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Beschluss

33 K 6754/13.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1121.33K6754.13PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller ist eine im BMVg vertretene Gewerkschaft. Der Beteiligte zu 1) ist Mitglied des Personalrates im BMVg und Angehöriger des E. C. e.V. (E1. ), der als Gewerkschaft ebenfalls im BMVg vertreten ist. Der Antragsteller begehrt mit seinem vorliegenden Antrag den Ausschluss des Beteiligten zu 1), weil dieser – trotz zuvor bewilligten Erholungsurlaubes - an der Sitzung des Beteiligten zu 1) vom 18.07.2013 teilgenommen hat. In dieser Sitzung wurde der vom E1. unterstützte Stabshauptmann (StHpt) N. mit einer Mehrheit von 11 zu 10 Stimmen zum Ersatzmitglied des Vorstandes des Beteiligten zu 2) gewählt. Der bei der Wahl unterlegene StHpt S. wurde vom Antragsteller unterstützt. Dem Beteiligten zu 1) war für die Zeit vom 17.07.2013 bis zum 07.08.2013 Erholungsurlaub bewilligt worden. Am 12.08.2013 änderte das für Urlaubsangelegenheiten zuständige Referat IUD III 2 im BMVg auf Antrag des Beteiligten zu 1) die Urlaubsbewilligung und widerrief schriftlich unter anderem den für den Sitzungstag am 18.07.2013 bewilligten Erholungsurlaub. Der Beteiligte zu 1) nahm am 18.07.2013 an der Sitzung des Beteiligten zu 2) teil. Der Beteiligte zu 1) bat am 18.07.2013, kurz vor Beginn der Personalratssitzung sein Beschäftigungsreferat telefonisch darum, den für den 18.07.2013 bewilligten Urlaub aufzuheben. Bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit seinem Beschäftigungsreferat traf der Beteiligte zu 1) seinen Dienstvorgesetzten nicht an. Der Dienstvorgesetzte des Beteiligten zu 1) stimmte dem formalen Widerruf des Erholungsurlaubes erstmals und mündlich noch am Sitzungstag des 18.07.2013 zu. Die Zustimmung des Vorgesetzten erfolgte jedoch erst zur Mittagszeit und damit nach Beendigung der Personalratssitzung, die um 10.55 Uhr beendet war. Der Beteiligte zu 1) nahm an der Sitzung des Beteiligten zu 2) vom 18.07.2013 und an der Wahl des StHptm N. zum Ersatzmitglied des Vorstandes des Beteiligten zu 2) teil. Ausweislich der über die Sitzung vom 18.07.2013 gefertigten Niederschrift antwortete er auf Nachfrage des die Sitzung leitenden 1. Stellv. Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) (Herr C1. ), „dass er nicht im Urlaub sei“. Mit Schreiben vom 19.08.2013 erhob der Beteiligte zu 1) Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift. Er trug vor, dass er am Morgen des Sitzungstages mit seinem Beschäftigungsreferat telefonisch besprochen habe, dass sein bewilligter Urlaub aufgehoben werde. Er habe am 18.07.2013 ausschließlich an der Personalratssitzung teilgenommen und im Übrigen Zeitguthaben abgebaut. Auf Nachfrage des 1. Stellv. Vorsitzenden C1. habe er in der Sitzung geantwortet, dass er erst am folgenden Montag in Urlaub fahren, jedoch vorher schon einige Tage frei haben wolle. Auf die nochmalige Frage des 1. Stellv. Vorsitzenden C1. , ob er nicht schon Urlaub habe, habe er „in etwa“ geantwortet, dass er eigentlich frei gehabt habe. Dies werde aber angepasst. Er sei jetzt zur Sitzung hier. Entgegen dem Inhalt der Niederschrift habe er in der Sitzung nicht gesagt, dass er nicht im Urlaub sei. Der Antragsteller hat am 31.10.2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, den Beteiligten zu 1) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Personalrat auszuschließen. Zur Begründung trägt er vor, der Beteiligte zu 1) habe sich durch die wahrheitswidrige Angabe, nicht in Urlaub zu sein, seine Sitzungs- und Abstimmungsteilnahme erschlichen. Mit seiner unberechtigten Sitzungsteilnahme habe er das Wahlergebnis zu Gunsten des StHpt N. manipuliert. Aufgrund des dem Beteiligten zu 1) bewilligten Erholungsurlaubes sei der Beteiligte zu 1) kraft Gesetzes gem. § 31 Abs. 1 BPersVG an der Sitzungsteilnahme gehindert gewesen. Das für die Aufhebung bewilligten Urlaubes im BMVg zuständige Referat IUD III 2 habe im Zeitpunkt der Sitzung am 18.07.2013 noch nicht über die Aufhebung der Urlaubsbewilligung entschieden. Selbst wenn man das Beschäftigungsreferat für die Entscheidung über die Aufhebung des Urlaubs für zuständig hielte, hätte sich der Beteiligte zu 1) zur Zeit der Sitzung noch in Urlaub befunden. Der Vorgesetzte des Beteiligten zu 1) habe der Urlaubsaufhebung erst zur Mittagszeit und nach Ende der Sitzung zugestimmt, die nach der Niederschrift vor 11.00 Uhr geschlossen worden sei. Es obliege nicht der Entscheidungsbefugnis eines Personalratsmitgliedes – trotz genehmigten Erholungsurlaubes – willkürlich an Sitzungen des Personalrates teilzunehmen. Der Beteiligte zu 1) habe dies aufgrund seiner 25-jährigen Dienstzeit als Berufssoldat – etwa in seiner Funktion als Bataillonskommandeur – wissen müssen. Im Übrigen habe sich im Gesamtpersonalrat im BMVg, dem der Beteiligte zu 1) als Ersatzmitglied angehöre, vor der in Rede stehenden Sitzung des Beteiligten zu 2) vom 18.07.2013 ein vergleichbarer Fall ereignet. Sei ein Personalratsmitglied zeitweilig verhindert, habe es dies dem Personalratsvorsitzenden von sich aus mitzuteilen. Der Beteiligte zu 1) habe durch seine ausweichende Antwort gegenüber dem Vorsitzenden den wahren Sachverhalt verschleiert. Der Antragsteller beantragt, den Beteiligten zu 1) aus dem Personalrat im Bundesministerium der Verteidigung, 1. Dienstsitz Bonn, auszuschließen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Seiner Auffassung nach habe er sich am Sitzungstag nicht im Urlaub befunden. Er habe am Morgen der Sitzung mit seinem Referat vereinbart, dass er den Urlaub für den 18.07.2013 zurückgebe. Daran dass auch die Referatsleitung und das für die Urlaubsaufhebung zuständige Referat zustimmen würden, habe kein Zweifel bestanden. Es werde bestritten, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Beteiligten zu 1) erst nach der Sitzung seine Zustimmung zur Urlaubsaufhebung erteilt habe. Selbst wenn der Urlaub des Beteiligten zu 1) während der Sitzung angedauert habe, sei ein Verstoß gegen § 31 BPersVG nicht gegeben. Ein Personalratsmitglied sei während eines Erholungsurlaubes nicht zeitweilig verhindert. Die Grundsätze der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung seien auf das Personalvertretungsrecht übertragbar. Selbst wenn man von einem Verstoß gegen § 31 BPersVG ausginge, wäre diese Pflichtverletzung nicht schuldhaft. Der Beteiligte zu 1) sei im Zeitpunkt der Sitzung erst rund 6 Monate ordentliches Mitglied des Personalrates gewesen und habe seine Grundschulung noch nicht abgeschlossen. Der Beteiligte zu 1) habe dem 1. Stellv. Vorsitzenden in der Sitzung nicht ausweichend geantwortet. Durch die vom Beteiligten zu 1) gegebenen Antworten sei klar gewesen, dass die schriftliche Änderung des Urlaubs nachträglich also in der Zukunft erfolgen würde. Der Beschluss des VG Köln vom 29.10.2013 im Verfahren 33 L 1415/13.PVB verhalte sich lediglich zur Fehlerhaftigkeit der in der Sitzung erfolgten Wahl und treffe keine Aussage darüber, ob den Beteiligten wegen seiner Beteiligung an der Wahl eine vorwerfbare grobe Pflichtverletzung treffe. Wegen rechtlicher Vorgreiflichkeit sei der rechtskräftige Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens abzuwarten. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag abzulehnen. Er meint, dass dem Beteiligten zu 1) keine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Es sei schon fraglich, ob die Teilnahme des Beteiligten zu 1) an der Sitzung vom 18.07.2013 rechtlich unzulässig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BAG sei ein Betriebsratsmitglied während eines Erholungsurlaubes nicht als zeitweilig verhindert anzusehen und müsse nicht zwingend durch ein Ersatzmitglied vertreten werden. Diese Grundsätze der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung seien auf die urlaubsbedingte Verhinderung eines Personalratsmitglieds übertragbar. Jedenfalls sei eine grobe Pflichtverletzung nicht gegeben. Der Beteiligte zu 1) verfüge über keine lange Erfahrung als Personalratsmitglied. Er habe dem Beteiligten zu 2) zunächst als Ersatzmitglied angehört. An einer personalvertretungsrechtlichen Grundschulung habe er erst nach der Sitzung am 11.