OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 2198/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0206.19L2198.14.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 192,75 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 192,75 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 4905/14 gegen den Elternbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 01.08.2014 anzuordnen, soweit dieser für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.10.2011 monatliche Elternbeiträge in Höhe von mehr als 209,00 € und für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.07.2012 monatliche Elternbeiträge in Höhe von mehr als 116,00 € festsetzt, hat keinen Erfolg. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben setzt der Erfolg eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO voraus, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen erst dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.1989 – 9 B 2594/89 -, juris. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012 sind nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid vom 01.08.2014 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Antragsgegnerin vom 26.06.2006. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 5 KiBiZ NRW ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BS der Antragsgegnerin wird der Elternbeitrag abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 6 BS das Jahreseinkommen. Einkommen ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BS die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Steuerfreie Einkünfte der Eltern werden dem Einkommen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BS nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BS hinzugerechnet. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Beiträge sind von den Bestimmungen der BS gedeckt. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller für die Kalenderjahre 2011 und 2012 zu Recht der Einkommensstufe bis 61.250,00 € der zu § 3 Abs. 1 BS ergangenen Anlage zugeordnet. Bei der Berechnung des für die Beitragserhebung maßgeblichen Jahreseinkommens für die Kalenderjahre 2011 und 2012 hat die Antragsgegnerin der Summe der - zu versteuernden – positiven Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 und 2 EStG zu Recht gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 BS die steuerfreien Einkünfte des Antragstellers zu 2) hinzugerechnet, die in den mit den Gehaltsbescheinigungen vom 09.12.2011 und vom 10.12.2012 ausgewiesenen Gesamtbruttobeträgen in Höhe von 39.380,16 € und 40.417,84 € enthalten sind. Zu den nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BS hinzuzurechnenden steuerfreien Einkünften gehören neben den dem Antragsteller zu 2) gezahlten steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch die Umlage und der Zusatzbeitrag für die Zusatzversorgungskasse (ZVK). Sie gehören als laufende Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersversorgung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und sind gem. § 3 Ziff. 56 EStG steuerfrei. Dass die Vollziehung für die Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragsteller durch den Bescheid vom 01.08.2014 zu Unrecht veranlagt worden sind, würden durch eine vorläufige, zu Unrecht erfolgte Veranlagung eintretende wirtschaftliche Nachteile durch eine Rückzahlung des Elternbeitrages und dessen Verzinsung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NRW i.V.m. § 236 AO) ausgeglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer ein Viertel der streitigen Beitragsforderung zugrundegelegt.