Urteil
7 K 4159/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0127.7K4159.14.00
2mal zitiert
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Saporishshja (Ukraine) in der ehemaligen UdSSR geboren. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge studierte er von 2000 bis 2003 an der Staatlichen Universität in Saporishshja. Seit 2003 hält er sich zu einem Studium an der Technischen Universität Dresden in Deutschland auf. Hierbei studierte er zunächst Medieninformatik. Seit dem Wintersemester 2006/2007 studiert er Maschinenbau und wird diesen Studiengang nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch in diesem Jahr mit dem Diplom abschließen. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG. 3 Sein Großvater mütterlicherseits ist der am 00.00.1922 geborene S. L. . Dieser lebt seit 1994 als Spätaussiedler in Deutschland. Die Mutter des Klägers wurde 2013 in den Aufnahmebescheid des Großvaters einbezogen und lebt seither wie der Großvater in Bremen. Einen Antrag des Großvaters auf Einbeziehung auch des Klägers und der 2008 geborener Ur-Enkelin B. lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 23.07.2012 bestandskräftig ab. 4 Mit am 28.08.2013 beim BVA eingegangenem Antrag beantragte der Kläger seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) aus eigenem Recht. Er sei deutscher Volkszugehöriger und spreche fließend Deutsch. 5 Mit Bescheid vom 07.01.2014 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Behörde verwies darauf, dass sich der Kläger bereits seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte. Nach der Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsgebiet sei die Erteilung eines Aufnahmebescheides zu versagen. Eine besondere Härte sei nicht glaubhaft gemacht. Überdies müsse auch in Härtefällen die Beantragung in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise erfolgen. Der Kläger habe jedoch bei der Einreise noch nicht die Absicht gehabt, den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. 6 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er habe das Aussiedlungsgebiet noch nicht endgültig verlassen, da er sich nur zu Studienzwecken in Deutschland aufhalte. Er verfüge im Aussiedlungsgebiet immer noch über einen Wohnsitz. In Deutschland sei ihm nur eine ihrer Natur nach vorübergehende Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erteilt worden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es vertiefte seine Rechtsauffassung aus dem Versagungsbescheid. 8 Der Kläger hat am 01.08.2014 Klage erhoben. 9 Er bitte um Überprüfung des Antrags. Seine in Deutschland lebende Mutter unterstütze ihn finanziell. Derzeit sei er krank. Er legt eine ärztliche Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin Dr. D. N. vom 30.06.2014 vor, wonach er sich wegen einer rezidivierenden depressiven Störung bzw. mittelgradig bis schweren depressiven Episode in psychoanalytischer Behandlung befinde. Die Beschwerden hätten bereits im Jugendalter begonnen. In den letzten 10 Jahren habe der Kläger mehrere schwere depressive Episoden erlitten. Die Therapie werde voraussichtlich mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen. 10 Mit Datum vom 18.09.2014 teilte der Kläger mit, dass er sich seit dem 19.08.2014 in stationärer Behandlung im Klinikum Görlitz befinde. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich erschienen. 11 Er beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 17.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezweifelt, dass der Kläger den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse noch in den Aussiedlungsgebieten hat. Anhaltspunkte für eine besondere Härte lägen nicht vor. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage ist nicht begründet. 19 Der Bescheid des BVA vom 17.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I 3554) wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. 21 Der Erteilung des Aufnahmebescheides steht bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger seinen Wohnsitz nicht mehr im Aussiedlungsgebiet hat. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des BGB, so dass die Frage, ob eine zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft erforderliche Aufgabe des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten vorliegt, nach den §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356.88 -; Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 –, BVerwGE 82, 177 (179). 23 Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. 24 Vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 7 Rdnr. 6; Martinek, in: juris Praxiskommentar BGB, 5. Auflage 2010, § 7 Rdnr. 9. 25 Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 – 2 BvR 116/90 –, NJW 1990, 2193 (2194); BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 – VIII C 141.67 –, BVerwGE 28, 193 (194 f.). 27 Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (195 f.). 29 Dementsprechend ist zwar im Grundsatz anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lassen, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - VIII C 141.67 -, BVerwGE 28, 193 (196). Zum Wohnsitzerfordernis wie hier: OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12 -. 31 Angesichts dessen hat die Rechtsprechung eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fallgruppen (Studium, Internat, Montagetätigkeit) auch dann verneint, wenn es sich um einen Aufenthalt für mehrere Jahre handelte. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 - 11 A 2169/10 - für einen Studenten, der seit dreieinhalb Jahren nicht in Kasachstan war. 33 Im Falle des Klägers liegen aber trotz seines Studiums keine Anhaltspunkte dafür vor, es könne sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt zu Ausbildungszwecken handeln und er habe die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum Aussiedlungsgebiet nicht zu wesentlichen Teilen aufgegeben. Denn der Kläger hält sich seit inzwischen zwölf Jahren in Deutschland auf. Die Angabe, er habe in der Ukraine noch einen Wohnsitz, ist unbelegt geblieben. Spätestens nach der Einreise seiner Mutter, die ihn finanziell unterstützt, spricht nichts dafür, dass der Kläger in überschaubarer Zeit zurückkehren könnte. Zudem liegt nichts für fortbestehende besondere Bindungen an das Aussiedlungsgebiet vor. Sowohl die ungewöhnlich lange Aufenthaltsdauer als auch die übrigen erkennbaren Umstände in der Lebensführung deuten deshalb darauf hin, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Dresden begründet hat. 34 Dem steht nicht entgegen, dass der Fortbestand des Aufenthalts in Deutschland von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, führt dies zwar zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die hiermit bestehende rechtliche Ungewissheit schließt aber den Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes in Deutschland nicht aus, solange die Niederlassung tatsächlich besteht, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 – 9 C 6.89 –, BVerwGE 82, 177 (179 f.), m. w. N.; 36 sie war vielmehr Motiv des Aufnahmeantrags, ändert aber nichts an der Begründung des Wohnsitzes in Dresden. 37 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Abweichend vom Wohnsitzerfordernis kann nach dieser Vorschrift Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 38 An einem Härtefall fehlt es. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Verweisung auf die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergebende Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, dem Kläger nicht zumutbar wäre. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Gesundheitszustand des Großvaters, der über 400 km entfernt in Bremen lebt und bereits von der Mutter betreut wird. 39 Zudem setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung voraus. Hieran fehlt es, wenn bis zur Beantragung eines Aufnahmebescheides Jahre vergehen. Ein Zeitraum von zehn Jahren zwischen der Einreise und der Antragstellung im Fall des Klägers lässt überdies keinen Schluss darauf zu, dieser habe bereits bei der Einreise den erforderlichen Spätaussiedlerwillen gehabt. 40 Vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 - 1 C 12.14 -; OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 - 11 A 1966/13 -. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.