldeunterlagen nicht stets ein verpflichtender Bestandteil des Antrags, sie seien vielmehr nur dann vorzulegen, wenn die Antragsvoraussetzungen nur auf diese Weise belegt werden könnten. Zwingend notwendig sei daher der Nachweis, dass die Anmeldung erst nach Ausstellung des Prämiengutscheins verfolgt sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht geführt, sondern lediglich unvollständige und teilweise manipulierte Unterlagen vorgelegt. Die Übersendung der Journale sei keine taugliche Mitwirkung, da die Anmeldedaten hierin vom Weiterbildungsanbieter selbst verändert worden sein dürften. Alle diese Unklarheiten gingen jedoch zulasten des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht die Eingabe in das Kursverwaltungsprogramm der maßgebliche Anmeldungszeitpunkt, sondern das Datum der Erstanmeldung durch die Teilnehmer beim Kläger. Im Übrigen gelte die Verbindlichkeit der Kursanmeldung bereits ab „Reservierung“, eine Anmeldebestätigung ergehe nicht. Dies folge schon aus den Geschäftsbedingungen der Volkshochschule. Unschädlich sei, dass aufgrund eines redaktionellen Versehens die Begründung der Ablehnung im angefochtenen Ablehnungsbescheid für die Teilnehmer H2. und C2. unterblieben sei. Diese Begründung werde hiermit zur Heilung des Formmangels nachgeholt. Ebenso wenig führe die fehlende Anhörung vor Erlass des Bescheids zu dessen Rechtswidrigkeit, da eine solche Anhörungspflicht nicht bestehe, der Kläger aber jedenfalls durch die Anforderungen vom 8. November 2012 sowie 23. Januar 2013 Gelegenheit gehabt habe, eine Stellungnahme abzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind. Ein Einverständnis der Beteiligten hiermit ist nicht erforderlich. Das Klagebegehren war zunächst gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag ausschließlich die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Zuwendung in beantragter Höhe zu bewilligen. Aufgrund der eindeutigen Wortwahl („zu verpflichten“) wird nicht davon ausgegangen, dass der Kläger zugleich die tatsächliche Zahlung des streitigen Betrags im Wege der Leistungsklage (§ 113 Abs. 4 VwGO) begehrt. Das danach als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässige Rechtsschutzbegehren des Klägers bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Ablehnung des Förderantrags mit Bescheid vom 26. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Zuwendung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch – hilfsweise – auf eine Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht; vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten; vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 (51), und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Förderantrags des Klägers mit der Begründung, dass eine Aufklärung der konkreten Anmeldedaten für die streitigen Prämiengutscheine nicht möglich war und dies mit der Folge der fehlenden Förderfähigkeit zulasten des Klägers geht, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zunächst zu Recht die genannten Förderrichtlinien in der Fassung vom 8. Dezember 2009 zu Grunde gelegt, denn dies sind die für die Förderpraxis der Beklagten im fraglichen Förderzeitraum maßgeblichen, die Verwaltungspraxis lenkenden Zuwendungsbestimmungen. Nach Ziff. 4 (Unterpunkt 4) der durch die Beklagte in Fällen wie der vorliegenden Art herangezogenen Förderrichtlinien ist Voraussetzung für eine Erstattung an den Weiterbildungsanbieter, dass die Weiterbildung vor Ausstellung des Gutscheins noch nicht gebucht wurde. Unter Geltung der Verwaltungspraxis in dieser so genannten ersten Förderphase durfte die Beklagte auf das Anmeldedatum der Teilnehmer beim Weiterbildungsanbieter abstellen mit der Folge, dass eine Maßnahme nur dann gefördert werden kann, wenn die Anmeldung zum Kurs nicht vor Ausstellung des Prämiengutscheins erfolgt ist. Dass die Beklagte in späteren Förderphasen diese Verwaltungspraxis geändert und diese Änderung ausdrücklich in den richtlinienäquivalenten Hinweisen (FAQ) für