-15.11.2013 teilgenommen. Der Beteiligte zu 1) habe seinen Urlaub so geplant, dass er an der Sitzung vom 11.07.2013 habe teilnehmen können, in der die Wahl des Ersatzmitglieds des Vorstands zunächst habe stattfinden sollen. Als dann die Wahl in die Sitzung vom 18.07.2013 verlegt worden sei, habe er in dem üblichen Verfahren den ihm für den Sitzungstag bewilligten Urlaub zurückgegeben. Er habe sich dabei auch an der im Personalrat umgelaufenen rechtlichen Abhandlung von Weinbrenner in der Zeitschrift „Der Personalrat“ orientiert. Dieser Beitrag spreche sich unter Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung dafür aus, dass ein Personalratsmitglied auch während seines Erholungsurlaubes an Sitzungen des Personalrates teilnehmen dürfe. Der Beteiligte zu 3) stellt keinen Antrag. Er trägt vor, dass der Beteiligte zu 1) sich unter jedem sich bietenden Gesichtspunkt während des Sitzungsverlaufs und der Abstimmung im Urlaub befunden habe. Zum Zeitpunkt der Sitzung und der Abstimmung hätten weder das für die Aufhebung des Urlaubs zuständige Referat IUD III 2 noch der Vorgesetzte des Beteiligten eine Entscheidung über die Urlaubsaufhebung getroffen. Das Referat IUD III 2 und auch der Vorgesetzte hätten im Zeitpunkt der Sitzung nicht gewusst, dass der Urlaub des Beteiligten zu 1) für den Sitzungstag habe unterbrochen werden sollen. Bei dem vorliegenden Verfahren handele es sich um eine rein gremieninterne Streitigkeit. Die rechtliche Würdigung bleibe dem Gericht überlassen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Personalrat nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind im Falle des Beteiligten zu 1) nicht gegeben. Nach der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 BPersVG kann das Verwaltungsgericht – wie hier im Falle der Antragstellerin - auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Ausschluss eines Mitgliedes des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Mit dem Begriff der groben Pflichtverletzung stellt das Gesetz klar, dass nicht jede Pflichtverletzung einen Ausschluss rechtfertigt, sondern eine grobe Pflichtverletzung erforderlich ist. Es muss sich um eine objektiv schwerwiegende Verfehlung handeln, die von einem solchen Gewicht ist, dass sie - vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen - das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung des Personalratsmitglieds zerstört oder zumindest schwer erschüttert. Ferner setzt die in der Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit auch ein schuldhaftes Verhalten des Personalratsmitglieds voraus; dabei genügt im Rahmen des Verschuldens jede Art von Fahrlässigkeit, BVerwG, Beschluss vom 14.04.2004 – 6 PB/04 -, NVwZ-RR 2004, 666; Beschluss vom 22.08.1991 – 6 P 10/90 – NJW 1992, 385. An einer groben Pflichtverletzung im oben genannten Sinne fehlt es vorliegend. Dem Beteiligten zu 1) ist zwar eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Diese Verfehlung erreicht jedoch nicht die Schwelle zur groben Pflichtverletzung. 1. Der Beteiligte zu 1) hat seine Pflichten als Personalratsmitglied verletzt, indem er während des ihm bewilligten Erholungsurlaubes an der Personalratssitzung vom 18.07.2013 teilgenommen hat. Wie die Kammer in dem die Wahl vom 18.07.2013 betreffenden Wahlanfechtungsverfahren 33 K 5730/13.PVB rechtskräftig entschieden hat, ist ein Personalratsmitglied gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG während der Dauer ihm gewährten Erholungsurlaubs zeitweilig verhindert und darf nicht an Personalratssitzungen teilnehmen. Gegen diese gesetzliche Pflicht hat der Beteiligte zu 1) verstoßen. Er befand sich am 18.07.2013 in Urlaub und hat dennoch an der Sitzung vom gleichen Tage teilgenommen. Die Aufhebung des Urlaubs des Beteiligten zu 1) wurde