Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in Bezug auf die Klägerin zu 2. betreffend die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Kläger zu 23/24 und die Beklagte zu 1/24. Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahr 1976 in Kabul geborene Kläger zu 1. und die im Jahr 1986 in Kabul geborenen Klägerin zu 2. sind afghanische Staatsangehörige, schiitischen Glaubens. Sie gehören dem Volk der Hazara an. Die am 00.00.2005 geborene Klägerin zu 3. und die am 00.00.2008 geborene Klägerin zu 4. sind die Kinder der Kläger zu 1. und 2. Der am 00.00.2012 in Menden geborene Kläger im Verfahren 14 K 1203/14.A ist das jüngste Kind der Familie. Die Kläger reisten eigenen Angaben zufolge im September von Ungarn kommend über den Landweg in das Bundesgebiet ein. Sie beantragten am 18. September 2012 die Anerkennung als Asylberechtigte. In ihrer Anhörung am 9. Oktober 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1. an, er sei gelernter Autolackierer und habe zunächst 15 Jahr lang im Iran gelebt und dort gearbeitet. Die Kläger zu 1. und 2. gaben zudem an, die Klägerin zu 2. habe ihren Cousin heiraten sollen und habe das nicht gewollt. Sie habe im Jahr 2004/2005 dann den Kläger geheiratet und sie seien nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 1386 (2007) habe der Cousin der Klägerin zu 2. diese dann in Afghanistan aufgespürt, ihr die Zähne ausgeschlagen und versucht, sie zu vergewaltigen. Die Schwester des Klägers zu 1. sei dazwischen gegangen und dann habe er von ihr abgelassen. Der Kläger zu 1. gab weiter an, er habe den Cousin dann zur Rede stellen wollen. Davon habe ihn die Klägerin zu 2. abgehalten, weil „sie Brüder seien“, und stattdessen vorgeschlagen, umzuziehen. Sie seien dann von Kabul ins Hasarejad umgezogen, wo sie ca. ein Jahr bis 2008 geblieben seien. Dort hätten alle Bekannten und Verwandten gelebt. Der Cousin habe sie daher dort nicht mehr aufgesucht. Dann sei der Krieg gekommen und sie hätten weggemusst. Der Kläger zu 1. gab weiterhin an, eine Gruppe von Leuten hätte ihre Grundstücke haben wollen. Es sei ihnen um alle Grundstücke gegangen, die dort waren. Diese Leute hätten viele Häuser verbrannt und Schafe gestohlen. Die Klägerin zu 2. sei damals schwanger gewesen und sie seien dann wieder in den Iran gegangen. Heutzutage solle die Lage in der Heimatregion zwar wieder besser sein; diese Leute würden diese Aktionen aber ab und zu wiederholen. In Afghanistan lebten noch drei Cousins des Klägers zu 1. bei seinem Onkel. Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Die Kläger wurden zudem unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor, weil sie bereits keine Probleme vorgetragen hätten, die an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpften. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Die Kläger hätten selbst vorgetragen, dass sie vor den Nachstellungen des Cousins andernorts in Afghanistan sichere Zuflucht gefunden hätten. Die Probleme wegen der Landstreitigkeiten hätten sich nach Angaben der Kläger inzwischen erledigt, weil sich die Personen inzwischen des Landes bemächtigt hätten und deshalb keine weiteren Schwierigkeiten zu erwarten gewesen wären. Schließlich hätten sie ihren bestehenden Eigentums- und Besitzanspruch durch die Ausreise nach Europa faktisch aufgegeben. Es sei auch keine erhebliche individuelle Gefährdung aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen im Übrigen nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass die Kläger nach ihrer Rückkehr mittellos und auf sich alleine gestellt seien. Die Kläger seien schließlich auch in der Lage gewesen, erhebliche Mittel für die Ausreise aufzubringen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch der Asylantrag des jüngsten Kindes, Kläger im Verfahren 14 K 1203/14.A abgelehnt. Die Kläger haben am 26. Februar 2014 Klage erhoben. Die Kläger haben die Klage im Einzelnen umfangreich begründet. Auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird insoweit Bezug genommen. Zum Sachverhalt tragen sie insbesondere vor, sie seien nach dem Übergriff des Cousins auf die Klägerin zu 2. in die Provinz Wardak, in das sogenannte Hazarajat (Gebiet, in dem die Hazara leben), gegangen, weil dort noch Bekannte und Verwandte lebten. Sie hätten dort bis ca. Juni 2008 gelebt, bis dort der Krieg gegen die Hazara ausgebrochen sei. Der Kläger zu 1. habe eines Tages auf dem Feld gearbeitet, als er Schüsse gehört habe. Die Kutschis seien in das Dorf eingedrungen und hätten mit automatischen Waffen geschossen und die Häuser angesteckt. Ca. 10 Dorfbewohner seien getötet worden, u.a. ein Verwandter der Kläger. Die Kläger seien zuerst ins Nachbardorf in eine Moschee und von dort aus nach Ghazni. Aufgrund einer psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. stellte das BAMF mit Bescheid vom 6. Januar 2015 das Vorliegen eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG fest. Das Verfahren wurde insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Auch hinsichtlich des Klägers im Verfahren 14 K 1203/14.A wurde im laufenden Gerichtsverfahren ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Klage daraufhin zurückgenommen bzw. das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass für die Kläger zu 1., 3. und 4. ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2015 informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 K 1203/14.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf die Klägerin zu 2. betreffend die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die Kläger zu 1., 3. und 4. nicht vor. Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte Nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73/95 -, BVerwGE 100, 23 ff. Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung aus Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, Rn. 177, juris. Nach dem Vorstehenden haben die unstreitig auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereisten Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Ein Fall von § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG liegt nicht vor. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demnach muss zunächst eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylVfG) vorliegen, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung solche Handlungen, welche aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Insbesondere sind dabei Verletzungen der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2013 – Rs. C – 199/12 bis 201/12 – X, Y und Z-, Rn. 51, und vom 5. September 2012 – Rs. C - 71/11 und C – 99/11 -Y und Z-, Rn. 53, juris. Nach Ziffer 2 kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1. Die nach Ziffer 2 zu berücksichtigende Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen dabei für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzungen aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen nach Ziffer 1 entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn 36. Die Verfolgungshandlung muss weiter mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylVfG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylVfG, und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylVfG). Bzgl. der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch Nachfluchtgründe insoweit zu berücksichtigen sind. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG vorliegen. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylVfG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 - Saadi - NVwZ 2008, 1330, juris. und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 19, 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 36. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris, Rn. 14. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, InfAuslR 1990, 344. Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die Kläger vor der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3 AsylVfG erlitten haben, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht waren. Die Kläger befinden sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Heimatlandes. Der beschriebene Angriff des Cousins auf die Klägerin zu 2. knüpft zunächst nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylVfG genannten flüchtlingsrelevanten Merkmale an. Soweit die Kläger davon berichten, dass der Cousin die Klägerin zu 2. aufgesucht habe und es dabei zu einem körperlichen Übergriff auf die Klägerin zu 2. gekommen sei, stellt dies lediglich eine kriminelle Handlung des Cousins dar, die wohl durch verletzten Stolz hervorgerufen wurde. Nach dem Vortrag der Kläger wollte die Klägerin zu 2. ihren Cousin nicht heiraten und hat stattdessen 2004 bzw. 2005 den Kläger zu 1. geheiratet. Dagegen hat es von Seiten der Familien offenbar keinerlei Widerstände gegeben und dies hat auch zunächst zu keinerlei Bedrohungen von Seiten der Familie der Klägerin zu 2. geführt. Erst nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan 1386 (2007) und damit 3 Jahre später soll der Cousin sie schließlich aufgesucht und angegriffen haben. Als der Kläger zu 1. den Cousin nach dem Übergriff habe zur Rede stellen wollen, soll seine Frau ihn davon abgehalten, weil „sie Brüder seien“. Eine geschlechtsbezogene Verfolgung kann in dieser familieninternen Auseinandersetzung zwischen dem Cousin und der Klägerin zu 2. daher nicht erkannt werden. Der Kläger zu 1. selbst ist zudem weder im Iran noch später in Afghanistan von dem Cousin angegriffen worden. Die Auseinandersetzung mit dem Cousin wird von den Klägern auch vor allem selbst nicht als fluchtauslösend beschrieben. Vielmehr hat die Klägerin zu 2. dem Kläger zu 1. nach dem Ereignis zunächst von einer unmittelbaren Konfrontation mit dem Cousin abgeraten und stattdessen vorgeschlagen, umzuziehen. Erst einen Monat später, in dem es offenbar nicht zu weiteren Zwischenfällen gekommen ist, hätten sie sich dann auf den Weg ins Hazarejad gemacht. Nach ihrem Weggang aus Kabul hat der Cousin sie auch nicht erneut aufgesucht. Die Flucht aus dem Hazerejad stand schließlich nach dem Vortrag der Kläger in keinem Zusammenhang zu den Übergriffen des Cousins. Dass nun die Kläger im Fall einer Rückkehr nach Kabul ohne Weiteres mit einer jederzeitigen Bedrohung durch den Cousin rechnen müssen, ist danach nicht ersichtlich. Es ist ihnen schließlich auch zuzumuten, in die Anonymität einer Großstadt wie Kabul abzutauchen und somit Verfolgungssicherheit zu erhalten. Dementsprechend sieht das Gericht auch keine Veranlassung, dem Hilfsbeweisantrag Nr. 1 des Prozessbevollmächtigten der Kläger nachzugehen und ein Sachverständigengutachten zu der behaupteten Tatsache einzuholen, dass in Afghanistan die gesamte Familie den Ehrenmord zu befürchten hat, wenn Frauen einen frei gewählten Ehemann heiraten und damit die Ehre desjenigen verletzen, dem sie versprochen wurden. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Annahme erlittener Verfolgungsmaßnahmen nicht vor. Dabei kommt es auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Kläger zu 1. und 2., sie hätten ihr Heimatdorf in der Provinz Wardak verlassen, weil Nomadenvölker (Kuchi/Kutschi) dieses überfallen hätten, schon nicht an. Zweifel daran, dass sie den Übergriff persönlich erlebt haben, sind durch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung begründet worden, wonach die Kläger lediglich von anderen Leuten vor dem Eintreffen der Nomaden gewarnt worden und dann geflohen seien. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vortrags liegen die Voraussetzungen einer konkreten, an die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara anknüpfenden Verfolgung durch die Kuchi nicht vor; vielmehr handelt es sich dabei um nicht flüchtlingsrelevantes kriminelles Unrecht, welches die Kläger erlitten haben wollen. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 07. November 2013 – Au 6 K 13.30270 –, juris; VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2014 – 14 K 4357/12.A –, juris. Es fehlt insoweit nämlich jedenfalls an der nach § 3a Abs. 3 AsylVfG erforderlichen Verknüpfung zwischen der als Verfolgung anzusehenden Handlung und den in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylVfG genannten Verfolgungsgründen. Zwar ist anhand der Erkenntnislage, vgl. allein Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) Anfragebeantwortung: „Afghanistan: Provinz Wardak bzw. Behsud: Informationen zu Auseinandersetzungen zwischen Kuchi und Hazara; Maßnahmen staatlicher Behörden“ vom 5. Februar 2013; Norwegisches Herkunftsländerinformationszentrum LandInfo “Afghanistan: The conflict between Hazaras and Kuchis in the Beshud Districts of Wardak Province“ vom 1. November 2011, dem Gericht bekannt, dass es auch in der Provinz, in der die Kläger sich ein Jahr vor ihrer Abreise aufgehalten haben, in den vergangenen Jahren regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der Hazara und der Kuchi gekommen ist, so dass die Schilderungen der Kläger in diesen Zusammenhang passen. Die beschriebenen Konflikte zwischen den Volksgruppen finden jedoch ihre Ursache nicht in der jeweiligen Gruppenzugehörigkeit. Es geht bei den saisonal auftretenden Auseinandersetzungen zwischen den zwei ethnischen Gruppen um Eigentums- und Besitzansprüche an lokalen Ressourcen, die bis in das Jahr 1887 zurückreichen. Es mangelt insofern an der erforderlichen spezifischen Zielrichtung, da nicht erkennbar ist, dass die Verfolgungshandlung „wegen“ eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten Merkmals erfolgt. Der jährlich – meist in den Sommermonaten – erneut aufkommende Streit um Land knüpft nur mittelbar an die Volkzugehörigkeit der betroffenen Parteien an. Die Kuchi versuchen durch Überfälle, Vertreibung und Brandstiftungen Weideland für sich zu gewinnen unabhängig davon, wem dieses Weideland gehört. Die Angriffe sind damit nicht ethnisch motiviert, sondern erfolgen aus rein wirtschaftlichen Gründen. Die Hazara (und damit bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags auch die Kläger) waren und sind nicht als Volksgruppe Ziel der Angriffe, sondern als die sesshaften Weidelandbesitzer der jeweiligen Region. vgl. schon VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2014 – 14 K 4357/12.A –, juris Unabhängig von der danach nicht vorliegenden, anlassgeprägten Einzelverfolgung durch die Kuchi scheidet auch eine allgemeine Gefahr einer Gruppenverfolgung aus. Eine solche allgemeine Gruppenverfolgung kann sich aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Ausländer mit ihnen teilt, wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Im Rahmen der Gruppenverfolgung verlangt die Rechtsprechung des BVerwG weiter in ständiger Rechtsprechung eine bestimmte Verfolgungsdichte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, Rn. 13, m.w.N., juris. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Allgemeinen und auch konkret in der Region Wardak, in der die Kläger zuletzt ihren Aufenthalt hatten, nicht vor. Hinsichtlich der Verfolgungsdichte verlangt das BVerwG von den Tatsachengerichten eine wertende Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylVfG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15, juris. Gemessen an diesen Kriterien liegt eine Gruppenverfolgung der Hazara nicht vor. Zum einen gilt es nämlich auch insoweit zu berücksichtigen, dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylVfG vorliegen muss. Davon ist nach den oben stehenden Ausführungen schon nicht auszugehen. Zum anderen geht die Kammer – im Anschluss an ihre bisherige Rechtsprechung und der auch ansonsten herrschenden bundesweiten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – davon aus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte hinsichtlich einer Verfolgung der Hazara in Afghanistan oder in Wardak nicht gegeben ist. Vgl. Urteile der Kammer vom 23. Oktober 2012 – 14 K 5476/11.A, 14 K 6157/11.A. –, Rn. 36 ff. und Rn. 40 ff., vom 4. September 2012 – 14 K 6744/10.A –, Rn. 35 ff.; Urteil vom 20. Mai 2014 – 14 K 4357/12.A –, Rn. 49; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - 13a B 11.30064 –, Rn. 20 ff. selbst unter der unrealistischen Annahme, dass 50% aller Toten und Verletzten in Gesamtafghanistan zur Volksgruppe der Hazara gehören würden; VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2013 - AN 11 K 13.30901 -, Rn. 22 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2013 - 5a K 1907/11.A -, Rn. 37 ff.; zitiert jeweils nach juris. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylVfG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d, 3e AsylVfG und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylVfG) vorliegen. Der Verweis auf einen effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftslandes (§ 3e AsylVfG) setzt jedenfalls voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Zur Frage, wann von ihm „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f.; Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, jeweils juris. Anhaltspunkte, dass die Kläger wegen einer Straftat gesucht werden und bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, können schon ihrem eigenen Vorbringen im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG liegen nicht vor. Danach gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. In diesem Zusammenhang ist vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 -, unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der zugrunde liegenden Richtlinienregelung des Art. 15 lit. b QRL, Rn. 22, zitiert jeweils nach juris. Bestehen danach ernsthafte und stichhaltige Gründe, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ergibt sich hieraus die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 – Saadi - NVwZ 2008, 1330; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 23 juris. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss dabei jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. Vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 60 AufenthG Rn. 35. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylVfG auch dann, wenn die Leiden von nichtstaatlichen Akteuren zugefügt werden und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. Der Ausländer kann jedoch kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Insoweit verpflichtet Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 Nr. 2656505, N. / Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 16.12 –, Rn. 8, zitiert jeweils nach juris. Diese Rechtsprechung des BVerwG steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung der Großen Kammer des EGMR, vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 – M.S.S. ./. Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, da diese Entscheidung keine Feststellung hinsichtlich der für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung im Herkunftsland trifft, sondern allein den Schutz der Menschenwürde von Personen betrifft, die - in einem ihnen insgesamt fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. So auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 24, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 B 16.12 –, Rn. 9, zitiert jeweils nach juris. Demnach können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte humanitäre Verhältnisse für sich isoliert zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Bzgl. Afghanistans ist unter Einbeziehung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht davon auszugehen, dass diese Schwelle überschritten ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – Nr. 10611/09, Husseini / Schweden –; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 26 juris. Dabei geht die Kammer bezüglich Kabul als demjenigen Ort, an dem eine Abschiebung enden würde, davon aus, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten jedenfalls ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 –A 11 S 697/13 –, Rn. 84, 105 ff. unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel, juris. Eine Abschiebung der Kläger nach Afghanistan/Kabul verstößt daher nicht gegen Art. 3 EMRK. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 27 juris. Der Kammer liegen insoweit keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die auf eine deutliche Verschlechterung der humanitären Bedingungen in Kabul schließen lassen. Darüber hinaus können dem Vortrag der Kläger auch keine sonstigen Anhaltspunkte entnommen werden, die zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG führen. Die Kammer hat insoweit bereits bzgl. der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, dass sie nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Kläger als Hazara bei einer Rückkehr einer ernsthaften Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Die Kläger haben mit dem Angriff des Cousins der Klägerin zu 2. vorliegend auch keine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure vorgetragen, die das o.g. Maß erreicht. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags über den Angriff des Cousins der Klägerin zu 2. liegt damit, wenn überhaupt, eine Bedrohung der Klägerin zu 2. und keine Schlechtbehandlung des Klägers zu 1. oder der Kläger zu 3. und 4. vor. Im Übrigen ist damit aber auch keine fluchtauslösende Bedrohung geltend gemacht worden. Da der Cousin innerhalb des gesamten Jahres, in dem die Kläger in Wardak gelebt haben, nicht versucht hat, sie ausfindig zu machen, ist auch aktuell nicht mehr mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt und damit mit einer ernsthaften Gefährdungssituation zu rechnen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Danach ist von einem ersthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auszugehen, wenn für den Ausländer eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 12, juris; vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, BVerwGE 131, 198. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, ist bzgl. der anzustellenden Gefahrenprognose auf den Zielort der Abschiebung abzustellen. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ein Abweichen von dieser Regel kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG ihm Schutz gewähren soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 13, juris; Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –; zur Frage der „tatsächlichen Zielregion“ OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 13 A 2010/12.A –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris. Allerdings ist dann nicht auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit der Absicht niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 –10 C 15.12 –, Rn. 14, juris. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist in Bezug auf seinen Regelungszusammenhangs dahingehend auszulegen, dass eine Situation vorliegen muss, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – Rs. C – 285/12 -Diakite- Rn. 35, juris. Eine Orientierung an Regelungen des Humanitären Völkerrechts, so noch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, a.a.O. und vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, BVerwGE 136, 360 (bereits einschränkend, wenn eine solche Orientierung dem Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen entgegensteht), scheidet aus, da das Humanitäre Völkerrecht andere Regelungszwecke beinhaltet. Das Humanitäre Völkerrecht richtet sich an die Konfliktparteien, Schutzvorschriften im Kriegsgebiet zu beachten. Bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG geht es um den Schutzbedarf des Einzelnen im Aufnahmeland. Dieser Zweckvergleich wird auch durch die mangelnde Begriffskongruenz bestätigt. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – Rs. C - 285/12 – Diakite- Rn. 20 ff., juris. Damit sind bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt in einem bestimmten Gebiet alle Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden („willkürlich“). Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C – 465/07 -Elgafaji-, Rn. 43, juris; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, a.a.O. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C – 465/07 -Elgafaji-, Rn. 35, juris; BVerwG, vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris. Eine weitere Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen sei, sich nahe an der Gefahrenquelle aufzuhalten. Es können aber auch persönliche Umstände sein, aufgrund derer der Antragsteller als Zielperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C – 465/07 -Elgafaji-, Rn. 39, juris. Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Vgl. zu diesen Kriterien auch Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 –, Rn. 20 ff.; juris. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers europarechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Definition des Grades des willkürlichen Gewalt bzw. zur notwendigen Gefährdungsdichte seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27. April 2010 äußert, sieht das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens – eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht – davon ab, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern hält an den vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 entwickelten Grundsätzen fest. Gemessen an den danach maßgeblichen Kriterien besteht für die Kläger bezogen auf ihre Herkunftsregion in Afghanistan keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Selbst bei der Annahme eines bewaffneten Konflikts in Wardak liegt keine ausreichende allgemeine oder individuelle Gefährdungslage bzgl. der Kläger vor. Die ausgewerteten Quellen berichten übereinstimmend, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban‐Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001‐2005 seit 2006 stetig verschlechtert hat. Sie ist jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Seit 2006 ist unter anderem aufgrund verstärkter militärischer Aktionen der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten, die ihren vorläufigen Höhepunkt im Jahr 2011 erreichte. Vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Lagebericht) vom 9. Februar 2011, 10. Januar 2012, 4. Juni 2013 und 31. März 2014. Nach dem Jahr 2012, welches gemessen an den reinen Zahlen einen Rückgang von Anschlägen, Todesopfern und Verletzten aufwies, ist für 2013 festzustellen, dass sich die Gefährdungslage eher wieder derjenigen des Jahres 2011 annähert. Vgl. Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages von Januar 2014 (Fortschrittsbericht 2014); UN Security Council: Report of the Secretary-General of the protection of civilian in armed conflict - S 2013/689 - vom 22. November 2013; UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (deutsche Fassung der UNHCR Guidelines 2013), S. 14 ff. Laut United Nations Mission in Afghanistan (UNAMA) ist die Anzahl der zivilen Opfer und Verwundeten im ersten Halbjahr 2013 um 14 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum angestiegen. Die Anzahl der Toten überstieg die Werte der ersten sechs Monate der Jahre 2010 und 2012; die Anzahl der Verletzten lag gar über denjenigen des Jahres 2011. Dieser Anstieg geht vor allem auf die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen zurück. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Vgl. UNAMA, Mid-Year Report 2013 protection of civilians in armed conflicts, von Juli 2013, S. 3. Die Anzahl der durch die ausländischen Truppen oder durch die afghanischen Sicherheitskräfte getöteten Personen hat gleichzeitig den niedrigsten Wert seit Beginn des ISAF-Einsatzes erreicht. Vgl. Fortschrittsbericht 2014, Seite 10. In den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur besteht eine „ausreichend kontrollierbare Sicherheitslage“; in den südlichen und östlichen, ländlich geprägten Gebieten und Distrikten herrscht hingegen eine „überwiegend nicht“ oder sogar eine „nicht kontrollierbare Sicherheitslage“. Vgl. Fortschrittsbericht 2014, Seite 10. Für das gesamte Jahr 2013 dokumentierte UNAMA 2.959 Tote und 5.656 Verwundete. Die Zahlen der Todesopfer entsprechen in etwa den bisher höchsten Werten aus dem Jahr 2011; die Zahl der Verletzten stellen gar den bisherigen Höchstwert dar. Im Vergleich zu 2012 stieg die Anzahl der Toten um 7 % und die der Verletzten um 17 %. Vgl. UNAMA: Annual Report 2013 protection of civilians in armed conflicts, von Februar 2014, S. 9. Weiter berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), vgl. SFH, Afghanistan: Update „Die aktuelle Sicherheitslage“ vom 30. September 2013, S. 4 ff., 10, dass die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25 % zurückgegangen sind. Dies resultiert jedoch aus einem Strategiewechsel der regierungsfeindlichen Gruppen, die das Niveau ihrer Anschläge den verbleibenden internationalen Sicherheitskräften angepasst und ihre Anstrengungen dafür in andere Bereiche (Schaffung parallelstaatlicher Einrichtungen) intensiviert haben. 2013 hat es dann eine erneute Trendwende gegeben, wonach die Anzahl der Anschläge um 47 % angestiegen ist und leicht die Werte aus 2011 und 2009 erreichen kann. Diese Gewaltakte gehen weiterhin von vier Quellen aus: von den regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekamatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen, von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen (insbesondere Bombardierungen). Wie den genannten Auskünfte weiter zu entnehmen ist, halten sich die Konfliktparteien mit Ausnahme der internationalen Truppen nicht an die Regeln des humanitären Völkerrechts. Sie unterscheiden nicht zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten. Die unterschiedlichen Milizen sowie die Taliban suchen gerade nicht den Kampf mit den regulären Truppen. Vielmehr agieren sie z.B. mit Sprengstoffanschlägen gerade gegen die Zivilbevölkerung, um hier ihre Opfer zu finden. Zudem tarnen sie sich als Zivilisten und provozieren hierdurch Angriffe der Gegenseite, die als Folge auch Unschuldige treffen. Damit liegen unterschiedslose Angriffe vor. Die fehlende Zielgerichtetheit der Angriffe ergibt sich daraus, dass gerade Angriffe auf Zivilpersonen und humanitäre Organisationen ein allgemeines Klima der Angst hervorrufen sollen. Hierzu werden Attentate eingesetzt, die möglichst viele Opfer zur Folge haben sollen. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 5 A 95/13 –, Rn. 37, juris. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Gefährdungslage regional deutlich differenziert zu bewerten ist. So berichtet ACCORD, vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom 12. Dezember 2013, unter Berufung auf Berichte der UNO und ANSO, dass sich die meisten Vorfälle (70 % aller landesweit dokumentierten Vorfälle) in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes ereigneten. Die größte Zahl sei in der Provinz Nangarhar verzeichnet worden. Nach UNAMA konzentrierte sich das Gros der dokumentierten Vorfälle auch 2013 in den südlichen und südöstlichen Provinzen. Gerade in den Südprovinzen (Kandahar, Helmand, Nimroz, Zabul und Uruzgan) fanden fast 40% aller Vorfälle statt, dort waren mit Abstand die meisten Todesopfer und Verwundeten zu beklagen. Die Kläger lebten nach ihren Angaben bis zu ihrer Flucht in der Provinz Wardak, welche nicht zu den zuvor genannten Provinzen zählt. Zuvor lebten sie nach der Rückkehr aus dem Iran für einige Jahre in Kabul, wo die Kläger zu 1. und 2. auch geboren worden sind. Die Provinz Wardak hat eine Fläche von rund 8.938 qm 2 und eine Einwohnerzahl von rund 577.100. Vgl. Daten vom Central Statistics Office Afghanistan, abrufbar unter: http://www.geohive.com/cntry/afghanistan.aspx?. Für die Provinz Wardak selbst sind konkrete Opferzahlen den Erkenntnisquellen zwar nicht zu entnehmen. Anhand der wenig belastbaren Datenlage kann die Kammer sich nur annäherungsweise der verlangten quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, nähern. Anhand der jüngsten vorliegenden Auskünfte der sachverständigen Quellen geht die Kammer auch davon aus, dass konkrete Opferzahlen für die Provinz nicht zu ermitteln sind, da ein solches Unterfangen bereits für zugänglichere Regionen keinen Erfolg hatte. Vgl. Dr. Danesch: Stellungnahme an VGH Kassel (8 A 119/12.A) vom 3. September 2013 zu Kabul. Nach den Quartalsberichten des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO), vgl. ANSO, Quartalsberichte 1/2011 (April 2011), 2/2011 (Juli 2011), 1/2012 (April 2012), 2/2012 (Juli 2012), 3/2012 (Oktober 2012), 4/2012 (Januar 2013) und 1/2013 (April 2013), wurden in der Provinz Wardak im Jahr 2010 512 und im Jahr 2011 383 Vorfälle von aufständischen Gruppierungen registriert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies im Jahr 2011 eine deutliche Reduzierung um 25 %. Dieses Niveau blieb 2012 konstant. So wurden 378 Vorfälle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (Taliban etc.) registriert. Seit 2013 stiegen die registrierten Vorfälle – wie nahezu in allen anderen Provinzen auch – wieder an und erreichten das Niveaus von 2011. Landesweit betrachtet lag die Zahl der Anschläge bezogen auf das gesamte Jahr in der Provinz Wardak damit im Mittelfeld. ANSO klassifiziert die Provinz Wardak im Rahmen ihrer fünfstufigen Eingruppierung dem folgend auch auf der mittleren Ebene als „moderately insecure“. Vgl. ANSO, Quartalsbericht 1/2013 (April 2013). Um der geforderten quantitativen