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Urteil

23 K 4370/13.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1127.23K4370.13A.00
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Leitsätze

Asylfolgeverfahren (unbegründet): Zur Tauglichkeit pakistanischer "First Information Report" (FIR) als Beweismittel

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylfolgeverfahren (unbegründet): Zur Tauglichkeit pakistanischer "First Information Report" (FIR) als Beweismittel Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am 00.00.0000 in Tandoa Adam, Provinz Sindh geboren, pakistanischer Staatangehöriger und der Volksgruppe der Punjabis zugehörig. Er reiste nach seinen Angaben am 29.10.2009 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 04.11.2009 Asyl. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11.11.2009 gab er im Wesentlichen an: Er habe ohne Wissen ihrer Eltern eine Beziehung zu einem Mädchen unterhalten. Das Mädchen sei schwanger geworden. Ihre Familie habe erfahren, dass er der Vater des Kindes sei. Die Familie habe daraufhin beschlossen, ihn zu töten. Bei einem Anruf ca. Mitte August 2009 habe ihn das Mädchen hierüber informiert. Anschließend habe er von ihr nichts mehr gehört und gehe mit einiger Sicherheit davon aus, dass das Mädchen ebenfalls getötet worden sei. Am 07.08.2009 habe es einen Überfall auf das Haus seiner Familie gegeben, an dem 15 oder 16 Leute beteiligt gewesen seien. Hierbei sei sein Vater getötet worden, was er selbst noch gesehen habe. Er habe sich aufs Dach retten und über die Dächer der angrenzenden Häuser fliehen können. Seinen Heimatort habe er am 02. oder 03.09.2009 verlassen. Anschließend sei er nach Landi, einem Vorort von Karatschi gegangen, wo er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe. Dort habe es einen weiteren Angriff auf sein Leben gegeben. Aus diesen Gründen sei er ausgereist. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 01.03.2010 ab. Die gegen die Ablehnung am 10.03.2010 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 02.07.2010 (Az. 25 K 1446/10.A) ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 05.08.2011 (Az. 19 A 1925/10.A) ab. Am 31.12.2011 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Hierzu legte er einen „First Information Report“ (FIR) der Police Station U. B. (Az. 000/0000) vom 09.08.2009 vor. Mit Bescheid vom 27.06.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das vorgelegte Dokument nicht geeignet sei, ein Wiederaufgreifen zu erreichen. Denn abweichend von seinem Vortrag bei seiner Anhörung sei der Kläger nach den Angaben im FIR zunächst vom Dach gestiegen und dann auf Anraten seiner Mutter geflohen. Unabhängig davon komme es auf das Beweismittel auch deshalb nicht an, weil der Kläger seinen angeblichen Nachstellern innerhalb Pakistans ausweichen könne. Am 17.07.2013 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 27.06.2013 Klage erhoben. Er macht die Gefahr politischer Verfolgung aufgrund des vorgelegten neuen Beweismittels geltend. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der Verwaltungsvorgänge dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 25 K 1446/10.A verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte bereits mit Schreiben vom 02.11.2012 gegenüber der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Köln vorbehaltlich eines späteren Widerrufs für alle Asylverfahren und der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2014 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylVfG sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamts vom 27.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens voraus, dass neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Die Geeignetheit dieses Umstandes für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung muss schlüssig dargelegt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rz. 14 und vom 25.11.2008 – 10 C 25.07 –, juris, Rz. 11. Vom Vorliegen eines neuen Beweismittels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Antragsteller nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 8 C 75.80 –, juris, Rz. 10. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG können freilich nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Wiederaufgreifensgründe zugrunde zu legen, auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, juris, Rz. 28. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keinen Erfolg. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er den Antrag fristgerecht gestellt hat, liegt kein taugliches neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Soweit er mit dem vorgelegten FIR das Urteil des Gerichts vom 02.07.2010 erschüttern will, verkennt er, dass das Gericht die Klage über seinen Sachvortrag hinaus auch wegen der ihm offen stehenden inländischen Fluchtalternative abgewiesen hat, so dass es auf das vorgelegte Dokument nicht ankommt. Außerdem können First Information Reports schon deswegen nicht als taugliche Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden, weil sie – ihre Echtheit unterstellt – lediglich beweisen können, dass eine Erklärung des Inhalts, wie er in dem jeweiligen Dokument enthalten ist, abgegeben worden ist, nicht aber, dass die darin enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Im Übrigen kommt Dokumenten aus dem Heimatland, die eine behauptete (politische) Verfolgung belegen sollen, nur eingeschränkter Beweiswert zu; sie sind wegen der Unmöglichkeit, sie auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, ohne Hinzutreten weiterer Beweismittel oder Erkenntnisquellen nicht geeignet, die Tatsachenbehauptung des Asylbewerbers glaubhaft zu machen. Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 18.07.1996 – 2 L 2098/96.NW –, juris, Rz. 5. Vorliegend kommt hinzu, dass die behauptete Verfolgung keine Asylrelevanz aufweist, sondern privater Natur ist und dass die Schilderung der Mutter im vorgelegten FIR in unauflöslichem Widerspruch zum Vortrag des Klägers bei seiner Bundesamtsanhörung steht. Hatte er dort behauptet, beim Angriff, bei dem sein Vater getötet worden sei, vom Dach des Hauses der Familie über die Dächer der benachbarten Häuser geflohen zu sein, so hat die Mutter ausweislich der Übersetzung des FIR angegeben, der Kläger sei vom Dach herunter gekommen und habe auf ihr Anraten das Haus verlassen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG i.V.m. § 51 VwVfG sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 bzw. § 49 Abs. 1 VwVfG. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den bestandskräftig gewordenen Erstbescheid vom 01.03.2010 aufzuheben und Abschiebungshindernisse festzustellen. Denn aus den dargelegten Gründen ist ihr Ermessen nicht dergestalt auf Null reduziert, dass allein die Aufhebung des Erstbescheides ermessensgerecht wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.