Urteil
5 K 5221/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1202.5K5221.13.00
5mal zitiert
21Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 0. April 0000 in Digor/Türkei geborene, als Asylberechtigter anerkannte Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist (sicherheits-) behördlichen Annahmen zufolge Funktionär/Unterstützer der PKK/KONGRA-GEL. Nachdem er eigenen Angaben zufolge im Juli 2003 in das Bundesgebiet eingereist war, beantragte er unter Angabe erlittener Folter der Mitgliedschaft in der türkischen HADEP/DEHAP die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab und versagte die Gewährung von Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 des früheren Ausländergesetzes (AuslG); die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht. Nachdem das Verwaltungsgericht Schwerin die behördliche Asylentscheidung mit Urteil vom 13. Dezember 2004 aufgehoben und das Bundesamt zur Asylgewährung und Flüchtlingsanerkennung des Klägers, der sich auf eine gegen ihn in Deutschland erhobene „Anklage“ wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (Mitgliedschaft in der TECAK = Nachfolgeorganisation der Jugendorganisation der PKK) berief, verpflichtet hatte, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 2005 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des seit 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Türkei vorlägen. Daraufhin wurden dem Kläger am 1. Februar 2005 eine bis zum 31. Januar 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG sowie ein Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellt. Am 11. September 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; die Verlängerung des Reiseausweises wurde am 12. Oktober 2009 beantragt. Am 19. März 2009 führte der Beklagte eine Sicherheitsbefragung des in S. gemeldeten Klägers mittels Standardfragebogens (mit Fragen unter Hinweis auf einen „Teil E“) durch. Es wurde nach einer Mitgliedschaft u.a. in der KONGRA-GEL bzw. etwaigen Kontakten zu Mitgliedern gefragt; der Kläger verneinte. Aufgrund der Ergebnisse der Befragung wurde mit dem Kläger am 18. November 2009 ein Sicherheitsgespräch unter Hinzuzuziehung einer Dolmetscherin geführt; in diesem Gespräch bestritt der Kläger ausweislich der erstellten Niederschrift (S. 21), jemals Kontakt mit einer der in „Teil E“ aufgeführten Organisationen gehabt zu haben. Am 12. Februar 2010 meldete er sich unter der Anschrift F. T. 00 in 00000 L. -I. mit Hauptwohnsitz an. Behördliche Ermittlungen durch die Ausländerbehörde Köln begründeten nach dortiger Einschätzung den Verdacht, dass es sich um eine Scheinanmeldung handelte. Unter dem 15. April 2010 erteilte die Ausländerbehörde Köln ihr Einvernehmen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens bezüglich des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie der ausländerrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den aufgetretenen Sicherheitsbedenken. Am 3. Mai 2010 wurde dem Kläger im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter eine bis zum 2. Mai 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt. Aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Amtsgerichts Köln vom 12. März 2013 erfolgte am 28. März 2013 eine Durchsuchung der klägerischen Wohnräume einschließlich aller Nebenräume, der Person des Klägers, Sachen und Kraftfahrzeuge (Das OLG Köln erklärte die Anordnung der Durchsuchung später mit Beschluss vom 19. September 2013 für rechtswidrig). Noch am 28. März 2013 wurde der Kläger vom Einwohnermeldeamt der Stadt Köln von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet, da er sich nach dortiger Einschätzung nicht unter der Meldeanschrift F. T. 00, L. , aufhielt. Mit Schreiben vom 2. April 2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 1. August 2013 zog der Beklagte den Reisepass des Klägers anlässlich dessen behördlicher Vorsprache ein. Ausweislich entsprechender Stempelabdrücke im Dokument hatte der Kläger sich vom 22. April bis 16. November 2011 im Nordirak aufgehalten. Mit Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 wurde der Kläger für die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise gemäß § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1.) sowie verpflichtet, sich gemäß § 54a Abs. 1 S. 1 AufenthG ab dem 1. September 2013 und bis zu seiner Ausreise einmal täglich bei der Polizeiwache P. /S. unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden (Ziffer 2.). Ferner wurde der Aufenthalt des Klägers ab dem 1. September 2013 und bis zu seiner Ausreise gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG auf das Gebiet des Rheinisch - Bergischen Kreises beschränkt (Ziffer 3.). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung zur täglichen Meldung bei der Polizei nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 100,00 € angedroht; für den Fall, dass er der Verpflichtung zum Aufenthalt nur im Rheinisch - Bergischen Kreis zuwiderhandle, wurde die Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs angekündigt (Ziffer 4.) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 6.). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung zu den Maßnahmen nach Ziffern 1, 2 und 3 angeordnet, allerdings keine Abschiebungsandrohung verfügt. Zur Begründung der Maßnahmen wurde ausgeführt, dass der Kläger ausweislich einer Erkenntnismitteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 24. Oktober 2008 dort als „Sympathisant“ der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) /Freiheit- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK) /Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL) bekannt sei. Ausweislich der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 vom 22. Dezember 2011 befinde die PKK sich auf der EU-Liste der als terroristisch eingestuften Organisationen. Nach Übersendung des im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung vom Kläger ausgefüllten Fragebogens habe das MIK NRW am 30. April 2009 mitgeteilt, dass es sich bei dem Kläger um einen Funktionär der PKK handele und er als Gebietsleiter der Partei in Hannover fungiere. Der Kläger habe – so der Beklagte - unter dem Decknamen „Sinan“ entsprechende Aktivitäten entfaltet, etwa auch anlässlich eines Hungerstreiks in Straßburg gegen „die Vergiftung Abdullah Öcalans“ in der Haft (Zeitungsausschnitt der „Yeni Özgür Politika“ vom 19. Mai 2007). Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) habe unter dem 26. April 2013 in Form eines „Behördenzeugnisses“ mitgeteilt, dass dem Kläger seit Juli 2008 von der PKK nacheinander die Funktionen des Gebietsleiters Hannover, des Saha - Leiters Mitte und des Saha - Leiters Süd übertragen worden seien. Nach alledem sei davon auszugehen, dass der Kläger eine terroristische Organisationen zumindest unterstütze (§ 54 Nr. 5 AufenthG). Zusätzlich liege der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG vor. Danach werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt diene, der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen mache, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig seien. Bei der am 19. März 2009 durchgeführten Sicherheitsbefragung mittels Standardfragebogen habe der Kläger die Frage verneint, ob er Personen kenne, die einer der in „Teil E“ aufgeführten Organisationen angehörten. Im Sicherheitsgespräch am 18. November 2009 habe er die Mehrzahl der ihm gestellten Fragen sehr dürftig und teilweise ausweichend beantwortet. Er sei nicht gewillt gewesen, von sich aus Auskünfte zu seinen Kontaktpersonen zu geben. Die Frage, ob er Kontakte zur PKK unterhalte oder Personen kenne, welche der PKK angehörten, habe er ebenso verneint wie die Frage nach eventuellen Unterstützungshandlungen zugunsten der Organisation. Der Kläger genieße allerdings besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG, da er als Asylberechtigter anerkannt sei, so dass die Ausweisung nach § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG lediglich im Ermessens wege erfolgen könne. Vorliegend ergehe die Ermessensentscheidung nach § 55 Abs. 1 AufenthG, weil davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Der Kläger unterstütze durch seine Führungstätigkeit innerhalb der PKK diese Organisation. Bevor sich die Führungstätigkeit zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit auswirke bzw. ein konkreter Schaden für das Gemeinwesen eintrete, erscheine die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der in § 55 Abs. 3 AufenthG zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Belange und der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt. Dabei spiele auch eine Rolle, dass eine Abschiebung des asylberechtigten Klägers in die Türkei derzeit rechtlich weder möglich noch beabsichtigt sei. Ansprüche aus Art. 6 oder 7 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei (ARB 1/80) bestünden nicht. Die Sperrwirkung der Ausweisung sei angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf zehn Jahre zu befristen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Die Frist der Ausweisung dürfe nach dem Gesetz fünf Jahre (nur) überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Der Kläger erfülle den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG und es liege bei ihm eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, welches die Überschreitung der Frist der Ausweisung über fünf Jahre hinaus rechtfertige. Die Anordnung, sich einmal täglich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, habe ihre Rechtsgrundlage in § 54a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Der Aufenthalt des Klägers sei gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG auf den Bezirk des Rheinisch- Bergischen Kreises beschränkt. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis sei zu versagen. Dies ergebe sich zum einen aus der gesetzlichen Sperrwirkung des §§ 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG und zu anderem aus dem Umstand, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (das Fehlen von Ausweisungsgründen) nicht erfüllt sei. Der Kläger erfülle nämlich wie dargelegt die Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG. Gründe für ein Absehen von der Erfüllung der genannten Regelerteilungsvoraussetzung seien nicht gegeben. Zudem sei der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG gegeben, wonach bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG der Aufenthaltstitel zu versagen sei. Ausnahmetatbestände seien auch insoweit nicht ersichtlich. Die Androhung von Zwangsmitteln habe ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW. Der Kläger hat am 27. August 2013 die vorliegende Klage 5 K 5221/13 erhoben und geltend gemacht, dass sämtliche mit der Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 verfügten Maßnahmen rechtswidrig seien. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss vom 19. September 2013 (5 L 1267/13) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerdewurde durch Beschluss des OVG NRW vom 27. November 2014 (18 B 1134/13) zurückgewiesen. In den Beschlüssen erster und zweiter Instanz ist ausgeführt, dass die Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig sei, die demnach gebotene allgemeine, d.h. losgelöst von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung aber zu Lasten des Klägers ausfalle. Das OVG NRW führte in seiner Beschwerdeeentscheidung vom 27. November 2014 allerdings aus, dass es greifbare Anhaltspunkte für die Verwirklichung des Ausweisungsgrundes gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG gebe und die Tatsache der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger durch Verfügung des Generalbundesanwalts vom 12. November 2014 gemäß § 153c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StPO nicht die behördliche Annahme der Unterstützung der PKK widerlege, insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Einleitungsvermerks vom 24. März 2014. Die Darlegungen in der bundesanwaltlichen Einstellungsverfügung sprächen – so das OVG – eher für die Richtigkeit des Vowurfs der Unterstützung der PKK durch den Kläger. Eine gegenwärtige Gefährlichkeit liege (wegen § 54 Nr. 5, 2.Hs. AufenthG) keineswegs fern, weil die leitende Funtion des Klägers innerhalb der PKK – wenn überhaupt – nur ganz kurze Zeit zurückliege. Es spreche – so das OVG - auch alles dafür, dass der Kläger zusätzlich den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG verwirklicht habe, nämlich im Hinblick auf das klägerische Bestreiten im Sicherheitsgespräch bzw. bei der Standardbefragung, jemals Kontakt zur PKK gehabt oder diese unterstützt zu haben. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 24. September 2013 forderte der Beklagte den Kläger gemäß § 54a Abs. 1 AufenthG auf, sich zweimal täglich – statt nur einmal gemäß Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 - bei der Polizei zu melden. Aus der Angabe des Klägers, in L. wohnhaft zu sein, sei zu schließen, dass er der Verpflichtung zum Aufenthalt ausschließlich im Rheinisch - Bergischen Kreis nicht Folge leiste. Die unter dem 26. August 2013 verfügte Verpflichtung zur Meldung einma l täglich bei der Polizei habe nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Der Kläger bezog die erneute Ordnungsverfügung vom 24. September 2013 am 25. September 2013 in die anhängige Klage 5 K 5221/13 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (5 L 1440/13). Nachdem der Beklagte die Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. September 2013 bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 5 K 5221/13 ausgesetzt hatte, lehnte das beschließende Gericht den Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 (5 L 1440/13) ab. Das hiergegen gerichtete Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 14.November 2013 (18 B 1284/13) eingestellt. Mit (nach § 54a Abs. 5 S. 2 AufenthG sofort vollziehbarer) Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2014 verpflichtete der Beklagte den Kläger gemäß § 54a Abs. 3 AufenthG, seinen Wohnsitz in der städtischen Unterkunft G. . 0, 00000 S. , zu nehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus der gesamten Verhaltensweise des Klägers zu schließen sei, dass er sich entgegen der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 nicht im Rheinisch - Bergischen Kreis, sondern in L. aufhalte, wo er unter der Anschrift F. T. 00, 00000 L. melderechtlich erfasst sei. Die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes auf den Rheinisch - Bergischen Kreis sei offenkundig nicht ausreichend, um eine effektive Überwachung des Klägers zu gewährleisten. Der Kläger halte sich permanent im Stadtgebiet L. auf, so dass es ihm möglich sei, die bestehenden Kontakte zu Aktivisten und Sympathisanten der PKK/KONGRA-GEL zu unterhalten bzw. auszuweiten. Um die Fortführung von Bestrebungen, in ideologisch extremistische Kreise einzutauchen und durch konspirative Zusammenkünfte die Sicherheit der Allgemeinheit zu gefährden, sei es erforderlich, dem Kläger die Wohnsitzname an einem bestimmten Ort aufzugeben. Im übrigen unterliege der Kläger weiterhin der täglichen Meldepflicht gemäß Ordnungsverfügung vom 26. August 2013. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Beklagte unmittelbaren Zwang an. Die Ordnungsverfügung vom 29. Januar 20014 war Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 555/14, welches von den Beteiligten für erledigt erklärt ist (vgl. Einstellungsbeschluss vom 2. Dezember 2014). Den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2014 lehnte das beschließende Gericht mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (5 L 172/14) ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers änderte das OVG NRW diese Entscheidung mit Beschluss vom 30. Juli 2014 (18 B 202/14) dahin ab, dass die aufschiebende Wirkung der Klage “5 K 5221/13“ (gemeint wohl: 5 K 555/14!) gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Januar 2014 vorläufig bis zum 15. September 2014 angeordnet wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zweifelhaft erscheine, ob nicht schon gesundheitliche Gründe der auf § 54a Abs. 3 AufenthG gestützten Verpflichtung des Klägers zur Wohnsitzname in der städtischen Unterkunft G. . 