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Urteil

19 K 5659/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0116.19K5659.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Klägerin wurde erstmals am 26. 05. 2010 und zuletzt unter dem 30. 03. 2012 für die Dauer von fünf Jahren die Erlaubnis zur Kindertagespflege für 3 Kinder erteilt. Sie hat vier leibliche Kinder, darunter ihre Söhne B. -K. und O. . B. -K. lebte von seinem ersten bis zu seinem sechsten Lebensjahr in einer Pflegefamilie. Beginnend im Jahr 2011 missbrauchte B. -K. , damals 13 Jahre alt, über einen Zeitraum von 11 bis 12 Monaten 2 bis 3 mal wöchentlich seinen Bruder O. , damals 6 Jahre alt, sexuell. Die Missbrauchshandlungen wurden von der Klägerin nicht bemerkt. Sie endeten erst, als die Brüder von ihrer Schwester T. erwischt wurden und diese der Klägerin die Vorfälle mitteilte. Nachdem die Klägerin den Missbrauch beim Jugendamt gemeldet hatte, wurde B. -K. stationär in einer Erziehungsstelle untergebracht (Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII). O. lebt mit seinen Geschwistern T. und N. weiter im Haushalt der Klägerin. Am 05. 08. 2013 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung der Pflegeerlaubnis angehört. Mit Bescheid der Beklagten vom 15. 08. 2013, zugestellt am 27. 08. 2013, wurde die Pflegeerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung wurde auf § 48 Abs. 1 SGB X Bezug genommen. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Die Klägerin sei nicht mehr geeignet, als Tagespflegeperson tätig zu sein. Sie verfüge nicht über die erforderliche persönliche und fachliche Kompetenz. Vorfälle von sexueller Gewalt in der Tagespflegefamilie seien ein der Erteilung der Pflegeerlaubnis entgegenstehendes „No-Go-Kriterium“. Das Gleiche gelte, wenn Kinder der Tagespflegeperson stationäre Hilfe zur Erziehung erhalten. Dementsprechend sei die Geeignetheit der Klägerin weggefallen. Die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis sei erforderlich, um das Wohl der betreuten Kinder zu schützen. Die Klägerin hat am 16. 09. 2013 Klage erhoben. Sie macht unter anderem geltend, sie habe ihre Eignung als Tagesmutter durch ihre Tätigkeit nachgewiesen und werde für das Verhalten ihres Sohnes B. -K. bestraft. Die Annahme, dass O. selbst ein „Missbraucher“ werden könne, entbehre jeder Grundlage. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. 08. 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug und führt ergänzend unter anderem aus, es sei Aufgabe des Jugendamtes, Kinder in eine möglichst optimale und sichere Betreuung zu vermitteln. Da Tagespflegekinder in der Regel unter drei Jahre alt seien, sei eine äußerst sorgfältige Eignungsprüfung erforderlich. Die Empfehlung des Deutschen Jugendinstituts und des Bundesfamilienministeriums könne deshalb nicht außer Acht gelassen werden. B. erhalte aufgrund der gravierenden Problematik zusätzlich zur Unterbringung in einer Erziehungsfamilie Schulbegleitung. Die gesamte Familie erhalte aufgrund der Problematik im Rahmen der Hilfe zur Erziehung eine Familientherapie, die Kraft erfordere und teilweise auch destabilisierend sein könne. Es müsse aufgrund der Vorfälle von einer außergewöhnlichen Belastung der Eltern und der Kinder ausgegangen werden. Es müsse bezweifelt werden, dass die Erschütterung der Familie in so kurzer Zeit bereits verarbeitet wurde. Die Situation stelle keine Grundlage für die Betreuung fremder Kinder dar und biete keine Gewähr für eine hochwertige pädagogische Qualität. Es sei auch erwähnenswert, dass die Klägerin als engste Bezugsperson während der gesamten Zeit des Missbrauchs keine Veränderung oder Beunruhigung bei O. bemerkt habe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Aufhebungsbescheid vom 15. 08. 2013 ist rechtmäßig du verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Aufhebungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein VA mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eintritt. Von einer wesentlichen Veränderung im vorgenannten Sinne ist auszugehen, wenn die Voraussetzung für die Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht mehr vorliegen. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII ist Erteilungsvoraussetzung, dass die Tagespflegeperson geeignet ist. Geeignet im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. 11. 2006 - 12 B 2077/06 -, juris m.w.N. Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst neben den in § 43 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Anforderungen die weitere – offensichtliche und damit gleichsam stillschweigend mitgeschriebene – Voraussetzung, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Hierzu zählen auch solche, die zwar nicht unmittelbar in der Pflegeperson selbst oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung ihre Ursache finden, die aber letztlich dennoch der Sphäre der Tagespflegeperson zuzurechnen sind. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. 12. 2012 - 12 CS 12.2406 -, juris. Davon ausgehend ist die Eignung der Klägerin als Tagespflegeperson zu verneinen. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass die Eignung zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Pflegeerlaubnis im Jahr 2010 vorlag. Die Klägerin war Mutter von vier noch relativ jungen eigenen Kindern; für drei dieser Kinder bestand die Diagnose Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS), die durch die Gabe von Ritalin behandelt wurde; der älteste Sohn B. -K. war - was gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt wurde - von seinem ersten bis zu seinem sechsten Lebensjahr in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Eignung der Klägerin zur Kindertagespflege ist jedenfalls nachträglich entfallen. Beginnend im Jahr nach der erstmaligen Erteilung der Tagespflegeerlaubnis kam es in der Tagespflegefamilie zu 100 bis 150 Fällen sexuellen Missbrauchs in der Tagespflegefamilie. Die Klägerin selbst hat die in ihrem eigenen Haus und in engem räumlichen sowie zeitlichen Zusammenhang mit der Tagespflege geschehenen Missbrauchshandlungen nicht bemerkt und auch keine Veränderung an dem Missbrauchsopfer, ihrem Sohn O. , festgestellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass O. die erlittenen Missbrauchshandlungen zum Thema macht und es liegt auf der Hand, dass die Vorfälle sexueller Gewalt in der Tagespflegefamilie für die gesamte Familie eine extreme Belastung darstellen. Ausgehend von den vom Deutschen Jugendinstitut und vom Bundesfamilienministerium herausgegebenen Praxismaterialien für die Jugendämter „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege“ (BA2) sind Vorfälle von sexuellem Missbrauch in der Tagespflegefamilie ein Ausschlusskriterium für die Tagespflegeerlaubnis, da sie die Nichteignung indizieren. Gleiches gilt für den - nach der stationären Unterbringung von B. -K. in einer Erziehungsstelle gemäß §§ 27 ff. SGB VIII auch hier gegebenen - Fall, dass Kinder der Tagespflegeperson stationäre Hilfe zur Erziehung erhalten. Nach Einschätzung der Kammer stellen die vom Deutschen Jugendinstitut im Auftrag des Bundesfamilienministeriums herausgearbeiteten Kriterien der Nicht-Eignung eine grundsätzlich sachgerechte und taugliche Handreichung zur Eignungsbeurteilung dar. Der Fall der Klägerin weist keine Atypik auf, die eine abweichende Beurteilung gebieten würde. Da die Eignung der Klägerin wie dargelegt von Beginn an zweifelhaft war, ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.