OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 8765/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1127.1K8765.09.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob und welche Entgelte die Beigeladene für die von der Klägerin bereitgestellten Intrabuilding-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle (ZZK) an die Klägerin zu entrichten hat. Die Klägerin betreibt bundesweit ein öffentliches Telekommunikationsnetz in Form eines digitalen zellularen Mobilfunknetzes. Sie hat ihr Netz u. a. mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beigeladenen zusammengeschaltet. Ausgangspunkt ist der zwischen der E. und der N. unter dem 30.07.1992 geschlossene Vertrag über die Bereitstellung von Netzanschlüssen, Telefonverbindungen und Mobilfunkfestverbindungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb eines digitalen zellularen Mobilfunknetzes. Vertragliche Grundlage der hier streitigen Zusammenschaltung ist die mehrfach ergänzte und abgeänderte Vereinbarung vom 08.04.2002. Die Zusammenschaltung der Netze der Klägerin und der Beigeladenen erfolgt am jeweiligen Vermittlungsstellenstandort der Klägerin, indem die Beigeladene mit Hilfe einer von ihr bereitgestellten Carrier-Festverbindung die Verbindung zwischen ihrem eigenen Vermittlungsstellenstandort und der jeweiligen Vermittlungsstelle der Klägerin herstellt (Zusammenschaltung „customer-sited"). Für die Erbringung der Terminierungsleistung Vodafone-B.1 stellt die Klägerin lntrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle bereit. Für die Bereitstellung und Überlassung der Intrabuilding-Abschnitte ist in dem Vertrag der Beteiligten keine Entgeltzahlung vorgesehen. Der Klägerin wurden erstmals mit dem Beschluss BK 4c-06-002/R vom 29.08.2006 verschiedene Pflichten der Zugangsgewährung auferlegt, darunter die Verpflichtung, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort der Klägerin zu ermöglichen. Diese Verpflichtung wurde in Ziffer I.1.1 des Beschlusses BK 3b-08/017 vom 05.12.2008 aufrechterhalten. Die Entgelte der davon erfassten Leistungen waren der Genehmigungspflicht nach § 31 TKG unterworfen. Entsprechende Entgelte - u. a. für die Bereitstellung und Überlassung von lntrabuilding-Abschnitten und ZZK - wurden erstmalig mit dem Beschluss BK 3a/b-06-011 vom 16.11.2006 rückwirkend ab dem 30.08.2006 genehmigt. Bei Verhandlungen zu einer Änderungsvereinbarung gegen Ende des Jahres 2006 verlangte die Klägerin von der Beigeladenen die Vereinbarung von Entgelten für Intrabuilding-Abschnitte, ZZK und ihre Kollokationsleistungen, ohne dass darüber eine Einigung erzielt werden konnte. In Anhang G der Änderungsvereinbarung vom 27.12.2006 wurde hierzu unter Ziffer 19 als sogenannter „offener Verhandlungspunkt“ festgehalten: „2) Berücksichtigung der Kosten für den Intrabuilding-Abschnitt auf Seiten von W2. im Rahmen der Abrechnung von ICAs sowie für die durchzuführenden Konfigurationsmaßnahmen bei der Einrichtung, Änderung bzw. Abschaltung von IC- Diensten. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, sich ernsthaft um eine Verhandlungslösung zu bemühen. Bis zur Einigung gelten, soweit diese Zusammenschaltungsvereinbarung Regelungen über die vorgenannten Verhandlungspunkte enthält, diese Regelungen als vereinbart." In der Folgezeit wurden der Klägerin weitere Entgeltgenehmigungen für die fraglichen Leistungen mit den Beschlüssen BK 3a-07-004 vom 06.06.2007 und BK 3a-08-134 vom 26.11.2008 erteilt. Die Beigeladene lehnte die Bezahlung der ihr von der Klägerin gestellten Rechnungen mit der Begründung ab, es bestehe dazu keine vertragliche Verpflichtung. Die Beigeladene lehnte auch den Abschluss einer ihr übersandten Ergänzungsvereinbarung über die Entgeltlichkeit der Leistungen mit der Begründung ab, die Entgeltfrage der Zusammenschaltung sei bereits abschließend geregelt. Die Klägerin stellte bei der Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 einen Antrag auf Anordnung der genehmigten Bereitstellungs- und Überlassungsentgelte für Intrabuilding-Abschnitte, ZZK und Kollokationsleistungen. Ihr Antrag lautete: „1. die mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 26.11.2008 genehmigten Entgelte für Intrabuilding-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokationsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Klägerin im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen anzuordnen; 2. für die Zeit vom 30.08.2006 bis zum Erlass der Zugangsanordnung die mit Beschlüssen vom 16.11.2006, 06.06.2007 und 26.11.2008 jeweils genehmigten Entgelte für Intrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle genehmigten Entgelte rückwirkend ab dem 30.08.2006 anzuordnen; 3. zur Regelung der Einzelheiten der Entgeltzahlungspflicht die als Anlage 1 beigefügte Ergänzungsvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nebst Preisliste mit Wirkung ab 30.08.2006, hilfsweise ab Erlass der Zugangsanordnung anzuordnen.“ Die Beigeladene beantragte, die Anträge der Klägerin abzulehnen. Die Beklagte beschloss unter dem 23.11.2009 (Bk 3b-09-047): „1. Im Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Antragstellerin (Klägerin) und der Antragsgegnerin (Beigeladenen) wird die Geltung der in Anlage 1 des Anordnungsantrages beigefügten Ergänzungsvereinbarung mit Rückwirkung ab dem 16.11.2006 mit folgenden Änderungen angeordnet: 1.1 In § 1 Ziffer 1 wird Satz 2 gestrichen. 1.2 § 2 wird durch folgende Regelung ersetzt: „1. Die für die Bereitstellung und Überlassung der Intrabuilding-Abschnitte von W2. und Überlassung der Zentralen Zeichengabekanäle von W2. und Nutzung von Infrastruktur bzw. Infrastrukturleistungen von W2. genehmigten Entgelte sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Entgelte werden zu Beginn der Abrechnungsperiode fällig und abgerechnet. 2. Beginnend mit der erstmaligen wechselseitigen Nutzung der Intrabuilding-Abschnitte und der Zentralen Zeichengabekanäle von W2. durch U. und W2. werden die Entgelte hierfür gemäß Anlage 2 — Preise — dieser Ergänzungsvereinbarung in Rechnung gestellt. Nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet W2. nach Rechnungsstellung durch di einen Anteil des Bereitstellungspreises und einen Anteil des Überlassungspreises der IntrabuildingAbschnitte und ZZK entsprechend dem gemäß Punkt 3 gebildeten Minutenverhältnis. Grundlage der Erstattung ist der Zeitraum, in dem sich der jeweilige Intrabuilding-Abschnitt im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich in Betrieb befand (maßgebend für die Inbetriebnahme des Intrabuilding-Abschnitts ist das Datum im Inbetriebnahmeprotokoll der jeweiligen Intrabuilding-Abschnitte der ICAs der Deutschen U. ). 3. Minutenverhältnis Die E. trägt die Kosten der Intrabuilding-Abschnitte und ZZK entsprechend ihrer eigenen Nutzung. Die Nutzung wird durch die über diese Intrabuilding-Abschnitte und ZZK generierten Verbindungsminuten für die Leistung W2. -B.1 ermittelt. Dabei erfolgt die Ermittlung der Verbindungsminuten netzbezogen. Von der Deutschen U. werden die Verbindungsminuten generiert, die sich, ungeachtet der Verkehrsrichtung, aus der Bezahlung der Zusammenschaltungsdienste von W2. gem. Teil 3 der Anlage C — Diensteportfolio ergeben. Von W2. sind die Verbindungsminuten zu tragen, die sich aus der Differenz zwischen den von der Deutschen U. generierten Verbindungsminuten und den maximal möglichen Verbindungsminuten ergeben. Dabei wird bei einem 2 Mbit/s Intrabuilding-Abschnitt eine maximal mögliche Anzahl von 444.000 Verbindungsminuten pro Monat zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass angesichts von schwankenden Verkehrsmengen und zum Schutz der Verbindungssicherheit lediglich eine Maximalauslastung von 80 % unterstellt werden kann. Die so ermittelten Verbindungsminuten werden zueinander ins Verhältnis gesetzt.“ 2. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen der Entgelterstattung oder über Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf den Umfang der genutzten verfahrensgegenständlichen Leistungen einigen. 3. Die übrigen in der Hauptsache gestellten Anträge werden abgelehnt.“ Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die im Anordnungsverfahren nach § 25 TKG gestellten Hauptanträge zu 1. und 2. seien unzulässig. Ihnen stünden geltende vertragliche Regelungen einer Zugangsvereinbarung entgegenstehen. Gemäß § 37 Abs. 2 TKG seien die genehmigten Entgelte bereits an die Stelle der vereinbarten Entgeltregelungen zur verfahrensgegenständlichen Leistung getreten, ohne dass es noch einer gesonderten Anordnung bedürfe. Die Regelung der Entgeltrückerstattung für gemeinsam genutzte Intrabuilding-Abschnitte und ZZK greife den Hauptantrag zu 3. unter Berücksichtigung eines Vorschlages der Beigeladenen auf. Sie sei nach § 25 Abs. 1 TKG anzuordnen, weil Verhandlungen über eine Entgelterstattungsregelung gescheitert seien und die gemäß § 37 Abs. 2 TKG bestehende Pflicht zur Zahlung der genehmigten Entgelte für diese Leistungen der Klägerin ohne diese Anordnung dazu führte, dass die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden könnte und die Beigeladene die Entgelte ohne entsprechende Abzüge zu entrichten hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Mit Beschluss vom 05.02.2010 wurde die im Tenor genannte Zahl „444.000“ wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zur Zahl „440.000“ abgeändert. Die Klägerin hat bereits am 23.12.2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, Ziffer 1.1 des Beschlusses der Beklagten vom 23.11.2009 sei aufzuheben, da die vorgenommene Streichung des § 1 Ziffer 1 Satz 2 die Klägerin in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletze und rechtswidrig sei. § 1 Ziffer 1 Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung sei sachlich zutreffend und laute: „Des Weiteren nutzt U. zu gleichem Zwecke am Standort von W2. Infrastruktur bzw. Infrastrukturleistungen von W2. ." Der Inhalt einer Anordnung nach § 25 TKG sei von der Beklagten im Rahmen ihres Gestaltungsermessens zu bestimmen. Die Annahme der Beklagten, die Beigeladene nutze an den Standorten der Klägerin neben IBA und ZZK keine weiteren Infrastrukturleistungen, sei unzutreffend. Bei der in der Zusammenschaltung zwischen dem Netz der Klägerin und der von der Beigeladenen genutzten Zusammenschaltungs-Variante „customer-sited" werde der Interbuilding-Abschnitt von der Beigeladenen erstellt. Hierfür installiere die Beigeladene in den Räumen der Klägerin regelmäßig eigene Systemtechnik, für die die Klägerin geeignete Flächen und Stromversorgung bereitstelle. Die Streichung der von der Klägerin beantragten Regelung beruhe folglich auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und Begründung durch die Beklagte und sei daher ermessensfehlerhaft. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Anordnung der von ihr beantragten Regelung in § 1 Ziffer 1 Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte weitere Infrastrukturleistungen nutze, da § 1 Ziffer 5 in Verbindung mit Anlage 1 der angeordneten Ergänzungsvereinbarung die entgeltliche Nutzung von Infrastruktureinrichtungen der Klägerin durch die Beigeladenen regele. Die von der Beklagten in Ziffer 1.2 ihres Beschlusses als § 2 der Ergänzungsvereinbarung angeordnete Erstattungsregelung für gemeinsam genutzte IBA und ZZK sei rechtswidrig, soweit sie für die Erstattung der Entgelte auf die tatsächlich durch die Beigeladene generierten Verbindungsminuten im Verhältnis zu den maximal möglichen Verbindungsminuten abstelle. Die Rechtswidrigkeit dieses Bestandteils der Erstattungsregelung ergebe sich daraus, dass dies im Widerspruch zu den insoweit bestandskräftigen und bindenden Entgeltgenehmigungen stehe. Zudem weiche die angeordnete Erstattungsregelung von derjenigen ab, die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen in Bezug auf die von der Beigeladenen bereitgestellten IBA und ZZK Anwendung finde und verletze dadurch das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung. Darüber hinaus sei die angeordnete Regelung unverhältnismäßig, da es nicht gerechtfertigt sei, dass die Klägerin die Kosten der ungenutzten streitgegenständlichen Zusammenschaltungskapazitäten in vollem Umfang alleine trage. Die in § 2 enthaltene Erstattungsregelung sei eine wesentliche Änderung der bestandskräftigen Entgeltgenehmigungen, die einen — hier nicht vorgenommenen und zudem unzulässigen — teilweisen Widerruf der Entgeltgenehmigungen durch die Beklagte voraussetzten und daher rechtswidrig seien. Die Beklagte ziehe aus dem Fehlen einer expliziten Erstattungsregelung in den Entgeltgenehmigungen den fehlerhaften Schluss, dass die Beigeladene ohne die vorgenommene Anordnung einer Erstattungsregelung die genehmigten Entgelte in voller Höhe ohne Abzüge an die Klägerin zahlen müsse. Träfe dies zu, stelle Ziffer 1.2 des streitgegenständlichen Beschlusses ebenfalls eine wesentliche Änderung dieser zwischen den Vertragsparteien geltenden Regelung dar. Auch bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten liege folglich ein unzulässiger teilweiser Widerruf der bestehenden Entgeltgenehmigungen vor. Die gegenüber der Klägerin ergangenen Entgeltgenehmigungen vom 16.11.2006, vom 06.06.2007 und vom 26.11.2008 enthielten konkludent die marktübliche Erstattungsregelung für den Fall der gemeinsamen Nutzung von IBA und ZZK. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungen. Eine Erstattung nach Nutzungsanteilen sei marktüblich. Zum anderen entspreche nur eine solche nutzungsabhängige Erstattungsregelung der bestehenden Rechtslage, die auf eine Entscheidung des Rechtsvorgängers der Beklagten, dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) aus dem September 1997 zurückgehe. Das BMPT habe im Verfahren auf Erlass einer Zugangsanordnung zwischen der N. und der U. verschiedene Entgelte für die Nutzung des Interbuilding-Abschnitts angeordnet. Hierzu habe sie die folgende ergänzende Regelung getroffen: „Diese Entgelte sind von der Antragstellerin zu zahlen. Sofern jedoch zwei Teilnehmernetze zusammengeschaltet werden und beide Parteien den Inter-Building-Abschnitt nutzen, werden die in Satz 1 und Satz 2 genannten Entgelte entsprechend dem Anteil der jeweiligen Nutzung zwischen den Zusammenschaltungspartnern aufgeteilt. Der Nutzungsanteil bestimmt sich nach den in den beiden Teilnehmernetzen generierten Verkehrsminuten." Die Entgeltgenehmigungen, deren Rechtmäßigkeit zu unterstellen sei, entfalteten gegenüber der Beklagten eine Bindungswirkung, die einen teilweisen Widerruf der die Klägerin insoweit begünstigenden Entgeltgenehmigungen unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG erfordere. Eine Behörde sei nämlich materiell an den von ihr erlassenen Verwaltungsakt gebunden und könne ihn nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG aufheben oder abändern. Die Regelung des § 2 des Beschlusses sei wegen Verletzung des Rechtes der Klägerin auf Gleichbehandlung rechtswidrig. Die Beklagte habe für die Nutzung der von der Klägerin bereitgestellten IBA und ZZK durch die Beigeladene eine Erstattungsregelung angeordnet, die nicht auf Gegenseitigkeit beruhe. Für diese Ungleichbehandlung bestehe keine sachliche Rechtfertigung. Die Beklagte begründe die Abweichung von der beantragten Erstattungsregelung damit, dass die U. auf den Umfang der von ihr genutzten IBA und ZZK nur beschränkten Einfluss habe und es nicht zum Nachteil der U. ausgelegt werden könne, wenn sie Überkapazitäten zulasse. Die Überlegungen der Beklagten hierzu seien unzutreffend. Die Beklagte verfüge in Bezug auf die beantragte Erstattungsregelung über keinen Ermessensspielraum, da eine Abweichung von der nutzungsanteiligen Erstattung unzulässig bzw. ermessensfehlerhaft wäre. Eine Alternative bestehe folglich nicht. Die beantragte Regelung entspreche zudem der in Bezug auf die von der Beigeladenen bereitgestellten IBA und ZZK geltenden Regelung und im Übrigen auch der allgemeinen Marktpraxis, sodass auch keine weiteren Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit bestünden. Die Klägerin beantragt, 1. die Ziffer 1.1 des Beschlusses der Beklagten vom 23.11.2009 (BK 3b-09047) aufzuheben; 2. die Ziffer 1.2 des Beschlusses der Beklagten vom 23.11.2009 (BK 3b-09047) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: „§ 2 wird durch folgende Regelung ersetzt: 1. Die für die Bereitstellung und Überlassung der IntrabuildingAbschnitte von W2. und Überlassung der Zentralen Zeichengabekanäle von W2. und Nutzung von Infrastruktur bzw. Infrastrukturleistungen von W2. genehmigten Entgelte sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Entgelte werden zu Beginn der Abrechnungsperiode fällig und abgerechnet. 2. Beginnend mit der erstmaligen wechselseitigen Nutzung der Intrabuilding-Abschnitte und zentralen Zeichengabekanäle von W2. durch U. und W2. werden die Entgelte hierfür gemäß Anlage 2 — Preise — dieser Ergänzungsvereinbarung in Rechnung gestellt. Nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet W2. nach Rechnungstellung durch die E. einen Anteil der Preise für die Bereitstellung und Überlassung der Intrabuilding-Abschnitte und die Überlassung der ZZK entsprechend dem gemäß Punkt 3 gebildeten Minutenverhältnis. Grundlage der Erstattung ist der Zeitraum, in dem sich der jeweilige Intrabuilding-Abschnitt im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich in Betrieb befand (maßgebend für die Inbetriebnahme des Intrabuilding-Abschnitts ist das Datum im Inbetriebnahmeprotokoll der jeweiligen Intrabuilding-Abschnitte der ICAs der Deutschen U. ). 3. Minutenverhältnis Die E. trägt die Kosten der Intrabuilding-Abschnitte und ZZK anteilig im Verhältnis der jeweils von den Vertragspartnern aufgrund des im Anhang G — gegenseitige Leistungsbeziehungen — vereinbarten Diensteportfolios im Zeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres tatsächlich in Rechnung gestellten Verkehrsvolumens zu dem Gesamtverkehrsvolumen. Die Ermittlung des Verhältnisses der durch den jeweiligen Vertragspartner tatsächlich in Rechnung gestellten Verbindungsminuten erfolgt netzbezogen, d.h. es wird die Summe der Verbindungsminuten bestimmt. Dabei werden die im vorangegangenen Kalenderjahr durch die U. bzw. W. jeweils tatsächlich in Rechnung gestellten Verbindungsminuten gegenüber gestellt. Ungeachtet der Verkehrsrichtung sind von W. alle Verbindungsminuten aus Zusammenschaltungsdiensten der U. gemäß Teil 2 der Anlage C — Diensteportfolio — und von der U. alle Verbindungsminuten aus Zusammenschaltungsdiensten von W. gemäß Teil 3 der Anlage C — Diensteportfolio — zu zahlen." 3. hilfsweise zu dem Antrag zu 2., die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 23.11.2009 (BK 3b-09-047) zu verpflichten, die Ziffer 1.2 des Beschlusses so neu zu fassen, dass die Vertragsparteien die Entgelte für die wechselseitige Nutzung der Intrabuilding-Abschnitte und Zentralen Zeichengabekanäle anteilig im Verhältnis der jeweils von den Vertragspartnern aufgrund des im Anhang G — gegenseitige Leistungsbeziehungen — vereinbarten Diensteportfolios im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich in Rechnung gestellten Verkehrsvolumina zu dem Gesamtverkehrsvolumen abrechnen und eine eventuelle Minderauslastung der Intrabuilding-Abschnitte anteilig und nicht allein von der Antragstellerin zu tragen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die mit Ziffer 1.1 angeordnete Streichung von § 1 Ziffer 1 Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung sei rechtmäßig. Die Zusammenschaltung zwischen Beigeladener und Klägerin sei nur an deren Standorten („customer sited") erfolgt und die Beigeladene habe keine weiteren Infrastrukturleistungen, insbesondere Kollokationsleistungen der Klägerin, genutzt. Der Einwand der Klägerin, sie stelle der Beigeladenen für die Installation von Systemtechnik regelmäßig geeignete Flächen und Stromversorgung bereit, greife nicht durch. Anders als die Beigeladene meine, ergebe sich dies nicht aus einer angeblichen Verpflichtung der Klägerin, die für die Zusammenschaltung erforderlichen technischen Einrichtungen unentgeltlich bereitzustellen. Eine solche Verpflichtung lasse sich der Zusammenschaltungsvereinbarung nicht entnehmen. Die Zusammenschaltungsvereinbarung sei in Bezug auf die Kosten für die Bereitstellung der IBA und ZZK nicht abschließend. Die anderslautende Auffassung der Beigeladenen blende Anhang G der Zusammenschaltungsvereinbarung aus. Nach Ziffer 19 dieses Anhangs hätten sich die Vertragspartner in ihren Verhandlungen unter anderem nicht über die Kosten für den IBA auf Seiten der Klägerin einigen können und schriftlich fixiert, dass die zwischen ihnen geführten Verhandlungen zu dieser Frage kein abschließendes Ergebnis gefunden hätten. Ansonsten werde lediglich eine Übergangsregelung bis zu einer Einigung formuliert. Die Bereitstellung der IBA und ZZK sei auch nicht als unentgeltliche Obliegenheit ausgestaltet. Ziffer 19 des Anhangs G der Zusammenschaltungsvereinbarung sei nur verständlich, wenn IBA und ZZK Leistungen der Klägerin seien. Aus der Übergangsregelung folge, dass die Vertragspartner über die Entgeltlichkeit dieser Leistungen eine Vereinbarung treffen konnten und sie gerade keine Übereinstimmung dahin erzielt hätten, dass es sich um unentgeltliche Nebenpflichten handele. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin der Beigeladenen Kollokationsleistungen erbringe. Zwar sei für die technische Realisierung der Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Klägerin („customer sited") - zu der die Klägerin mit der Regulierungsverfügung vom 29.08.2006, BK 4c-06-002, vom 5.12.2008, BK 3b-08-017, und vom 19.07.2013, BK 3b-12-004, verpflichtet worden sei - eine Verbindung zwischen dem von der Beigeladenen bereit gestellten Übertragungsweg (Interbuilding-Abschnitt) und dem IBA der Klägerin erforderlich. Es sei jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es sich dabei um eine Kollokationsgewährung handele. Dass die Klägerin der Beigeladenen die Einrichtung der Schnittstelle zwischen Interbuilding-Abschnitt und IBA auf Seiten der Klägerin ermögliche, sei nicht mit einer Kollokationsgewährung gleichzusetzen. Denn die Einrichtung der Schnittstelle diene nicht einer exklusiven Nutzung durch die Beigeladene. Die in Tenorziffer 2 angeordnete Erstattungsregelung sei rechtmäßig. Eine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Anordnung einer reziproken Erstattungsregelung gebe es nicht. Zwar sei der Ausgangspunkt der Klägerin zutreffend, dass sie gegen ein missbräuchliches Verhalten der Beigeladenen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Wege eines Anordnungsverfahrens nach § 25 TKG vorgehen könne. Der von der Klägerin angeführte Gleichbehandlungsanspruch, wie er sich aus § 19 Absatz 2 TKG ergebe, bestehe nur bei gleichartigen Sachverhalten. Das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener zeichne sich aber durch erhebliche Differenzen in der Kapazitätsnutzung aus. Diese Überkapazitäten ergäben sich, weil die Klägerin ihren Verkehr in das Netz der Beigeladenen über das Netz ihrer Festnetztochter führe und daher die ICAs zwischen dem Mobilfunknetz der Klägerin und dem Festnetz der Beigeladenen nicht ausgelastet seien. Zudem übersehe die Argumentation der Klägerin, dass Vereinbarungen über Zugänge gemäß § 19 Absatz 1 TKG unter anderem auch dem Gebot der Billigkeit genügen müssten. Es sei fraglich, ob eine Erstattungsregelung, die infolge des Bestellverhaltens und der Verkehrsführung der Klägerin im Ergebnis zu Überkapazitäten führe, die anteilig auch von der Beigeladenen zu tragen seien, diesem Gebot genügen würde. Die in Tenorziffer 1.2 des Bescheides als § 2 der Ergänzungsvereinbarung angeordnete Erstattungsregelung sei mit bestehenden Entgeltgenehmigungen vereinbar und rechtmäßig. Unabhängig davon übersehe die Klägerin, dass die ihr erteilten Entgeltgenehmigungen und die angeordnete Erstattungsregelung verschiedene Aspekte des Zusammenschaltungsverhältnisses beträfen. Die Entgeltgenehmigungen bepreisten bestimmte Leistungen der Klägerin für einen bestimmten Genehmigungszeitraum, und zwar die einmalige Bereitstellung sowie die Überlassung von IBA bzw. ZZK. Die angeordnete Erstattungsregelung sei auch nicht gleichheitswidrig. Die Argumentation der Klägerin setze voraus, dass die Anordnungsbefugnis der Beklagten nach § 25 TKG durch marktübliche Regelungen vorgeprägt sei. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Es liege kein gegenüber anderen Wettbewerbern vergleichbarer Sachverhalt vor, da das Zusammenschaltungsverhältnis durch erhebliche Überkapazitäten an ICAs zwischen dem Mobilfunknetz der Klägerin und dem Festnetz der Beigeladenen gekennzeichnet sei. Ferner wäre die von der Klägerin beantragte Erstattungsregelung unbillig gewesen. Eine Erstattungsregelung, die vom Verhältnis der von beiden Parteien abgewickelten Verkehrsminuten ausgehe, führte dazu, dass die Beigeladene anteilig die Kosten von Überkapazitäten zu tragen hätte, obwohl sie auf die Kapazitätsbemessung nur geringen Einfluss ausüben könne. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Modifizierung der Zusammenschaltungsanordnung, weil die Beklagte zu deren Erlass von vornherein nicht befugt gewesen sei. Insoweit verweist die Beigeladene auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 K 8240/09. Die von der Klägerin begehrten Modifizierungen seien aber auch für sich betrachtet rechtswidrig, weshalb die Klägerin weder die Aufhebung noch die Änderung der Anordnung begehren könne. Die Beklagte habe insoweit bei Ausübung ihres Regulierungsermessens keinen Fehler begangen. Gehe man davon aus, dass die Beklagte über Regulierungsermessen verfüge, sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Sei eine regulatorische Entscheidung das Ergebnis einer umfassenden und komplexen Abwägung, bei der gegenläufige öffentliche und private Belange einzustellen, zu gewichten und auszugleichen seien, sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung maßgeblich. Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung vereinzelt auf Umstände nach Erlass der streitgegenständlichen Anordnung eingehe, seien diese daher unbeachtlich. Die Streichung von § 1 Ziffer 1 Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung sei entgegen der Auffassung der Klägerin rechtmäßig. Die Klägerin habe sich vertraglich dazu verpflichtet, sämtliche Infrastruktureinrichtungen in ihrem Netz, also auch notwendige Flächen als unentgeltliche Mitwirkungspflicht bereitzustellen. Dies könne jedoch letztendlich dahinstehen, weil die Streichung auch aus anderen Gründen rechtmäßig sei. Die Regelung sei schon deshalb zu streichen, weil der Antrag der Klägerin im Beschlusskammerverfahren unbestimmt gewesen sei. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 TKG müsse dargelegt werden, welchen genauen Inhalt die Anordnung der Beklagten haben solle. Dem habe die Klägerin nicht entsprochen. Soweit die Klägerin eine Modifizierung von § 2 Nr. 1 bzw. § 2 Nr. 2 der Ergänzungsvereinbarung begehre, habe sie diese Anträge in der Klagebegründung nicht begründet. Darüber hinaus mache die Klägerin mit dem Antrag zu 2. eine Neufassung von „§ 2 Nr. 3 Minutenverhältnis" nach Ziffer 1.2 des Tenors des streitgegenständlichen Beschlusses geltend. Dieser Antrag sei schon deshalb unbegründet, weil nicht ersichtlich sei, dass das Regulierungsermessen der Beklagten in einer Weise reduziert wäre, dass die von der Klägerin begehrte Klausel als einzige denkbare rechtmäßige Behördenentscheidung in Betracht käme. Aber auch der als Klageantrag zu 3. gestellte Bescheidungsantrag sei unbegründet, weil die von der Beklagten angeordnete Regelung rechtmäßig sei. Weder sei die Anordnung der Regelung durch die Entgeltgenehmigungen der Klägerin gesperrt, noch sei ein Abwägungsfehler ersichtlich. Die Annahme der Klägerin, die Beklagte habe keine Erstattungsregelung anordnen dürfen, weil eine abweichende Erstattungsregelung bereits in ihren Entgeltgenehmigungen vom 30.08.2006 — BK 3a/b-06-011, vom 06.06.2007 — BK 3a-07-004 und vom 26.11.2008 — BK 3a-08-134 „konkludent" genehmigt worden sei, sei unzutreffend. Die streitgegenständliche Erstattungsregelung sei rechtmäßig. Es liege keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.06.2014 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Beschluss der Beklagten vom 23.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch, dass § 2 der Ergänzungsvereinbarung gemäß der von ihr formulierten Fassung abgeändert wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind nicht erkennbar und sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden. Die erforderliche Verlängerung der Entscheidungsfrist ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004, BGBl. I S. 1190 in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.08.2009, BGBl. I S. 2814, 2821 (TKG) mit Entscheidung vom 30.09.2009 wirksam erfolgt. Die angefochtene Entscheidung ist nicht bereits rechtswidrig, weil sie etwa widersprüchliche Regelungen enthielte. Die Beklagte hat die im Verfahren nach § 25 TKG gestellten Hauptanträge der Klägerin zu 1. und zu 2. abgelehnt (Ziffer 3. des Beschlusses) und die „Ergänzungsvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung vom 08.04.2002 in der Fassung vom 01.04.2009“ mit Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses in modifizierter Form angeordnet. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erkennen. Die Klägerin wollte die seit dem 30.08.2006 genehmigten Entgelte für Intrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle, später auch für Kollokationsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Klägerin im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen angeordnet wissen. Die Beklagte hat dies abgelehnt, weil sie davon ausgeht, dass die fraglichen Leistungen entgeltlich seien. Soweit die Beklagte mit Ziffer 1 des Beschlusses gleichwohl die Geltung der oben genannten Zusatzvereinbarung anordnet, steht dies nicht im Widerspruch zu der vorgenannten Regelung. Zwar regelt die Zusatzvereinbarung auch die Entgeltpflicht der Beigeladenen und legt deren Einzelheiten fest. Ausweislich des Tenors der Entscheidung und der dazu gegebenen Begründung versteht die Beklagte ihren Beschluss aber ersichtlich so, dass die modifiziert angeordnete Zusatzvereinbarung lediglich die Abrechnungsmodalitäten regelt. Die Entgeltlichkeit der Leistungen und die Geltung der von der Beklagten dazu erlassenen Entgeltgenehmigungen sind aus Sicht der Beklagten aus anderen Gründen bereits als gegeben anzunehmen. Daher hat sie von einer entsprechenden Anordnung abgesehen. In materieller Hinsicht konnte die Beklagte die im Verfahren nach § 25 TKG gestellten Hauptanträge der Klägerin zu 1. und zu 2. ablehnen, ohne Rechte der Klägerin zu verletzen. Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen sind nach § 37 Abs. 2 TKG um genehmigte Entgelte ergänzt worden, sodass die sinngemäß beantragte Anordnung, die genehmigten Entgelte für Intrabuilding-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokationsleistungen im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin anzuordnen, nach § 25 Abs. 2 TKG nicht mehr zulässig gewesen ist. Eine Anordnung ist nach dieser Vorschrift nämlich nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. Eine solche Vereinbarung lag hier im Ergebnis vor, weil die zwischen den beteiligten Unternehmen bestehenden vertraglichen Beziehungen durch nachfolgende bestandskräftige Entgeltgenehmigungen modifiziert worden sind. Nach § 37 Abs. 1 TKG darf der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der – wie hier die Klägerin - über beträchtliche Marktmacht verfügt, keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen. Absatz 2 bestimmt, dass Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, geändert werden. Das genehmigte Entgelt tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts. Vorliegend war für Leistungen der Klägerin keine Gegenleistung vereinbart, die die Beigeladene zu erbringen gehabt hätte. Diese Unentgeltlichkeit stand im Widerspruch zu den bestandskräftigen Entgeltgenehmigungen für entsprechende Leistungen der Klägerin, sodass das genehmigte Entgelt zu entrichten ist. In der Zusammenschaltungsvereinbarung der Klägerin und der Beigeladenen vom 08.04.2002 in der hier maßgebenden Fassung vom 23.03.2009 bzw. vom 01.04.2009 ist für die Bereitstellung von Intrabuilding-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen durch die Klägerin, wie sie für die Erbringung der Terminierungsleistung W3. -B.1 erforderlich sind, keine Entgeltzahlung vorgesehen. Die Bereitstellung von Intrabuilding-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen durch die Klägerin sind keine Leistungen, die von den beteiligten Vertragspartnern nur als unselbständige und unentgeltliche Mitwirkungspflicht der Klägerin vereinbart worden sind, wie es die Beigeladene vorträgt. Gegenstand des Vertrages ist die Zusammenschaltung der Telekommunikationsnetze der beteiligten Unternehmen. Die fraglichen Leistungen sind für die Erbringung der Terminierungsleistung W1. -B.1 - wie auch für Terminierungsleistungen in jegliche andere Netze typischerweise - zwingend erforderlich, und die technische Ausgestaltung der Zusammenschaltung ist in der Zusammenschaltungsvereinbarung nebst den dort in Bezug genommenen Anlagen geregelt. Es fehlt lediglich eine Vereinbarung über die dafür zu entrichtenden Entgelte, weil diese Frage zwischen den Vertragspartnern ohne ein entsprechendes Ergebnis verhandelt worden ist. Die Beteiligten haben im Rahmen ihrer Vertragsverhandlungen die Bereitstellung von Intrabuilding-Abschnitten und von Zentralen Zeichengabekanälen gerade nicht als unentgeltlich vereinbart. Vielmehr ist über diese Frage keine Einigung erzielt worden. Die Klägerin wollte eine Entgeltvereinbarung treffen und konnte bereits keine ausdrückliche schriftliche Erklärung der Beigeladenen erwirken, die Leistungen als entgeltlich anzuerkennen. Ebenso blieben Art und Umfang der Kostenabrechnung offen. Die entgegenstehende Bewertung der Beigeladenen, dass es sich um keine entgeltliche Hauptleistungspflicht der Klägerin handele und die Bereitstellung der technischen Einrichtungen im Netz der Klägerin nicht einklagbare, unselbständige und unentgeltlich zu erfüllende Nebenpflichten seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der vorgetragene Befund zeigt lediglich, dass sich die Beigeladene erfolgreich dagegen gewehrt hat, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Ob dies – wie die Beklagte annimmt – auf der überlegenen Marktmacht der Beigeladenen oder dem mangelnden Verhandlungsgeschick der Klägerin beruht, kann offen bleiben. Denn eine Einigung über die Unentgeltlichkeit und eine Einordnung der Leistungen als bloße Nebenpflicht besteht ebenfalls nicht. Eine Berücksichtigung der Kosten für die technischen Einrichtungen auf Seiten der Klägerin war von der Klägerin in den Verhandlungen verlangt worden, auf eine solche haben sich die beteiligten Vertragsparteien aber gerade nicht geeinigt. Unabhängig von diesen Meinungsverschiedenheiten sollten — wie in Ziffer 19 Anlage G der Änderungsvereinbarung vom 27.12.2006 ausdrücklich geregelt ist - die insoweit vereinbarten Regelungen des Vertrages trotz fehlender Entgeltabrede weiterhin als vereinbart gelten. Dies bedeutet, dass die Zusammenschaltung gemäß dem Vertrag bewirkt werden soll, auch wenn die Entgeltfrage nicht geklärt ist. Zugleich wurde nämlich als sogenannter „offener Verhandlungspunkt“ festgehalten: „2) Berücksichtigung der Kosten für den Intrabuilding-Abschnitt auf Seiten von W. im Rahmen der Abrechnung von ICAs sowie für die durchzuführenden Konfigurationsmaßnahmen bei der Einrichtung, Änderung bzw. Abschaltung von IC- Diensten. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, sich ernsthaft um eine Verhandlungslösung zu bemühen. Bis zur Einigung gelten, soweit diese Zusammenschaltungsvereinbarung Regelungen über die vorgenannten Verhandlungspunkte enthält, diese Regelungen als vereinbart." Insoweit sollte also wegen der „Berücksichtigung der Kosten“ die Obliegenheit unterstrichen werden, sich ernsthaft um eine Verhandlungslösung zu bemühen, also Art und Umfang der Entgeltlichkeit und der Abrechnung zu bestimmen. Damit ist keine aktuell durchsetzbare Verpflichtung der Klägerin begründet worden, der Beigeladenen für die Inanspruchnahme der klägerischen Leistungen Aufwendungen in Rechnung stellen zu können. Nachverhandlungen der Klägerin, die mit dem Ziel geführt wurden, die „Ergänzungsvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung vom 08.04.2002 in der Fassung vom 01.04.2009“ zum Vertragsinhalt zu machen, scheiterten; die Beigeladene stellte sich im wesentlichen auf den Standpunkt, zu einer Bezahlung der Leistungen nicht verpflichtet zu sein. § 612 Abs. 1 BGB findet in dieser Konstellation entgegen den Ausführungen der Klägerin ebenfalls keine Anwendung. Es trifft zwar zu, dass eine stillschweigende Vereinbarung der Entgeltlichkeit zu erwägen ist, weil die fragliche Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Allerdings ist die streitige Frage seit dem Jahre 2002 zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich offen gelassen und zum Gegenstand einer Verhandlungspflicht gemacht worden. Für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung fehlt es in derartigen Fällen an einer Grundlage. Die Leistungen waren demnach entsprechend der zwischen den Beteiligten geltenden Vertragslage unentgeltlich. Diese Unentgeltlichkeit verstieß gegen die auch für die Klägerin und die Beigeladene bestandskräftigen Entgeltgenehmigungen, die unter anderem die streitigen Leistungen erfassen. Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von lntrabuilding-Abschnitten und ZZK sind zuerst mit dem Beschluss BK 3a/b-06-011 vom 16.11.2006 rückwirkend ab dem 30.08.2006 genehmigt worden. In der Folgezeit wurden der Klägerin weitere Entgeltgenehmigungen für die fraglichen Leistungen mit den Beschlüssen BK 3a-07-004 vom 06.06.2007 und BK 3a-08-134 vom 26.11.2008 erteilt. Aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, sind diese Entscheidungen bestandskräftig. Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin verschiedene Pflichten der Zugangsgewährung aufzuerlegen, darunter die Verpflichtung, Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz am Vermittlungsstellenstandort zu ermöglichen (Beschluss BK 4c-06-002/R vom 29.08.2006). Diese Verpflichtung ist in Ziffer I.1.1 des Beschlusses BK 3b-08/017 vom 05.12.2008 aufrechterhalten worden. Die Entgelte der davon erfassten Leistungen sind der Genehmigungspflicht nach § 31 TKG unterworfen. Die fehlende vertragliche Vereinbarung eines Entgelts führt - wie die Vereinbarung, dass für die verfahrensgegenständlichen Leistungen keine gesonderten Entgelte zu entrichten sind - zur Geltung der genehmigten Entgelte nach § 37 Abs. 2 TKG, welche an die Stelle des (nicht) vereinbarten Entgelts treten. Dazu bedarf es keiner Anordnung nach § 25 TKG, wie die Beklagte zutreffend angenommen hat. Die Regelungen für gemeinsam genutzte Intrabuilding-Abschnitte und ZZK gemäß den Ziffern 1.1 und 1.2 des angegriffenen Beschlusses sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat entsprechend dem Hauptantrag der Klägerin zu 3. einen Teil der von der Klägerin vorgelegten erwünschten Ergänzungsvereinbarung (Stand 2009) und unter wörtlicher Berücksichtigung eines Vorschlags der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren eine Anordnung getroffen, die auf § 25 Abs. 1, Abs. 5 TKG beruht. Die Beklagte hat sich dabei von der Haupterwägung leiten lassen, dass Verhandlungen über eine Entgelterstattungsregelung gescheitert seien und die gemäß § 37 Abs. 2 TKG bestehende Pflicht zur Zahlung der genehmigten Entgelte für diese Leistungen der Klägerin ohne eine Anordnung zu ungerechtfertigten Nachteilen führen könnte. Andererseits sei die gleichgewichtige gemeinsame Nutzung der betroffenen Einrichtungen nicht gegeben, sodass eine reziproke Erstattungsregelung die Beigeladene benachteilige. Die Beigeladene hätte wegen der nur einseitigen Nutzung gemeinsamer Einrichtungen bzw. ICAs Entgelte zu entrichten, ohne angemessene Abzüge vornehmen zu dürfen. Die aufgrund dieser Erwägung getroffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, sodass Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin ohne Erfolg bleiben. Die getroffene Anordnung konnte auf § 25 Abs. 5 und 6 TKG gestützt werden. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 TKG können Gegenstand einer Anordnung alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein; die Beklagte darf die Anordnungen mit Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen (Satz 2). Aus der Verwendung der Formulierungen "können" und "darf" ergibt sich, dass diese Rechtsnorm eine Ermessensermächtigung enthält. Die Beklagte kann danach zwischen mehreren rechtlich zulässigen Handlungsmöglichkeiten wählen. Ihr steht zwar kein Entschließungsermessen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 TKG), aber ein Auswahlermessen zu, welche von mehreren Maßnahmen ergriffen werden soll. Hierbei handelt es sich um den typischen Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch bezogenen sogenannten allgemeinen Ermessens, das vor allem der Einzelfallgerechtigkeit dient. Der Beklagten soll ermöglicht werden, unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks einerseits und der konkreten Umstände andererseits eine dem Einzelfall angemessene und sachgerechte Entscheidung zu treffen, in die insbesondere auch Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen einfließen können. Die rechtlichen Bindungen, denen die Ausübung dieses Ermessens unterliegt, ergeben sich aus § 40 VwVfG. Danach hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle werden in § 114 Satz 1 VwGO geregelt. Danach prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.2014 – 6 B 46.13 -, Rz. 8, zit. nach juris. Die Ermächtigungsgrundlage für Zugangsanordnungen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 TKG weist die bei der Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen nach § 13 TKG geltenden Besonderheiten nicht auf, die ein sogenanntes Regulierungsermessen eröffnen. Als bei der Entscheidung zu beachtende Vorgaben werden lediglich Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit genannt. Nachdem die Konfliktbewältigung bereits auf der vorgelagerten Stufe der zu vollziehenden Regulierungsverfügung stattzufinden hat, besteht kein Anlass, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle anhand derjenigen Maßstäbe vorzunehmen, die die Rechtsprechung für die Abwägungskontrolle im Rahmen von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Vielmehr verbleibt es bei den Maßstäben, die für allgemeine Ermessensentscheidungen gelten. Vgl. BVerwG a.a.O., Rz. 10. Gemessen an diesen Kriterien ist der Hauptantrag der Klägerin bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Beklagten bei der gegebenen Uneinigkeit der beteiligten Unternehmen hinsichtlich der fehlenden Vereinbarungen über den Abrechnungsmodus ein Spielraum verbleibt, welche Anordnungen aus Sicht der Beklagten als sachgerecht erscheinen. Für eine Ermessensreduzierung auf eine allein rechtmäßige Entscheidung und damit auf einen bestimmten Abrechnungsmodus oder bestimmte Formulierungen ist nichts ersichtlich. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass zwischen den Beteiligten aufgrund der konkreten Nutzungssituation keine gegenseitige Auslastung der ICAs besteht, sodass Ausgleichsmodalitäten zu erwägen waren. Insbesondere besteht daher kein Anspruch auf eine reziproke Erstattungsregelung, wie ihn die Klägerin beantragt hat. Im Rahmen des der Beklagten eröffneten Ermessens ist die Streichung von § 1 Ziffer 1 Satz 2 der Zusatzvereinbarung nicht zu beanstanden. Die Annahme der Beklagten, die Beigeladene sei mit der Klägerin nur an deren Standorten in der Variante „customer sited" zusammengeschaltet und nutze an Standorten der Klägerin keine weiteren Infrastrukturleistungen, insbesondere Kollokationsleistungen, ist möglicherweise teilweise unzutreffend gewesen. Nach dem Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2014 geht die Kammer jedoch davon aus, dass von beiden Netzbetreibern jeweils neben dem Intrabuilding-Abschnitt die Kollokationsfläche bereitgestellt wird. Der von der Kollokationsfläche ausgehende Interbuilding-Abschnitt und der zu dieser Verbindung gehörende Intrabuilding-Abschnitt werden jeweils vom anderen Vertragspartner bereitgestellt. In der mündlichen Verhandlung streitig blieb unter anderem die Frage, ob die Klägerin jeweils Netzabschlusseinrichtungen installiert habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die gestrichene Formulierung besagte, dass die Beigeladene zu gleichem Zwecke am Standort der Klägerin Infrastruktur bzw. Infrastrukturleistungen der Klägerin nutze. Da nach § 1 Ziffer 5 der angeordneten Zusatzvereinbarung für die Nutzung von Infrastruktur und von Infrastrukturleistungen der Klägerin Anlage 1 der Zusatzvereinbarung gilt, kann eine konkrete Inanspruchnahme von Leistungen anhand dieser Anlage und der Preisliste abgerechnet werden. Ein Nachteil für die Klägerin und die Beigeladene ist aufgrund der Streichung der Klausel nicht anzunehmen, weil es letztlich auf die konkrete Inanspruchnahme von Leistungen ankommt und es keiner allgemeinen Klausel bedarf. Lediglich die in § 1 Ziffer 1 Satz 2 Zusatzvereinbarung enthaltene Betonung, dass die Beigeladene bei der Übergabe von Verkehr W. -B1 Infrastruktur und