Urteil
20 K 4758/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1211.20K4758.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird im Wege des Anerkenntnisurteils verpflichtet, die zu dem verstorbenen Q. E. C. beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu löschen und dessen Personenakte zu vernichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der verstorbene Q. . E. . C. beantragte in seiner Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Bundestages, Angehöriger der Fraktion E1. M1. und Vorsitzender der M. .Q1. unter dem 14.08.2006, gestützt auf § 15 Abs. 1 BVerfSchG, Akteneinsicht beim Bundesamt für Verfassungsschutz der Beklagten, da er im Hinblick auf einen entsprechenden Artikel im Magazin „Der Spiegel“ vermute, dass auch über ihn personenbezogene Daten gesammelt und gespeichert würden. 3 Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 27.08.2007 zahlreiche Auskünfte, lehnte jedoch eine weitergehende Auskunftserteilung, gestützt auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG sowie zusätzlich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVerfSchG, ab. 4 Mit Schreiben vom 04.09.2007 erhob der Verstorbene hiergegen Widerspruch und beantragte zugleich Sperrung bzw. Löschung der im Bescheid vom 27.08.2007 aufgeführten Daten. Der Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2008 zurückgewiesen. 5 Die Anträge auf Löschung bzw. Sperrung der Daten wurden mit Bescheid vom 12.02.2008 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 04.07.2008 zurückgewiesen. 6 Am 16.07.2008 hat der verstorbene Q. . E. . C. hiergegen Klage erhoben und sein Begehren auf Vernichtung bzw. Löschung der in der Sachakte und beim Bundesamt für Verfassungsschutz laut Bescheid vom 12.02.2008 zu ihm gespeicherten Daten weiter verfolgt. 7 Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat das Gericht das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet. 8 Das hinsichtlich des Auskunftsbegehrens geführte Klageverfahren – 20 K 3661/08 – wurde nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung am 04.03.2011 eingestellt. Das von dem Verfahren 20 K 3661/08 abgetrennte Feststellungsbegehren wurde durch Anerkenntnisurteil vom 21.08.2014 beendet (20 K 3725/08). 9 Nach dem Versterben des vormaligen Klägers hat dessen Witwe als Alleinerbin das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 29.01.2014 wieder aufgenommen bzw. fortgeführt. 10 Die Beklagte hat im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2013 – 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 - mit Schriftsatz vom 13.03.2014 erklärt, dass sie die zu dem verstorbenen Q. . E. . C. gespeicherten Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG löschen und dessen Personenakte vernichten werde. Soweit darüber hinaus ihn betreffende personenbezogene Daten in der Sachakte zur Partei E1. M1. gespeichert seien, werde die Beklagte diese mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG versehen. 11 Die Klägerin beantragt nunmehr, 12 1) im Wege des Anerkenntnisurteils die Beklagte zu verpflichten, die zu dem verstorbenen Q. . E. . C. beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu löschen und dessen Personenakte zu vernichten, 13 2) die Beklagte zu verpflichten, die den verstorbenen Q. . E. . C. betreffenden personenbezogenen Daten in der beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Sachakte zur Partei E1. M1. und der daraus themenbezogen fortgeführten weiteren Sachakten zu löschen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 den Klageantrag zu Ziffer 2 abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes. 17 Entscheidungsgründe 18 Der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1) ist zulässig und begründet. 19 Ein Anerkenntnisurteil ist im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten grundsätzlich unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das vorliegend mit Schriftsatz vom 13.03.2014 und in der mündlichen Verhandlung abgegebene Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, die Klägerin ganz oder teilweise klaglos zu stellen. 20 Die Beklagte ist auch berechtigt, über den geltend gemachten Anspruch auf Löschung bzw. Vernichtung der vorgenommenen personengebundenen Datensammlung zu verfügen. 21 Dem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 S. 1 S. 1 VwGO, 307 S. 1 ZPO war demnach zu entsprechen. Einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Begehrens bedurfte es nicht mehr. 22 Der Klageantrag zu Ziffer 2 hat jedoch keinen Erfolg, denn die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert zur Geltendmachung etwaiger Löschungsansprüche hinsichtlich personenbezogener Daten ihres verstorbenen Ehemannes in beim Bundesamt vorhandenen Sachakten. 23 Etwaige Löschungsansprüche bezogen auf die in Rede stehenden Sachakten sind zunächst nicht im Wege der Erbfolge auf die Klägerin übergegangen. 24 Grundsätzlich können sich die verfolgten Löschungsansprüche als Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund eines rechtswidrig erfolgten Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des verstorbenen Q. . E. . C. sowie in dessen freies Mandat als Bundestagsabgeordneter ergeben, 25 vgl. VG Köln, Urteil vom 27.03.2014 – 20 K 2752/07 -, 26 oder – hinsichtlich solcher personenbezogener Daten, die in Dateien gespeichert sind – unmittelbar aus § 12 Abs. 2 BVerfSchG. In jedem Fall ist die verfassungsrechtliche Grundlage das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Träger nur die lebende Person ist, das daher höchstpersönlicher Natur ist und nicht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich. 27 Die Klägerin ist auch nicht unter dem Aspekt der Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres verstorbenen Ehemannes aktivlegitimiert. 28 Der unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das verfassungsrechtliche Grundlage des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab beim Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die mit Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen sowie davor zu bewahren, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden, endet nicht mit dem Tod. Geschützt ist daher bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. 29 Vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.08.2006 – 1 BvR 1168/04 (Blauer Engel); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.04.2001 – 1 BvR 932/94 (Wilhelm Kaisen). 30 Nach diesen Maßstäben ist hier nicht erkennbar, dass die Speicherung personenbezogener Daten des verstorbenen Q. . E. . C. in den Sachakten zur Partei E1. M1. bzw. den daraus hervorgegangenen themenbezogenen Sachakten in dessen postmortales Persönlichkeitsrecht eingreift. Q. . E. . C. war über Jahrzehnte in herausragenden Funktionen in der Partei tätig, u.a. lange Zeit als Parteivorsitzender, und es drängt sich geradezu auf, dass er aufgrund seiner öffentlichen parteipolitischen Tätigkeit in vielfacher Weise Eingang in die betroffenen Sachakten gefunden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daraus eine irgendwie geartete Ächtung, Brandmarkung oder Herabwürdigung ergeben sollte. Die Klägerin selbst hat hierzu auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass personenbezogene Daten des Verstorbenen gespeichert sein könnten, die außerhalb jeden Zusammenhangs mit seiner parteipolitischen Betätigung stehen und ihn in seiner Menschenwürde verletzen könnten. Der Umstand alleine, dass eine Partei Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes war und in Teilen noch ist, tangiert nicht den allgemeinen Achtungsanspruch oder den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert der einzelnen Mitglieder. Da die Aufnahme personenbezogener Daten eines Parteimitglieds in die Sachakte unabhängig von eigenen verfassungsfeindlichen Bestrebungen des jeweiligen Mitglieds erfolgt und demgemäß das Vorhandensein entsprechender Daten in der Sachakte auch keine dahingehenden Schlussfolgerungen zulässt, ist damit insbesondere keine Brandmarkung als „Verfassungsfeind“ verbunden. 31 Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch die Tatsache der Speicherung von Daten in der Sachakte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst eingegriffen wird, so dass sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht über die erforderliche Aktivlegitimation verfügt. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.