erst wirksam mit der Bekanntgabe der Entscheidung des für die Aufhebung zuständigen Referates IUD III 2. Dieses hat erst mit Bescheid vom 12.08.2013 den Erholungsurlaub für den 18.07.2013 aufgehoben. Dass die Aufhebung des Urlaubs mit Rückwirkung erfolgte, ist für die Wahlberechtigung eines Personalratsmitglieds ohne Belang. Im Interesse der Rechtssicherheit muss bereits im Zeitpunkt der Personalratssitzung feststehen, dass die teilnehmenden Personalratsmitglieder teilnahme- und wahlberechtigt sind. Dies setzt im Falle eines beurlaubten Beschäftigten voraus, dass die für den Beschäftigten außenverbindliche Entscheidung über die Aufhebung des Urlaubs vor Beginn der Personalratssitzung gegenüber dem Beschäftigten getroffen und bekannt gegeben wurde. Für den Zeitpunkt der Aufhebung des Erholungsurlaubes ist nicht bereits auf die Entscheidung des unmittelbaren Vorgesetzten des Beteiligten zu 1) abzustellen, weil sie als bloße behördeninterne Mitwirkungshandlung an der außenverbindlichen Aufhebung anzusehen ist. 2. Die in der unberechtigten Sitzungsteilnahme zu erblickende Pflichtverletzung des Beteiligten zu 1) überschreitet die Schwelle zur groben Pflichtverletzung aber noch nicht. Bei der Beurteilung, ob die Verfehlung des Beteiligten zu 1) als grobe Pflichtverletzung zu werten ist, sind die Umstände ihrer Begehung zu berücksichtigen. Dem Beteiligten zu 1) musste es sich als juristischem Laien nicht zwingend aufdrängen, dass sein bewilligter Urlaub formal rechtlich noch am Sitzungstag fortdauerte. Nach seinen glaubhaften Angaben in der Anhörung vor der Kammer reicht es für eine Rückgabe bewilligten Urlaubes in der Verwaltungspraxis seiner Dienststelle aus, wenn der betreffende Beschäftigte die Absicht zur Urlaubsrückgabe seinem Vorgesetzten mitteilt. Ihm sei kein Fall bekannt, in dem die Aufhebung bewilligten Urlaubes von der Dienststelle abgelehnt worden sei. Konnte somit der Beteiligte zu 1) in Ansehung dieser Verwaltungspraxis aus Laiensicht zu dem Schluss gelangen, dass er mit dem Anruf bei seinem Beschäftigungsreferat die wesentliche Voraussetzung für die von ihm begehrte Urlaubsrückgabe erfüllt hatte, wiegt die in der unberechtigten Sitzungsteilnahme zu erblickende Sitzungsteilnahme des Beteiligten zu 1) nicht so schwer. Gegen die Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung spricht entscheidend, dass der Beteiligte zu 1) zur Überzeugung der Kammer gegenüber dem Leiter der Sitzung am 18.07.2013, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2), keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht hat, um sich die Sitzungsteilnahme zu erschleichen. Der Beteiligte zu 1) hat zur Überzeugung der Kammer in der Sitzung vom 18.07.2013 nicht behauptet, dass eine formale Aufhebung seines bewilligten Urlaubes bereits vorliegt. Auf Nachfrage hat er im Anhörungstermin glaubhaft angegeben, dass er in der Sitzung vom 18.18.07.2013 nicht gesagt habe, „nicht in Urlaub zu sein“. Er habe vielmehr gesagt, dass er eigentlich Urlaub habe, dass der Urlaubsantrag aber noch angepasst werde. Diese Angaben werden bestätigt durch den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn C1. , den die Kammer im Anhörungstermin ebenfalls gehört hat. Herr C1. hat angegeben, dass der Beteiligte zu 1) auf seine Frage, ob er nicht Urlaub sei, geantwortet habe, dass er jetzt „hier“ sei und die Urlaubsbewilligung korrigieren lassen werde. Dass der Beteiligte zu 1) nicht „in Urlaub“ sei, hat er zu Beginn der Sitzung am 18.07.2013 damit auch nach den Angaben des Herrn C1. nicht erklärt. Gegen die Annahme einer groben Pflichtverletzung spricht schließlich, dass der Sitzungsleiter C1. den Beteiligten zu 1) in Kenntnis der von ihm in der Sitzung abgegebenen Erklärungen nicht nach dem Vorliegen einer förmlichen Urlaubsaufhebungsentscheidung gefragt und den Beteiligten zu 1) auch ohne Vorlage einer förmlichen Urlaubsaufhebungsentscheidung an der Sitzung hat teilnehmen lassen. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.