Urteil
23 K 4781/13.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1127.23K4781.13A.00
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Leitsätze
Zur Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Asylablehnungsbescheid in Punjabi in der in Indien üblichen Gurmukhi-Schrift gegenüber einem Punjabi sprechenden Asylbewerber aus Pakistan
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Asylablehnungsbescheid in Punjabi in der in Indien üblichen Gurmukhi-Schrift gegenüber einem Punjabi sprechenden Asylbewerber aus Pakistan Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben (s. Bl. 27 der Beiakte 1) am 00.00.0000 in Gujrat, Provinz Punjab geboren, Sunnit, pakistanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Punjabis zugehörig, verheiratet und Vater einer Tochter. Seinen Angaben zufolge reiste er am 23.01.2012 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Diesbezügliche Unterlagen oder Personalpapiere legte er nicht vor. Er beantragte am 25.01.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21.02.2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, er wäre bei seinem Onkel und seiner Tante aufgewachsen, die beide Ahmadis gewesen seien. Am 10.01.2005 sei er mit dem Sohn von Onkel und Tante unterwegs in Richtung ihrer Ländereien gewesen. Auf dem Weg dorthin seien sie von sechs Personen angegriffen worden, die Stichwaffen dabei gehabt hätten. Er habe versucht, sie auseinander zu treiben, dabei hätten sie auch ihn an seiner Hand und an seinem Mund verletzt. An seiner Hüfte habe er ein Loch. Dem Cousin hätten sie in den Bauch gestochen, sodass er auf der Stelle verstorben sei. Weil er in dem Gerichtsverfahren gegen die Angreifer als Zeuge ausgesagt habe, hätten diese danach sein Land und seinen Traktor zerstört. Er habe sich anschließend im Nachbardorf versteckt und sei nur einmal im Monat nach Hause gekommen. Im Jahr 2007 hätten sie ihn erwischt und ihn geschlagen. Er habe oben am Kopf eine Verletzung und auf seinem rechten Ohr höre er nichts. Während dieser Prügelei hätten sie auch seine Nieren beschädigt. Er habe dort bis heute Schmerzen. Sie hätten ihn flachgelegt und mit einem Feuerzeug seine Brust verbrannt. Auf sein Knie hätten sie auch mit einem Stock geschlagen. Wenn er laufe, passiere es deshalb manchmal, dass er hinfalle. Am 30.11.2011 seien die Gegner freigekommen. Am 10.12.2011 seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten auf sein Haus geschossen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Seine Tante sei in der Stadt gewesen. Sein Onkel und seine Cousine seien zu Hause gewesen. Beide seien tot gewesen. Den Onkel hätten sie ermordet. Vielleicht hätten sie auch die Cousine vergewaltigt. Er wisse nicht, ob sie sie getötet haben oder sie versucht habe, Selbstmord zu begehen. Auf Nachfrage, warum sein Cousin letzten Endes getötet worden sei, erklärte der Kläger, dieser sei ein „Marzai (Ahmadiyya)“ gewesen und die hätten viele Gegner. Die Bezirksregierung B. wies den Kläger mit Bescheid vom 27.02.2012 der Stadt L. zu. Mit Bescheid vom 27.06.2013 (im Verwaltungsvorgang datiert auf den 16.07.2013), zugestellt am 18.07.2013, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als offensichtlich unbegründet ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Zugleich forderte sie den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan an. Zur Begründung führte sie aus, die Asylberechtigung könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger die Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg nicht nachgewiesen habe. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen detailarm und nicht glaubhaft sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. In der Rechtmittelbelehrung war das Verwaltungsgericht Münster als zuständiges Gericht angegeben. Die Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte in der in Indien üblichen Gurmukhi-Schrift (ਗੁਰਮੁਖੀ). Am 26.07.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht Münster hat beide Verfahren jeweils mit Beschlüssen vom 01.08.2013 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 13.08.2013 (Az. 23 L 1122/13.A) abgelehnt. Am 05.10.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO gestellt und eine ärztliche Bestätigung des B1. C. T. Hospital in Gujrat vom 05.03.2005 sowie zwei „First Information Reports“ (FIR) vom 10.01.2005 und vom 31.03.2007 der Police Station K. Q. K1. samt „Übersetzung“ vorgelegt. Den Antrag vom 05.10.2013 hat das Gericht mit Beschluss vom 17.10.2013 (Az. 23 L 1530/13.A) abgelehnt. Der Kläger wiederholt und vertieft die Gründe aus seinem Asylantrag und aus seiner Anhörung durch das Bundesamt. Er habe sein Schicksal und das seiner Angehörigen durchaus detailliert und nachvollziehbar geschildert. Er trage auch immer noch Spuren der erlittenen körperlichen Misshandlungen aus dem Jahre 2005. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht zu. Er habe keinen stabilen familiären oder wirtschaftlichen Hintergrund. Obwohl er sich an die Polizei gewandt habe, sei nichts unternommen worden. Derzeit vergehe kaum ein Tag, an dem Pakistan nicht von Attentaten und Bombenanschlägen mit einer Vielzahl von Opfern erschüttert werde. Eine inländische Fluchtalternative sei daher für ihn eine Illusion. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2013 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2014 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet. An sich hätte die Klage zwar gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 2, § 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, erhoben werden müssen. Vorliegend ist jedoch nicht diese Frist, sondern die – eingehaltene – Jahresfrist in Gang gesetzt worden, weil dem streitigen Bescheid eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO, der auch für asylrechtliche Streitigkeiten gilt, weil das Asylverfahrensgesetz insoweit keine speziellere Regelung trifft – vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 – 9 C 6.98 –, juris; OVG Bremen, Urteil vom 08.08.2012 – 2 A 53/12.A –, juris, Rz. 18 –, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Angabe eines unzuständigen Gerichts ist mit der Rechtsfolge aus der letztgenannten Vorschrift fehlerhaft. Vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 58, Rz. 54 m.w.N. Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides benennt als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Münster. Dies ist unrichtig, weil die Bezirksregierung B. den Antragsteller bereits mit Bescheid vom 27.02.2012 der Stadt L. zugewiesen hatte. Daher war vielmehr das Verwaltungsgericht Köln bei Erteilung des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 5 JustG NRW örtlich zuständig. Darüber hinaus ist die Rechtsbehelfsbelehrung auch in sprachlicher Hinsicht als unzureichend anzusehen. Nach § 31 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 AsylVfG ist, wenn – wie hier – kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt wurde, eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Der Antragsteller hat ausweislich der Verwaltungsakte (Bl. 3 der Beiakte 1) bei seiner Anhörung angegeben, Urdu und Punjabi zu sprechen. Die Antragsgegnerin hat die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid vom 27.06.2013 (Bl. 49 ff. der Beiakte 1) zwar in Punjabi – so ist es jedenfalls der deutschen Überschrift zu entnehmen – übersetzt. Jedoch hat sie dabei die in Indien übliche Gurmukhi-Schrift (ਗੁਰਮੁਖੀ) und nicht die in Pakistan übliche Shahmukhi-Schrift (شاہ مکھی) benutzt. Das Verständnis dieser Schriftsprache kann nicht ohne weiteres von einem Punjabi sprechenden Pakistani vorausgesetzt werden. Die somit in Gang gesetzte Jahresfrist wird durch die Klage gewahrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylVfG sowie § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Der Bescheid vom 27.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Ein Asylanspruch ist nicht gegeben; die Beklagte hat das Asylbegehren des Klägers zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylVfG abgelehnt. Sein Asylanspruch ist schon deshalb ausgeschlossen, weil er nicht hinreichend dargetan und belegt hat, nicht auf dem Landweg, sondern mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union. Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.1997 – 9 C 5.97 –, juris, Rz. 9 ff. und vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rz. 7 ff. Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag das Gericht vom behaupteten Reiseweg überzeugt. Auch wenn man die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylklägers berücksichtigt, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, nicht aus. Darüber hinaus ist der Asylanspruch auch offensichtlich nicht gegeben. Vorliegend hat die Beklagte die Asylanerkennung nach § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Ablehnung nach dieser Vorschrift als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylverfahrens geradezu aufdrängt. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Februar 2013, § 30, Rz. 20 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale). Dementsprechend entfalten solche Verfolgungen Asylrelevanz, die sich auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung von Menschen beziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, juris, Rz. 38; Becker, in: v. Mangoldt, Klein, Starck, GG I, 4. Aufl., Art. 16a, Rz. 35. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung stellt sich der Vortrag des Klägers nicht nur als vage und widersprüchlich dar, sondern es liegt bereits offensichtlich kein asylerhebliches Merkmal vor, an das die von ihm behauptete Bedrohung anknüpfen könnte. Bei den von ihm behaupteten Angriffen wurde keine zugrunde liegende asylrelevante Motivation deutlich. Vielmehr soll der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen Opfer einer privaten Auseinandersetzung infolge seiner Zeugenaussage vor Gericht und seiner Strafanzeigen (FIR) gewesen sein und ist insofern der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit gerechtfertigt. Zudem blieben die von ihm bei der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zu eigenen Erlebnissen detailarm, oberflächlich und in sich widersprüchlich. Sollten die angeblichen Vorfälle in den Jahren 2005 und 2007 sich tatsächlich ereignet haben, so würden sie für die vorliegende Entscheidung auch deshalb keine Rolle spielen, weil – ihre Asylrelevanz unterstellt – ein zeitlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise des Klägers im Jahre 2012 nicht bestand. Denn die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rz. 20; VG Aachen, Urteil vom 10.09.2012 – 2 K 1485/10.A –, juris, Rz. 37 f. m.w.N. Hinsichtlich des Vorfalls vom 10.12.2011 besteht ein unauflöslicher Widerspruch zwischen dem Vortrag des Klägers bei der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung einerseits und dem diesbezüglichen von ihm vorgelegten FIR andererseits: Vor dem Bundesamt hatte er erklärt, er sei bei dem Angriff auf das Haus seines Onkels und seiner Tante nicht zu Hause gewesen und wisse daher nicht, ob seine Cousine Selbstmord begangen habe oder getötet worden sei. Nach seinen angeblichen Angaben gegenüber der pakistanischen Polizei soll er den Vorfall hingegen selber erlebt haben. Auch daher gaben die vom Kläger vorgelegten Dokumente keinen Anlass, an der Entscheidung der Beklagten zu zweifeln. Ferner hat der Kläger beim Bundesamt gesagt, vielleicht hätten die Angreifer am 10.12.2011 seine Cousine auch vergewaltigt. Er wisse nicht, ob die sie getötet haben oder ob sie versucht habe, Selbstmord zu begehen. In der mündlichen Verhandlung hat er hingegen auch auf Nachfrage erklärt, dass die Cousine durch die Angreifer gestorben wäre und zwar gleich nach dem Angriff, vielleicht habe es vier bis fünf Minuten gedauert. Von der Möglichkeit einer Vergewaltigung oder eines (versuchten) Selbstmordes hat er nichts erwähnt. Des Weiteren ist der Vortrag des Klägers auch deshalb unglaubhaft, weil er an entscheidenden Stellen, etwa bei der Schilderung der Drohungen, auch auf gerichtliche Nachfrage vage bleibt. Ebenso offensichtlich sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Als Rechtsgrundlage für die Zuerkennung kommt § 3 Abs. 4, 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 6 AufenthG in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wie bereits ausgeführt, knüpfen die behaupteten Schwierigkeiten des Klägers nach seinem Vortrag nicht an einem der genannten für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Merkmale an, sondern soll er demnach kriminellem Unrecht ausgesetzt gewesen sein. Ohnehin stünde dem Kläger interner Schutz i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG in Pakistan offen. Von derartigem Schutz ist auszugehen, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sich der Asylbewerber in diesem Landesteil aufhält. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in anderen Landesteilen insbesondere in Großstädten – wie angeblich seine Ehefrau in M. –, hinreichenden Schutz vor etwaigen Nachstellungen von Gegnern aus seinem Heimatdorf finden kann und als erwerbsfähiger Mann den Lebensunterhalt für seine Familie und sich bestreiten kann. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines – hier alleine in Betracht kommenden – Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach dem oben Gesagten ist eine solche Gefahr für den Kläger nicht zu befürchten. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 36 Abs. 1 AsylVfG erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.