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Beschluss

9 L 203/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0225.9L203.15.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 547/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2015 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Dazu genügt jede schriftliche Begründung, die erkennen lässt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass das Interesse der Auszubildenden und Praktikanten an einer geordneten und persönlichkeitsachtenden Ausbildung ein hohes Rechtsgut sei, dessen Sicherung nicht bis zur Bestandskraft der grundsätzlich anfechtbaren Untersagungsverfügung aufgeschoben werden dürfe. Hiermit hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich gemacht, welche Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und die sofortige Vollziehung damit im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2015 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, da der Antragsteller nach den im vorläufigen Verfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen derzeit persönlich nicht geeignet ist, Lehrlinge auszubilden. Die Verfügung der Antragsgegnerin beruht auf § 24 Abs. 2 HwO. Nach dieser Vorschrift hat die nach Landesrecht zuständige Behörde – gemäß § 4 Abs. 4 BBiGZustVO NRW i.V.m. § 124b HwO ist das die Handwerkskammer - das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung des Ausbilders nicht oder nicht mehr vorliegt. Gemäß § 22a HwO ist persönlich nicht geeignet insbesondere derjenige, der Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Zwar unterliegt der Antragsteller keinem Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen nach § 25 Abs. 1 JArbSchG, weil keine Verurteilung wegen einer der dort genannten Straftaten vorliegt. Ob bestimmte Äußerungen oder Handlungen gegenüber verschiedenen weiblichen Auszubildenden Straftatbestände erfüllen, ist derzeit noch offen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Akteninhalt wiederholte oder schwere Verstöße gegen die Handwerksordnung oder gegen das Berufsbildungsgesetz. Wie das Wort "insbesondere" in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zeigt, sind jedoch auch andere Fälle mangelnder persönlicher Eignung denkbar. Diese müssen allerdings in etwa gleichwertig mit den in § 22a HwO genannten Fallgruppen sein. Persönlich ungeeignet ist danach ein Ausbilder, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Menschenwürde und speziell die Intim- und Privatsphäre der von ihm abhängigen Auszubildenden verletzen könnte. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. August 2004 – 22 CS 04.1679 –, juris Rn. 10. In Betracht kommen insbesondere wiederholte oder schwere Verstöße gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können danach auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen. Das jeweilige Verhalten muss bewirken oder bezwecken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Relevant ist entweder das Ergebnis oder die Absicht. Für das „Bewirken“ genügt der bloße Eintritt der Belästigung, ohne dass es auf vorsätzliches Verhalten ankäme. Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit erfordert - anders als noch § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BSchG - nicht mehr, dass die Betroffenen ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht haben. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war. BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 –, juris Rn. 18 f. Aus dem Gesamtbild der von drei früheren weiblichen Auszubildenden der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerden ergibt sich, dass der Antragsteller wiederholt gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG verstoßen hat. Die Einwendungen des Antragstellers sind nicht geeignet, die erhobenen Vorwürfe sexueller Belästigung in ihrem Kernbereich zu erschüttern. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist bereits aufgrund der Aussagen von Frau X. P. und Frau G. I. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller diesen gegenüber Bemerkungen sexuellen Inhalts gemacht hat, die als sexuelle Belästigungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG anzusehen sind. Die Praktikantin Frau P. hat angegeben, dass der Antragsteller bereits in der ersten Praktikumswoche Äußerungen zu ihrem Aussehen und ihrer Person gemacht habe; im Laufe der zweiten Praktikumswoche hätten sich diese Bemerkungen gesteigert und seien eindeutig sexuellen Inhalts gewesen. Der Antragsteller habe geäußert, er denke sowohl beim „Runterholen“, beim Sex mit seiner Freundin und auch beim Anschauen von Porno-Filmen an die Praktikantin. Die Praktikantin Frau I. hat angegeben, der Antragsteller habe sie alleine in sein Büro gerufen und sie gebeten, Kondome, Gleitgel und Massageöl zu kaufen, was sie jedoch verweigert habe. Ferner habe er ihr 300,- € für den Kauf eines Handys angeboten, wenn sie dafür ihr Oberteil ausziehe. Außerdem habe er ihr Geld zum gemeinsamen Einkauf u.a. von Dessous geboten, wenn er mit in die Umkleidekabine kommen dürfe. Als sie ihm von ihrem Freund erzählt habe, habe er sich mehrfach nach sexuellen Praktiken erkundigt; er habe ihr angeboten mit ihm ihre Erfahrungen zu machen; er mache es seit längerem mit jungen Mädchen und es gebe dabei gute Erfahrungen. Schließlich habe er sie nach ihrer Körbchengröße gefragt. Vor dem Hintergrund dieser Äußerungen kann zur Zeit offen bleiben, ob es zu weiteren Vorfällen gekommen ist; so können z.B. die vorgelegten Handybildschirmausdrucke nach den derzeitigen Angaben im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht eindeutig dem Antragsteller zugeordnet werden; auch die weitere Aussage von Frau P., der Antragsteller habe sie in eine Ecke gedrängt und geküsst, kann nicht ohne Weiteres zugrundegelegt werden, da ihr Vater zuvor per Email angegeben hatte, es sei zu keinem körperlichen Kontakt gekommen. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die an Frau I. gerichtete Aufforderung zum Tragen hochhackiger Schuhe einen sexuell gefärbten Inhalt hatte bzw. so verstanden werden konnte. Die oben im Einzelnen genannten Äußerungen haben eindeutig sexuelle Inhalte. Die Einlassung des Antragstellers hierzu ist nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Praktikantinnen zu wecken. In der Antragsbegründung vom 23. Januar 2015 hat der Antragsteller im Hinblick auf Frau P. lediglich ausgeführt, es scheine „bei Frau P. bereits auf, dass lockere Formulierungen (...) gerne – insbesondere interessenbedingt nachträglich – in den Bereich der sexuellen „Anmache“ interpretiert werden“. Der Antragsteller verkennt dabei, dass die von Frau P. wiedergegebenen Äußerungen den Bereich „lockerer Formulierungen“ deutlich überschreiten; es ist nicht ersichtlich, in welchem Kontext derartige Formulierungen gegenüber einer 16jährigen Praktikantin als lediglich scherzhaft aufgefasst werden könnten. Im Hinblick auf Frau I. hat der Antragsteller ausgeführt, es habe keinerlei Gespräche gegeben, die bei einer angemessenen Würdigung seiner Äußerungen in irgendeiner Form als sexuelle Belästigung aufgefasst werden könnten; „offensichtlich hat auch Frau I. dies allenfalls nachträglich gemacht, wenn sie von Kondomen und Gleitgel spricht, die sie tatsächlich niemals (!) selbst besorgt habe; allenfalls hatte sie diese Ausdrücke aufgeschnappt, die scherzeshalber zwischen meinem Mandanten und seinem Meister gewechselt wurden und als Synonyme für im Laden benötigte anderweitige Werkmaterialien galten.“ Es bleibt bereits unklar, ob und ggf. welche Äußerungen der Antragsteller damit bestreiten will oder ob er diese lediglich anders bewertet. Auch insofern ist festzustellen, dass derartige Äußerungen – insbesondere das Angebot von Geldzahlungen für die Vornahme bestimmter sexuell gefärbter Handlungen – nicht mehr als bloßer Scherz eingeordnet werden können. Bereits der zugestandene Gebrauch der Begriffe „Kondome“ und „Gleitgel“ – angeblich für Arbeitsmaterial – zeigt zudem, dass der Antragsteller im Umgang mit (minderjährigen) Auszubildenden die Grenzen der zulässigen Kommunikation überschreitet. Dass die Praktikantin im Ergebnis weder Kondome noch Gleitgel besorgt hat – sie hat selbst angegeben, sich geweigert zu haben -, ist unerheblich; es genügt, dass der Antragsteller sie in anzüglicher, zweideutiger Weise hierzu aufgefordert hat. Der Eindruck, dass der Antragsteller wiederholt Bemerkungen sexuellen Inhalts gegenüber seinen Praktikantinnen gemacht hat, wird schließlich auch nicht durch die von ihm selbst vorgelegten Äußerungen von Bekannten, Mitarbeitern und Auszubildenden widerlegt. Zunächst sind diese Personen in den Situationen, die von den Praktikantinnen geschildert werden, nicht dabei gewesen. Darüber hinaus sind Herr Z. S., Frau F. T. und Frau E. V. keine