Urteil
7 K 2370/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0122.7K2370.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Sie beantragte am 12.10.1998 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA). Ihr Ehemann, der die russische Nationalität führt, und die Kinder B. und B1. sollten in den Bescheid einbezogen werden. Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde vom 30.05.1966 sind die Eltern der Klägerin die deutschen Volkszugehörigen K. und B1. T. . Über die Großeltern ist nach den Antragsangaben nichts bekannt. Im 1986 ausgestellten Inlandspass ist die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Zu ihren deutschen Sprachkenntnissen gab die Klägerin an, sie habe ab dem 2. Lebensjahr mit ihren Eltern und anderen Verwandten Deutsch gesprochen. Ab dem 6. Lebensjahr habe sie auch russisch gesprochen. Jetzt spreche sie in ihrer Familie selten deutsch, könne aber fast alles verstehen und ein einfaches Gespräch führen. 3 Am 16.08.2001 wurde die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Karaganda zu ihren Sprachkenntnissen angehört. Sie erklärte, sie habe als Kind die deutsche Sprache erlernt, und zwar außerhalb des Elternhauses in der Schule und in einem Sprachkurs. In der Familie sei ausschließlich Russisch gesprochen worden. Der Sprachtester stellte fest, dass eine Verständigung in deutscher Sprache zwar möglich, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges aber nicht zustande gekommen sei. Die Antragstellerin verstehe die meisten Fragen sofort. Sie reagiere meist auf einzelne Begriffe in der Frage. Eine Verständigung sei unter gelegentlicher Einschaltung einer Dolmetscherin möglich gewesen. Die Antragstellerin spreche keinen deutschen Dialekt, sondern mit dem typischen russischen Akzent. 4 Mit Bescheid vom 22.12.2003 wurde der Aufnahmeantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, nach dem Ergebnis des Sprachtests sei die Klägerin nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus könne damit nicht ausgegangen werden. Unter dem 22.12.2003 erging außerdem ein Bescheid des BVA, durch den der Ehemann der Klägerin und die Kinder B. und B1. in den Aufnahmebescheid der Mutter des Ehemannes, B1. H. , einbezogen wurden. In dem Einbeziehungsbescheid war die Klägerin als mit einreisende Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG eingetragen. In einem beigefügten Vermerk wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin dem Ausländerrecht unterliege und keine Leistungen als Spätaussiedlerin oder als Ehegattin eines Spätaussiedlers nach dem Bundesvertriebenengesetz erhalten könne. 5 Der Ablehnungsbescheid wurde der Bevollmächtigten der Klägerin mit Einwurf-Einschreiben übersandt. Als Absendedatum ist der 30.12.2003 vermerkt. Nach ihrer Einreise nach Deutschland legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.07.2004, das am 11.08.2004 beim BVA einging, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. In der Begründung machte sie geltend, sie habe bei dem Sprachtest alle Fragen verstanden und gut beantworten können. Ihre Eltern seien Deutsche gewesen. Sie habe sich in der Familie auf Deutsch unterhalten. Da die Mutter sehr früh gestorben sei, sei diese Möglichkeit weggefallen. Daher sei ihre Aussprache heute nicht mehr akzentfrei. 6 Durch Widerspruchsbescheid vom 19.08.2004 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Monatsfrist des § 70 VwGO nicht eingehalten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27.08.2004 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2010 stellte die Klägerin den Antrag, das Verfahren auf Aufnahme nach dem BVFG wieder aufzunehmen und ihr einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zu erteilen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe bei ihrer Anhörung in Karaganda am 16.08.2001 sehr wohl ein einfaches Gespräch nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts führen können. Sie habe alle Fragen beantwortet. Eine fehlerhafte Bewertung des Sprachtests sei offensichtlich. Die Beurteilung des Sprachtesters sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dieser habe falsche Kriterien zugrundegelegt. Insbesondere sei die Beherrschung eines deutschen Dialektes nicht erforderlich, ein russischer Akzent sei nicht schädlich. 8 Außerdem habe das BVA gegen § 28 VwVfG und § 39 VwVfG verstoßen. Der Ablehnungsbescheid sei ohne vorherige Anhörung und ohne die erforderliche Begründung ergangen. Daher überwiege im vorliegenden Verfahren der Grundsatz der rechtmäßigen Verwaltung gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Es liege eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten einer Rücknahme des rechtswidrigen Ablehnungsbescheides vor. 9 Nachdem der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt hatte, wurde der Antrag von der Klägerin persönlich ergänzend begründet. In einem vorgelegten Lebenslauf machte die Klägerin geltend, sie sei nach der Einreise am 29.04.2004 von den deutschen Behörden falsch beraten worden. Man habe ihr im ersten Aufnahmelager in Friedland gesagt, sie könne einen Widerspruch gegen die Ablehnung erst im zweiten Aufnahmelager einlegen, wo man ihr aber mitgeteilt habe, sie müsse sich an das für das Übergangswohnheim zuständige Rathaus wenden. Dort habe man sie ausgelacht, weil die Frist für den Widerspruch längst abgelaufen gewesen sei. Mehrere Behördenmitarbeiter hätten geäußert, dass bei der Ablehnung ein Fehler unterlaufen sei, da sie gut deutsch spreche. Die Anmeldung zu einem deutschen Sprachkurs sei abgelehnt worden, weil sie überqualifiziert gewesen sei. Hierzu legte sie eine Bescheinigung des Landratsamtes Heilbronn vom 07.07.2010 vor. 10 Mit Bescheid vom 15.03.2011 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG liege nicht vor. Weder hätte sich die Sach- oder Rechtslage geändert, noch seien neue Beweismittel vorgelegt worden. Auch eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 1 iVm § 48 VwVfG komme nicht in Betracht. Die Ablehnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern anhand des Sprachtestprotokolls nachvollziehbar. Die von der Klägerin geltend gemachte fehlerhafte Beratung durch Behördenvertreter nach der Einreise habe nicht dazu geführt, dass sie ihre Rechte nicht habe durchsetzen können. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Widerspruchsfrist längst abgelaufen gewesen. Die Klägerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Widerspruchsfrist nicht habe eingehalten können. Sie habe auch auf eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid verzichtet. Ein Festhalten an der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides verstoße daher nicht gegen Treu und Glauben. 11 Hiergegen legte die Klägerin am 13.04.2011 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 11.05.2012 stellte sie beim BVA und beim Landratsamt Heilbronn einen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG nach eigenem Recht. Durch Widerspruchsbescheid vom 06.06.2012 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens zurückgewiesen und der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, die Klägerin sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens, sondern als Ausländerin eingereist. Spätaussiedler könne nach § 4 BVFG aber nur derjenige sein, der das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe. 12 Gegen den Widerspruchsbescheid im Verfahren auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens wurde keine Klage erhoben. 13 Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung legte die Klägerin am 03.07.2012 Widerspruch ein. Dieser wurde im Auftrag der Klägerin mit Schreiben vom 02.09.2012 begründet. Im Wesentlichen heißt es dort, die Klägerin sei deutsche Volkszugehörige. Beide Eltern hätten der deutschen Nationalität angehört. Die Klägerin habe sich in ihrem Inlandspass zur deutschen Nationalität bekannt. Ihr sei die deutsche Sprache genauso wie den beiden Schwestern U. und B1. in der Familie vermittelt worden. Beide Schwestern seien als deutsche Volkszugehörige anerkannt, die Schwester B1. T. , geb. am 0.00.1964, als Spätaussiedlerin und die Schwester U. L. , geb. am 00.00.1959, als Vertriebene. Die Klägerin habe, angefangen mit der Beantragung des Visums in der Deutschen Botschaft, alle Verfahren bei deutschen Behörden ohne Probleme selbst durchgeführt. Die Anmeldung bei einem Sprachkurs sei wegen ihrer guten Sprachkenntnisse abgelehnt worden. 14 In einer persönlichen Äußerung zum Widerspruchsverfahren erklärte die Klägerin, das Gutachten über den Sprachtest sei falsch; möglicherweise sei das richtige Gutachten verloren gegangen oder verlegt worden. Sie habe alle Fragen in vollen Sätzen beantwortet und darüber hinaus viel in deutscher Sprache über das Familienleben erzählt. Dies alles sei nicht richtig protokolliert worden. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist, sondern als ausländische Staatsangehörige. Da die Aufnahme bestandskräftig abgelehnt worden sei und auch das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens bestandskräftig abgelehnt worden sei, könne dieser Mangel auch nicht mehr beseitigt werden. 16 Am 09.04.2013 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 im vorliegenden Verfahren Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG weiterverfolgt. 17 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf nachträgliche Aufnahme als Spätaussiedlerin in einem Härtefall, weil sich die Rechtslage durch die Neuregelung im 10. Änderungsgesetz zum BVFG geändert habe. Die dort vorgesehenen Voraussetzungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, insbesondere die sprachlichen Anforderungen, seien erfüllt. 18 Durch Bescheid des BVA vom 04.03.2014 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG abgelehnt. In der Begründung wurde mitgeteilt, durch das Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 habe sich zwar eine Änderung der Rechtslage ergeben. Diese wirke sich aber nicht zugunsten der Klägerin aus. 19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Beurteilung des Statuserwerbs nach § 4 BVFG auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise des Aufnahmebewerbers abzustellen. Für die Klägerin sei daher die Rechtslage bei ihrer Einreise 2004 maßgebend. Mit dem 10. Änderungsgesetz sollten die Personen begünstigt werden, die bislang noch nicht hätten aussiedeln können, weil sie die Voraussetzungen nach dem bisherigen Recht nicht erfüllten. Demgegenüber sei es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, die neue Rechtslage rückwirkend für alle bereits in Deutschland aufgenommenen Personen einzuführen und ihnen damit nachträglich Fremdrentenansprüche einzuräumen. 