Betrachtung der Gefährdungslage gerecht zu werden, ist zunächst die Anzahl der Vorfälle in Wardak (643) in ein Verhältnis zu den landesweiten Zahlen (ca. 22.000) stellen. Danach fanden knapp 3 % aller Vorfälle in Wardak statt. Für das gesamte Jahr 2013 dokumentierte UNAMA 2.959 Tote und 5.656 Verwundete. Vgl. UNAMA: Annual Report 2013, von Februar 2014, S. 9. Unter Bezugnahme auf die errechneten 3 % dürften demnach in Wardak ca. 89 Tote und 170 Verletzte zu beklagen sein (insgesamt 259 Opfer). Bezogen auf die Zahl der Gesamtbevölkerung von Wardak (577.100) liegt die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines willkürlichen Anschlags zu werden, bei einem Verhältnis von 1:2.228. Ein derartiges Verhältnis reicht nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 –10 C 13/10 –, juris, nicht aus, um eine ausreichend hohe Gefahrendichte willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung zu dokumentieren. Auch bei der über die reine Berechnung hinaus anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung aller Gesichtspunkte der dortigen Sicherheitslage kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Konflikt in der Provinz Wardak keine so hohe Gefahrendichte willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung erreicht, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region jederzeit mit einer nicht mehr zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Dabei hat die Kammer die Schwierigkeiten beachtet, vorhandene Zahlen für Gesamtafghanistan (UNAMA) auf Provinzen - oder gar Distrikte innerhalb von Provinzen - allein anhand von mathematischen Rechenoperationen zu übertragen. Weiter ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer ein nicht zu vernachlässigender Punkt ist. Dabei dürfte durchaus ein Faktor von 1:3 nicht unrealistisch sein. Vgl. Dr. Danesch: Stellungnahme an VGH Kassel (8 A 119/12.A) vom 3. September 2013 unter Hinweis auf den Sprecher des „Bundesausschusses Friedensforschung“ in Berlin, Herr Lühr Henken, S. 11. Dennoch liegt die Gefahrendichte unter Einbeziehung all dieser Aspekte im Promillebereich. Vgl. ebenso für die Provinz Wardak: Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2012 – 14 K 6157/11.A –, Rn. 58 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. April 2014 – 13a ZB 14.30069 –, Rn. 4 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2013 – AN 11 K 13.30901 –, Rn. 40 f.; VG München, Urteile vom 5. Dezember 2013 – M 23 K 11.30432 –, Rn. 29 ff., und vom 19. November 2013 – M 25 K 11.30742 –, Rn. 31 ff.; zitiert jeweils nach juris. Dass die Kläger wegen ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zusätzlich der Gefahr gezielter Anschläge ausgesetzt wären, ist zudem nicht ersichtlich. Für die Annahme gefahrerhöhender persönlicher Umstände genügt die Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe der Hazara nicht, weil wie bereits ausgeführt wurde, eine Gruppenverfolgung der Hazara ausgeschlossen ist. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juli 2014 – 5a K 1857/13.A –, juris. Die Kläger zu 1., 3. und 4. haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung des Art. 3 EMRK im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG nicht dazu führt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG insoweit verdrängt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 34 ff., und vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, Rn.24, jeweils juris. Dennoch scheidet in Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Ein Abschiebungsverbot kann sich in der vorliegenden Situation für die Kläger zu 1., 3. und 4. auch nicht gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK daraus ergeben, dass für die Ehefrau und Mutter der Kinder, die Klägerin zu 2., von Seiten des BAMF ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festgestellt wurde. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lediglich insoweit, als sich daraus Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Konsequenterweise kann das BAMF im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit auch nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zur Feststellung verpflichtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, aber auch das – hier wohl einschlägige - Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 –, juris. Die Folgen einer Abschiebung für eine tatsächlich bestehende familiäre Beziehung können daher grundsätzlich nur von den Ausländerbehörden durch Zuerkennung eines entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Status berücksichtigt werden und sind daher im Asylverfahren weder für das BAMF noch für die Gerichte zu beachten. vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 10 B 65.07 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger zum Erlass des Bundesinnenministeriums vom 14. November 2013 sind im Übrigen nicht zielführend, weil es vorliegend nicht um eine Rückführung unbegleiteter Minderjähriger geht, sondern die Kläger zu 3. und 4. zusammen mit ihrem Vater nach Afghanistan zurückkehren würden. Schließlich können auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 –, BVerwGE 114, 379. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 38 unter Hinweis auf die st. Rspr., juris. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. So BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris. Dabei können aber Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche für sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ zu einer extremen Gefahr führen. Dies vorangestellt ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern zu 1., 3. und 4. bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage droht. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. und seine Töchter im Falle der Rückkehr auf Unterstützung – zumindest durch die engsten Familienmitglieder – hoffen können. Allerdings leben noch Cousins und die Stiefbrüder des Klägers zu 1. und Onkel, Tanten und eine Schwester der Klägerin zu 2. in Kabul, so dass die Kläger zumindest familiären Anschluss in Afghanistan vorfinden. Der Kläger zu 1. verfügt auch über eine gute Ausbildung. Er ist gelernter Lackierer und hat sich bereits mehrfach auf dem afghanischen Arbeitsmarkt behauptet. Er hat auch im Iran offenbar über eine gute Stellung verfügt, die das Überleben der vierköpfigen Familie über Jahre sicherstellen konnte. Es wird dem Kläger daher trotz seines längeren Aufenthaltes außer Landes voraussichtlich möglich sein, eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit für seine Familie zu finden. Zudem hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben, zusammen mit seinen Stiefbrüdern über Ländereien im Hazarejad zu verfügen, die verkauft werden könnten, um so in der ersten Zeit nach der Rückkehr das Überleben sicherzustellen. Dementsprechend ist man schließlich bereits bei dem Verkauf des Hauses verfahren, mit der die Flucht aus Afghanistan finanziert worden sein soll. Der Besorgnis des Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Kinder würden nicht versorgt werden können, wenn der Vater einer Erwerbstätigkeit nachgehe, führt daher hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Bei den Kindern handelt es sich schließlich auch nicht mehr um Kleinstkinder, die rund um die Uhr Fürsorge und Betreuung erhalten müssen. Sie sind 6 und 9 Jahre alt und können sich daher tagsüber alleine beschäftigen. Zudem ist davon auszugehen, dass die sich noch in Afghanistan befindlichen Verwandten und Bekannten den Kläger zu 1. zumindest bei der Beaufsichtigung der Kinder unterstützen werden, auch wenn diese nach Angaben der Kläger eigene finanzielle Probleme haben. Der Kammer ist durchaus bewusst, dass mit der Trennung von ihrer Mutter den Kindern die für ihre Entwicklung elementare Betreuung und Fürsorge durch die Mutter entzogen wird. Doch dieser Entzug betrifft im Kern die vorrangig zu prüfende Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Klägerinnen zu 3. und 4. von ihrer Mutter zulässig ist. Über diese Frage ist aber ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden und darf im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 – 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305; Urteil vom 23. Mai 2000 – 9 C 2.00 –, juris. Das von den Klägern geltend gemachte Risiko des Erfrierens oder Verhungerns begründet die Annahme einer extremen Gefahr ebenfalls nicht. Aus dem offenen Brief von amnesty international vom 19. Oktober 2012, vgl. www.amnesty.org/en/news/afghanistan-urgent-assistance-needed-avoid-deaths, geht zwar hervor, dass in den Flüchtlingslagern Afghanistans infolge des außerordentlich strengen Winters 2011/2012 über 100 Menschen, meistens Kinder, an Kälte oder Krankheiten starben. Auch gemäß den UNHCR-Richtlinien, vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 (HCR/EG/AFG/13/01 - deutsche Fassung der UNHCR Guidelines 2013), besteht hinsichtlich der provisorischen und notdürftigen Unterkünfte für Binnenvertriebene sowie zurückkehrende Flüchtlinge folgende Situation: Die Betroffenen – in Kabul ca. 35.000 Personen –, die angesichts begrenzter Unterkunftsmöglichkeiten in informellen Siedlungen (Slums) leben müssten, seien dem strengen Winter schutzlos ausgeliefert. Infolge dessen seien in Kabul Anfang 2012 zehn Personen und Anfang 2013 17 Personen an der Kälte gestorben. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts, vgl. Auskunft vom 2. Juli 2013 an den Hess. VGH zum Verfahren 8 A 2344/11.A, dürfte es aber unwahrscheinlich sein, dass besonders in der Hauptstadt Kabul Personen verhungern oder verdursten. In Kabul komme es im Winter gelegentlich vor, dass Personen, die keine winterfeste Bleibe haben, erfrieren. Hierbei handle es sich zumeist um Säuglinge. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Lutze vom 8. Juni 2011 an das OVG Rheinland-Pfalz unter den registrierten 3.000 Rückkehrern im Zeitraum der vorangegangenen zehn Jahre keine Todesfälle infolge von Hunger oder Unterernährung bekannt geworden sind. Vgl. Dr. Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2011, S. 12. Danach stellt sich die Lage für die Kläger zu 1., 3. und 4. nach ihrer Rückkehr auch nicht wegen drohender Kälte oder Hunger als lebensbedrohlich dar. Zum einen handelt es sich bei den Klägerinnen zu 3. und 4. nicht um Säuglinge oder Kleinstkinder. Zudem ist angesichts der finanziellen Mittel des Klägers zu 1. und der noch in Kabul lebenden Verwandtschaft nicht davon auszugehen, dass die Kläger in Notunterkünften wohnen werden, wo sie der Gefahr des Erfrierens ausgesetzt sein könnten. Weil daher ausreichende Erkenntnisse zur Lage im Hinblick auf drohende Kälte und Hunger vorliegen und anzunehmen ist, dass die Kläger insoweit nicht in Gefahr sind, muss auch dem Hilfsbeweisantrag Nr. 2 nicht nachgegangen werden. Auf die Vernehmung eines Zeugen zur Lage in Kabul im Hinblick auf Gefahren durch Hunger und Kälte kann verzichtet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt die Feststellung des Abschiebeverbotes für die Klägerin zu 2. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO