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Beschluss

20 L 62/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0113.20L62.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 20 K 177/15 - gegen die Versammlungsbestätigung vom 12.01.2015 wird bzgl. der Auflage, dass die Versammlung nicht auf dem Bahnhofsvorplatz stattfinden darf (und zur Durchführung der Versammlung die Komödienstraße - 50m westlich der Einmündung Marzellenstraße zugewiesen wird), wiederhergestellt. Im Übrigen (betr. die Auflage, dass der angemeldete Aufzug nicht zugelassen wird), wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 177/15) gegen die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 12.01.2015 wiederherzustellen, 4 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, teilweise zu Gunsten, teilweise zu Lasten der Antragstellerin aus. 6 Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, und zwar 7 insbesondere zu Versammlungsauflagen, 8 vgl. Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 – 1 BvQ 35/05 -, Juris. 9 Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den Ort der Veranstaltung selbst zu bestimmen. 10 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: 11 - Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. 12 - Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer „unmittelbaren Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei „Durchführung der Versammlung“ begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. 13 - Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen „erkennbare Umstände“ dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998, a.a.O. 15 Diesen Grundsätzen wird durch die hier ergangene Auflage betr. den von der Antragstellerin angemeldeten Kundgebungsort auf dem Bahnhofsvorplatz nicht hinreichend Rechnung getragen. Es sind von dem Antragsgegner keine hinreichenden Belege dafür erbracht worden, dass es anlässlich dieser Veranstaltung zu Störungen der öffentlichen Sicherheit kommen könnte. Soweit zu diesem Punkt auf den Verlauf der Versammlung vom Kögida am 05.01.2015 auf dem Ottoplatz in Köln-Deutz hingewiesen wird, ist nicht ersichtlich, dass es dort zu nennenswerten Beeinträchtigungen des Publikumsverkehrs am Bahnhof Deutz oder gar des dortigen Bahnverkehrs als solchem gekommen wäre. Die dort vorgesehene Kundgebung der Kögida ist auch durchgeführt worden, allein der anschließend vorgesehene Aufzug in den linksrheinischen Teil der Stadt konnte nicht stattfinden. Dass nunmehr der Betrieb am Hauptbahnhof auf Grund der vorgesehenen Kundgebung in dem erforderlichen Maße gefährdet sein könnte, beruht bislang im Wesentlichen auf Vermutungen des Antragsgegners. Es ist insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die Freihaltung des Bahnhofsvorplatzes als Entfluchtungsweg am 14.01.2015 wegen der angemeldeten Versammlung nicht möglich wäre. So haben unstreitig in der Vergangenheit Versammlungen dort stattgefunden, die auch die hier in Rede stehende Teilnehmerzahl von ca. 300 Personen erheblich überstiegen haben. Jedenfalls im Falle der – gewalttätig verlaufenen – Gegenveranstaltung zur Hogesa-Veranstaltung hat letztere sogar gleichzeitig auf dem Breslauer Platz auf der Rückseite des Hauptbahnhofs stattgefunden. Was den Breslauer Platz als weiteren Entfluchtungsweg anbetrifft, so ist nicht erkennbar, warum dieser – wie der Antragsgegner geltend macht – während der Kundgebung auf der anderen Seite des Bahnhofs mit „Polizeikräften und Einsatzmitteln teilweise belegt“ sein müsste. Für eine gezielte Gefährdung des Bahn- und Publikumsverkehrs durch gewaltbereite Störer fehlt es ebenfalls an konkreten Anhaltspunkten, zu den vom Antragsgegner insoweit befürchteten Aktionen ist es jedenfalls auch in Deutz am 05.01.2015 nicht gekommen. 16 Nach alledem ist bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend – auch unter Berücksichtigung der Kürze der dem Gericht für die Entscheidung verbleibenden Zeit - festzustellen, dass der Antragsgegner beim Erlass der Auflage insoweit keine hinreichende Rechtsgüterabwägung getroffen haben dürfte und dadurch der Antragstellerin hierdurch im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare Nachteile erwachsen. 17 Was die Auflage, dass der angemeldete Aufzug nicht zugelassen wird, angeht, hat der Antrag indes keinen Erfolg. 18 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit durch den Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (jedenfalls noch) genügenden Weise erfolgt. 19 In der Sache selbst hat sich der Antragsgegner erkennbar an den oben dargelegten Grundsätzen zu versammlungsrechtlichen Maßnahmen orientiert. 