Urteil
6 K 1270/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0205.6K1270.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät der Klägerin bietet seit dem Wintersemester 2006/2007 in Kooperation mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) den kostenpflichtigen Weiterbildungsstudiengang „Katastrophenvorsorge und Katastrophenmanagement“ an. Dieser führt zum Abschluss „Master of Disaster Management and Risk Gouvernance“. Der Studiengang wird berufsbegleitend angeboten. Er erstreckt sich über vier Semester, in denen insgesamt 60 Leistungspunkte erworben werden können. Zugang zum Studium hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss, der im Rahmen eines Hochschulstudiums mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit erworben wurde, fachspezifische Berufserfahrung in den Bereichen der Katastrophenvorsorge und des Katastrophenmanagements von mindestens drei Jahren sowie die ausreichende Beherrschung der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist. Der Studiengang wurde von der Beklagten im Jahre 2006 ohne Auflagen akkreditiert. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten vom 30.11.2012 führte die Beklagte auch das im Jahre 2012 anstehende Reakkreditierungsverfahren durch. Mit Bescheid vom 23.01.2013 (re)akkreditierte die Beklagte den fraglichen Studiengang der Klägerin unter der Auflage, dass sichergestellt sein müsse, dass die Studierenden mit dem Erreichen des Masterabschlusses 300 Leistungspunkte erworben haben. Die Klägerin hat am 22.02.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die vorgenannte Auflage sei rechtswidrig. In § 61 Abs. 2 HG NRW sei geregelt, dass die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen würden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führten, mindestens sechs und höchstens acht Semester betragen dürfe. Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen würden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führten, betrage mindestens zwei und höchstens vier Semester. Masterstudiengängen solle ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge betrage höchstens zehn Semester. Von ECTS-Leistungspunkten sei im Rahmen der Regelungen des § 61 HG NRW keine Rede. Für den Bereich konsekutiver Studiengänge regle § 61 HG NRW indes explizit, dass aus rechtlicher Sicht die Kombination eines sechssemestrigen Bachelorstudienganges und eines zweisemestrigen Masterstudienganges unstreitig möglich sei. Für das Hochschulgesetz sei es insoweit offenkundig unerheblich, dass bei einem solchen Studienangebot nach Maßgabe der Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten im ECTS-Raum ein Absolvent nur insgesamt 240 Leistungspunkte (30 je Semester) erreichen könne. Wenn insoweit ein konsekutiver Master ohne Erreichen von 300 Leistungspunkten möglich sei, sei dies auf einen Weiterbildungsmasterstudiengang übertragbar. § 61 HG NRW sei auch nicht im Lichte von § 7 HG NRW anders auszulegen. Selbst wenn man die Regelungen und Vorgaben des Akkreditierungsrats und der Kultusministerkonferenz als „geltende Regeln“ für die Akkreditierung von Studiengängen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW ansehe, hätten sich diese geltenden Regeln sonstigen vom Gesetzgeber niedergelegten Vorgaben zur Ausgestaltung von Studiengängen zu orientieren. Die Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten hätten sich deshalb nach den Vorgaben des § 61 HG NRW zu richten und nicht umgekehrt. Faktisch führte eine Umkehrung dazu, dass eine Mindestregelstudienzeit von zehn Semestern zur Sicherstellung der 300-ECTS-Forderung zu etablieren sei. Das stehe der Vorgabe zur Höchstdauer der Regelstudienzeit in § 61 Abs. 2 HG NRW von zehn Semestern offenkundig entgegen. Im Übrigen würde dadurch auch das politisch gewollte Ziel eines möglichst kurzen Studiums zumindest nicht gefördert. Die Pflicht zur Befolgung der Auflage könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Erzielung von 300 Leistungspunkten durch Anrechnung bereits erworbener Kompetenzen sichergestellt werden könne. Eine Anrechnung bereits erworbener Kompetenzen sei nur für solche Kompetenzen denkbar, die zugleich Bestandteil des Curriculums des hier streitigen Studiengangs seien. Eine „Anrechnung“ könne nur „auf etwas“ erfolgen. Man könne aber im Rahmen des Curriculums des streitigen Studiengangs nicht 60 Leistungspunkte erreichen und darüber hinaus 60 Leistungspunkte aus vorheriger beruflicher Erfahrung o. ä. anrechnen. Berufserfahrung und daraus resultierende Kompetenzen würden, wenn überhaupt, auf der Ebene des Zugangs zum Studium relevant und könnten