Urteil
17 K 4819/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1104.17K4819.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Am 18. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, weil sie eine Erwerbsminderungsrente beziehe und ihr Einkommen unterhalb des Regelsatzes des Arbeitslosengeldes II liege. Mit Bescheid vom 2. April 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Unter dem 5. April 2013 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren bzw. –beiträge und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 99,74 EUR für die Zeit von Dezember 2012 bis Mai 2013. Am 30. April 2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. April 2013. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 erinnerte der Beklagte die Klägerin erneut an die Zahlung fälliger Rundfunkbeiträge in Höhe von 99,74 EUR sowie der Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum von Juni bis August 2013 in Höhe von 53,94 EUR, also insgesamt in Höhe von 153,68 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 6. August 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der neue Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig. Von der Erwerbsminderungsrente verblieben ihr nach Abzug von Miete, Strom und Telefonkosten gerade einmal 200,00 EUR. Sozialleistungen habe sie nicht beantragt. Die Klägerin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Gebührenbescheide vom 5. April 2013 und vom 5. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 zu verpflichten, sie für den Zeitraum von Dezember 2012 bis August 2013 von der Rundfunkgebühren- bzw. ‑beitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Soweit die Klägerin sich gegen die Zahlungsaufforderungen (von ihr als „Gebührenbescheid“ bezeichnet) vom 5. April und 5. Juli 2013 wendet, ist die Klage unzulässig. Diesen Zahlungsaufforderungen fehlt es am Regelungscharakter. Sie sind deshalb nicht als Verwaltungsakt anzusehen und können nicht mit einer (Anfechtungs-)Klage angegriffen werden. Ergänzend wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach Maßgabe des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorbringt, greifen diese nicht durch. Derartige Bedenken haben ihren Platz in einem etwaigen Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Beitragsbescheid, durch den die Klägerin zu dem Rundfunkbeitrag herangezogen wird. Ein solcher Bescheid ist bisher nicht ergangen; der Beklagte hat die Klägerin vielmehr nur ‑ wie dargelegt ‑ formlos auf die Beitrags- und Zahlungspflicht hingewiesen. Im vorliegenden Verfahren steht dagegen in der Sache allein der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht im Streit. Hierfür bedarf es einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insoweit kommt nur die Regelung des § 4 RfBeitrStV in Betracht. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes im Sinne des § 4 Abs. 1 RfBeitrStV hat die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen. Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung fällt nicht hierunter. Auf die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RfBeitrStV kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Satz 2 dieser Vorschrift ist nicht einschlägig. Dass die Einkünfte der Klägerin die jeweilige Bedarfsgrenze einer der in § 4 Abs. 1 RfBeitrStV aufgeführten Sozialleistungen um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, geschweige durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides belegt. Auch ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RfBeitrStV liegt nicht vor. Allein die behauptete Einkommensschwäche reicht insoweit nicht aus. Grundsätzlich gilt vielmehr, dass die Gebührenbefreiung nach der Systematik des § 4 RfBeitrStV nicht (lediglich) wegen des objektiven Vorliegens einer wirtschaftlichen Notlage beansprucht werden kann, sondern an den Nachweis der Leistungsbewilligung durch die jeweils zuständigen Stellen knüpft (§ 4 Abs. 1 und 7 RfBeitrStV). Nur derjenige, der aus Rechtsgründen keine der in § 4 Abs. 1 RfBeitrStV aufgeführten Leistungen erlangen kann, obwohl er nachweislich in gleicher Weise bedürftig ist ‑ der also gewissermaßen durch das „Raster“ des § 4 Abs. 1 RfBeitrStV fällt ‑, soll durch die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RfBeitrStV geschützt werden. Wer grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RfBeitrStV hat, solche Leistungen aber nicht beantragt, bedarf dieses Schutzes nicht. Die Klägerin muss sich deshalb entgegenhalten lassen, dass sie sich nicht um ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII bemüht hat. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2014 ‑ 16 E 559/14 ‑ mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.