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Urteil

3 K 1561/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1105.3K1561.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin legte am 10. Januar 2007 die Magister-Prüfung in den Fächern Phonetik, Deutsche Philologie und Informationsverarbeitung ab. Anschließend war sie bis Januar 2010 in einem Kommunikationsunternehmen tätig. Von September 2010 bis Februar 2011 absolvierte sie ein Aufbaustudium in Informatik und Mathematik an der Universität zu L.. 3 Im Februar 2011 bewarb sich die Klägerin als Seiteneinsteigerin auf die am Städtischen Gymnasium U.--------straße in L. ausgeschriebene Stelle eines Studienrats/einer Studienrätin in den Fächern Deutsch und Informatik. Nach erfolgreichem Auswahlverfahren wurde die Klägerin zunächst mit einem bis zum 30. August 2011 befristeten Arbeitsvertrag vom 14. März 2011 als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 25,5 Wochenstunden eingestellt. Diese Tätigkeit, die nach der Entgeltgruppe 12 TV-L entlohnt wurde, diente ausweislich § 1 Ziffer 2. des Arbeitsvertrages der Überbrückung im Hinblick auf die zum 31. August 2011 beabsichtigte Einstellung als Lehrkraft zur Ausbildung gemäß der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS NRW) vom 6. Oktober 2009. Mit befristetem Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2011 wurde die Klägerin dann als tarifbeschäftigte Lehrerin mit voller Wochenstundenzahl zum 31. August 2011 eingestellt. Die Befristung des Vertrags erfolgte mit der Maßgabe, dass der Klägerin im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses die Gelegenheit gegeben werde, berufsbegleitend die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Informatik nach OBAS NRW zu erwerben. Die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung wurde nach der Entgeltgruppe 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage entlohnt. 4 Die Klägerin absolvierte im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2011 die berufsbegleitende Ausbildung und bestand die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Informatik mit der Note „sehr gut“. Mit Wirkung vom 1. November 2011 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt. 5 Unter dem 11. November 2013 beantragte die Klägerin, ihr die Dienstzeit vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2013 auf ihre beamtenrechtliche Probezeit anzurechnen und die Probezeit auf die Mindestzeit von einem Jahr zu verkürzen. Zur Begründung führte sie aus, ihre Tätigkeit während dieser Zeit sei nach EG 13 TV-L bewertet gewesen und habe mit eindeutigem inhaltlichem und zeitlichem Schwerpunkt auf eigenverantwortlichem Unterrichten und Mitwirken im System Schule gelegen. Damit habe sie nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen. 6 Mit formlosem Schreiben vom 21. November 2013 teilte die Bezirksregierung L. der Klägerin mit, ihrem Antrag könne nicht entsprochen werden. Eine vergleichbare Tätigkeit in der Laufbahn eines Studienrats sei erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und bestandener Zweiter Staatsprüfung gegeben. Die Tätigkeit der Klägerin habe darauf beruht, dass ihr im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses berufsbegleitend die Gelegenheit gegeben worden sei, die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu erwerben. 7 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 Widerspruch gegen die Nichtanrechnung der geltend gemachten Zeiten ein und führte zur Begründung aus: Es sei zwar richtig, dass Zeiten, die voll oder überwiegend der Ausbildung dienten, nicht auf die Probezeit anrechenbar seien, wie dies etwa bei dem Vorbereitungsdienst nach OVP der Fall sei. Bei der berufsbegleitenden Ausbildung nach OBAS sei das aber anders. Obwohl es sich dabei vom Wortlaut her um ein Ausbildungsverhältnis handele, mache die Ausbildung nur einen geringen Anteil am Beschäftigungsverhältnis aus. Überwiegend sei regulärer Unterricht zu erteilen. Damit habe die Tätigkeit nach Art und Bedeutung überwiegend der Laufbahn entsprochen. Für diese Einschätzung spreche auch die tarifrechtliche Eingruppierung nach EG 13 TV-L. 8 Die Bezirksregierung Köln wies die Klägerin mit formlosem Schreiben vom 14. Januar 2014 darauf hin, dass das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden und ihr Widerspruch daher unzulässig sei. Weiter führte sie aus: Nach den Vorschriften der Laufbahnverordnung solle eine Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen habe. Mit Erlass von September 2006 sei zur Anwendung dieser Vorschriften dargelegt worden, dass eine Anrechnung von Zeiten des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes (damals OVP-B, jetzt OBAS) auf die Probezeit aus rechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Dies gelte weiter, auch wenn sich die Besoldungs- und Vergütungsunterschiede infolge tariflicher Änderungen inzwischen angenähert hätten. Der OBAS-Seiteneinstieg sei vom Grundsatz her ein Ausbildungsverhältnis, das gerade darauf abziele, die volle Lehramtsbefähigung erst zu erwerben. Ziel der Ausbildung sei die Erlangung der grundlegenden beruflichen Kompetenz in Bezug auf Didaktik, Pädagogik, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung. Die Umsetzung dieser Kompetenzen müsse in der Probezeit nachgewiesen werden. Die allein auf fachwissenschaftlichen Kenntnissen basierende Unterrichtstätigkeit als tarifbeschäftigte „Nichterfüllerin“, die im Zuge der OBAS-Ausbildung geleistet werde, sei daher nicht auf die Probezeit anrechenbar. 9 Am 14. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. 10 Zur Begründung trägt sie vor, bei der berufsbegleitenden Ausbildung nach OBAS handele es sich nicht um ein reines Ausbildungsverhältnis, sondern um eine Mischung aus Ausbildung und normaler Beschäftigung als Lehrer. Sie sei gemäß ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, vollwertigen Unterricht zu erteilen. Daneben sei sie in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen worden. Der Umfang der Ausbildung habe laut Arbeitsvertrag sechs von 25,5 Unterrichtsstunden betragen. Daraus folge, dass die Beschäftigung als Lehrerin mit 17,5 Unterrichtsstunden überhälftig gewesen sei, auch wenn sie tatsächlich in einem etwas geringeren Umfang als 17,5 Stunden eingesetzt gewesen sei. Die Unterrichtsverpflichtung von Referendaren liege demgegenüber bei durchschnittlich 4,5 Wochenstunden. Hinzu komme, dass Referendare wöchentlich 7,5 Stunden Unterricht unter Anleitung erteilen müssten, was bei der Ausbildung nach OBAS nicht der Fall sei. Sie sei im Übrigen offensichtlich ausreichend befähigt gewesen, vollwertigen Unterricht zu erteilen, da sie sonst nicht an einem Gymnasium eingesetzt worden wäre. Auch habe sich ihr Einsatz an der Schule nicht von dem voll ausgebildeter Lehrer unterschieden. So habe sie im Fach Informatik Kurse in Q 1 und Q 2 übernommen, in neun Abiturprüfungen Protokoll geführt, in der Fachkonferenz Informatik wie ein normaler Lehrer mitgearbeitet und das Konzept der Schulhomepage erstellt sowie deren Programmierung durchgeführt. 11 Die Klägerin beantragt, 12 das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung L. vom 21. November 2013 und vom 14. Januar 2014 zu verpflichten, ihre Probezeit um zwei Jahre auf die Mindestprobezeit zu verkürzen, 13 hilfsweise, 14 ihre Probezeit um 23,5 Monate zu verkürzen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung führt er ergänzend zu den Gründen der angegriffenen Verfügung aus, eine Anrechnung der Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 31. August 2011 bis 31. Oktober 2013 komme nicht in Betracht, weil sie nach Art und Bedeutung nicht mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen habe. Die Tätigkeit der Klägerin sei durch die praktische Ausbildung geprägt gewesen. Denn zusätzlich zu dem theoretischen Ausbildungsteil sei der Klägerin eine Praxisausbildung zuteil geworden, die ihr die für den Lehrerberuf notwendigen pädagogischen und praktischen Kenntnisse erst vermittelt habe, da diese nicht in einem vorgeschalteten Lehramtsstudium erworben worden seien. Auch der gegenüber dem Vorbereitungsdienst vermehrte Unterrichtseinsatz sowie die längere Ausbildungsdauer hätten diesem Zweck gedient. Die Klägerin sei während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes intensiv in und außerhalb der Schule ausgebildet worden. Dabei sei besonders auf ihre Wünsche und Bedürfnisse Rücksicht genommen worden. So sei im Fach Deutsch nur ein gemäßigter Einsatz erfolgt, um ihr die Einarbeitung zu ermöglichen. Der Mehreinsatz in Informatik habe ihrem Wunsch entsprochen. Die Ausbildung im Fach Deutsch an der Schule sei durch eine Mentorin begleitet worden, die regelmäßige Unterrichtsbesuche und Beratungen vorgenommen und an den Unterrichtsbesuchen des Fachseminarleiters teilgenommen habe. Auch habe die Klägerin bei ihr hospitiert. Hinsichtlich der pädagogischen Umsetzung des Fachs Informatik sei ebenfalls eine umfassende Praxisausbildung an der Schule erfolgt, wobei ein Mentor von einer Nachbarschule hinzugezogen worden sei. Der Einsatz der Klägerin in Q1 und Q2 im Fach Informatik sei nur ausnahmsweise erfolgt und auch nur deshalb möglich gewesen, weil keine Klausuren zu schreiben gewesen seien und das Fach als Abiturfach nicht belegt worden sei. Die Funktion der Klägerin als stellvertretende Fachvorsitzende Informatik habe darauf beruht, dass sie eine von nur zwei Informatik-Lehrern an der Schule gewesen sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 21 Die mit Schreiben der Bezirksregierung L.A vom 21. November 2013 und 14. Januar 2014 erfolgte Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Verkürzung ihrer Probezeit ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verkürzung ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit. 22 Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist zwar formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist. 23 Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08 und 6 A 3302/08 – m. w. N.. 24 Dieser formelle Mangel führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage, weil es insoweit an einer Rechtsverletzung der Klägerin fehlt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht gemäß § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet im vorliegenden Fall keinen absoluten Verfahrensfehler, weil sich weder dem Landesgleichstellungsgesetz noch einer sonstigen Vorschrift entnehmen lässt, dass ein von der hier in Rede stehenden personellen Maßnahme, nämlich der Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten auf die laufbahnrechtliche Probezeit, betroffener Bewerber eine erneute Bescheidung seines Begehrens ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache soll durchsetzen können. 25 Vgl. hierzu im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 26 – 6 A 1978/07 –. 27 Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem beklagten Land hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. 28 Sonstige formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die Klägerin im Verlauf des Verwaltungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. 