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Urteil

20 K 1692/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0226.20K1692.14.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot vom 13.03.2014 – schriftlich bestätigt durch Verfügung vom 14.03.2014 – rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot vom 13.03.2014 – schriftlich bestätigt durch Verfügung vom 14.03.2014 – rechtswidrig waren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Am 13.03.2014 kurz nach 22.00 Uhr kam es zu einem Polizeieinsatz wegen „häuslicher Gewalt“ in der Wohnung des Klägers. In der von der Polizei erstellten „Strafanzeige“ wird als „subjektiver Befund“ festgehalten, der Kläger und seine Lebensgefährtin (Frau I. , im Verwaltungsvorgang als GES bezeichnet) seien seit 12 Jahren ein Paar und hätten drei gemeinsame Kinder (7, 9, 11 Jahre). Seine Lebensgefährtin sei berufstätig, der Kläger kümmere sich um die Kinder und den Haushalt. Er sei britischer Staatsangehöriger, spreche kein Deutsch, sondern lediglich Englisch. Es komme bereits seit einiger Zeit zu Streitigkeiten zwischen den Partnern. Die Lebenspartnerin habe angegeben, es sei am fraglichen Tag zu einem verbalen Streit gekommen vor dem Hintergrund eines Anwaltstermins der Lebensgefährtin, über den diese nicht mit dem Kläger habe reden wollen. Im Laufe des Streits habe dieser sie gegen eine Wand im Badezimmer gestoßen. Dabei sei ihr Brillengestell beschädigt worden. Weiterhin habe er sie mit dem Kopf auf den Boden der Badewanne gedrückt. Sie habe über Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich geklagt. Der Kläger habe nur englisch gesprochen, die Lebensgefährtin habe zwischendurch als Übersetzerin fungiert. Er habe angegeben, über den Termin bei dem Anwalt mit seiner Lebensgefährtin reden zu wollen. Diese habe das jedoch aufgrund seines Alkoholkonsums abgelehnt, infolgedessen sei es zu einem verbalen Streit gekommen. Der Kläger habe zugegeben, dass er die Brille seiner Lebensgefährtin im Laufe des Streites auf den Boden geworfen habe, bestreite jedoch, diese im Badezimmer in die Wanne gedrückt und ihr somit Schmerzen zugefügt zu haben. Er habe weiterhin geäußert, dass nach seiner Ansicht seine Lebensgefährtin aggressiv gewesen sei und nicht er. Unter „objektivem Befund“ wird festgehalten, dass beim Eintreffen der Polizei die Partner ruhig und zugänglich gewesen seien. Im Laufe der Maßnahme sei der Kläger lauter geworden und habe die Beamten zeitweise angeschrien. Er sei leicht alkoholisiert gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, einen AAT mit ihm zu machen, da er die Örtlichkeit bereits verlassen hatte. Er habe fließend Englisch gesprochen und dem Gespräch mit den Beamten folgen und die Maßnahme nachvollziehen können. Seine Lebensgefährtin habe augenscheinlich keine Verletzungen aufgewiesen. Sie habe selbstständig einen Arzt aufsuchen und ggfls. ein Attest nachreichen wollen. Ihr Brillengestellt sei verbogen gewesen. Nach dem schriftlichen Bericht der Polizei gab der Kläger bei der anschließend durchgeführten Gefährderansprache an, dass er sowohl die Belehrung als auch die polizeilichen Verfügungen verstanden habe. Es würde in der Beziehung schon längere Zeit kriseln, man habe sich bereits vor mehr als einem Jahr getrennt, sei aber – auch wegen der drei Kinder – wieder zusammen gekommen. Er fühle sich in der Situation als Hausmann zusehends unzufrieden. Er habe weder ein Auto noch Geld und müsse immer zu Hause bleiben und den Haushalt führen sowie sich um die Kinder kümmern. Aus Frust würde er alle paar Wochen übermäßig Alkohol konsumieren. Dabei werde ihm dann seine zusehends unerträgliche Lage noch bewusster und es würde zum Streit zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin kommen. Er habe diese nie geschlagen und würde dies auch in Zukunft nicht tun. Heute habe er einen großen Fehler gemacht, als er sie im Badezimmer auf den Boden gedrückt habe. Dies sehe er ein und werde es auch nicht mehr machen. Er habe auch seinen Freund vorher gebeten – bevor die Polizei gekommen sei, also unabhängig von dem 10-tägigen Rückkehrverbot – bei diesem eine Zeit lang zu bleiben, um seine persönliche Situation in Ruhe zu klären. Als Ergebnis wird seitens der Polizei festgehalten, dass die Ausführungen des Klägers schlüssig und glaubwürdig gewesen seien. Nach Würdigung der Gesamtumstände sei es in der Vergangenheit nicht zu häuslichen Gewalten