20 Selbst wenn aber das 10. Änderungsgesetz für die Feststellung des Status der Klägerin Anwendung fände, sei nicht erkennbar, dass sich dieses zu ihren Gunsten auswirke. Auch nach der Änderung sei der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau eines einfachen Gesprächs erforderlich, § 6 Abs. 2 BVFG n.F.. Diese müssten spätestens bei der Begründung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik vorgelegen haben. Dies könne aber nach dem Ergebnis des Sprachtests im Jahr 2001 nicht festgestellt werden. 21 Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Ein Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnung führe nicht zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen. Dagegen spreche schon, dass die Klägerin die Ablehnung über Jahre hinweg hingenommen habe. Diese sei auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach dem Sprachtestprotokoll vom 16.08.2001 sei die Klägerin zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht in der Lage gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anhörung nicht korrekt durchgeführt oder protokolliert worden sei. 22 Aber selbst bei einem Wiederaufgreifen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da ein Härtefall nicht vorliege. Denn die Klägerin halte sich bereits seit 10 Jahren mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland auf. Außerdem fehle es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und der Betätigung des Spätaussiedlerwillens. Dieser habe schon bei der ersten Beantragung des Wiederaufgreifens des Verfahrens im Februar 2010, also mehr als 5 Jahre nach der Einreise, nicht mehr bestanden. 23 Gegen den Ablehnungsbescheid vom 04.03.2014 legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2014 am 11.03.2014 Widerspruch ein, der wie folgt begründet wurde: Maßgeblich sei nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage und damit das BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes. Es lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass eine Höherstufung von bereits in Deutschland aufgenommenen Personen nach dem 10. Änderungsgesetz ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei ein Härtefall gegeben, wenn sich die Klägerin zwischen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann und der Aussicht auf eine für sie günstige Änderung des BVFG entscheiden müsse. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Antragstellung könne hier keine Rolle spielen, da die Klägerin nicht auf beliebige Weise nach Deutschland übergesiedelt sei, sondern als Teil eines Familienverbandes von Spätaussiedlern. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.03.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 zurückgewiesen. 24 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 hat die Klägerin am 25.07.2014 Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides in einem Härtefall nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG weiterverfolgt. Diese Klage ist Gegenstand des Verfahrens 7 K 4031/14. 25 Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin eine persönliche Erklärung zum Erwerb ihrer Sprachkenntnisse und zum Ablauf des Sprachtests in Karaganda abgegeben. Danach sei zu Hause immer Deutsch gesprochen worden, weil die Eltern kein Russisch konnten. Großeltern habe sie nie gesehen. Im 14. Lebensjahr sei jedoch die Mutter gestorben. Danach sei sie aus dem Elternhaus weggegangen, um die Ausbildung als Erzieherin zu machen. Sie habe dann viele Jahre keinen deutschen Menschen gesehen. 1986 habe sie geheiratet. Der Vater des Ehemannes sei Russe gewesen. Deswegen sei auch seine Mutter gezwungen gewesen, Russisch zu sprechen. Sie habe trotzdem die Muttersprache nie vergessen. In der Schule sei sie im Fach Deutsch immer die Beste gewesen. 26 Der Sprachtest sei freundlich verlaufen. Sie habe alle Fragen verstanden und den Dolmetscher nicht gebraucht. Nur ein paar Wörter hätten erklärt werden müssen. Sie habe vieles über ihre Familie und die Eltern erzählt. Am Ende habe die Sprachtesterin gesagt: „Gut, recht gut.“ Nach dem Sprachtest habe ihre Nichte aus Karlsruhe beim BVA angerufen und dieser sei mitgeteilt worden, dass sie selbst und ihre Schwiegermutter den Sprachtest bestanden hätten. Deshalb sei sie über die Ablehnung schockiert gewesen. In dem Sprachtestprotokoll, das sie 2010 im ersten Wiederaufnahmeverfahren gesehen habe, sei die Hälfte der gestellten Fragen nicht enthalten gewesen. Auch die Erzählungen über die Familie seien nicht aufgenommen worden. Auf den Seiten 47, 49, 50, 51 und 52 fehle ihre Unterschrift. Sie nehme daher an, dass die Unterlagen bei der Bearbeitung in eine fremde Akte geraten seien. Sie habe sich schon bei der Beantragung des Ausreisevisums bei der Deutschen Botschaft gegen die Einstufung nach § 8 BVFG gewehrt, sei aber immer vertröstet worden. Bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes Heilbronn sei festgestellt worden, dass sie keinen Sprachkurs brauche, weil sie gute Deutschkenntnisse habe. Es könne nicht sein, dass ihre Schwestern als deutsche Volkszugehörige anerkannt seien, sie dagegen nicht. 