OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 5863/14.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0210.14K5863.14A.00
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, Schiit und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste am 8. August 2014 in der Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Bei seiner Ankunft gab er an, am 00.00.0000 (00.00.0000 nach dem afghanischen Kalender) geboren – mithin minderjährig – zu sein. Am 11. August 2014 erfolgte im Rahmen einer Beweismittelerhebung im Sinne des § 21 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) durch das Jugend- und Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main (Clearingstelle) die Feststellung, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, dem Verhalten der Person und den weiteren Umständen nicht davon auszugehen sei, dass die Altersangabe den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Daraufhin wurde – unter Bezugnahme auf den Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 18. September 2002 – das Geburtsdatum fiktiv auf „volljährig“ festgelegt. Zugleich erfolgte gemäß § 42 SGB des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) die Inobhutnahme des Klägers. 4 Am 18. August 2014 stellte der Kläger einen Asylantrag und wurde am gleichen Tag zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens (Dublin-Verfahren) angehört. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm als Geburtsdatum den 13. Juni 1996 an, ohne dass eigene Erkenntnisermittlungen den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sind. Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger mit, dass er in seinem ersten Lebensjahr Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe. Im Februar 2014 habe er Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik eingereist. Weiter gab er an, dass sich keine Verwandte in einem sogenannten „Dublin-Mitgliedstaat“ aufhalten würden. 5 Unter dem 9. Oktober 2014 bat die Beklagte Ungarn um Übernahme des Asylverfahrens. Am 18. Oktober 2014 stimmte Ungarn zu. 6 Daraufhin erließ die Beklagte am 20. Oktober 2014 einen Bescheid, mit dem sie den Asylantrag des Klägers als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Ungarn anordnete. Zur Begründung wurde ausgeführt, Ungarn sei nach Art. 18 Abs. 1b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) – sog. Dublin III VO - für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die einen Selbsteintritt begründen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere gebe es in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH). Der Bescheid wurde dem Kläger am 22. Oktober 2014 zugestellt. 7 Der Kläger hat am 24. Oktober 2014 Klage erhoben und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt, dem mit Beschluss vom 10. November 2014 (14 L 2019/14.A) stattgegeben wurde. 8 Zur Begründung führte er aus, sein Geburtsdatum sei willkürlich zu seinen Lasten geändert worden. Die Entscheidung der Beklagten verstoße gegen die Entscheidung des EuGH vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, wonach derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in dem ein unbegleiteter Minderjährigen den Asylantrag gestellt hat, wenn sich kein relevantes Familienmitglied in einem anderen „Dublin-Mitgliedstaat“ aufhält. Weiter sei bzgl. Ungarn von systemischen Mängeln auszugehen. Der Kläger leide unter einer akuten Depression und einer Darmlähmung bzw. einem Darmverschluss. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 – 0000000-000 –, zugestellt am 22. Oktober 2014, aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Anträge abzulehnen. 13 Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. 14 Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren 14 L 2019/14.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte nach Einverständnis der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Die Klage ist zulässig und unbegründet. 19 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die Aufhebung des ihn belastenden Bescheids vom 20. Oktober 2014, in welchem die Beklagte seinen Asylantrag gemäß § 27a Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als unzulässig abgelehnt hat. Für die Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage – gerichtet auf das eigentliche Rechtsschutzziel des Klägers, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen – besteht kein Raum. 20 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 K 1721/13 –; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 –, zitiert jeweils nach juris. 21 Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Bescheids ist daher das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren des Klägers von ihr in der Sache zu prüfen. 22 Die Klage ist begründet, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers ab und ordnete unter Bezugnahme auf §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 27a AsylVfG die Abschiebung nach Ungarn an. Diese Entscheidung ist rechtswidrig. 