Weiterbildungsanbieter niedergelegt hat, ist daher irrelevant. Die genannte Fördervoraussetzung ist im Fall des Klägers nicht erfüllt, die Ermessensentscheidung der Beklagten ist daher nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte hinsichtlich der im Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 2013 genannten zwölf Prämiengutscheine verlangen, dass der Kläger das Datum der Anmeldung der Teilnehmer beim Weiterbildungsanbieter in nachvollziehbarer Weise darlegt und bestehende Zweifel der Beklagten ausräumt. Dies folgt bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. So stellt sich im Bereich der Leistungsverwaltung die Frage, zu wessen Lasten die Nichtaufklärbarkeit eines entscheidungserheblichen Umstands geht. Dies bestimmt sich nach dem einschlägigen materiellen Recht, mithin hier nach der in den Förderrichtlinien gespiegelten Verwaltungspraxis der Beklagten. Danach erhalten Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, u.a. (nur) eine Erstattung, wenn die Weiterbildung vor Ausstellung des Gutscheins noch nicht gebucht wurde. Diese Tatsachen liegen nach der darin zum Ausdruck kommenden Regelungssystematik im materiellen Verantwortungsbereich des Klägers als Träger des Weiterbildungsanbieters. Dieser leitet aus der genannten Fördervoraussetzung eine ihn begünstigende Rechtsfolge ab und hat folglich die Feststellungs- und Beweislast für die entsprechenden rechtsbegründenden Tatsachen zu tragen. Vgl. Marwinski , in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, Kap. B Rn. 200, 203 m.w.N.; für das gerichtliche Verfahren: Domgörgen/Wegner , a.a.O., Kap. O Rn. 264 f. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Prämiengutscheine zu Gunsten der Teilnehmer N. , T. , Q. , S. , C2. und L. . Für diese sechs Kursteilnehmer konnte der Kläger keine Unterlagen vorlegen, aus denen sich das Anmeldedatum zweifelsfrei ergab. Aufgrund der zahlreichen anderweitigen Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angabe der Anmeldedaten durfte die Beklagte, und zwar zunächst unabhängig von der Erklärbarkeit dieser Fragen, für alle diejenigen Teilnehmer, bei denen der Kläger bislang noch keine förmlichen Anmeldeformulare eingereicht hatte, die Vorlage derartiger Nachweise verlangen. Dies kam in den Anforderungen per E-Mail vom 8. November 2012 und per Schreiben vom 23. Januar 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dabei kann nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte überhaupt gehalten ist, bei Zweifeln am Vorliegen der Fördervoraussetzungen unter Einbeziehung des Beteiligten ihrer gesetzlichen Pflicht zur Untersuchung und Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 24 VwVfG) nachzukommen. Dass dies im Rahmen der Leistungsverwaltung und damit von Verfahren der möglichen Auskehr von Mitteln aus dem öffentlichen Haushalt in besonderer Weise gilt, bedarf keiner Begründung. Der Einwand des Klägers, dass teilweise schlicht keine weiteren Unterlagen zur Anmeldung vorhanden seien, so in Fällen der persönlichen oder telefonischen Anmeldung, hilft nicht darüber hinweg, dass diese Beweisnot allein zu seinen Lasten geht. Wie sich darüber hinaus aus den eigenen Geschäftsbedingungen des Weiterbildungsanbieters ergibt, erfolgt die Kursanmeldung durch den Teilnehmer in verbindlicher Weise in dem Moment, in dem dessen Antrag in verbindlicher Form beim Weiterbildungsanbieter eingeht. Die sich aus dem bisherigen Vorbringen (wohl) ergebende Praxis des Klägers, als Anmeldezeitpunkt erst die Übertragung der Teilnehmerdaten in das Kursverwaltungsprogramm anzusehen, bildet daher den entscheidenden Anmeldezeitpunkt nicht ab. Die seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen („Journal“) reichen daher naturgemäß nicht aus und durften die Beklagte veranlassen, weitere Nachweise anzufordern. Zum anderen gilt dies auch hinsichtlich der Prämiengutscheine zu Gunsten der Teilnehmer H2. , T1. -N2. , C1. , K1. , I. und N3. . Bei diesen geht zulasten des Klägers, dass die Anmeldedaten aufgrund der handschriftlichen Änderungen auf den Anmeldeformularen nicht rekonstruierbar sind. Daher kann offen bleiben, ob die Umdatierung auf den Anmeldeformularen auf bewusstes oder unbewusstes Fehlverhalten der Teilnehmer oder des Weiterbildungsanbieters zurückgeht, denn jedenfalls sind die verbleibenden Restzweifel nach der materiellen Rechtslage im Risikobereich des Klägers verortet. Dies betrifft die Anmeldung des Teilnehmers T1. -N2. , bei der nicht ersichtlich ist, ob das Anmeldedatum der „10.04.