0 in S. entgegenstünden. Der Kläger leide nämlich ausweislich vorgelegter ärztliche Atteste an Asthma bronchiale und sei seit seiner Wohnsitzname in der genannten Unterkunft mehrfach wegen Atemwegsbeschwerden im Krankenhaus gewesen. Ausweislich der Atteste seien zur Vermeidung einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes trockene und hygienisch einwandfreie Wohnverhältnisse sowie eine Einzelunterbringung geboten. Ob derartige Wohnverhältnisse in der städtischen Unterkunft gewährleistet seien, erscheine angesichts der von Klägerseite vorgelegten Fotos und der -offensichtlich erst infolge des Beschwerdeverfahrens in Gang gesetzten -Renovierungsarbeiten in der Unterkunft zweifelhaft. Die zeitlich befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (bis 15. September 2014) gebe den Beteiligten ausreichend Gelegenheit, (amtsärztlich) abklären zu lassen, an welchen Erkrankungen der Kläger leide, welche gesundheitlichen Anforderungen an den Wohnraum zu stellen seien und ob dem Kläger eine diesen Anforderungen genügende Unterkunft in der städtischen Unterkunft tatsächlich zur Verfügung gestellt werde bzw. könne. Etwaigen sicherheitsrechtlichen Bedenken bezüglich des Aufenthaltes des aus dem Bundesgebiet ausgewiesenen Klägers könne der Beklagte dadurch Rechnung tragen, dass er den Antragsteller nach Maßgabe des § 54 a Abs. 3 AufenthG verpflichte, vorübergehend anderweitig – etwa in einem Hotel – Unterkunft zu nehmen.. Mit Ordnungsverfügung vom 5. November 2014 änderte der Beklagte Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2014 dahin ab, dass der Kläger verpflichtet wurde, seinen Wohnsitz ab seiner Entlassung aus dem Evangelischen Krankenhaus Bergisch Gladbach in der städtischen Unterkunft T1.------straße 000 in 00000 S. zu nehmen (§ 54a Abs. 3 AufenthG); den Angaben des Bevollmächtigen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2014 zufolge hat letzterer dort jetzt seinen Wohnsitz. Der Kläger hält die mit den Ordnungsverfügungen vom 26. August und 24. September 2013 getroffenen Maßnahmen für formell und materiell rechtswidrig und meint, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben. Er macht geltend, kein Funktionär der PKK oder einer Unterorganisation (gewesen) zu sein. Soweit die von Beklagtenseite angeführten Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden, die verschiedenen Behördenzeugnisse etc das Gegenteil behaupteten, müsse eine Verwechslung vorliegen. Er sei nie in Ausbildungs- oder Rekrutierungscamps der PKK gewesen, auch nicht in Italien oder den Niederlanden. Alle festgestellten „wenigen Kontakte“ hätten einen „privaten Charakter und insbesondere keinen organisatorischen Bezug“ gehabt. Soweit das OVG NRW in der Beschwerdeentscheidung vom 27. November 2014 (18 B 1134/13) den Irakaufenthalt vom 22. April bis 16. November 2011 ins Feld führe, habe dieser Aufenthalt bei Verwandten und deren irakisch-kurdischen Freunden stattgefunden. Bezeichnend sei auch, dass der Generalbundesanwalt das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren 2 BJs 24/14-6 (wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, § 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) unter dem 12. November 2014 eingestellt habe. Dass die PKK nicht als Gefahr für die innere Sicherheit angesehen werden könne, zeige sich auch daran, dass eine Schwesterorganisation der PKK in Syrien mit US- amerikanischen Waffenlieferungen versorgt werde und auch Deutschland Waffen liefere, die sich in den Händen irakischer Milizen befänden. PKK-Kämpfer hätten zahlreiche Angehörige von Minderheiten im Grenzgebiet Syrien/Irak vor der Ermordung gerettet. Auch vor diesem Hintergrund erscheine es ausgeschlossen, dass die PKK die Auseinandersetzungen nach Deutschland trage (s. Beweisantrag Nr. 2). Letztendlich sei er inzwischen –seit September 2013 - psychisch erkrankt und suizidgefährdet, nämlich infolge der strittigen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, die seiner Gesundheit schwer zusetzten und zu seiner Isolierung führten. Im übrigen wird auf den gesamten schriftsätzlichen Vortrag der Klägerseite in seinen Verfahren Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügungen vom 26. August und 24. September 2013 aufzu- heben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu er- teilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass die mit den angegriffenen Bescheiden verfügten Maßnahmen auch zum Jetztzeitpunkt rechtmäßig seien. Ergänzend gibt er mit Blick auf die Ausführungen des OVG NRW in dessen Beschluss vom 27. November 2014 (18 B 1134/13) an, dass die Ausweisung des Klägers auch dann verfügt worden wäre, wenn nur die Voraussetzungen des § 54 Nr. 6 AufenthG und nicht auch die des § 54 Nr. 5 AufenthG vorgelegen hätten. Die Einstellung des gegen den Kläger beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahrens (§§ 129a, 129b StGB) habe für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Bedeutung. In einem Vermerk des Bundeskriminalamtes (BKA), Dienststelle Meckenheim, vom 18. September 2013 („Internationale politisch motivierte Kriminalität, Kontaktpersonen des E. C. “) wird ausgeführt, dass die Föderale Gerichtspolizei (PJF) von Neufchateau/Belgien am 15. Oktober 2007 Kenntnis von der Existenz eines PKK-Ausbildungscamps in Saint-Ode/Belgien erhalten habe. Belgische Polizeikräfte hätten noch am gleichen Tage in der Nähe eines Ferienhauses in diesem Ort ein verdächtiges Fahrzeug der Marke Renault