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Urteil

7 K 7616/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0224.7K7616.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.1959 in Wetzlar geborene Kläger wandte sich mit Schreiben vom 13.08.2011 erstmals an die Beklagte und beantragte die Anerkennung körperlicher Fehlbildungen als Conterganschäden. Er wies darauf hin, dass seine am 01.07.1960 geborene Schwester anerkannte Contergangeschädigte sei. Er sei eineiiger Zwilling. Sein Zwillingsbruder sei bereits 6 Tage nach der Geburt an schwersten inneren Organschädigungen (Herzmuskelschädigungen) verstorben. Seine eigenen Schäden umfassten seit der frühesten Kindheit die inneren Organe, insbesondere im Bereich des Enddarms. Dieser sei im Alter von 14 Jahren mit schlimmen Folgen operiert worden. Dies habe zu Stuhlhaltungsproblemen geführt. Diesbezüglich habe er sich vor einigen Jahren an Prof. I. gewandt, der eine verpflanzende Operation von Nervengewebe als möglich erachtet und auch einen Zusammenhang mit Contergan für möglich gehalten habe. Ferner sei er – der Kläger – von Geburt an Asthmatiker und habe bis ins frühe Erwachsenenalter unter einem Leistenhoden gelitten. Dieser sei operiert worden, weise aber nicht die normale Größe auf, was zu einer bedingten Zeugungsunfähigkeit geführt habe. 3 Mit am 21.09.2011 eingegangenem Formantrag vertiefte der Kläger seine Angaben. Seine am 16.05.1930 geborene Mutter habe unter beständig starken Schmerzen gelitten, die ihr zeitlebens die Einnahme von Medikamenten, darunter Contergan, aufgezwungen hätten. Eine Conterganschädigung seiner Person sei ihm durch Presseberichte und Gesprächen mit der Schwester ins Bewusstsein gerückt. Im Alter von 14 Jahren habe er sich in der Kölner Kinderklinik einer sog. Whitehead-Operation unterzogen, die nervale Innervation des Darms und des Anus weitgehend zerstört und starke Vernarbungen nach sich gezogen habe. Unterlagen hierüber gebe es nicht mehr. Bis heute gebe es deshalb Probleme mit dem Stuhlgang. Die hiermit verbundenen Umstände belasteten ihn auch psychisch sehr stark. Der Leistenhoden rechts sei im Alter von ca. 10 Jahren operiert worden. Die Versorgung sei aber nicht fachgerecht erfolgt. Der Hoden sei im Leistenkanal stecken geblieben und sei unterentwickelt. Seine Ehe sei trotz Kinderwunsch kinderlos geblieben. Wegen des Krebsrisikos sei der Leistenhoden später erneut operiert worden. Zudem habe er Probleme mit den Augen, leide unter starker Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit und Netzhautablösungen. Von Geburt an sei er Asthmatiker und habe bis zum Ende der Pubertät unter Blutarmut und Untergewicht gelitten. Schließlich leide er an Arthrosen. Auch sei eine Operation des Karpaltunnels erfolgt. Massive Probleme im Bereich der Lendenwirbelsäule träten hinzu. Außerdem habe er einen Internisten wegen Problemen mit der Schilddrüse kontaktieren müssen. 4 Mit Bescheid vom 24.08.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die medizinische Kommission habe festgestellt, dass die Fehlbildungen nicht auf die Einnahme thalidomidhalter Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen seien. Die Beklagte stützte sich hierbei auf folgende sachverständige Stellungnahmen: In einer Stellungnahme vom 03.05.2012 führte Herr Prof. K. aus augenärztlicher Sicht aus, dass sich nach den vorgelegten Befunden beim Kläger keine Augenschädigungen erkennen ließen, die auf eine Conterganschädigung zurückgeführt werden könnten. Herr Dr. X. erklärte in seiner Stellungnahme vom 18.06.2012, dass die Schädigungen am Darm auf eine heute nicht mehr übliche Hämorrhoiden-Operation zurückzuführen seien. Im Übrigen sei als Conterganschädigung des Darms nur ein Afterverschluss bei Geburt berücksichtigungsfähig. Der Leistenhoden sei kein Beleg für eine Thalidomidembryopathie. Herr. Dr. T. -I1. erklärte in seiner Stellungnahme vom 19.07.2012, dass die Schilddrüsenveränderungen nicht mit Contergan in Verbindung gebracht werden könnten. Gleiches gelte für Asthma und einen Zustand nach Hörsturz sowie eine Stammvarikosis der Beine. Herr Dr. H. kommt in seiner Stellungnahme vom 25.07.2012 zu dem Ergebnis, dass keine orthopädischen Fehlbildungen zu verzeichnen seien, die einen Conterganschaden darstellten. Arthorosen seien degenerative Entwicklungen. 