Beschluss
6 L 1638/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1002.6L1638.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 „die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig – bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die im Prüfungsanfechtungsverfahren eingelegten Widersprüche vom 06.02.2014 und 21.07.2014 wegen der (endgültig) nicht bestandenen Zwischenprüfung (Az. der Antragsgegnerin: 000-00 BPol L. ) – am Hauptstudium „Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ 2014 teilnehmen zu lassen“, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dieser Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 6 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 = juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14, m. w. N. 7 Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. 8 Soweit die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Fortsetzung ihres Studiums im Hauptstudium an der Bundespolizeiakademie in Lübeck erreichen will, ist der Antrag schon unzulässig, weil die Antragsgegnerin in Gestalt der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zur Entscheidung darüber nicht berufen ist. Die Kammer nimmt insoweit auf die zutreffenden rechtlichen Hinweise der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 17.09.2014 Bezug. 9 Versteht man das Rechtsschutzziel der Antragstellerin im Kern so, dass sie mit ihrem Antrag parallel zu ihren – noch nicht beschiedenen - Widersprüchen gegen die Bewertung der 1. und 2. Wiederholungsprüfung im Modul 6 prüfungsrechtliche Einwendungen erheben will und dass sie im Erfolgsfall das vorläufige Weiterstudium im Hauptstudium anstrebt, fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 10 Soweit die Antragstellerin zuvorderst eine Neubewertung der 1. Wiederholungsprüfung im Modul 6 erreichen will, hat sie konkrete Bewertungsfehler bei der Bewertung der Aufgaben 1 und 2 nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie räumt im Ausgangspunkt selbst ein, dass sie bei der Lösung der Aufgaben „einen anderen Weg gegangen ist“ und fordert im Kern eine bessere Bewertung der aus ihrer Sicht folgerichtigen Lösungen ein. Dieser Vortrag geht an der Prüferkritik vorbei. Die Prüfer haben zuvorderst gerade nicht (nur) die Ergebnisse, sondern kritisiert, dass die Lösungen der Antragstellerin nicht konsistent waren. Der Erstkorrektor hat dazu in seiner, vom Zweitkorrektor gebilligten Stellungnahme vom 12.09.2014 anknüpfend an die Randbemerkungen in der Klausur ergänzend hervorgehoben, dass es für die Bewertung nicht auf die Ergebnisse, sondern entscheidend darauf ankam, ob der Prüfling stimmige Lösungen entwickelt hat und dass die Bearbeitung der Antragstellerin gemessen daran vor allem wegen der fehlenden argumentativen Konsistenz keine höhere Punktzahl erreicht hat (Bl.60 ff.d.A.). Der Erstkorrektor hat sich weiterhin auch mit der Behauptung der Antragstellerin zur Bearbeitung der Aufgabe 2 auseinandergesetzt, dass sie auf Bl. 7 der Klausur „einer“ statt „keiner“ habe schreiben wollen. Auch daraus folgt kein Anspruch auf Neubewertung, selbst wenn es sich um ein Versehen handeln sollte. Allein entscheidend für die Bewertung der Klausur ist und kann sein, was die Antragstellerin geschrieben hat und nicht, was sie vielleicht schreiben wollte. Geschrieben hat sie „keiner“. Dass dieses Wort aus ihrem üblichen Schriftbild herausfällt, vermag die Kammer im Übrigen nicht zu erkennen. Sie sieht daher auch keinen Anlass, auf die teilweise eher spekulativen Erwägungen der Antragstellerin in diesem Zusammenhang einzugehen. 11 Soweit die Antragstellerin weiterhin geltend macht, dass die Aufgabenstellung die Anforderungen an einen Prüfling im Kurs „Grundlagen des öffentlichen Dienstes“ überspannt habe und damit im Kern geltend macht, dass Gegenstand der Klausur unzulässiger Prüfungsstoff gewesen sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Zum Prüfungsstoff gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 c) der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) vom 09.04.2013, BGBl. I. S. 963, die „Grundlagen des öffentlichen Dienstes“. Diesem Prüfungsstoff ist die streitgegenständliche Klausur ohne Weiteres zuzuordnen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch keine Zweifel an der Einschätzung des Erstkorrektors, dass die Klausur einen „lediglich mittleren Schwierigkeitsgrad“ aufwies. 12 Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die Prüfungsfächer zu kurzfristig bekannt gegeben worden seien. Ein Anspruch auf Bekanntgabe, geschweige denn auf eine frühere Bekanntgabe besteht nach der GBPolVDVDV nicht. Die Kammer teilt im Übrigen die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Studierenden im Rahmen des Studiums auf das gesamte Curriculum vorbereiten müssen und nicht nur kurzfristig auf klausurrelevante Prüfungsgebiete. 13 Soweit die Antragstellerin weiterhin angedeutet hat, dass mit Herrn O. angeblich ein fachfremder Dozent geprüft habe, der „die Inhalte der vorbereitenden Vorlesung im öffentlichen Dienstrecht ... als prüfungsirrrelevant ausgeschlossen“ habe, nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, die diesen nicht weiter belegten Behauptungen unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Prüfers entgegen getreten ist (Bl. 67 d.A.). 14 Schließlich liegen keine relevanten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Prüfungsordnung deshalb verfassungswidrig ist, weil nach § 14 Abs. 5 GBPolVDVDV nur derjenige die Zwischenprüfung bestanden hat, der in allen Klausuren der Module 4 bis 7 mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. 15 Die Kammer hat im Zusammenhang mit Laufbahnprüfungen nach dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass eine nur einmalige Wiederholungsmöglichkeit rechtlich nicht zu bestanden ist, wenn das Nichtbestehen einer Modulprüfung schon eine hinreichende Grundlage für das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung insgesamt bietet. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.09.2013 – 6 B 808/13 – und vom 10.03.2014 – 6 B 142/13, Urteil vom 11.07.2014 – 6 A 1117/13 – Urteile der Kammer vom 23.01.2014 .- 6 A 5183/12 – und vom 27.03.2014 – 6 K 6243/12- sowie zur GBPolVDVDV Beschluss vom 25.08.2014 – 6 B 1383/14 -. 17 So liegen die Dinge auch hier. Abgesehen von der hier vom Bundesministerium des Inneren nach § 23 Abs. 5 GBPolVDVDV eingeräumten 2. Wiederholungsmöglichkeit ist es ersichtlich vertretbar, wenn die im Modul 6 nachzuweisenden Kompetenzen, nämlich die Grundlagen des öffentlichen Dienstes, als ein unerlässlicher und durch andere Prüfungen nicht ausgleichfähiger Bestandteil der Prüfung für angehende Polizeibeamte im gehobenen Polizeivollzugsdienst ausgestattet sind. 18 So auch bereits zum Modul 7 Beschluss der Kammer vom 25.08.2014 - 6 L 1383/14-. 19 Auf diese Prüfungsordnung konnten und mussten sich alle Studierenden ab April 2013 einstellen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat in Anlehnung an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.