“ oder vielmehr der – wohl – „10.01.2011“ ist. Mit keinem dieser beiden Daten passt der handschriftliche Zusatz auf dem Formular („TN angemeldet 21.03.2011“) zusammen. Das gleiche gilt für den Teilnehmer C1. . Zweifel ergeben sich ferner für die Teilnehmerin H2. (fett überschrieben „07.04.“), den Teilnehmer K1. („27.09.“ bzw. – wohl – „19.09.“), die Teilnehmerin I. („29.8.“ bzw. unleserliche überschriebene Zahl) und den Teilnehmer N3. („25.08.“ bzw. – wohl – „23.08.“). Alle diese Einzelumstände mussten die Beklagte daher ohne Weiteres anhalten, sich Klarheit über die konkreten Anmeldedaten zu verschaffen und hierbei auf die Mitwirkung des allein für den entsprechenden Nachweis verantwortlichen Klägers bzw. Weiterbildungsanbieters zurückzugreifen. Der angegriffene Ablehnungsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine erforderliche Anhörung unterblieben oder die Begründung des Verwaltungsakts mangelhaft wäre. Weder war hier eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Ablehnungsbescheids notwendig noch liegt im Ergebnis ein erheblicher Begründungsmangel vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist einem Beteiligten vor Erlass eines in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Eingriff in die Rechte des Klägers scheidet jedoch aus, wenn durch die Gewährung der beantragten Leistung erstmals ein Recht des Klägers überhaupt begründet wird, da dann nicht in die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff ist zu bejahen, wenn durch den Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird. Dagegen genügt es nicht, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46.81 – BVerwGE 66, 184; vgl. Ritgen , in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 28 Rn. 8 sowie Engel/Pfau , in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 28 Rn. 32 jeweils m.w.N. zum Streitstand. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bedurfte es hier vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Juli 2013 keiner Anhörung des Klägers. Unabhängig hiervon ist jedenfalls im Schreiben der Beklagten vom 23. Januar 2013 eine Anhörung zu sehen. Hiermit forderte die Beklagte von dem Kläger nicht nur weitere Nachweise für die Prüfung seines Antrags, sondern wies diesen auch hinreichend deutlich auf die Rechtsfolge der Möglichkeit der Antragsablehnung im Falle der Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen hin. Nach § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, wobei die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Hinsichtlich der Prämiengutscheine zu Gunsten der Teilnehmer C2. und H2. wurden diese zwar im Tenor des Ablehnungsbescheids vom 26. Juli 2013 korrekt benannt, jedoch anders als die anderen Teilnehmer nicht einer individuellen Begründung zugeordnet. Dies ist grundsätzlich ein Verfahrensfehler. Dieser Fehler wurde jedoch durch die Beklagte nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG im Klageverfahren geheilt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; die nachträgliche Begründung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Da eine Nichtigkeit des Ablehnungsbescheids wegen des Fehlens der auf die zwei Teilnehmer bezogenen Begründung nicht im Raum steht, konnte die Beklagte die Begründung wirksam im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 nachholen. Hierbei ordnete sie die Ablehnungen zu beiden Teilnehmern jeweils einem der obigen Begründungskomplexe zu. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.