Beschluss
6 Nc 170/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsberechtigt nach § 23 Abs.5 Satz 3 VergabeVO NRW sind nur Bewerber, die sich innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben; hier fehlt ein wirksamer innerkapazitärer Antrag.
• Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich nach der KapVO NRW 2010; Lehrangebot, Curricularanteile und Anteilquote sind maßgeblich zu verknüpfen.
• Ein zusätzlich ermitteltes Lehrdeputat kann mit vakanten Stellen verrechnet werden; dadurch kann sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht erhöhen.
• Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit Deputatabzug zur Deckung lehramtsbezogener Anforderungen liegt im zulässigen Organisationsermessen der Hochschule und ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
• Vorliegend sind für den Bachelor Psychologie 104 Studienplätze ermittelt und diese Zahl ist durch die Einschreibungen (insbesondere 136 Studierende im 1. FS) ausgelastet, sodass keine ungenutzte Kapazität vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung mangels nachgewiesener ungenutzter Kapazität im Bachelor Psychologie • Antragsberechtigt nach § 23 Abs.5 Satz 3 VergabeVO NRW sind nur Bewerber, die sich innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben; hier fehlt ein wirksamer innerkapazitärer Antrag. • Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich nach der KapVO NRW 2010; Lehrangebot, Curricularanteile und Anteilquote sind maßgeblich zu verknüpfen. • Ein zusätzlich ermitteltes Lehrdeputat kann mit vakanten Stellen verrechnet werden; dadurch kann sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht erhöhen. • Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit Deputatabzug zur Deckung lehramtsbezogener Anforderungen liegt im zulässigen Organisationsermessen der Hochschule und ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden. • Vorliegend sind für den Bachelor Psychologie 104 Studienplätze ermittelt und diese Zahl ist durch die Einschreibungen (insbesondere 136 Studierende im 1. FS) ausgelastet, sodass keine ungenutzte Kapazität vorliegt. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufnahmebegrenzung im Bachelorstudiengang Psychologie für das Wintersemester 2014/2015 und beantragte hilfsweise Zulassung in höheren Fachsemestern. Sie rügte ungenutzte Kapazität in der Lehreinheit Psychologie. Die Antragsgegnerin legte eine Kapazitätsberechnung vor, wonach für den Bachelor 104 Studienplätze festgesetzt sind. Streitpunkte waren die Wirksamkeit des innerkapazitären Antrags, die richtige Ermittlung des Lehrangebots (Personalstellen, Deputate, Lehraufträge) sowie die Berechnung von Curricularanteilen und die Verrechnung mit Vakanzen. Die Antragsgegnerin hatte zudem eine virtuelle Lehreinheit gebildet und dafür Deputatstunden abgezogen. Im Eilverfahren prüfte das Gericht summarisch die Unterlagen, Personalverhältnisse, Stellenausweisungen, Gruppengrößen und Schwundfaktoren. • Antragsbefugnis: Nach § 23 Abs.5 Satz3 VergabeVO NRW sind nur Bewerber antragsberechtigt, die sich innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben; ein wirksamer innerkapazitärer Antrag der Antragstellerin lag nicht durchgehend vor. • Kapazitätsrechtliche Grundlagen: Rechtsgrundlage ist die KapVO NRW 2010; § 3 bestimmt die Aufnahmekapazität aus bereinigtem Lehrangebot (§5), gewichteten Curricularanteilen (§6) und Anteilquote (§7). • Lehrangebot: Das Ministerium ermittelte 257,20 Deputatsstunden aus 39 Planstellen; Korrekturen hinsichtlich nicht berücksichtigter oder abweichend gewichteter Deputate wurden geprüft. Zwar konnte ein zusätzliches Lehrdeputat von bis zu 9,64 DS festgestellt werden, dieses wird aber mit Vakanzen (19 DS) verrechnet. • Stellenprinzip und individuelle Lehrverpflichtung: Das Stellenprinzip (§8 KapVO) rechtfertigt grundsätzlich das Ansetzen des Stellendeputats unabhängig von tatsächlicher individueller Leistung; eine Anrechnung höherer individueller Deputate kommt nur bei dauerhafter Umwandlung der Stelle in Betracht; dies liegt hier nicht vor. • Verrechnung und virtuelle Lehreinheit: Das zusätzliche Deputat wird mit vorhandenen Vakanzen verrechnet; ferner ist der Abzug von 58,64 DS für die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften sachlich gerechtfertigt und innerhalb des Organisationsermessens der Hochschule nicht zu beanstanden. • Berechnung der Aufnahmekapazität: Nach Bereinigung verbleiben 186,38 DS je Semester (372,76 DS/Jahr). Mit einem gewichteten Curricularanteil von 2,88 und der Anteilquote ergibt sich eine Jahreskapazität von 129 Plätzen, woraus für den Bachelor 104 Studienplätze resultieren. • Erschöpfung der Kapazität: Die tatsächlichen Einschreibezahlen (u.a. 136 Immatrikulierte im 1. FS) belegen, dass die 104 Studienplätze genutzt bzw. überzeichnet sind; eine ungenutzte Kapazität wurde nicht glaubhaft gemacht. • Verfahrensrechtlich: Im summarischen Eilverfahren ist die vorgelegte Daten- und Berechnungsgrundlage überprüfbar und genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht. Der Antrag der Antragstellerin wurde abgelehnt; sie trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass die für den Bachelorstudiengang Psychologie im Wintersemester 2014/2015 festgesetzte Zahl von 104 Studienplätzen verlässlich ermittelt wurde und keine ungenutzte Kapazität vorliegt. Ein etwaig zusätzliches Lehrdeputat konnte mit vorhandenen Stellenvakanzen verrechnet werden, und der Abzug für die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften war im Rahmen des zulässigen Organisationsermessens gerechtfertigt. Mangels Glaubhaftmachung eines freien Studienplatzes besteht kein Anspruch auf Zulassung, weshalb der Antrag abzuweisen war. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.