gekommen, auch heute sei seine Lebensgefährtin nicht geschlagen, sondern in einer vermutlich alkoholbedingten Überreaktion des Klägers zu Boden gedrückt worden – es sei hier kein Gefährderüberhang vorhanden. Mit Verfügung vom 14.03.2014 wurde die bereits am 13.03.2014 mündlich ausgesprochene Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot (bis zum 23.03.2014) schriftlich bestätigt und ein Zwangsgeld von 250,00 Euro für den Fall eines Verstoßes angedroht. In der Begründung (Gefahrenprognose) wird ausgeführt, der Kläger fühle sich in seiner Beziehung zunehmend eingeengt. Als Ausgleich greife er alle paar Wochen sporadisch zur Flasche. Infolgedessen komme es dann zu Streitigkeiten zwischen den Lebensgefährten. Diese seien heute eskaliert, jedoch im untersten Gefahrenlevel. Weitere Streitigkeiten seien in Zukunft nicht ausgeschlossen. Als Inhalt der durchgeführten Anhörung wird angegeben, der Kläger habe voll umfänglich die ihm zur Last gelegten Vorwürfe eingeräumt. In der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung heißt es: „Zwischen dem BES und der GES kam es im Laufe des Abends zu einem verbalen Streit aufgrund eines Anwaltstermins. Im Laufe des Streites stieß der BES die GES gegen eine Wand im Badezimmer. Dabei wurde das Brillengestell der GES beschädigt. Weiterhin drückte der BES die GES mit dem Kopf auf den Boden der Badewanne. Die GES klagte über Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich. Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot, Sicherheitsgespräch und Gefährderansprache. Es besteht kein Gefährdungsüberhang.“ Seine Lebensgefährtin legte ein ärztliches Attest der Frau Dr. L. vom 14.03.2014 vor, in dem als Untersuchungsbefund vom selben Tag u.a. Kopfschmerzen und lokaler Druckschmerz am Hinterkopf angegeben werden. Der Beklagte erhielt vom Amtsgericht Siegburg – Familiengericht – einen Antrag der Lebensgefährtin des Klägers nach dem Gewaltschutzgesetz vom 19.03.2014 sowie eine entsprechende einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 20.03.2014, mit der der Lebensgefährtin die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Kläger untersagt wird, die Wohnung ohne ihre Zustimmung wieder zu betreten. Am 20.03.2014 hat der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (20 L 557/14) und gleichzeitig Klage erhoben. Nachdem bekannt geworden war, dass bereits eine Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg vorlag, haben die Parteien übereinstimmend das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ist sodann mit Beschluss der Kammer vom 28.03.2014 eingestellt worden. Im Klageverfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 14.03.2014 rechtswidrig gewesen ist. Soweit in der Verfügung in Bezug auf seine Anhörung angegeben werde, er habe voll umfänglich die ihm zur Last gelegten Vorwürfe eingeräumt, sei dies unzutreffend. Die Begründung des Rückkehrverbotes (eskalierende Streitigkeiten) sei so allgemein, dass dazu nicht substantiiert vorgetragen werden könne. Im Übrigen enthalte die Verfügung selber keinen Hinweis, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Von daher müsse eine ordnungsgemäße Anhörung bezweifelt werden. Was den Geschehensablauf angehe, seien Kläger und Lebensgefährtin im Begriff gewesen, sich zu trennen. Am 13.03.2014 sei es dann zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf der Kläger sie in die (trockene) Badewanne gestellt habe. Sie habe die Polizei benachrichtigt und durch eine übertriebene Sachverhaltsdarstellung die angefochtene Verfügung erwirkt, obwohl ihr aus der Paartherapie in der Vergangenheit bekannt gewesen sei, dass vom Kläger keine Gefahr ausgehe. Es sei unzutreffend, dass er sie gegen die Wand im Badezimmer gestoßen und ihr Brillengestell beschädigt habe. Insbesondere sei unzutreffend, dass er sie mit dem Kopf auf den Boden der Badewanne gedrückt habe. Nach Einschätzung des Klägers wolle die von Berufs wegen juristisch erfahrene Lebenspartnerin bezüglich der zu erwartenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung – insbesondere bezüglich Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder – belastendes Material aktenkundig machen und ihn als Gewalttäter diffamieren. In der Gefährderansprache sei festgehalten, dass er seine Lebensgefährtin nicht geschlagen habe. Soweit er sie wenige Sekunden an der Schulter festgehalten habe, würden damit die Voraussetzungen des § 34 a PolG NRW nicht