Urteil
16 K 6749/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zuwendungsbescheid kann eine auflösende Bedingung enthalten, die bei Eintritt rückwirkend die Bewilligung beendet (§ 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG).
• Wird im Verwendungsnachweis festgestellt, dass bewilligte Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt; dies kann zur Festsetzung auf 0,00 Euro führen.
• Der im Zuwendungsbescheid genannte konkrete Weiterbildungsträger ist Bestandteil des Fördergegenstands; ein einseitiger Austausch ohne Bescheidänderung ist nicht gedeckt.
• Fehler eines fehlenden vorläufigen Anhörungsschritts können durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden; ein unwirksamer Widerruf kann als deklaratorische Aufhebung umgedeutet werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebungs- und Festsetzungsentscheidung bei Zuwendung wegen Nichterfüllung auflösender Bedingungen • Ein Zuwendungsbescheid kann eine auflösende Bedingung enthalten, die bei Eintritt rückwirkend die Bewilligung beendet (§ 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG). • Wird im Verwendungsnachweis festgestellt, dass bewilligte Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt; dies kann zur Festsetzung auf 0,00 Euro führen. • Der im Zuwendungsbescheid genannte konkrete Weiterbildungsträger ist Bestandteil des Fördergegenstands; ein einseitiger Austausch ohne Bescheidänderung ist nicht gedeckt. • Fehler eines fehlenden vorläufigen Anhörungsschritts können durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden; ein unwirksamer Widerruf kann als deklaratorische Aufhebung umgedeutet werden. Die Klägerin beantragte 2011 beim Bundesamt für Güterverkehr eine Zuwendung für acht Weiterbildungsmaßnahmen und nannte die D. GmbH als Weiterbildungsträger. Der Zuwendungsbescheid bewilligte einen Höchstbetrag und machte die Auszahlung von der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung sowie Nebenbestimmungen abhängig, die u.a. die Durchführung der genau benannten Maßnahmen und des genannten Trägers forderten. Die Klägerin reichte für vier Maßnahmen Verwendungsnachweise ein; die tatsächliche Durchführung wurde jedoch von einer anderen Einheit dokumentiert und die Ausbildungseinheiten erfolgten an nicht aufeinanderfolgenden Tagen. Das Bundesamt hob den Zuwendungsbescheid auf und setzte die Förderung de facto auf 0,00 Euro. Die Klägerin wandte sich erfolglos mit Widerspruch und dann klagend gegen die Bescheide. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, weil der ursprüngliche Bescheid nur einen Höchstbetrag auswies und die endgültige Festsetzung erst durch die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt. • Auflösende Bedingungen: Die im Bescheid enthaltene Klausel, wonach die Bewilligung bei Nichteinhaltung bestimmter Bedingungen als nicht erteilt gilt, ist eine auflösende Bedingung i.S.v. § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG; ihr Eintritt macht die Bewilligung rückwirkend unwirksam. • Fördergegenstand und Trägerbindung: Fördergegenstand ergab sich aus Antrag und Bescheid; der in Ziffer 6 genannte Weiterbildungsträger war verbindlich. Das tatsächliche Stattfinden durch einen anderen Anbieter ohne Bescheidänderung erfüllt die Bedingung nicht. • Zuwendungsfähigkeit der Kosten: Der Bescheid regelte Höchstbetragsfinanzierung und eine automatische Reduzierung auf nachgewiesene tatsächliche Kosten. Da im Bewilligungszeitraum keine nachweisbaren Ausgaben für die geforderten, bescheidskonformen Leistungen der D. GmbH entstanden sind, reduziert sich der Zuwendungsbetrag auf Null. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Die unterlassene vorläufige Anhörung vor Aufhebung wurde durch das spätere Widerspruchsverfahren geheilt, sodass der Aufhebungsbescheid formell wirksam blieb. • Umdeutung: Ein ggf. fehlerhafter Widerruf war nicht erforderlich, kann aber nach § 47 VwVfG als deklaratorische Aufhebung umgedeutet werden; materiell ist die Aufhebung vorliegend gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Festsetzung der Zuwendung auf 0,00 Euro, weil auflösende Bedingungen des Bescheids eingetreten sind: Die bewilligten Maßnahmen wurden nicht in der bescheidgebundenen Form und nicht durch den im Antrag und Bescheid genannten Weiterbildungsträger durchgeführt, sodass die Zuwendung als nicht erteilt gilt. Ferner sind im Bewilligungszeitraum keine nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben für die bescheidskonformen Maßnahmen entstanden, wodurch sich der Höchstbetrag automatisch auf null reduziert hat. Die formellen Verfahrensmängel sind durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.