Urteil
13 K 2386/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Neigungswandel kann ein wichtiger Grund i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG sein, sofern die frühere Ausbildung für den Betroffenen unzumutbar geworden ist.
• Für die Beurteilung der Unverzüglichkeit des Abbruchs ist bei Hochschulstudien regelmäßig auf die Exmatrikulation abzustellen; wer Rückmeldung vornimmt, muss die Exmatrikulation ausdrücklich beantragen, um einen Abbruch nach außen zu dokumentieren.
• Ob während der früheren Ausbildung BAföG bezogen wurde, ist unbeachtlich; die Regelung dient der Gleichbehandlung und Vorbeugung missbräuchlicher Förderungen.
• Bei verzögertem Abbruch kann die Folge sein, dass ein Anspruch auf BAföG für die anschließende Ausbildung versagt wird, wenn der Auszubildende die Obliegenheiten zur vorausschauenden Planung und unverzüglichen Handlung nicht erfüllt hat.
Entscheidungsgründe
Neigungswandel allein reicht nicht; Exmatrikulation als Kriterium für unverzüglichen Studienabbruch • Ein Neigungswandel kann ein wichtiger Grund i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG sein, sofern die frühere Ausbildung für den Betroffenen unzumutbar geworden ist. • Für die Beurteilung der Unverzüglichkeit des Abbruchs ist bei Hochschulstudien regelmäßig auf die Exmatrikulation abzustellen; wer Rückmeldung vornimmt, muss die Exmatrikulation ausdrücklich beantragen, um einen Abbruch nach außen zu dokumentieren. • Ob während der früheren Ausbildung BAföG bezogen wurde, ist unbeachtlich; die Regelung dient der Gleichbehandlung und Vorbeugung missbräuchlicher Förderungen. • Bei verzögertem Abbruch kann die Folge sein, dass ein Anspruch auf BAföG für die anschließende Ausbildung versagt wird, wenn der Auszubildende die Obliegenheiten zur vorausschauenden Planung und unverzüglichen Handlung nicht erfüllt hat. Die Klägerin beantragte BAföG für eine Ausbildung zur Logopädin. Zuvor war sie von März 2012 bis August 2013 im Studiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Remagen eingeschrieben. Sie gab an, während des Studiums erkannt zu haben, dass das Fach nicht ihrer Neigung entspreche, und sich daher für einen Wechsel zur Logopädie entschieden zu haben. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin habe die frühere Ausbildung nicht aus wichtigem Grund unverzüglich abgebrochen. Die Klägerin behauptete, sie habe de facto im Sommersemester 2013 keine Lehrveranstaltungen mehr besucht und für das Studium keine BAföG-Leistungen erhalten; die Exmatrikulation habe jedoch nicht sofort stattgefunden, unter anderem weil die Eltern Semesterbeiträge zahlten und die neue Ausbildung erst im Wintersemester begann. Die Klägerin rügte insoweit eine Ungleichbehandlung und beantragte gerichtliche Bewilligung des BAföG. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 3 BAföG: Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur, wenn die frühere Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen wurde. • Ob Förderung für die frühere Ausbildung bezogen wurde, ist rechtlich unerheblich; andernfalls bestünde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Förderbeziehern. • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zumutbar ist; ein Neigungswandel kann diesen Grund begründen, ist aber in Abwägung mit öffentlichen Interessen zu beurteilen. • Bei der Abwägung ist die Obliegenheit des Auszubildenden zur umsichtigen Planung und zur unverzüglichen Handlung maßgeblich; der Zweck des BAföG verlangt, dass geförderte Ausbildungen berufsqualifizierend abgeschlossen werden. • Für Hochschulstudien ist der maßgebliche Zeitpunkt des Abbruchs regelmäßig die Exmatrikulation; wer sich rückmeldet, hat durch Antrag auf Exmatrikulation den Abbruch nach außen zu dokumentieren. • Nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. vollständige Erwerbstätigkeit, faktischer Besuch ausschließlich neuer Fachveranstaltungen) kann von dem formalen Kriterium abgewichen werden; ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. • Die Klägerin hat die Exmatrikulation nicht unverzüglich betrieben und sich die verzögerte Exmatrikulation subjektiv vorwerfen lassen müssen; daher ist ihr ein schuldhaftes Zögern anzulasten und der wichtige Grund nicht verwirklicht. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf BAföG für die Ausbildung zur Logopädin, weil sie die frühere förderfähige Ausbildung nicht unverzüglich durch Exmatrikulation beendet hat. Zwar ist der erkannte Neigungswandel grundsätzlich als möglicher wichtiger Grund i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen, doch überwiegen hier die öffentlichen Förderinteressen und die Obliegenheit des Studierenden zur zügigen Handlung. Das formale Kriterium der Exmatrikulation dient der Rechtssicherheit und Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens; die Klägerin konnte sich nicht auf inneren Willen berufen, nachdem die Rückmeldung/Bezahlung des Semesterbeitrags erfolgte. Daher ist die ablehnende Entscheidung der Behörde rechtmäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.