Kangoo mit belgischem Kennzeichen kontrolliert, welches sich offensichtlich auf der Abreise befunden hätte und mit sieben Personen besetzt gewesen sei. In dem Ferienhaus habe offensichtlich vom 14. September bis 15. Oktober 2007 eine „Ausbildungsmaßnahme“ der PKK stattgefunden. Unter den gefundenen Fotodateien seien auch Bilder von offensichtlich früher stattgefundenen PKK-Treffen – wohl auf dem Anwesen „E1. C1. “ in Sevenum/Niederlande – gewesen. Die exemplarisch beigefügten vier Bilder eines PKK -Treffens zeigten – so das BKA - unter anderem vier Personen, die einschlägig als PKK- Aktivisten bekannt und zum Teil wegen verschiedener Delikte (etwa am 12. Juli 2013 durch das OLG Stuttgart wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Führungskader der PKK-Jugendorganisation „Komalen Ciwan“, vormals TECAK) verurteilt worden seien, sowie den Kläger (auf den beigefügten Fotos mit der „Nr. 5“ gekennzeichnet). In einem Behördenzeugnis des BfV vom 16. Oktober 2013 heißt es, dass dienstlich bekannt geworden sei, dass der Kläger seit August 2013 die Funktion des Leiters im Gebiet Niederlande und Belgien für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wahrnehme. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ein weiteres „Behördenzeugnis“ des BfV vom 1. Dezember 2014, unterzeichnet von dessen Präsidenten Dr. I1. N. , vorgelegt. Danach sei – so das Schriftstück- dienstlich bekannt geworden, dass der Kläger seit Juli 2008 nacheinander die Funktionen des Gebietsleiters Hannover, des Leiters der Region Mitte, des Leiters der Region Süd sowie im April 2013 die Funktion des Leiters im Gebiet Skandinavien, seit August 2013 die Funktion des Leiters im Gebiet Niederlande und Belgien und zumindest seit Mitte 2014 die Funktion des Gebietsleiters L. der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) wahrgenommen hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ein „Fachärztlichen Attest“ des Evangelischen Krankenhauses vom 1. Dezember 2014 vorlegen lassen, wonach bei ihm die Diagnosen verschiedener Krankheiten, u.a. Posttraumatische Belastungsstörung –PTBS- (F43.1), gestellt seien, er aus gesundheitlichen Gründen Gerichtsverhandlungen fernbleibe und sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger selbst nicht erschienen ist, fünf schriftsätzlich formulierte und anwaltlich verlesene Beweisanträge der Klägerseite durch verkündeten Beschluss abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der oben genannten weiteren gerichtlichen Verfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 26. August und 24. September 2013 sind auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht nicht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass der angefochtenen Maßnahmen war und ist gegeben (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Der Kläger hatte vor Einleitung der strittigen Maßnahmen seinen Wohnsitz im Bezirk der Ausländerbehörde des Beklagten, nämlich in S. gehabt, sich dort auch aufgehalten und vom Beklagten zudem am 9. Juni 2010 eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bezeichnend ist auch, dass der Kläger unter dem 2. April 2013 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei dem Beklagten beantragte. Im Übrigen hat die Ausländerbehörde der Stadt L. , in deren Bezirk er zeitweise gemeldet war, unter dem 15. April 2010 der Durchführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten (im Zusammenhang mit Maßnahmen betreffend den weiteren Aufenthalt des Klägers angesichts von Sicherheitsbedenken) zugestimmt und hat der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, seinen aktuellen Aufenthalt in S. , T1.------straße 000, nachdem er zuvor in der G. . 0, S. , gewohnt hatte. Schließlich wurde die Zuständigkeit des Beklagten auch durch das OVG NRW in dessen Beschluss vom 27. November 2014 (18 B 1134/13) bejaht. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 1 war daher nicht zu entsprechen. Der Beklagt stützt die im Wege des Ermessensentscheidung verfügte Ausweisung auf § 54 Nr. 5 und zusätzlich auf § 54 Nr.6 AufenthG, wie aus dem Bescheid vom 26. August 2013 (S. 13) deutlich ersichtlich. Die Voraussetzungen beider Ermächtigungsnormen sind erfüllt. Die Ausweisungsgründe sind ungeachtet der Verlängerung der klägerischen Aufenthaltserlaubnis am 3. Mai 2010 nicht verbraucht, wie bereits im Beschluss des OVG NRW vom 27. November 2014 (18 B 1134713) dargelegt. Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Mit diesem Ausweisungstatbestand sollen gewaltbereite Extremisten, Terroristen, Unterstützer von Terroristen erfasst werden; ein strafbares Verhalten wird zur Bejahung des Tatbestandes nicht verlangt. Für die Annahme der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG genügt der dringende, auf Tatsachen basierende Verdacht, also eine große Wahrscheinlichkeit der Tatbestandserfüllung („reduzierter Beweismaßstab“). Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 19 A 1586/08-; Bay VGH, Urteil vom 25. März 2010 – 10 BV 09.1784; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2007 11 S 695/07-, InfAuslR 2008, 159 ff („wenn einzelnen festgestellte Tatsachen, und sei es in einer Gesamtschau, eine hinreichende/ große Wahrscheinlichkeit für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung begründen“). Reine Vermutungen oder der bloße, nicht durch Indiztatsachen untermauerte Verdacht einer Mitgliedschaft bzw. Unterstützungshandlung reichen aber für die Annahme des Ausweisungstatbestandes nicht aus; es müssen hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung im Sinne des Ausweisungstatbestandes rechtfertigen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der den Terrorismus praktizierenden/unterstützenden Organisation auswirkt. § 54 Nr. 5 AufenthG zielt auf eine effektive Bekämpfung der „Vorfeldunterstützung“ des internationalen Terrorismus durch Absenkung der Eingriffsschwelle ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 –, BVerwGE 123,114 ff., zu entsprechenden Ausweisungstatbeständen im Ausländergesetz; Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 8.11 – (zum KONGRA-GEL) und vom 30. Juli 2013 -1 C 9.12 – (zur PKK bzw. Nachfolgerorganisationen) Nach diesen Maßstäben liegt eine Unterstützung der PKK bzw. des KONGRA-GEL durch den Kläger im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Es ist allgemein anerkannt, dass die PKK und ihre Nachfolgeorgansationen Vereinigungen i.S. v. § 54 Nr. 5 AufenthG sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12 -; VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2011 – VGH 11 S 897/11 - Die PKK verfolgt seit 1997 ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln und ist auch aktuell in der „EU-Liste“ der als terroristisch eingestuften Organisationen aufgeführt, nämlich mit der Bezeichnung „Kurdische Arbeiterpartei – PKK - alias KADEK, alias KONGRA-GEL“ unter „2. Gruppen und Organisationen, Nr. 15“ des Anhangs 1 32012R0542, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011. Es nicht erkennbar, dass eine Streichung der PKK von der genannten Liste anstünde. Dass keine Gefährdung mehr von der PKK ausginge, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Unterstützung der Kurden (im Kampf gegen die IS-Miliz) in dem Krisengebiet Syrien/Irak/Türkei durch westliche Staaten (Waffenlieferungen) geltend macht, ist nicht erkennbar. Im Übrigen erfolgen die Waffenlieferungen durch westliche Staaten gerade nicht an die PKK, vielmehr an die kurdischen Peschmerga-Kämpfer, wenn auch sicherlich damit zu rechnen ist, dass Waffen faktisch auch in die Hände von PKK- Aktivisten gelangen. Der Kläger war und ist in verschiedenen Funktionen für die PKK/KONGRA-GEL tätig, nämlich als Gebietsleiter und SAHA-Leiter Mitte und Süd, wie sich aus dem Behördenzeugnis des BfV vom 26. April 2013 ergibt. Ausweislich des Behördenzeugnisses des BfV vom 16. September 2013 war er seit August 2013 für die PKK zudem Leiter im Gebiet Niederlande und Belgien. Die Unterstützung der PKK folgt schließlich aus dem detaillierten Bericht des BKA (Meckenheim) vom 18. September 2013 sowie dem jüngsten „Behördenzeugnis“ des BfV vom 1. Dezember 2014, wonach der Kläger zumindest seit Mitte 2014 auch Gebietsleiter für L. ist. Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung des Präsidenten des BfV (Beweisantrag Nr. 4) konnte unterbleiben, weil die Funktionen des Klägers in der PKK erwiesen sind und nicht ersichtlich ist, dass der Präsident des BfV seine schrifliche Erklärung im vorgenannten Behördenzeugnis „widerrufen“ würde. Die Unterstützungshandlungen des Klägers zugunsten der PKK/KONGRA-GEL sind eindeutig erwiesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits die vielfältigen herausgehobenen Funktionärsfunktionen die Unterstützung indizieren. Welchen anderen Sinn als die nachhaltige Unterstützung der PKK die Innehabung der dargestellten bedeutsamen Funktionen haben sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Angabe des Klägers, den von den Sicherheitsbehörden mitgeteilten Erkenntnissen liege eine Verwechslung zugrunde, ist nicht stichhlaltig. Dass der Umstand der Einstellung des Strafverfahrens durch den Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 12. November 2014 nicht den Vorwurf der klägerischen Unterstützung der PKK zu widerlegen vermag, die langjährige Funktionärstätigkeit des Klägers eher bestätigt, ist bereits im Beschluss des OVG NRW vom 27. November 2014 (18 B 1134/13) dargestellt; der erkennende Einzelrichter schließt sich dieser Bewertung durch das OVG NRW an. Für den Generalbundesanwalt mag es im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von Belang gewesen sein, dass die Vereinigung - hier also die PKK bzw. ihre Untergliederungen - nicht überwiegend in der Bundesrepublik besteht und die im Inland nachweisbare Tat sich auf die Mitgliedschaft beschränkt (§ 153c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StPO). Für den im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren alleine maßgeblichen Aspekt der Gefahrenabwehr (in Form der Bekämpfung von Handlungen im Vorfeld von terroristischen Handlungen) macht es keinen Unterschied, ob die Vereinigung im In- oder Ausland besteht, zumal im Hinblick auf das zu schützende Rechtsgut schon nach dem Wortlaut der Vorschrift (“ ... Tatsachen die Annahme rechtfertigen“) keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Umstand, dass ein Ausländer – wie hier der Kläger - als Asylberechtigter anerkannt ist, steht der Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, wenn eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, etwa als Funktionär, unterstützt wird. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 -1 B 18.12-. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 6 AufenthG sind ebenfalls erfüllt, wie bereits vom OVG NRW nach überschlägiger Prüfung in der Beschwerdeentscheidung vom 27. November 2014 zum oben genannten Eilverfahren 5 L 1267/13 bejaht. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der Deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Die Norm ist inhaltsgleich mit der bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (1. Januar 2005) geltenden Vorläufervorschrift, nämlich § 47 Abs. 2 Nr. 5 des früheren Ausländergesetzes. § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG wiederum ging auf das als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 (New York) erlassene Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002, BGBl. I S.361, zurück. Der Gesetzgeber ging seinerzeit – mit Blick auf die eingetretene weltweite Bedrohung durch den Terrorismus - davon aus, dass (u.a.) falschen/unvollständigen Angaben in sicherheitsrelevanten Bereichen unlautere sicherheitsrelevante Motive zu Grunde liegen und der Aufenthalt des Ausländers deshalb regelmäßig ein Sicherheitsrisiko in sich birgt. Es genügte daher für eine Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung der Nachweis solcher falscher/unvollständiger Angaben. Ein darüber hinausgehender Nachweis eines konkreten Kontaktes des Ausländers zum Terrorismus war nicht erforderlich; er könne – so die damalige generelle Einschätzung des Gesetzgebers – oft auch nur schwer erbracht werden. Vgl. die Begründung des Fraktionsentwurfs (SPD, Bündnis 90/Die Grünen) vom 8. November 2001 zu Art. 11 Nr. 8 des Terrorismus- bekämpfungsgesetzes (Änderung bzw. Neufassung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AuslG), BT-Drucks. 14/7386, S. 56, 57. An der dargestellten gesetzgeberischen Intention hat sich mit Inkrafttreten des nunmehr anzuwendenden § 54 Nr. 6 AufenthG nichts geändert, mit der Folge, dass es zur Annahme der Verwirklichung auch dieses (inhaltsgleichen) Ausweisungstatbestandes nur des Nachweises der „falschen/unvollständigen Angaben“ bedarf. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2007 - 11 S 695/07; VG Aachen, Urteil vom 23. März 2011 – 8 K 283/08 -. Der Kläger verwirklicht den Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG. Die jeweiligen, gesetzlich vorgeschriebeben Belehrungen waren vorliegend bei allen Sicherheitsgesprächen bzw. Befragungen korrekt erfolgt; der Kläger hat durch Unterschrift bestätigt, dass er belehrt wurde. Dass eine falsche/fehlerhafte Übersetzung stattgefunden hätte, wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung und im Eilverfahren 5 L 1267/13 geltend machte, ist jedenfalls für das Sicherheitsgespräch vom 18. November 2009 nicht ersichtlich, aber auch für die übrigen Befragungen nicht wahrscheinlich. Merkwürdig ist zudem, dass der klägerische Einwand falscher Übersetzung erstmals fast vier Jahre nach dem Sicherheitsgespräch erfolgte. Im Fragebogen „Teil E“ hat er die Frage nach Mitgliedschaft in bestimmten Organisationen, u.a. in der PKK bzw. der KONGRA-GEL, bzw. etwaigen Kontakten zu diesen Organisationen (Nr. 13) ausdrücklich verneint. Er hat dies im Sicherheitsgespräch vom 18. November 2009 bekräftigt (s. 21 der Niederschrift) und unwahre, zumindest unvollständige Angaben zu seinen Funktionen in der Organisation bzw. die Kontakte zu ihr gemacht, insbesondere indem er auf ausdrückliche behördliche Nachfrage abstritt, eine „Beziehung zur PKK“ (gehabt) zu haben (S. 20 der Niederschrift). Solche Beziehungen bestanden aber schon damals und ergeben sich aus den dargestellten Erkenntnissen, insbesondere dem Bericht des BKA (Meckenheim) vom 18. September 2013 und dem letzten Behördenzeugnis des BfV vom 1. Dezember 2014. Wenn der Kläger sich mit Aktivisten der PKK in den Niederlanden und/oder Belgien getroffen hat, ist – auch angesichts der Funktion des Klägers u.a. als Leiter Niederlande/Belgien und des Gebietsleiters L. - offenkundig, dass die Beziehung zur PKK sehr wohl bestand. Auf die Frage, welchen Hintergrund der klägerische Aufenthalt im Irak vom 22. April bis zum 16. November 2011 hatte, kommt es nicht an, so dass dem hierauf abzielenden Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen war. Der Beklagte hat die Regelausweisung angesichts des dem (Asyl genießenden) Kläger zuzubilligenden besonderen Ausweisungsschutzes (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr.5 AufenthG) rechtsfehlerfrei zur Ermessensentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 55 Abs. 1 AufenthG herabgestuft. Die Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden und trägt auch den privaten, durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belangen des Klägers Rechnung (s. ferner § 55 Abs. 3 AufenthG). Die Ausweisung ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich/verhältnismäßig. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf 10 Jahre gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Gründe für die Festlegung einer kürzeren Frist oder gar die Befristung auf Null – ein entsprechendes Klagebegehren (Verpflichtungsantrag) ist nach anerkannter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11-, als Hilfsantrag („Minus“) im Anfechtungsantrag bezüglich der Ausweisung enthalten - sind nicht gegeben. Die Sperrfrist ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Die letzte Alternative ist vorliegend nach den obigen Ausführungen zu den Ausweisungsgründen gemäß § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG gegeben. Im Rahmen der Fristfestlegung bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Dabei ist ein Zeitraum von zehn Jahren ein Horizont, für den eine Prognose realistischerweise (noch) gestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9.12 – Angesichts der oben dargestellten Aktivitäten und bedeutsamen Funktionen des Klägers für die PKK/KONGRA-GEL erscheint die Zehnjahresfrist erforderlich und angemessen. Die im Bescheid vom 26. August 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. September 2013 verfügte Anordnung (Überwachungsmaßnahme), sich zweimal täglich bei der Polizeistation zu melden, hat ihre Rechtsgrundlage in § 54a Abs. 1 S.1 AufenthG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Darlegungen in den genannten Bescheiden wird Bezug genommen. Das Gericht ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass eine zweimalige tägliche Meldung bei der Polizei angesichts des Verhaltens des Klägers, gegen den eine vollziehbare Ausweisung gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, und der Besonderheiten des Falles, namentlich der hervorgehobenen Funktionen des Klägers - nunmehr auch als Gebietsleiter L. -, erforderlich ist. Die Beschränkung des klägerischen Aufenthalts auf den Bezirk des Rheinisch – Bergischen Kreises hat ihre zutreffende Rechtsgrundlage in § 54a Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügte Vorschrift (BT-Drs. 15/3479, S. 9) dient der Gefahrenabwehr, soll nämlich die von den u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist. Allerdings ist der Beklagte gehalten, die Überwachungsmaßnahmen gemäß § 54a AufenthG unter Kontrolle zu halten, weil die Ausweisung mit Blick auf den fortbestehenden Asylstatus des Klägers – ein denkbarer Widerruf der Asylanerkennung/Flüchtlingseigenschaft ist derzeit nicht absehbar - möglicherweise während eines längeren Zeitraums nicht vollzogen werden kann. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 -1 C 9.12- ; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2014 - 18 B 1134/13- Die mit den angefochtenen Bescheiden verfügte Zwangsmittelandrohung entspricht den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich zum einen aus der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG (jedenfalls bezüglich anderer Aufenthaltstitel als der – hier ohnehin nicht einschlägigen – Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) und zum anderen aus dem Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG vorliegt. Im Falle des Klägers ist (auch) der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG verwirklicht, wie dargelegt. Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG ist auch bei anerkannten Asylbewerbern anwendbar und kommt auch bei der Frage einer Erlaubniserteilung gemäß § 25 AufenthG zum Tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 8.11 -. Zwar können nach § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG in begründeten Einzelfällen Ausnahmen (von S. 1 des Abs. 4) zugelassen werden, wenn der Ausländer sich nämlich gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Diese Voraussetzung ist indessen nicht erfüllt, zumal der Kläger ungeachtet der dargestellten erdrückenden Erkenntnisse lapidar – unter nicht substantiierter Behauptung von Verwechslungen - darauf beharrt, kein Funktionär der PKK (gewesen) zu sein, sich nicht von ihr distanziert und im Beschwerdeverfahren OVG NRW 18 B 1134/13 die Verdienste der PKK hervorgehoben hat. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen § 5 Abs. 4 AufenthG verstößt ungeachtet der Zuerkennung der Flüchlingseigenschaft an den Kläger nicht gegen Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EG (früher: 21 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG), wie bereits vom OVG NRW in seiner Beschwerdeentscheidung vom 27. November 2014 im Eilverfahren (18 B 1134/13) dargelegt. Nach Art. 24 Abs. 1 stellen die Mitgliedstaaten sobald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Nach dem 37. „Erwägungsgrund“ der genannten Richtlinie 2004/83/EG gilt der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Damit ist in der Richtlinie 2004/83/EG selbst klargestellt, dass die mit § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG beabsichtigte effektive Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Absenkung der Eingriffsschwelle auch bei Anwendung auf anerkannte Flüchtlinge gedeckt ist. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet eine Einschränkung des genannten Versagungsgrundes auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist indessen im Falle des Klägers nach den obigen Ausführungen erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert auch daran, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Fehlen von Ausweisungsgründen) nicht erfüllt ist. Nach den vorstehenden Darlegungen liegen nämlich Ausweisungsgründe vor. Gründe, von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzusehen – im Wege der Annahme einer Ausnahmesituation oder im Ermessenswege gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG bezüglich eines humanitären Aufenthaltstitels - sind nicht gegeben. Unabhängig davon scheidet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch deshalb aus, weil der Kläger als Asylberechtigter nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die materiellen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nach den Vorschriften des ARB 1/80 sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.