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Beschluss

11 L 1105/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1030.11L1105.14.00
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Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2014 wird abgelehnt.

    Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 359,85 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 359,85 € festgesetzt. Gründe Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 26. August 2014 hat keinen Erfolg. Bereits die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2014 zur Absetzung der Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG) alles Erforderliche ausgeführt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss entspricht im Übrigen der ständigen Praxis der Kammer in vergleichbarer Konstellation. Auch in Ansehung des umfänglichen Vortrags der Antragsteller wird daher auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der umstrittenen Kosten.