27 Im Klageverfahren 7 K 4031/14 wiederholt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst die Ausführungen zur Anwendbarkeit des 10. Änderungsgesetzes zum BVFG. Im Übrigen sei die Klägerin bei Ablegung des Sprachtests am 16.08.2001 sehr wohl in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. In der Bewertung heiße es, die Klägerin habe die meisten Fragen sofort verstanden. Außerdem zeige das Protokoll, dass die Klägerin größtenteils in ganzen Sätzen, und nicht in einzelnen Wörtern habe sprechen können. Die Klägerin sei nur aufgrund einer Notsituation mit der Schwiegermutter nach Deutschland übergesiedelt: dem Sohn habe die Einziehung gedroht, es habe ein kriminelles Umfeld im Wohngebiet bestanden. Die Sprachkenntnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Übersiedlung könnten von zahlreichen Zeugen bestätigt werden. Dies ergebe sich auch aus der Bescheinigung des Landratsamts Heilbronn vom 07.07.2010, wonach die Klägerin am Anfängerdeutschkurs nicht habe teilnehmen können, weil sie überqualifiziert gewesen sei. 28 Die Klägerin beantragt, 29 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie ist der Auffassung, dem Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Denn der Aufnahmeantrag der Klägerin sei bestandskräftig abgelehnt worden. Auch der erste Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens sei durch Widerspruchsbescheid vom 06.06.2013 bestandskräftig abgelehnt worden. Der weitere Antrag auf Wiederaufgreifen vom 15.07.2013, der Gegenstand des Verfahrens 7 K 4031/14 sei, sei ebenfalls durch die angefochtenen Bescheide vom 04.03.2014 und vom 23.06.2014 zurückgewiesen worden. 33 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 2370/13 und 7 K 4031/14 und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 35 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. 36 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Klägerin kann danach keine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten, weil sie keine Spätaussiedlerin ist. Wer Spätaussiedler ist, beurteilt sich für das Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion nach § 4 Abs. 1 BVFG. Danach kann Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, der das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat. 37 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist und ob diese Vorschrift in der aktuellen Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) anwendbar ist oder ob sich die deutsche Volkszugehörigkeit nach der im Zeitpunkt der Einreise der Klägerin im April 2004 gültigen Fassung des BVFG richtet, 38 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.10.2014 – 1 B 15.14 (1 C 30.14) und 1 B 14.14 (1 C 29.14) - , zur Zulassung der Revision. 39 Denn die Klägerin hat das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1 BVFG ist durch das 10. Änderungsgesetz nicht verändert worden, sodass es nicht darauf ankommt, welches der für die Anwendung des BVFG maßgebliche Zeitpunkt ist. 40 Im Wege des Aufnahmeverfahrens reist nur aus, wer aufgrund eines Aufnahmebescheides oder eines Einbeziehungsbescheides seine Heimat verlassen hat, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 BVFG. Die Klägerin hat keinen Aufnahmebescheid erhalten und war auch nicht in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen. Vielmehr war sie lediglich als mit einreisende Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG im Einbeziehungsbescheid ihrer Schwiegermutter B1. H. vom 22.12.2003 eingetragen. Demnach konnte sie lediglich nach der gemeinsamen Einreise mit der Bezugsperson in das Verteilungsverfahren einbezogen werden, unterlag aber ansonsten dem Ausländerrecht. Damit erfolgte ihre Einreise nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens, sondern auf der Grundlage einer ausländerrechtlichen Einreiseerlaubnis. 41 Der Klägerin kann auch kein Aufnahmebescheid mehr erteilt werden. Ihr Aufnahmeverfahren ist durch den Ablehnungsbescheid vom 22.12.2003 bestandskräftig abgeschlossen. Ihr erster Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 20.02.2010 ist ebenfalls bestandskräftig abgelehnt worden. Die Klägerin hat auch nach Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes keinen Anspruch auf ein erneutes Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Beklagte hat ihren zweiten Wiederaufnahmeantrag vom 15.07.2013 durch den Bescheid vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 rechtmäßig abgelehnt. Die Klage gegen diese Bescheide wurde mit Urteil vom 22.01.2015 im Verfahren 7 K 4031/14 abgewiesen. Auf die ausführliche Begründung dieses Urteils wird Bezug genommen. 42 Die vorliegende Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.