Beschluss
19 L 286/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0225.19L286.15A.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 19 K 000/15.A gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin aus dem Bescheid vom 03. 11. 2014 anzuordnen, 4 ist zwar gemäß §§ 75 Satz 1, 34, 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 5 Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. 6 Gemäß § 36 Abs. 4 AsylVfG ist bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylVfG und dem daraufhin erfolgten Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 34 AsylVfG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 8 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631, 9 erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. 10 Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Die von dem Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes - wegen einer 17 bzw. 9 Jahre zurückliegenden Weigerung, Medizinmann zu werden, habe er Angst vor einer landesweiten voodooähnlichen Verfolgung durch seine Familienmitglieder - ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung zu begründen und darüber hinaus nach Auffassung der Kammer auch konstruiert und nicht glaubhaft. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. 11 Die Feststellung des Bundesamtes im Bescheid vom 03. 11. 2014, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen ist und Abschiebungsverbote nicht vorliegen, begegnet bei dieser Sachlage ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.