dann nicht nochmals für dessen erfolgreichen Abschluss im Wege einer Anrechnung herangezogen werden. Die von der Beklagten geforderte Auflage könne daher nur dadurch erfüllt werden, dass das Studium um Module im Umfang von 60 Leistungspunkten erweitert werde. Dies führe zur inhaltlichen Neukonzeption des Studiengangs. Angesichts des heterogenen Bewerberfeldes innerhalb potentieller Interessenten sei es indes praktisch unmöglich, die zusätzlichen Module inhaltlich so zu gestalten, dass eine passgenaue Anrechnung erfolgen könne. Vielmehr führe dies im Ergebnis dazu, dass sich die Studiendauer wegen zusätzlicher Module verlängern würde. Die Auflage stelle einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Klägerin dar. Sie habe das Recht, Studiengänge insbesondere im Bereich von weiterbildenden Masterstudiengängen zu konzipieren und anzubieten. Diese Studiengänge zeichneten sich im Gegensatz zu konsekutiven Masterstudiengängen dadurch aus, dass sie sich gezielt an einen Personenkreis mit einschlägiger Berufserfahrung richteten, die in der Regel während des Studiums weiterhin dieser einschlägigen Berufstätigkeit nachgingen und somit vor der Herausforderung stünden, Beruf und Studium in Einklang bringen zu müssen. Zudem seinen weiterbildende Masterstudiengänge nach Maßgabe von § 64 Abs. 4 HG NRW kostenpflichtig. Für den hier streitigen Studiengang betrage die Gebühr derzeit insgesamt 6000 Euro. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Klägerin und das BBK bewusst für einen lediglich 60 Leistungspunkte umfassenden Masterstudiengang entschieden, der in der Regel einer Studiendauer von zwei Semestern (Vollzeitstudium) entspreche. Angesichts der Tatsache, dass der Studiengang berufsbegleitend studiert werde, komme die Klägerin zur Vereinbarung von Beruf und Studium Studierenden insoweit entgegen, als das Curriculum auf vier Semester gestreckt worden sei. Die Auflage des Beklagten führe dazu, dass sich Studieninhalt, -umfang und -dauer zwingend verändern müssten. Das wiederum machte den Studiengang als solchen, der sich bis dato erfolgreich platziert und etabliert habe, nachhaltig unattraktiv. Er entspreche dann in jedem Fall nicht mehr der genuinen Grundkonzeption des Studiengangs durch die Klägerin und das BBK. Letztlich komme jedenfalls eine auflagenlose Akkreditierung mit Blick auf die landesrechtlichen Vorgaben in Betracht. Nach einem Erlass des Landeswissenschaftsministerium könnten übergangsweise jedenfalls einjährige weiterbildende Masterstudiengänge ohne die hier geforderte Auflage akkreditiert werden, wenn sie im Einzelfall auch Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Bachelorstudiengangs den Zugang eröffneten. Faktisch handele es sich hier um einen solchen einjährigen Studiengang, wenn auch der Stundenplan auf zwei Jahre gestreckt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2013 zu verpflichten, den Weiterbildungsstudiengang „Katastrophenvorsorge und Katastrophenmanagement, Master of Disaster Management and Risk Gouvernance“ ohne die Auflage zu akkreditieren, dass mit Erreichen des Masterabschlusses 300 Leistungspunkte erworben werden müssen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die streitige Auflage sei zu Recht erteilt worden. Nach § 7 HG NRW sein Studiengänge nach den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die für das streitige Akkreditierungsverfahren geltenden Regelungen würden sich aus den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor-und Masterstudiengängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 4.2.2010 (KMK-Strukturvorgaben) ergeben. In dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Akkreditierungsvertrag vom 30.11.2011 sei vereinbart worden, dass die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens nach Maßgabe der Beschlüsse des Akkreditierungsrates, insbesondere des Beschlusses „Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ in der jeweils gültigen Fassung und den KMK-Strukturvorgaben sowie etwaiger landesspezifischer Strukturvorgaben in der jeweils gültigen Fassung erfolge. Die KMK‑Strukturvorgaben beruhten auf § 9 Abs. 2 HRG. Danach trügen die Länder gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen, Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet sei. Bei dem fraglichen Studiengang handele es sich um einen Weiterbildungsmasterstudiengang. Gemäß Ziffer 4.2 KMK-Strukturvorgaben entsprächen Weiterbildungsmasterstudiengänge in ihren Anforderungen (1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen und führten zu dem gleichen Qualifikationsniveau und denselben Berechtigungen. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen sei in der Akkreditierung festzustellen. Ziffer 1.3 KMK-Strukturvorgaben regle verbindlich, dass für den Masterabschluss – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 ECTS-Punkte benötigt würden. Zwar könne davon bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Die Auslegungshinweise zu den KMK-Strukturvorgaben vom 25.03.2011 stellten aber ausdrücklich fest, dass es sich hierbei nicht um eine Abkehr von der Vorgabe von 300 ECTS-Punkte als Planungsvorgabe für konsekutive Masterstudiengänge handele. „Einzelfall“ sei immer bezogen auf den einzelnen Studenten, nicht auf Studiengänge. Da die Vorgabe von 300 ECTS-Punkten als Planungsvorgabe für konsekutive Masterstudiengänge nach Ziffer 4.2 KMK-Strukturvorgaben auch für Weiterbildungsmasterstudiengänge gelte, sei die Beklagte zur Erteilung der fraglichen Auflage berechtigt. Die KMK-Strukturvorgaben verstießen auch nicht gegen § 61 Abs. 2 HG NRW. Die Norm enthalte keine Regelungen zu ECTS-Punkten. Vielmehr würden ausschließlich Regelstudienzeiten für Bachelor-, Master- und konsekutive Studiengänge festgelegt. Zu den möglichen Kombinationen von Bachelor- und Masterstudiengängen und den sich hieraus ergebenden Berechtigungen zum Führen der Abschlussbezeichnung „Master“ und zur Promotion enthalte § 61 Abs. 3 HG NRW keine Regelung. Dass ein konsekutiver Master ohne Erreichung von 300 ECTS-Punkten möglich sei, könne auch aus § 41 Abs. 2 HG NRW nicht geschlossen werden. Würde bereits die Kombination eines sechssemestrigen Bachelorstudiengangs mit einem zweisemestrigen Masterstudiengangs zu der Berechtigung des Führens der Abschlussbezeichnung „Master“ führen, wäre die Gleichwertigkeit von Masterstudienabschlüssen nicht gewährleistet. Das verstieße gegen § 9 Abs. 2 HRG. Die fragliche Auflage sei verhältnismäßig. Gemäß Ziffer 2.3 KMK-Strukturvorgaben berechtigten Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder Fachhochschulen erworben würden, grundsätzlich zur Promotion. Für Absolventen des fraglichen Masterstudiengangs könnten bei dem Erwerb von lediglich 60 ECTS-Punkten Schwierigkeiten bei Anträgen auf Promotion entstehen, die bei Erfüllung der Auflage nicht entstünden. Dabei müsse die Klägerin ihre Module nicht im Umfang von 60 ECTS-Punkten erweitern. Ihr stehe es frei, wie sie die Auflage erfülle, beispielsweise durch die Anrechnung bereits erworbener Kompetenzen. Kompetenzen, die auf der Zugangsebene relevant sein, könnten durchaus nochmals für den erfolgreichen Studienabschluss im Wege einer Anrechnung herangezogen werden. In dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium vom 28.06.2002 sei geregelt, dass außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bis zu 50 % eines Hochschulstudiums ersetzen könnten. Nähere Spezifizierungen seien dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium vom 18.09.2008 zu entnehmen. Nach Ziffer 2 sei die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium getrennt zu sehen von der Frage der Hochschulzugangsberechtigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte auflagenlose Akkreditierung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten ist § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW. Danach sind die Studiengänge nach den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Was unter diesen geltenden Regelungen zu verstehen ist, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Nicht bestimmt ist insbesondere, ob es sich dabei um Regelungen von Gesetzesrang handeln muss oder ob auch sonstige Regelungen (Verwaltungsakte, Verträge, ministerielle Vorgaben usw.) darunter fallen. Klarheit verschafft aber die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs (Landtags-Drucksache 14/2063, S. 141 f.). Danach kommen als geltende Regelungen die für die Stiftung für die Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland geltenden Regelungen in Betracht. Neben dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 45) zählen hierzu insbesondere die das Akkreditierungswesen betreffenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die Beschlüsse des Akkreditierungsrates und sonstige auf der Grundlage des Gesetzes „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ ergangene Regelungen sowie landesspezifische Vorgaben, die über die Stiftung Bindungswirkung für die Agenturen entfalten. Hiervon ausgehend sind (auch) die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) – KMK-Strukturvorgaben – geltende Regelungen im Sinne von § 7 HG NRW. So auch Peters, in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand März 