Betriebsangehörigen und können daher über die Umgangsweise mit den Auszubildenden bzw. Praktikantinnen keine Angaben machen. Schließlich sind die vorgelegten Erklärungen auch bereits deshalb nicht geeignet, die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zu entkräften, weil auch die vom Antragsteller selbst benannten Personen missverständliche oder derbe Äußerungen des Antragstellers einräumen. Frau V., die den Antragsteller als Arzthelferin einer im selben Haus befindlichen Arztpraxis kennt, hat angegeben, der Antragsteller habe einen derben Humor und immer einen lockeren Spruch auf Lager. Er habe sie nicht angemacht; sie wisse ja, wie er es immer meine, das sei alles nur Spaß. Der Auszubildende W., der dem Betrieb im Zeitpunkt seiner Äußerung erst seit ca. 4 Monaten angehörte, gibt an, er könne sich vorstellen, dass es schon einmal Anlass für Missverständnisse geben könne; sie redeten in den Pausen schon über etliche private Sachen und es komme u.a. auch vor, dass es um das Thema Sex gehe, was aber meistens offen und eher lustig sei. Durch letztere Äußerung wird im Übrigen bestätigt, dass der Antragsteller als Ausbilder die erforderliche professionelle Distanz zu seinen Auszubildenden nicht wahrt. Soweit der Antragsteller versucht, die Äußerungen von Frau P. darauf zurückzuführen, diese habe „den sexuellen Wünschen ihres jungen Partners nicht entsprechen“ können und sich daher in eine Ausrede von einem früheren Missbrauch geflüchtet, ist dies reine Spekulation. Ebensowenig ist der Hinweis auf den Beruf des Vaters von Frau P., der als Polizist mit besonderem „Jagdeifer“ ausgestattet sei, geeignet, die Vorwürfe zu entkräften. Die genannten Bemerkungen erfüllen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 AGG, da sie objektiv unerwünscht waren. Frau I. hat dies mit einer deutlichen Äußerung gegenüber dem Antragsteller („Für mich bist du ein perverses Arschloch“) zum Ausdruck gebracht. Auch im Hinblick auf Frau P. gilt jedoch nichts anderes. Die Behauptung, Frau P. habe den Antragsteller unaufgefordert mit einem Video mit einem animierenden Bikinitanz überrascht, ist derzeit noch unbelegt; im Übrigen spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Auszubildenden und die ihm als Ausbilder obliegenden besonderen Pflichten, vgl. hierzu insbesondere § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG; auf die Vornahme sexueller Handlungen an Minderjährigen ist zudem unter bestimmten weiteren Voraussetzungen der Straftatbestand des § 174 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) anwendbar, selbst bei (unterstellt) aufreizendem Verhalten einer Auszubildenden besondere Zurückhaltung wahren muss und Bemerkungen mit dem oben dargelegten sexuellen Inhalt zu unterlassen hat, weil er nicht davon ausgehen darf, dass diese erwünscht sind. Durch die Bemerkungen wurden die Praktikantinnen in ihrer Würde verletzt, da der Antragsteller sie mit seinen Formulierungen zum bloßen Sexualobjekt erniedrigte. Frau P. wurde mit der Aussage konfrontiert, dass sie Gegenstand von sexuellen Fantasien des Antragstellers gewesen sei. Frau I. sah sich u.a. dem Ansinnen ausgesetzt, sich gegen Geldzahlung vor dem Antragsteller zu entkleiden. Da bereits die von Frau P. und Frau I. wiedergegebenen Äußerungen den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang es zwischen dem Antragsteller und Frau A. zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Nach den Darstellungen von Frau A. hatte diese ein etwa ein Jahr dauerndes Verhältnis mit dem Antragsteller; dabei sei es zu Oralverkehr und zwei- oder dreimal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Antragsteller habe sie häufig daran erinnert, dass sie ihm die Ausbildung zu verdanken habe; zudem habe er ihr Geld geliehen. Das Geschehen ist insofern nicht vollständig mit den oben dargestellten Vorfällen zu vergleichen, weil Frau A. im Zeitpunkt dieser Vorfälle bereits volljährig war und nach ihrer eigenen Darstellung – wenn auch vielleicht mit gemischten Gefühlen – mit einem sexuellen Verhältnis zum Antragsteller letztlich einverstanden war. Auch wenn Einzelheiten hier nicht zu klären sind, vermag jedenfalls die vom Antragsteller behauptete mangelnde Eignung der Räumlichkeiten zum sexuellen Kontakt nicht zu überzeugen, da sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Erklärung seines Bekannten Z. S. Gegenteiliges ergibt. Bestätigt werden allerdings