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Beschluss

13 L 1459/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1023.13L1459.14.00
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Leitsätze

Ausbildungsförderung

Tenor

1.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt G.      , C.    , beigeordnet.

2.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für den Besuch der Klasse 12 der Fachoberschule am H.     -L.               -Berufskolleg in U.         , Fachrichtung Sozial-und Gesundheitswesen, zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausbildungsförderung 1. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt G. , C. , beigeordnet. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für den Besuch der Klasse 12 der Fachoberschule am H. -L. -Berufskolleg in U. , Fachrichtung Sozial-und Gesundheitswesen, zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner. Gründe 1. Der Antragsteller hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-). 2. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für den Besuch der Klasse 12 der Fachoberschule am H. -L. -Berufskolleg in U. , Fachrichtung Sozial-und Gesundheitswesen, zu gewähren, hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass die vorläufige Regelung notwendig ist (sog. Anordnungsgrund) und dass er ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (hier: Gewährung der BAföG-Leistungen) hat (sog. Anordnungsanspruch). Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache). Dieses Verbot gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings notwendig ist. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. aus neuester Zeit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rz. 22v mwN Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand zeichnet sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ab, dass er im Hauptsacheverfahren mit seinem Klagebegehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur BAföG-Gewährung Erfolg haben wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird Ausbildungsförderung geleistet u.a. für den Besuch von Berufsfachschulen ab Klasse 10 oder Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Der Antragsteller begehrt die Förderung für den Besuch der Klasse 12 einer Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, sondern die Fachhochschulreife. Der Besuch einer solchen Schule ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG jedoch nur förderfähig, wenn der Auszubildende zusätzlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt. Wohnt er – wie hier – nicht bei den Eltern, setzt die Förderung voraus, dass von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Zwar ist von der Wohnung der Mutter des Antragstellers aus eine Ausbildungsstätte zu erreichen, die derjenigen entspricht, die der Antragsteller ausgewählt hat. Das S. -X. -Berufskolleg in C. , das der Antragsgegner benannt hat, entspricht dem vom Antragsteller gewählten H. -L. -Berufskolleg in U. . In beiden Schulen wird der Bildungsgang „Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen“ mit Erlangung der Fachhochschulreife angeboten, den der Antragsteller absolvieren möchte. Das S. -X. -Berufskolleg ist auch von der Wohnung der Mutter des Antragstellers in C1. (räumlich) erreichbar. Erreichbar ist eine entsprechende Ausbildungsstätte dann, wenn der Auszubildende durch den Zeitaufwand für den Weg dorthin nicht unzumutbar belastet wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Entfernung der Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern an, sondern darauf, ob der Schulweg in angemessener Zeit zurückgelegt werden kann. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 – 5 C 1.78 –, juris Nach der Konkretisierung des Begriffs der Erreichbarkeit in Ziffer 2.1a.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG ist eine Ausbildungsstätte nicht in einer angemessenen Zeit zu erreichen, wenn der Auszubildende bei Benutzung der gün-stigsten öffentlichen Verkehrsmittel mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückfahrt eine Wegzeit von insgesamt mehr als zwei Stunden benötigt. Hierzu gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Maßgeblich ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit. Nach den Berechnungen des Antragsgegners anhand der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel im Internet benötigt der Antragsteller von der Wohnung seiner Mutter aus zum Berufskolleg in C. einschließlich Fußweg und Wartezeit ca. 40 Minuten für Hin- bzw. Rückweg, insgesamt also 80 Minuten. Er kann diese Ausbildungsstätte also von der Wohnung seiner Mutter aus in angemessener Zeit erreichen. Auf die Frage, ob dies auch für das von ihm ausgewählte Berufskolleg in U. der Fall ist – der Antragsteller bestreitet dies – kommt es nicht an. Jedoch ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, dass Berufskolleg in C. zu besuchen, weil