erfüllt. Dort werde auch erwähnt, dass der Kläger sich unabhängig vom Polizeieinsatz zu einem Freund habe begeben wollen. Noch vor dem Eintreffen der Polizei habe er eine entsprechende Email für seine Lebenspartnerin geschrieben. Die Erforderlichkeit/Angemessenheit der Maßnahme werde vom Beklagten zu Lasten des Klägers postuliert und als Gefahrenprognose bezeichnet unter Ausblendung der zahlreichen, schwerwiegenden aktenkundigen Entlastungsindizien, die eine gegenteilige Beurteilung nahegelegt hätten. Soweit der Beklagte die Alkoholisierung des Klägers betone, sei dieser weder enthemmt noch alkoholbedingt auffällig gewesen. Die Polizei habe offenbar zunächst seine Alkoholisierung gar nicht bemerkt. Der Kläger hat sodann eine ausführliche englischsprachige Darstellung der Abläufe vorgelegt nebst einer vom Amtsgericht Siegburg veranlassten Übersetzung (im dortigen Verfahren war dieselbe Darstellung des Klägers vorgelegt worden). Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 31 bis 35 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Beschluss vom 14.10.2014 hat die Kammer den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers u.a. wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hin hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23.12.2014 – 5 E 1202/14 – dem Kläger unter Änderung des Beschlusses der Kammer Prozesskostenhilfe bewilligt. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass im Klageverfahren nach Aktenlage voraussichtlich die Voraussetzungen des § 34 a PolG NRW nicht festgestellt werden könnten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 14.03.2014 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Beamten sei die Aussage der Lebensgefährtin glaubhaft gewesen, da sie für die geschilderte Gewaltanwendung eine schlüssige Erklärung habe geben können. Der Kläger sei alkoholisiert gewesen und im Laufe des Einsatzes lauter geworden und habe die Beamten zeitweise angeschrien. Er habe – nach dem Verständnis der Beamten – die Gewaltanwendung gegen seine Partnerin und das Auf- den- Boden- Werfen der Brille eingeräumt. Diese Gegebenheiten hätten für die Gefahr einer weiteren Eskalation des Streites gesprochen. Zudem hätten sie berücksichtigen müssen, dass noch drei schlafende Kinder in der Wohnung gewesen seien. In der Klageschrift sei auch keine unterlassene zeitnahe Möglichkeit einer weiteren Sachverhaltsermittlung genannt worden. Nach der Bekanntgabe der Polizeiverfügung gewonnene Erkenntnisse wirkten sich nicht auf deren Rechtmäßigkeit aus, sondern seien im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens zu berücksichtigen. Daher komme es auf Erkenntnisse des Beklagten aus der Gefährderansprache und der Klageschrift nicht an. Der Kläger habe in der Gefährderansprache selbst eingeräumt, die Lebensgefährtin im Badezimmer auf den Boden gedrückt zu haben. In der Klageschrift trage er vor, seine Lebensgefährtin in die (trockene) Badewanne gestellt zu haben, was ohne Gewaltanwendung nicht zu erklären sei. Mit dem in der Akte des Beklagten verwendeten Begriff „Gefährdungsüberhang“ sei eine Situation gemeint, in der neben der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot weitere Maßnahmen erforderlich seien, z.B. ein Gewahrsam. Ein Abweichen von der gesetzlich vorgegebenen Dauer des Rückkehrverbotes hätten die Beamten für unzweckmäßig gehalten. Es bleibe unklar, was der Kläger mit „zahlreichen und schwerwiegenden aktenkundigen Entlastungsindizien“ meine. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Siegburg – 323 F 27/14 – Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, dass die Verfügung des Beklagten vom 11.06.2010 rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), da die gegen ihn verhängte Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot in seine Grundrechte ausArt. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen haben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2002 – 1 BvR 300/02 – NJW 2002, 2225 (2226). Die Klage ist auch begründet, da die gegen den Kläger verhängten polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzt haben. Nach § 34 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ist dabei, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung („ex-ante-Betrachtung“) beim Verbleiben bzw. bei einer Rückkehr der betroffenen Person in die gemeinsame Wohnung einer hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten der betroffenen Person und damit auch zu Verletzungen der von § 34 a PolG NRW geschützten Rechtsgüter der gefährdeten Person kommen wird. Diese im Zeitpunkt des Einschreitens zu treffende Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse im vollen Umfang einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Kammer hält insoweit nach erneuter Überprüfung nicht mehr an ihrer Bewertung des vorliegenden Falles im Beschluss vom 14.10.2014 fest. Diesbezüglich hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 23.12.2014 -5 E 1202/14- u.a. ausgeführt: „...Bereits die - für die Zeit vor der mündlich schon am 13.3.2014 ausgesprochenen Wohnungsverweisung - dokumentierte Gefahreneinschätzung der handelnden Beamten trägt die Wohnungsverweisung wegen widersprüchlicher Angaben nicht. In der Dokumentation über den Einsatz ist das von der Partnerin des Klägers angegebene Geschehen als von ihm eingeräumt festgestellt worden. Dies steht im Widerspruch zur ausführlicheren Schilderung der Feststellungen am Abend des 13.3.2014 in der Strafanzeige vom Folgetag. Danach hatte der Kläger bestritten, seiner Lebensgefährtin Schmerzen zugefügt zu haben. Hinsichtlich der Gefahrenprognose findet sich in der Einsatzdokumentation lediglich die nicht näher erläuterte Einschätzung, weitere Streitigkeiten seien in Zukunft nicht ausgeschlossen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad genügt schon nicht für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr. Darüber hinaus reichte selbst eine bestehende Gefahr weiterer Streitigkeiten jedenfalls dann nicht zur Rechtfertigung einer Wohnungsverweisung, wenn - wie der Kläger geltend gemacht hat - lediglich verbale Streitigkeiten drohten, Leib, Leben oder Freiheit hingegen nicht bedroht waren. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Vgl. Gesetzentwurf, LT-​Drs. 13/1525, S. 12. Unabhängig davon, ob in der unmittelbaren Einsatzsituation die durch § 34 a PolG NRW geschützten Rechtsgüter als gefährdet erschienen, bot jedenfalls die am 13.3.2014 gegen 23.00 Uhr durchgeführte Gefährderansprache Anlass, die Aufrechterhaltung der zuvor bereits ausgesprochenen Wohnungsverweisung umgehend zu überprüfen. Dessen bedurfte es schon deshalb, weil der Beklagte die angegriffene Wohnungsverweisung am 14.3.2014 erneut schriftlich verfügt hat. Abgesehen davon war der Beklagte ohnehin verpflichtet, seine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Wohnungsverweisung als Dauerverwaltungsakt auch nach (hier mündlichem) Erlass der polizeilichen Maßnahme bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich der maßgebliche Erkenntnislage nachträglich änderte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2012 - 5 B 599/12 -, juris, Rn. 5. Bei der sorgfältig protokollierten Gefährderansprache gab der Kläger an, er habe seine Lebensgefährtin nie geschlagen und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Er habe einen großen Fehler gemacht, als er sie im Badezimmer auf den Boden gedrückt habe. Das sehe er ein und er werde nicht wieder so handeln. Schon bevor die Polizei gekommen sei, habe er seinen Freund gebeten, bei diesem eine Zeitlang zu bleiben, um seine persönliche Situation in Ruhe zu klären. Diese Erklärungen wertete der aufnehmende Beamte als schlüssig und glaubwürdig. Danach war wegen erheblich voneinander abweichender Darstellungen des Geschehens bereits zweifelhaft, ob zuvor im Badezimmer überhaupt eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für die Lebensgefährtin des Klägers bestanden hatte. Jedenfalls aber war für die Zukunft die Prognose einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit seiner Partnerin durchgreifend erschüttert. Nach Aktenlage gab es für die Einsatzbeamten keine belastbaren Anzeichen dafür, dass es sich um eine Gewaltbeziehung handelte oder der Kläger überhaupt bereits zuvor gewalttätig geworden war. Dementsprechend waren sein Bedauern und seine Erklärung, nicht wieder entsprechend handeln zu wollen, glaubhaft und wurden von dem aufnehmenden Beamten auch entsprechend gewürdigt. Dessen ungeachtet bestand für eine Wohnungsverweisung schon deshalb kein Erfordernis (mehr), weil der Kläger bereits ohne polizeiliches Einschreiten Abstand suchte und für einige Zeit bei einem Freund bleiben wollte.“ Dem folgt die Kammer nunmehr. Damit war die Verfügung auch bzgl. der Zwangsmittelandrohung rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.