auch durch die Schilderungen von Frau A. verbale Übergriffe des Antragstellers. So erklärte Frau A., dass der Antragsteller sie bereits während des Vorstellungsgesprächs gefragt habe, ob sie für einen Ausbildungsvertrag auch strippen würde. Unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten gegenüber Frau A. angesichts des weiteren Verlaufs als sexuelle Belästigung gewertet werden kann, bestätigt sich hier der Eindruck, dass der Antragsteller seine Stellung als Ausbilder missbraucht, um unangemessene sexuelle Bemerkungen zu machen oder sexuelle Kontakte herzustellen. Im Ergebnis haben die Auszubildenden bzw. Praktikantinnen damit unabhängig voneinander Geschehnisse geschildert, die – ungeachtet möglicherweise noch aufklärungsbedürftiger Einzelheiten – in ihrem Kerngeschehen als sexuelle Belästigungen einzustufen sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein „abgesprochenes“ Vorgehen handelt, bestehen derzeit nicht. Insbesondere lassen sich die Vorwürfe entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht damit erklären, dass ein Konkurrenzunternehmen den Antragsteller „fertigmachen“ wolle. Die Ermittlungen der Handwerkskammer sind nicht etwa durch Frau R. A., die nunmehr bei einer Konkurrenzfirma angestellt ist, veranlasst worden, sondern durch eine Beschwerde des Vaters von Frau P.; erst aufgrund einer konkreten Nachfrage des Vaters nach einer weiteren Auszubildenden mit dem Vornamen „R.“ konnte der Kontakt zu Frau A. hergestellt werden. Beziehungen zwischen Frau P. und dem Konkurrenzunternehmen werden vom Antragsteller nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für Frau I.. Ebensowenig ergeben sich Anhaltspunkte für die vom Antragsteller behauptete „Kooperation“ der Antragsgegnerin mit der Konkurrenzfirma. Eine Kooperation mit Ermittlungsbehörden – nach den eigenen Angaben des Antragstellers soll ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sein – ist dagegen nicht zu beanstanden, da die Verwaltungsbehörde gehalten ist, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und anderen Behörden Amtshilfe zu leisten; insbesondere die Übersendung von Gesprächsprotokollen o.ä. ist daher nicht zu beanstanden. Da der Bescheid sich somit nach derzeitigem Erkenntnisstand als offensichtlich rechtmäßig erweist, treten im Rahmen der Gesamtabwägung die Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Vor dem Hintergrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der häufig jungen und vom Ausbilder abhängigen Auszubildenden hat der Antragsteller die mit der Untersagung der Ausbildung einhergehenden, von ihm nicht näher substantiierten wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt kein faktisches Berufsverbot vor, da ihm die eigene Erwerbstätigkeit und auch die Beschäftigung von nicht im Ausbildungsverhältnis stehenden Angestellten weiterhin erlaubt ist. Es besteht ferner auch kein Anlass, die Verfügung dahingehend einzuschränken, dass nur die Einstellung neuer Auszubildender untersagt wird. Eine solche Einschränkung käme lediglich dann in Betracht, wenn dies ausnahmsweise im Interesse der derzeitigen Auszubildenden - z.B. aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Ausbildungsendes o.ä. – geboten wäre. Aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Februar 2015 ergibt sich jedoch, dass eine derartige Interessenlage nicht (mehr) bestehen kann. Zwei Auszubildenden konnten bereits Ausbildungsverträge in anderen Betrieben vermittelt werden, eine Auszubildende hat an der Abschlussprüfung Ende Januar 2015 teilgenommen und ein weiteres Ausbildungsverhältnis ist bereits Ende August 2014 ausgelaufen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auch nicht auf weibliche Auszubildende beschränkt werden. Zum einen ist zweifelhaft, ob eine derartig unterschiedliche Behandlung allein aufgrund des Geschlechts mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu vereinbaren wäre. Zum anderen ist eine derartige Beschränkung auch nicht sachgerecht, da der Antragsteller – wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend ausgeführt hat – aufgrund seines gezeigten Verhaltens nicht in der Lage ist, die Vorbildfunktion des Ausbilders zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller geltend gemachten finanziellen Folgen. Der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag von 7.500,-- € ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.