er dann im letzten Jahr vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts (Erwerb der Fachhochschulreife) von der in der Klasse 11 besuchten Ausbildungsstätte in U. für den Besuch der Klasse 12 die Ausbildungsstätte wechseln müsste. Dies ist dem Antragsteller unzumutbar, weil diese Klasse die letzte des zweijährigen Ausbildungsgangs ist und der Wechsel seine Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Die Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit muss sich an dem Zweck orientieren, dem die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienen soll. Mit ihr soll einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance geboten werden, das von ihm angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Mit diesem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Auszubildende darauf verwiesen würde, in einem fortgeschrittenen Stadium seiner Ausbildung (noch einmal) die Ausbildungsstätte wechseln zu müssen, um weiterhin die Förderung zu erhalten. Denn nach der Lebenserfahrung wird bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schulwechsel und Ausbildungsabschluss der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung gefährdet. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden daher regelmäßig nicht zuzumuten, wenn die Ausbildung schon weitgehend fortgeschritten ist und dadurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wird. So schon BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 -VC 49.77-, juris Rz.21 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 12 A 1088/11 -, juris Rz. 8 ff. Davon geht auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (Ziff. 2.1a.15) aus, wonach ein Wechsel der Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt danach z. B. vor, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten Schuljahres (oder bei Gymnasien während der beiden letzten Schuljahre) vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste. Dieser Lebenserfahrung trägt beispielsweise auch die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Bundesumzugskostengesetz Rechnung, wonach im Ergebnis den Kindern von umziehenden Beamten ebenfalls nicht zugemutet wird, in dieser Phase ihrer Ausbildung die Ausbildungsstätte zu wechseln, und dem umziehenden Beamten deshalb Trennungsgeld zu gewähren ist. Ausgehend hiervon ist der Besuch des S. -X. -Berufskolleg dem Antragsteller nicht zuzumuten. Der Antragsgegner hatte den Antragsteller in der Klasse 11 gefördert, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt dem schon § 2 Abs.1a Nr. 1 BAföG entgegenstand, da er das H. -L. -Berufskolleg in U. besuchte (wohl in der Annahme, dass für die Förderungsfähigkeit in diesem Ausbildungsabschnitt nicht § 2 Abs. 1, 1 a Satz 1 Nr. 1, sondern § 2 Abs. 4 BAföG maßgebend sei und deshalb allein ausschlaggebend sei, dass der Antragsteller nicht bei seiner Mutter wohnt). Dass dies allein für das Praktikum im ersten Jahr der Ausbildung galt, war für ihn – jedenfalls mit der gebotenen Deutlichkeit - nicht erkennbar. Der Antragsteller hatte deshalb keinen Anlass, seine zwei-jährige Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstätte zu beginnen, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG entspricht, also insbesondere dem vom Antragsgegner benannten S. -X. -Berufskolleg in C. . Der Antragsgegner hat dadurch bei dem Antragsteller das Vertrauen hervorgerufen, die Ausbildung dort auch beenden zu können. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig. Es ist auch nicht durch das Schreiben des Antragsgegners vom 10. April 2014 zerstört worden, indem er darauf hinwies, dass für die Förderung der ab dem kommenden Schuljahr besuchten Klasse FOS 12 Voraussetzung sei, dass von der Wohnung der Eltern aus die vom Antragsteller besuchte Ausbildungsstätte oder eine andere entsprechende Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei, und dies im Zusammenhang mit dem Förderantrag für den Besuch der Klasse 12 geprüft werde, er also nicht auf eine weitere Förderung Vertrauen könne. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller seine Ausbildung an dieser Ausbildungsstätte bereits begonnen und hätte nur mit einem Wechsel der Schule zum Beginn der Klasse 12 diesem Hinweis Rechnung tragen können. Dies aber war ihm wegen der damit einhergehenden wesentlichen Beeinträchtigung gerade nicht zumutbar. Auch der erforderliche Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers und denen seiner Mutter, die der Antragsteller im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und dem Prozesskostenhilfeverfahren dargelegt und durch hinreichende Unterlagen untermauert hat, ist auch nicht anzunehmen, dass er den Schulbesuch aus eigener Tasche „vor“finanzieren könnte. Er ist vielmehr auf die vorläufige Gewährung von BAföG-Leistungen angewiesen, um den Ausbildungsabschnitt beenden zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.