5 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. In der Gesamtschau ergebe sich, dass insbesondere der Leistenhoden und die Analkanalstenose auf die Einnahme thalidomidhaltiger Medikamente zurückzuführen seien. Er verwies auf den frühen Tod seines Bruders. Neonatale Sterblichkeit infolge innerer Organschäden werde als typische Organschädigung beschrieben. Dies gelte insbesondere für kardiovaskuläre Fehlbildungen. Augenschädigungen seien gleichfalls als typische Thalidomidschäden erfasst. Gleiches gelte für die Stenose. Die Whitehead-Operation sei zur Erweiterung des After-Ausgangs erfolgt. Vor dem 20. Lebensjahr seien Härmorrhoiden außergewöhnlich; sie seien folglich als Grund der OP auszuschließen. Auch Schädigungen im Genitalbereich zählten zu den typischen Thalidomidschäden. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hierbei bezog sie sich auf die fachärztliche Stellungnahme der Humangenetikerin Prof. Dr. L. vom 18.10.2013. Hiernach weise der Kläger keine Symptomkombination auf, wie sie für Thalidomidembryopathien beschrieben werde. Die dargestellten Symptome seien solche, die auch in der Allgemeinbevölkerung zu beobachten seien. Insbesondere lägen keine Extremitätenfehlbildungen vor. Eine Analatresie habe nicht vorgelegen. Anderenfalls habe sogleich nach der Geburt eine Operation erfolgen müssen. Die Analstenose sei Folge einer Hämorrhoidenoperation. Leistenhoden würden bei Thalidomidgeschädigten nur in Verbindung mit Extremitätenfehlbildungen vereinzelt beobachtet. Solche Fehlbildungen weise der Kläger jedoch nicht auf. Arthrosen der Gelenke seien Verschleißerscheinungen, die auch in der Allgemeinbevölkerung zu verzeichnen seien. Für angeborene Wirbelsäulenschäden fänden sich in den medizinischen Befunden keine Anhaltspunkte. Auch die Kurzsichtigkeit sei eine in der Allgemeinbevölkerung häufig vorkommende Beeinträchtigung. Im Übrigen wiesen die Augen keine Conterganschädigung auf. Auch die übrigen Symptome – Hörsturz, Knoten in der Schilddrüse, Asthma, Stammvarikosis – seien Beschwerden, die sich erst im Laufe des Lebens ausbildeten und nicht durch Thalidomidexposition bedingt seien. 7 Der Kläger hat am 05.12.2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 8 Er beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen entgegen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist nicht begründet. 16 Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 05.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847) – ContStifG –. 17 Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. 19 Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme durch die Mutter als solche, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung nach mehr als 50 Jahren an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Es muss daher mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. 20 Es bedarf keiner Aufklärung der Frage, ob die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft thalidomidhaltige Präparate der Grünenthal GmbH eingenommen hat. Dieses kann – entgegen der Auffassung des Klägers – weder aufgrund des Geburtsdatums noch aufgrund des Umstandes als sicher vorausgesetzt werden, dass die um ein Jahr jüngere Schwester als Contergangeschädigte anerkannt ist. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sein Zwillingsbruder wenige Tage nach der Geburt an einem angeborenen Herzfehler verstarb. 21 Nach den Feststellungen aller beteiligter Sachverständiger sind die Fehlbildungen und körperlichen Leiden des Klägers jedenfalls nicht auf die Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen. Sie sind ihrem Erscheinungsbild nach nicht so beschaffen, dass sie mit der erforderlichen Gewissheit mit einer Thalidomideinnahme in Verbindung gebracht werden können. Sie sind in keiner Weise für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch und wurden auch nicht in Einzelfällen in ihrer konkreten Form als thalidomidbedingt festgestellt. 