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Beschluss

19 L 1968/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1114.19L1968.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 5753/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.10.2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14.10.2014 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, die Antragstellerin gem. § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören, bevor sie die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 14.10.2014 gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnete. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mangels Regelungswirkung kein mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt. Bei ihr handelt es sich vielmehr um einen unselbständigen Annex eines Verwaltungsaktes, gegenüber dem das Rechtsbehelfssystem der VwGO Rechtsschutz in Form eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO gewährt. Eine vorherige Anhörung war auch nicht aufgrund analoger Anwendung des § 24 Abs. 1 SGB X geboten. Die formellen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind in § 80 Abs. 3 VwGO abschließend geregelt. Die mit Bescheid vom 14.10.2014 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend einzelfallbezogen mit dem Schutz des Kindeswohls der von der Antragstellerin betreuten Kinder begründet und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Auf der Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Widerrufsbescheid vom 14.10.2014 als offensichtlich rechtmäßig. An seiner sofortigen Vollziehung besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse. Der Widerruf vom 14.10.2014 unterliegt zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zwar vor Erlass des Widerrufsbescheides nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Die unterbliebene Anhörung ist jedoch gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich. Nach der genannten Bestimmung ist die Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X geheilt, wenn die Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 12.11.2014 unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nach erneuter Prüfung an dem Widerruf der Pflegeerlaubnis festgehalten und damit die Anhörung nachgeholt. Die Heilung einer unterbliebenen Anhörung kann auch in Form eines Schriftsatzwechsels im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen, weil weder § 24 Abs. 1 SGB X noch § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eine bestimmte Form für die Anhörung bzw. deren Nachholung vorschreiben. Nicht jede Äußerung von Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren stellt aber eine nachträgliche Anhörung dar. Entscheidend ist, dass die durch Schriftsatzaustausch nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllt. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2014 – 15 B 69/14 -, juris m.w.N. Diese Voraussetzungen erfüllt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.11.2014. In diesem Schriftsatz setzt sich die Antragsgegnerin umfassend mit dem Antragsvorbringen der Antragstellerin auseinander und teilt mit, dass sie auch nach erneuter Überprüfung an dem Widerruf der Pflegeerlaubnis festhält. Der Widerrufsbescheid vom 14.10.2014 ist auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im aufgehobenen Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die Antragsgegnerin hat sich in dem der Antragstellerin erteilten Pflegeerlaubnisbescheid vom 31.08.2012 in zulässiger Weise gem. § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII dessen Widerruf für den Fall vorbehalten, dass das Wohl der Kinder in der Pflegestelle gefährdet ist und die Antragstellerin nicht bereit oder in der Lage sein sollte, die Gefährdung abzuwenden. Die Voraussetzungen dieses Widerrufsvorbehalts sind gegeben. Das Wohl der Kinder in Pflegestelle der Antragstellerin ist gefährdet und die Antragstellerin ist nicht in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, weil ihre persönliche Eignung für die Betreuung in der Tagespflege entfallen ist. Zu den Voraussetzungen für die Eignung als Tagespflegeperson gehört, dass die Pflegeperson über eine ausreichend psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit sowie ausreichend Verantwortungsbewusstsein verfügt. Die persönliche Eignung für die Betreuung in der Tagespflege besitzt nur derjenige, von dem zu erwarten ist, dass er die in Tagespflege aufgenommenen Kinder keinen vermeidbaren schädlichen Risiken oder Gefährdungen aussetzt. Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt, vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 27.05.2014 – 4 B 48/14 -, juris. Der Vorfall vom 18.09.2014 rechtfertigt die Annahme, dass die Antragstellerin die für die Betreuung in der Kindertagespflege erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Am 18.09.2014 ließ die Antragstellerin das von ihr betreute Kind B. Q. gegen 14.30 Uhr – kurze Zeit nachdem die anderen betreuten Kinder von ihren Eltern zur regulär vereinbarten Zeit abgeholt worden waren - allein in der häuslichen Tagespflegestelle zurück und kehrte vom Einkaufen erst gegen 17.27 Uhr zurück. Die Mutters des Kindes B. , die ihr Kind gegen 15.30 Uhr vereinbarungsgemäß abholen wollte, traf die Antragstellerin nicht an, konnte aber – nachdem sie die Polizei alarmiert hatte – durch ein offen stehendes Fenster in das Haus der Antragstellerin gelangen und das Kind in ihre Obhut nehmen. Die Antragstellerin hat mit ihrem Verhalten am 18.09.2014 die ihr obliegende Aufsichtspflicht in besonderem Maße verletzt. Das Wohl des Kindes B. Q. war in erheblicher Weise gefährdet. Das zum Zeitpunkt des Vorfalls knapp 1 ½ Jahre alte Kind wäre in einer Gefahrensituation nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu helfen oder fremde Hilfe herbeizurufen. Hätte sich die Mutter des Kindes nicht durch ein geöffnetes Fenster eigenmächtig Zugang zu dem Haus der Antragstellerin verschaffen können, wäre das Kind bis zum Eintreffen der Antragstellerin gegen 17.27 Uhr über einen Zeitraum von annähernd 3 Stunden in der hilflosen Lage verblieben. Gefährdet war das Kind auch deshalb, weil durch das unverschlossene Fenster auch unbefugte Dritte in das Haus der Antragstellerin hätten eindringen und dem Kind Schaden zufügen können. Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Selbst wenn sie das Kind nicht bewusst allein zurückgelassen hat, weil sie vergessen hatte, dass es aufgrund beruflicher Verpflichtungen seiner Eltern erst um 15.30 Uhr abgeholt werden sollte, wiegt die Verletzung der Aufsichtspflicht schwer. Von einer zuverlässigen Tagespflegeperson ist zu erwarten, dass sie stets einen Überblick über die Anzahl der in ihrer Tagespflegestelle anwesenden Tagespflegekinder hat. Die von der Antragstellerin angekündigten Verbesserungsmaßnahmen rechtfertigen nicht die Annahme, dass sie zukünftig die ihr obliegenden Aufsichtspflichten ordnungsgemäß erfüllen wird. Die Antragstellerin hat die Verbesserungsmaßnahmen erst unter dem Druck des erfolgten Widerrufs angekündigt. Von einer verantwortungsbewussten und zuverlässigen Tagespflegeperson wäre zu erwarten gewesen, dass sie die zuständige Behörde von wichtigen das Kindeswohl betreffenden Vorfällen - wie dem am 18.09.2014 - entsprechend der ihr auferlegten Mitteilungspflichten unterrichtet, damit die zuständige Behörde darüber befinden kann, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um zukünftig eine Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen. Die Antragstellerin hat den Vorfall bei der Antragsgegnerin nicht selbst gemeldet, obwohl sie hierzu nach den ihr mit Bescheid vom 31.08.2012 auferlegten Mitteilungspflichten verpflichtet war. Der Widerruf lässt schließlich auch keine Ermessensfehler erkennen. Er ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, anstelle des Widerrufs andere Maßnahmen – wie etwa den Erlass von Nebenbestimmungen – zu erwägen. Fehlt einer Pflegeperson – wie der Antragstellerin – die erforderliche Eignung als Tagespflegeperson, kann den hieraus für das Kindeswohl folgenden Gefährdungen nicht wirksam durch Nebenbestimmungen oder Kontrollen der zuständigen Behörde begegnet werden. Erweist sich der Widerruf der Pflegeerlaubnis vom 14.10.2014 somit als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit dem von ihm bezweckten Schutz des Kindeswohls auch ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.