20 Vorliegend ist die Antragstellerin durch die angegriffene Verfügung als Nichtstörerin unter dem Gesichtspunkt des sogenannten polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen worden. Diesbezüglich gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die folgenden Grundsätze: 21 Die Annahme eines polizeilichen Notstandes setzt voraus, dass eine Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen können zwar grundsätzlich die polizeilichen Angaben über Art und Ausmaß erforderlicher Gegenmaßnahmen und zur Überlastung der Polizei als Grundlage einer vorzunehmenden Folgenabwägung herangezogen werden, jedoch dürfen Gefahren nicht berücksichtigt werden, die bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anders als durch Inanspruchnahme des Nichtstörers ausgeschlossen werden können. Geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht von der Versammlung selbst, sondern von einer Gegenveranstaltung aus, ist insbesondere zu überprüfen, ob die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch eine versammlungsrechtliche Verfügung gegenüber den Veranstaltern der Gegendemonstration vermieden werden kann. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. 22 In diesem Zusammenhang kann ggfls. zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann. Allerdings sind die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereit zu halten. 23 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 26.06.2007 – 1 BvR 1418/07 – und vom 10.05.2006 – 1 BvQ 14/06 -; juris. 24 Vorliegend hat der Antragsgegner das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes damit begründet, dass bei dem angemeldeten Aufzug wegen des gleichzeitigen Stattfindens anderer friedlicher (Gegen-)Versammlungen in dem – engen – Innenstadtbereich mit Blockaden zu rechnen sei, und dies nur mit einer weiträumigen, kompletten Absperrung der gesamten Innenstadt verhindert werden könnte, die nicht verhältnismäßig sei. Insoweit hat er sich auf die Erfahrungen im Verlauf der Kögida-Versammlung am 05.01.2015 berufen, bei dem der angemeldete Aufzug blockiert worden war. 25 Diese Einschätzung des Antragsgegners als mit der notwendigen polizeilichen Fachkunde ausgestattete Versammlungsbehörde ist hinreichend dargelegt worden und vermag von dem Gericht nicht in Frage gestellt zu werden, zumal die Einschätzung der örtlichen Gegebenheiten – enger Innenstadtbereich – den auch dem Gericht bekannten Tatsachen entspricht. Die Annahme des Antragsgegners, eine Blockade könne allenfalls mit einer großflächigen Absperrung der gesamten Innenstadt erreicht werden, wodurch die ebenfalls rechtlich geschützten Interessen vieler Kölner Bürger und Besucher der Stadt beeinträchtigt würden, ist angesichts der sich bietenden Umstände naheliegend und nachvollziehbar. 26 Die Feststellungen des Antragsgegners zur Begründung des polizeilichen Notstandes reichen auch für die Folgenabwägung im Rahmen des Eilverfahrens aus, um den sofortigen Vollzug der Verbotsverfügung aufrecht zu erhalten. 27 Vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.08.2000 – 1 BvQ 23/00 -; juris. 28 Hinzu kommt, dass das Versammlungsthema auch keinen spezifischen Bezug zu an der geplanten Aufzugsroute im Innenstadtbereich – zumindest außerhalb der unmittelbaren Nähe zum Dom – gelegenen Örtlichkeiten hat, so dass die Beschränkung auf eine stationäre Versammlung zwar eine Begrenzung der Möglichkeit, Aufmerksamkeit an mehreren Orten zu erreichen bedeutet, nicht aber eine Beeinträchtigung des inhaltlichen Anliegens der Versammlung, so dass der Antragstellerin hierdurch keine im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare Nachteile erwachsen. 29 Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen nicht zugleich beinhalten, dass der Antragstellerin generell die Durchführung eines Aufzuges zu ihren Versammlungsthema am 14.01.2015 oder den anderen in der Anmeldung aufgeführten Tagen an anderen Örtlichkeiten im Bereich der Kölner Innenstadt bzw. im innenstadtnahen Bereich untersagt werden kann. Das Gericht hat allerdings davon abgesehen, von sich aus entsprechende Maßgaben zu beschließen. Vielmehr ist die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass dies Gegenstand der zwischen den Beteiligten geführten Kooperationsgespräche hätte sein müssen. Das Gericht sieht keinen Anlass, im Rahmen seiner Entscheidung im Eilverfahren von sich aus ein – abgeändertes - Konzept für den Ablauf der auch aus einem Aufzug bestehenden Versammlung zu entwickeln, und es sieht sich hierzu mangels polizeilicher Fachkenntnis betr. die Beurteilung der Sicherungsmöglichkeit einer abgeänderten Veranstaltung auch außerstande. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.