Infrastrukturleistungen der Klägerin nutze, fehlt. Insoweit könnte eine rechtlich bedeutsame Relevanz allein aus dem Bezug dieser Formulierung zu den Klauseln in § 2 Ziffern 1. und 2. der von der Klägerin formulierten Zusatzvereinbarung zu entnehmen sein, weil dort die von der Klägerin beantragten Abrechnungsmodalitäten formuliert waren. Beide Ziffern sind jedoch durch andere Regelungen ersetzt worden, wie sie die Beklagte unter Berücksichtigung der Vorschläge der Beigeladenen in Ziffer 1 1.2 des Beschlusstenors formuliert hat. Die Änderungen der Formulierung von § 2 der Zusatzvereinbarung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. § 2 Ziffer 1 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung enthielt eine audrückliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Entrichtung eines Entgelts für die fraglichen Leistungen. Diese konnte gestrichen werden, weil dies der oben beschriebenen Rechtslage entspricht, es also einer ausdrücklichen Anordnung der Entgeltlichkeit nicht mehr bedarf. Sie werden durch eine Klausel ersetzt, nach der die genehmigten Entgelte nebst Mehrwertsteuer zu entrichten seien, was die Rechtslage wiedergibt und keinen zusätzlichen Regelungsgehalt aufweist. Die von der Klägerin gewünschte Änderung in § 2 Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung steht in engem Zusammenhang mit der ebenfalls geänderten Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung. Beide Formulierungen sind ermessensfehlerfrei neugefasst worden. Die Beklagte hat im Beschlusskammerverfahren die Vorschläge der Klägerin und der Beigeladenen zur Gestaltung der gegenseitigen Abrechnungsmodalitäten entgegengenommen und gewürdigt. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass Abwandlungen der von der Klägerin gewünschten Fassung gemäß dem Vorschlag der Beigeladenen sachgerecht und erforderlich gewesen seien, weil die Beigeladene von der Klägerin mit den Intrabuilding-Abschnitten und ZZK zwar entgeltliche Leistungen in Anspruch nehme, auf deren Umfang aber nur eingeschränkten Einfluss habe. Trotz der erfolgten Reduzierungen sei es zu Überkapazitäten gekommen, sodass die Beigeladene die verfahrensgegenständlichen Leistungen in einem viel größeren Umfang abnehmen müsse, als für den Bezug der sie allein interessierenden Leistung W. -B.1 erforderlich sei. Dies erscheint der Kammer auch plausibel. Die angeordnete Abrechnung stellt die Verbindungsminuten als Maßstab in den Mittelpunkt der Berechnung. Die Beigeladene muss bezogen auf die generierten Verbindungsminuten die Nutzung der Intrabuilding-Abschnitte und ZZK bezahlen. Nach Ziffer 3 des § 2 der Zusatzvereinbarung hat die Klägerin einen Teil der Verbindungsminuten zu tragen, wie es sich aus dem dort formulierten Schlüssel ergibt. Daraus folgt eine eventuelle Erstattung zugunsten der Beigeladenen, womit die Beklagte den Überkapazitäten der Klägerin Rechnung tragen wollte. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand der Entgelterstattung Leistungen sind, für die die beträchtliche Marktmacht der Klägerin festgestellt sei und auf deren Bereitstellung die Beigeladene keinerlei Einfluss habe. Andere Zusammenschaltungspartner der Klägerin können die Zusammenschaltungsanschlüsse bestellen und haben so eine Kontrolle über die von ihnen zu entgeltenden ICAs. Diese Möglichkeit habe die Beigeladenen gerade nicht. Tatsächlich führt die Klägerin ihre Verkehre in das Netz der Beigeladenen über das Netz ihrer Festnetztochter, sodass die ICAs zwischen dem Mobilfunknetz der Klägerin und dem Festnetz der Beigeladenen nicht ausgelastet sind. Die Erwägung der Beklagten ist daher sachgerecht. Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass diese Form einer Entgelterstattung nicht gegen die Gleichbehandlungsverpflichtung verstößt. Die Besonderheit der bestehenden Vereinbarung erfordert – anders als in den aufgrund des Standardangebots geschlossenen Verträgen – den Schutz der entgeltpflichtigen Partei, um den Anteil der Zahlung für gemeinsam genutzte Infrastrukturen angemessen zu berechnen. Dabei auf die der Beigeladenen zuzurechnenden Verbindungsminuten zur Gesamtkapazität der Einrichtungen zurückzugreifen, erscheint nicht sachwidrig, sondern sogar sachgerecht. Gleiches gilt für den Berechnungsmodus (Ziffer 3). Die Beschlusskammer hat den Versuch unternommen, Werte für die anzusetzende optimale Auslastung von ICAs zu erfassen. Als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Spitzenauslastung hat die Beschlusskammer auf die Tabelle für die maximale Verkehrskapazität zurückgegriffen. Von der netztechnisch maximalen Auslastung will sie nur 80% in Ansatz bringen. Bei der Berechnung dieses Wertes werden auch bei einer leistungsfähigen Zusammenschaltung mit 10 x 2 Mbit/s nur die maximale Verkehrsleistung einer Zusammenschaltung mit 2 x 2 Mbit/s zu Grunde gelegt und die entstandenen Bündelungsgewinne nicht berücksichtigt, wodurch zugunsten der Klägerin eine Absenkung der vorausgesetzten Auslastung erfolgt. Die Umsetzung dieses Auslastungsgrades in Verbindungsminuten pro Monat ist zudem sachgerecht, zumal sich die beteiligten Unternehmen im Verwaltungsverfahren auf keine andere Verteilungsmodalität geeinigt haben. Ein rechtlich relevanter Verstoß gegen die ergangenen Entgeltgenehmigungen ist nicht festzustellen. Eine Erstattungsregelung ist in den Genehmigungen nicht enthalten. Sie hätte im Tenor ausgesprochen werden müssen, woran es ersichtlich fehlt. Ein Widerspruch zwischen Erstattungsklausel und den Entgeltgenehmigungen besteht ebenfalls nicht. Die für die Entgeltgenehmigung relevanten Kosten sind unabhängig von der Frage zu beurteilen, in welchem Maße die Leistungen entgeltlich genutzt werden. Die Entgelterstattungsregelung konnte schließlich auch zum 16.11.2006 angeordnet werden, die Erwägungen der Beklagten hierzu sind nicht ermessensfehlerhaft. Sie hat sich an dem Grundsatz orientiert, dass die Genehmigung vertraglich vereinbarter Entgelte nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungserbringung zurückwirke. Weil die genehmigten Entgelte erst über § 37 Abs. 2 TKG in den Zusammenschaltungsvertrag integriert werden, besteht eine Zahlungspflicht erst ab dem 16.11.2006. Die in dem angegriffenen Beschluss dazu genannte Jahreszahl 2009 ist ein offensichtlicher Schreibfehler. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch Stellung eines eigenen Sachantrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Voraussetzungen nach § 135 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.