22 Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme eines Kausalzusammenhangs: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. 23 Die Fachärztin für Humangenetik Prof. Dr. M. L. führt in ihrem Gutachten vom 18.10.2013 aus, dass der Kläger keine spezifischen Symptome einer Thalidomidembryopathie, insbesondere keine thalidomidtypischen Extremitäten-fehlbildungen aufweist. Sie bewertet damit das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie als in hohem Maße unwahrscheinlich. Diese Schlussfolgerung gründet sich nicht nur auf den Hinweis auf fehlende äußerliche Extremitätenfehlbildungen, sondern auch auf eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den vom Kläger geltend gemachten übrigen Leiden. Insbesondere führt Frau Prof. Dr. L. in ihrem Gutachten aus, dass die Analstenose (Verengung des Afterkanals) auf die – auch klägerseits unbestrittene – Whitehead-Operation zurückzuführen ist, eine veraltete Operationstechnik, die nur zur Behandlung hämorrhoidaler Beschwerden zur Anwendung kam. Sie ist damit nicht mit einer Thalidomidschädigung in Verbindung zu bringen. Dies auch dann nicht, wenn man unterstellt, dass die Operation der Behandlung einer Analatresie resp. Analstenose diente, die in Ziffer 2.11 der Medizinischen Punktetabelle angesprochen ist. Denn entsprechende Schädigungen wurden bei Thalidomidgeschädigten nach den auch von Klägerseite nicht bestrittenen Feststellungen von Prof. Dr. L. nur in Zusammenhang mit Extremitätenfehlbildungen beobachtet. Nicht erklärbar bliebe anderenfalls auch der Umstand, dass die Operation des Klägers erst im Alter von 14 Jahren erfolgte, eine Analatresie jedoch sogleich nach der Geburt operativ zu behandeln ist. Zwar wendet der Kläger zu Recht ein, dass hämorrhoidale Beschwerden im Kindesalter selten sind. Mit dieser zutreffenden Aussage ist jedoch noch nicht belegt, dass die Operation der Behebung einer thalidomidbedingten Fehlbildung diente. Vor allem spricht die fehlende Vergesellschaftung mit Extremitätenfehlbildungen dagegen. Vergleichbares gilt nach den Fesestellung von Frau Prof. Dr. L. für den als thalidomidbedingt geltend gemachten einseitigen Leistenhoden. Dieser wird im Übrigen mit einer Häufigkeit von 2-5 % der Jungen beschrieben. Auch ist hiernach eine (entsprechende) Anwendung der Ziff. 2.13 der Punktetabelle – wie die der Ziffer 2.11 bei der Analatresie – nur im Fall vorhandener Extremitätenfehlbildungen denkbar. 24 Die Schlussfolgerungen von Frau Prof. Dr. L. werden durch die Feststellungen der bereits zuvor mit den Fehlbildungen auf ihren jeweiligen Fachgebieten befassten Ärzten untermauert. So verneint Prof. Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 03.05.2012 einen Zusammenhang des augenärztlichen Befundes mit einer Conterganeinnahme durch die Mutter, was sich für eine bloße Kurzsichtigkeit auch dem medizinischen Laien ohne Weiteres erschließt. Dies gilt auch für die übrigen augenärztlichen Befunde. Zu der gleichen Bewertung kommt Herr Dr. X. in seiner Stellungnahme vom 18.06.2012 auf urologischem Gebiet. Herr Dr. T. -I1. teilt diese Bewertung in seiner Stellungnahme vom 19.07.2012 aus allgemeinmedizinischer Sicht ebenso wie Dr. Dr. H. in seiner Äußerung vom 25.07.2012 aus orthopädischer. 25 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weiterer Aufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Die Annahme des Klägers, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf eine Thalidomideinnahme durch seine Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen, ist zwar angesichts des familiären Hintergrundes – des frühen Todes seines Zwillingsbruders und der Anerkennung der jüngeren Schwester als Contergangeschädigte – nachvollziehbar und durchaus verständlich. Sie findet aber in den objektivierbaren medizinischen Erkenntnissen zu seiner Person keine Entsprechung und bleibt damit spekulativ. Damit ist der angesprochene Grad einer wahrscheinlichen Thalidomidschädigung erkennbar nicht erreicht. Ansätze zu weiterer Sachverhaltsermittlung sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 VwGO.