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Beschluss

19 L 2199/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0206.19L2199.14.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4906/14 gegen den Elternbeitragsbescheid vom 01.08.2014 wird angeordnet, soweit der Bescheid für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 monatliche Elternbeiträge in Höhe von mehr als 116,00 € festsetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 157,50 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4906/14 gegen den Elternbeitragsbescheid vom 01.08.2014 wird angeordnet, soweit der Bescheid für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 monatliche Elternbeiträge in Höhe von mehr als 116,00 € festsetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 157,50 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 4906/14 gegen den Elternbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 01.08.2014 anzuordnen, soweit dieser für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.05.2013 monatliche Elternbeiträge in Höhe von mehr als 116,00 € festsetzt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Stellung eines vorherigen Aussetzungsantrages gem. § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde war gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entbehrlich, weil eine Vollstreckung bereits drohte. Die Antragsgegnerin hatte den Antragstellern unter dem 06.11.2014 die Durchführung einer Pfändung angekündigt. Der Antrag ist zum Teil begründet. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben setzt der Erfolg eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO voraus, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen erst dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.1989 – 9 B 2594/89 -, juris. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.12.2012 sind nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid vom 01.08.2014 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Antragsgegnerin vom 26.06.2006. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 5 KiBiZ NRW ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BS der Antragsgegnerin wird der Elternbeitrag abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 6 BS das Jahreseinkommen. Einkommen ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BS die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Steuerfreie Einkünfte der Eltern werden dem Einkommen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BS nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BS hinzugerechnet. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beiträge sind für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.12.2012 von den Bestimmungen der BS gedeckt. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller für diesen Zeitraum zu Recht der Einkommensstufe bis 61.250,00 € der zu § 3 Abs. 1 BS ergangenen Anlage zugeordnet. Bei der Berechnung des für die Beitragserhebung maßgeblichen Jahreseinkommens hat die Antragsgegnerin der Summe der - zu versteuernden – positiven Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 und 2 EStG zu Recht gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 BS die steuerfreien Einkünfte des Antragstellers zu 2) hinzugerechnet, die in dem mit der Gehaltsbescheinigung vom 10.12.2012 ausgewiesenen Gesamtbruttobetrag in Höhe von 40.417,84 € enthalten sind. Zu den nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BS hinzuzurechnenden steuerfreien Einkünften gehören neben den dem Antragsteller zu 2) gezahlten steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch die Umlage und der Zusatzbeitrag für die Zusatzversorgungskasse (ZVK). Sie gehören als laufende Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersversorgung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und sind gem. § 3 Ziff. 56 EStG steuerfrei. Dass die Vollziehung für die Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragsteller für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.12.2012 zu Unrecht veranlagt worden sind, würden durch eine vorläufige, zu Unrecht erfolgte Veranlagung eintretende wirtschaftliche Nachteile durch eine Rückzahlung des Elternbeitrages und dessen Verzinsung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NRW i.V.m. § 236 AO) ausgeglichen. Ernstlichen Zweifeln begegnet hingegen, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 der Einkommensstufe bis 61.250,00 € zugeordnet hat. Für diesen Zeitraum hat sie vernachlässigt, dass der Elternbeitrag gem. § 4 Abs. 2 Satz 6 BS auf der Grundlage eines Jahreseinkommens erhoben wird. Das Jahreseinkommen der Antragsteller im Kalenderjahr 2013 betrug ausweislich der von den Antragstellern der Antragsgegnerin vorgelegten Einkommensnachweise 37.519,51 € (Arbeitseinkommen Ehemann: 32.964,19 €, zuzüglich Arbeitseinkommen Ehefrau: 1.644,00 € -vgl. Einkommensteuerbescheid 2013 -, zuzüglich anrechenbares Elterngeld: 2.911,32 €). Mit diesem Jahreseinkommen waren sie für die streitige Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 der Einkommensstufe bis 49.000,00 € zuzuordnen. Bei dieser Einkommensstufe beträgt der nach der Beitragssatzung vorgesehene monatliche Beitrag für die Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes in einem Umfang von 45 Wochenstunden 116,00 € und nicht 179,00 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer ein Viertel der streitigen Beitragsforderung zugrundegelegt.