2011, § 7 Rn. 11, m. w. N. Davon gingen im Übrigen – jedenfalls ursprünglich – auch die Beteiligten aus. Sie haben sich in dem zwischen ihnen geschlossenen Akkreditierungsvertrag vom 30.11.2011 in § 5 Abs. 1 darauf verständigt, dass die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens nach Maßgabe der Beschlüsse des Akkreditierungsrates, insbesondere des Beschlusses „Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ in der jeweils gültigen Fassung und nach den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen sowie etwaige landesspezifische Strukturvorgaben in ihrer jeweils gültigen Fassung erfolgt. Auf der Grundlage der nach alledem anwendbaren KMK-Strukturvorgaben ist die angegriffene Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Nach Ziffer 4.2 Abs. 2 KMK-Strukturvorgaben entsprechen weiterbildende Masterstudiengänge in den Anforderungen (Ziff. 1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen ist in der Akkreditierung festzustellen. Nach Ziffer 1.3 Abs. 2 KMK‑Strukturvorgaben sind für den Bachelorabschluss nicht weniger als 180 ECTS-Punkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden – unter Einbeziehung des vorangegangenen Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 ECTS-Punkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Das gilt auch dann, wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht werden. Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Im Übrigen richtet sich die in Bachelor- oder Masterstudiengängen zu erwerbende Anzahl von ECTS-Punkten nach den unterschiedlichen Regelstudienzeiten. In Anwendung dieser Regeln erfüllt der in Rede stehende Studiengang die Akkreditierungsvoraussetzungen nur, wenn die von der Beklagten in der streitigen Auflage festgelegten 300 Leistungspunkte erreicht werden. Nichts anderes folgt aus den zwischen den Beteiligten ebenfalls thematisierten landesspezifischen Strukturvorgaben. Das Wissenschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat zwar zunächst mit Erlass vom 04.05.2011 festgelegt, dass im Rahmen eines weiterbildenden Masterstudiengangs 240 ECTS-Punkte benötigt werden. Mit Erlass vom 27.07.2011 ist das Ministerium hiervon aber wieder abgerückt. Es hat auf Diskussionsbedarf in den KMK-Gremien und die zur Klärung eingerichtete Arbeitsgruppe hingewiesen und für die Übergangszeit vorgegeben, dass in Anwendung von Ziffer 1.3 KMK-Strukturvorgaben einjährige weiterbildende Masterstudiengänge akkreditiert werden können, wenn sie im Einzelfall auch Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Bachelorstudiengangs den Zugang eröffnen. Diese Übergangsregelung ist hier nicht einschlägig. Bei dem fraglichen Masterstudiengang handelt es sich unstreitig um einen zweijährigen Studiengang. Die 60 in dem Studiengang erzielbaren Leistungspunkte könnten bei entsprechender Umgestaltung des Studiengangs zwar auch in einem Jahr erzielt werden. Tatsächlich aber ist der Studiengang derzeit viersemestrig ausgestaltet, um den Studierenden ein (zeitlich belastendes) berufsbegleitendes Studium zu ermöglichen. Denkbar ist es zwar, die Übergangsregelung zu ergänzen und auf Weiterbildungsstudiengänge auszuweiten, die auf zwei Jahre gestreckt, nach ihrem Curriculum aber auf eine Studierzeit von einem Jahr ausgerichtet sind. Eine solche Entscheidung kann aber nur das Wissenschaftsministerium und nicht das Gericht treffen. Die Klägerin mag sich deshalb auf dem dafür vorgesehenen Weg mit dem Ministerium in Verbindung setzen und eine für sie günstigere Übergangsregelung anregen. Nichts herleiten kann die Klägerin aus § 61 Abs. 2 HG NRW. Die Regelung verhält sich allein zu den möglichen Regelstudienzeiten. Zu der in Rede stehenden Frage, wie viele ECTS-Punkte mindestens erreicht werden müssen, enthält sie hingegen keine Festlegung. Die hierzu ergangenen „geltenden Regelungen“ müssen deshalb zusätzlich zu den Vorgaben des § 61 Abs. 2 HG NRW eingehalten werden. Auf die insbesondere vom Verwaltungsgericht Arnsberg aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, vgl. den Vorlagebeschluss vom 16.04.2010 – 12 K 2689/08 –, juris (Rn. 56 ff.), kommt es nach Auffassung der Kammer nicht entscheidungserheblich an. Die Klägerin beansprucht die Reakkreditierung ohne Auflage im Wege der Verpflichtungsklage. Das kommt nur in Betracht, wenn die Norm, die den Anspruch auf (Re‑)Akkreditierung vermitteln soll – § 7 HG NRW – wirksam ist, denn im Falle der Verfassungswidrigkeit der dieser Norm würde es keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin (mehr) geben. Die Klage wäre dann schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.