24 So führte der Einzelrichter der Kammer bereits im zugehörigen (14 L 2019/14.A) aus: 25 „Dabei durfte diese Entscheidung schon deshalb nicht ergehen, weil die Bundesrepublik Deutschland zum insoweit materiell-rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Asylantragstellung gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin III VO selbst für die Entscheidung über den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag des Antragstellers zuständig war bzw. weiterhin zuständig ist. 26 Denn es kann nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland am 18. August 2014 volljährig bzw. kein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne von Art. 8 Dublin III VO war. Eine wirkliche Amtsermittlung und sorgfältige Klärung des Sachverhalts durch das Bundesamt hat tatsächlich nicht stattgefunden. Zwar treffen einen Asylbewerber gemäß § 15 AsylVfG Mitwirkungspflichten, zu denen auch die Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Urkunden gehört, die die Identitätsfeststellung ermöglichen. Eine Rechtsvorschrift, die es erlaubt, dem Asylbewerber wegen Zweifeln an seiner Altersangabe ohne weitere Ermittlungen oder Untersuchungen ein anderes Geburtsdatum zuzuordnen und dies dann als Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtsfolgen zu verwenden, existiert jedoch nicht. Gerade weil Art. 8 Dublin III VO Minderjährige besonders schützen will und wegen der unter Umständen erheblichen negativen Folgen, die einen Minderjährigen, der als Volljähriger behandelt wird, treffen können, geht es keinesfalls an, Zweifel aufgrund des äußeren Anscheins zu einer gesetzlich nicht gedeckten „Altersfeststellung“ zu nutzen, um auf dieser Grundlage einen möglicherweise tatsächlich Minderjährigen als Volljährigen rechtlich zu behandeln. 27 Vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 B 185/13 –, Rn. 6 ; zitiert nach juris. 28 Die Antragsgegnerin hat sich in ihrem Bescheid mit der Frage der Minderjährigkeit überhaupt nicht befasst, obwohl sich aus der Akte ergab, dass diese Frage eine Rolle spielte. In der Begründung wird die Altersfrage konkret nicht erwähnt. Auch bei der zehnminütigen Anhörung zum Asylantrag war die Frage des wahren Geburtsdatums offenbar ebenfalls nicht Gegenstand der Befragung. 29 Wie die Antragsgegnerin dann auf das angegebene Geburtsdatum „00.00.0000 “ kommt, ist nicht ersichtlich. In den Verwaltungsvorgängen finden sich lediglich die Ausführungen der Mitarbeiter der Clearingstelle, wonach der Antragsteller nicht minderjährig sei und das Alter fiktiv auf „volljährig“ festgelegt wurde. Auf dieses Protokoll kann sich die Antragsgegnerin jedoch nicht ohne Weiteres berufen, da der Antragsteller bei der Clearingstelle weiterhin behauptet hat, 1997 geboren zu sein. Außer der vorgedruckten Begründung „Äußeres Erscheinungsbild, Verhalten der Person und weitere Umstände“, die durch die Mitarbeiter der Clearingstelle angekreuzt wurde, ist nicht erkennbar, auf welcher konkreten Tatsachenlage die Volljährigkeit festgestellt wurde. Auch die Qualifikation der Entscheider bei der Clearingstelle ist nicht belegt. Zudem scheinen sich die Mitarbeiter der Clearingstelle in letzter Konsequenz auch nicht sicher gewesen zu sein, da sie im gleichen Protokoll die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII angeordnet haben. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die „Volljährigkeit“ so offensichtlich nicht gewesen sein kann, wenn die Antragsgegnerin das fiktive Geburtsdatum dann so legt, dass die Volljährigkeit gerade erst (2 Monate) eingetreten wäre. 30 In Anbetracht der herausgehobenen Bedeutung des Schutzes von Minderjährigen und der Möglichkeit weiterer relativ zeitnah umzusetzender – wissenschaftlich fundierterer – Ermittlungsmethoden (medizinisches Sachverständigengutachten) kann die Antragsgegnerin unter diesen Umständen nicht von der „Volljährigkeit“ des Antragstellers ausgehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes spricht Einiges dafür, einem nach eigener Behauptung minderjährigen Asylbewerber aus Gründen des Minderjährigenschutzes bis zum „medizinischen Beweis des Gegenteils“ diesen als Minderjährigen zu behandeln. Denn auch wenn der nach dem „Verfahren der Alterseinschätzung“ gewonnene persönliche Eindruck der Mitarbeiter der Clearingstelle letztlich durch weitere Sachverhaltsermittlung bestätigt werden sollte, sind die Folgen der anderenfalls möglicherweise verletzten Schutzrechte eines minderjährigen Asylbewerbers schwerwiegender.“ 31 An dieser Rechtsauffassung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse hält der Einzelrichter – nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage – auch im Klageverfahren fest. Die Beklagte sah sich – ohne Begründung – nicht in der Lage, den Bescheid infolge der Eilentscheidung aufzuheben und den Kläger klaglos zustellen. Weiterführende Ausführungen zu den im Eilbeschluss dargelegten Ansichten des Gerichts erfolgten durch sie gleichfalls nicht. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).