29 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt hier allein § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. S. 22) in Betracht. Danach sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Tätigkeit, die die Klägerin nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 13. Juli 2011 als Lehrkraft in berufsbegleitender Ausbildung im Zeitraum vom 31. August 2011 bis 31. Oktober 2013 ausgeübt hat, nach Art und Bedeutung nicht der Tätigkeit einer Studienrätin der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen entsprochen hat. 30 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat hierzu in seinem Urteil vom 12. Mai 2014 – 2 K 5010/13 –, juris, das einen im Wesentlichen gleich gelagerten Fall betraf, ausgeführt: 31 „Die Unterrichtstätigkeit während der berufsbegleitenden Ausbildung hat ... nicht der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen. Zwar wurde der Unterricht bereits in den Fächern der zu erwerbenden Lehramtsbefähigung erteilt; er war aber dadurch geprägt, dass die Klägerin sich durch das Sammeln praktischer Erfahrung erst die Fähigkeiten aneignete, die zur selbstständigen Ausübung des Lehramts der Laufbahn erforderlich sind. So waren die von der Klägerin durchgeführten Unterrichtsvorhaben gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 OBAS NRW Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung, die sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 OBAS NRW an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen Anforderungen der Fächer orientierte. Zu der in § 9 Abs. 1 Satz 1 OBAS NRW vorgesehenen Ausbildung in den beiden Fächern gehörten Ausbildungsplanungsgespräche (§ 11 Abs. 6 und 8 OBAS NRW) und Beratungen in schulischen Handlungsfeldern durch die Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sowie durch die Ausbilder der Schule (§ 11 Abs. 2 OBAS NRW). 32 Neben der inhaltlichen Bewertung ... der Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung führt auch die in Nr. 1.3 Satz 2 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 28.03.1983 (GABl. NW. S. 171 – BASS 21-01 Nr. 12) vorgesehene Feststellung, in welcher Weise die während dieser Tätigkeit(en) gewährte Vergütung der besoldungsmäßigen Einstufung des Eingangsamtes der Laufbahn entspricht, nicht zur Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit im Amt einer Studienrätin. ... die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung wurde(n) nach dem Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 20.11.1981 (GABl. NW. 1982 S. 7 – BASS 21-21 Nr. 53) vergütet, weil die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Eingangsamt der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Berufskollegs gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 12 LVO NRW noch nicht erfüllte. Die gewährte(n) Entgeltgruppe(n) 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage (für die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung) entsprach(en) nicht der Einstufung einer Studienrätin, die nach A 13 ÜBesG mit allgemeiner Stellenzulage besoldet wird. Diese Zulage, die die höhere Wertigkeit der Tätigkeit einer Studienrätin gegenüber der Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung widerspiegelt, würde nach Nr. 9.1 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 16.11.1981 (GABl. NW. 1982 S. 5 – BASS 21-21 Nr. 52) auch eine Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhalten, nachdem sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs bestanden hat.“ 33 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Das Klagevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Umstand, dass die Klägerin in nicht unerheblichem Umfang während ihrer Tätigkeit im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung Aufgaben übernommen hat, die Lehrern ohne volle Lehramtsbefähigung nicht übertragen werden (Q1- und Q2-Kurse wegen fehlender Befugnis zur Abnahme von Abiturprüfungen) oder die sie im Regelfall nicht übernehmen dürfen, wie etwa die Schriftführung im Abitur (vgl. § 26 Abs. 5 APO-GOSt, BASS 12-32 Nr. 3.1 B), ändert nichts daran, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin um ein Ausbildungsverhältnis eigener Art handelt, das durch die praktische Einübung der für die volle Lehramtsbefähigung erforderlichen Kompetenzen, wie sie in § 8 OBAS NRW niedergelegt sind, geprägt ist. Diesem Ziel dient auch die vor dem Beginn der eigentlichen berufsbegleitenden Ausbildung am 1. November 2011 ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum vom 2. September 2011 (Schulbeginn nach den Sommerferien) bis zum 31. Oktober 2011, wie sich aus § 6 Nr. 3 des Arbeitsvertrages vom 12. Juli 2011 ergibt. 34 Aus den vorstehend dargelegten Gründen kommt auch die von der Klägerin mit dem Hilfsantrag begehrte teilweise Anrechnung ihrer Tätigkeit nicht in Betracht. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Rechtsmittelbelehrung 37 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 38 39 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 40 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 41 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 42 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 43 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 44 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 45 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 46 Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. 47 Beschluss 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49 5.000,00 € 50 festgesetzt. 51 Gründe 52 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 53 Rechtsmittelbelehrung 54 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 55 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 56 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.