Urteil
20 K 4013/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1002.20K4013.12.00
8mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung einer Sicherstellungsverfügung sowie die Herausgabe eines sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 7.500,00 Euro. In der Nacht vom 14.10.2011 fiel einer Polizeistreife in der Kasernenstraße in Köln gegen 1:30 Uhr im Rahmen einer Observationsmaßnahme ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M – 00 0000 auf. Das Fahrzeug wurde in der Thumbstraße geparkt, eine männliche Person verließ mit einem Gepäckstück den Wagen, kam nach fünf Minuten zurück und nahm nochmals Kontakt mit den Insassen auf. Anschließend entfernte sich das Fahrzeug. Die Polizei nahm die Nachfahrt auf. Auf der A 4 Richtung Aachen wurde das Fahrzeug gestoppt und zur Ausfahrt geleitet. Die polizeilichen Feststellungen ergaben, dass Fahrzeugführerin Frau N. G. und Beifahrer Herr J. C. waren. Im Rahmen der Durchsuchung wurde unter dem Fahrersitz des Fahrzeuges eine Plastiktüte der Drogeriemarktkette dm mit einem Bargeldbetrag in Höhe von 7.500,00 Euro aufgefunden und beschlagnahmt. In der Plastiktüte befand sich Scheingeld in folgender Stückelung: 2 Bündel mit 100 x 10,00 Euro, 1 Bündel mit 100 x 20,00 Euro, 3 Bündel mit 20 x 50,00 Euro und 1 Bündel bestehend aus 1 x 100,00 Euro, 7 x 50,00 Euro und 5 x 10,00 Euro. Laut polizeilichem Protokoll gab Herr C. dazu lediglich an, „das Geld zu einer nicht bestimmten Person in Aachen bringen zu wollen. Man wolle zu einem späteren Zeitpunkt telefonisch miteinander in Kontakt treten.“ Zu der Herkunft des Geldes wollte Herr C. keine Angaben machen. In der Geldbörse des Herrn C. gefundene 625,00 Euro wurden ebenfalls sichergestellt. Hierzu gab Herr C. an, es handele sich bei diesem Geld um seine monatlichen Hartz IV-Bezüge und um einen Gewinn aus einer Spielhalle. Bei dem von Herrn C. und Frau G. genutzten Fahrzeug handelt es sich nach polizeilichen Ermittlungen um einen Mietwagen der Firma Sixt, der von Herrn C. am 13.10.2011 in Aachen angemietet worden war und nach sechs Tagen mit gefahrenen 1.232 km zurückgegeben wurde. Das Fahrzeug war von Herrn C. zuvor bereits vom 04. bis 10.10.2011 angemietet worden, es wurden in diesem Zeitraum 1.175 km gefahren. Seit dem Jahr 1999 ist der 1980 geborene J. C. fortlaufend strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. mit Betäubungsmittel- und Diebstahldelikten. Zuletzt war er u.a. wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Diebstahl in besonders schwerem Fall bis Ende Juni 2010 in Haft (505 Js 595/07 und 102 Js 290/07, StA Aachen). Noch unter laufender Bewährung beging J. C. einen schweren Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und wurde durch das Amtsgerichts Aachen mit Urteil vom 11.11.2010 erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (502 Js 1074/10). Seit Anfang Februar 2011 stand er nach seiner Haftentlassung wieder im Sozialleistungsbezug. Herr C. verfügt nicht über eine Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 14.10.2011 bestellte sich Rechtsanwalt N1. E. aus Köln für Herrn C. und beantragte die Herausgabe des sichergestellten Geldes. Die Staatsanwaltschaft Köln teilte der Beklagten in dieser Sache am 24.10.2011 mit, dass nach dortiger Prüfung kein Rechtsgrund für eine Beschlagnahme des Geldes gegeben sei. Anhaltspunkte dafür, dass die 7.500 Euro aus einer Straftat stammten, lägen nicht vor. Mit Schreiben vom selben Tage setzte der Beklagte den Bevollmächtigten des Herrn C. über die beabsichtigte Herausgabe des Betrages in Höhe von 625,00 Euro in Kenntnis und bat um Angabe des Eigentümers hinsichtlich des Betrages von 7.500 Euro bzw. Vorlage eines Nachweises des rechtmäßigen Besitzers. Am 02.11.2011 wurden Rechtsanwalt E. 625,00 Euro übergeben. Mit Schreiben vom 23.11.2011 meldete sich erstmalig der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte beim Beklagten. Der Kläger beantragte die Herausgabe von 7.500,00 Euro und teilte dazu mit, das im Besitz des Herrn J. C. aufgefundene Bargeld sei sein Eigentum. Er sei als Serviceberater bei der Firma C1. AG tätig und habe die Absicht gehabt, mit diesem Geld einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Er habe den Geldbetrag Herrn C. übergeben, der den Wagen für ihn abholen und das Geld übergeben sollte. Mit Herrn C. sei er freundschaftlich verbunden. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30.11.2011 zur Vorsprache am 12.12.2011 und näheren Darlegung seines Anspruchs auf das Geld unter gleichzeitiger Vorlage schriftlicher Eigentumsnachweise auf. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 09.12.2011 durch seine Bevollmächtigte mit, dass er an dem Anhörungstermin am 12.12.201 verhindert sei. Mit Schreiben vom 19.12.2011 führte er aus, es handele sich bei dem Bargeld um eine angesparte Summe, um einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Da der Wagen aufgrund der Sicherstellung des Geldes nicht mehr habe erstanden werden können, habe er ein anderes Fahrzeug erwerben und hierfür einen Kredit aufnehmen müssen. Der Kläger kündigte hierzu die Vorlage „entsprechender Unterlagen“ an. Er teilte zudem mit, dass Herr J. C. zwischenzeitlich zivilrechtlich auf Herausgabe des Geldes in Anspruch genommen worden sei. Der Verteidiger des Herrn C. habe angekündigt, dass Anerkenntnis und Streitverkündung erfolgen würden. Vorgelegt wurde ferner eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 12.12.2011 mit dem Inhalt: „Das bei Herrn J. C. am 14.10.2011 sichergestellte Geld, 7.500, - Euro, ist mein Eigentum. Das Geld hatte ich Herrn C. , mit dem ich befreundet bin, übergeben, damit er für mich einen Autokauf in Aachen abwickelt, wofür ich selbst keine Zeit hatte. Die Richtigkeit dieser Angaben versichere ich, K. Q. C2. , an Eides statt.“ Mit Schreiben vom 11.01.2012 bat der Beklagte den Kläger um weitergehende Angaben oder Belege zur Herkunft des Geldes und zum geplanten Autokauf (Name des Verkäufers, Abholort, Kaufpreis und Bezeichnung des Pkw), da die bisherigen Einlassungen nicht ausreichten, um das Eigentum an dem in Rede stehenden Bargeld nachzuweisen. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Mit Schreiben vom 16.04.2012 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Sicherstellung des Geldes aus präventiv-polizeilichen Gründen nach § 43 Nr. 2 PolG NRW angehört. Der Beklagte wies – unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt – darauf hin, dass Zweifel bezüglich des Eigentums des Klägers an dem Bargeld bestünden. Die Angaben des Klägers zum Gebrauchtwagenkauf seien nicht nachvollziehbar, Belege habe der Kläger nicht vorgelegt. Entgegen der Ankündigung, eine Stellungnahme bis zum 11.05.2012 abgeben zu wollen, äußerte sich der Kläger in der Folgezeit erneut nicht. Mit Verfügung vom 29.05.2012 – zugestellt am 30.05.2012 - stellte der Beklagte den Bargeldbetrag nach § 43 Nr. 2 PolG NRW (Eigentumsschutz) sicher. Der Beklagte führte dazu aus, dass eine Wiederlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB gegeben sei und der Kläger seinerseits den danach erforderlichen Eigentumsnachweis nicht erbracht habe. Der Kläger habe zwar durch eine eidesstattliche Versicherung sein Eigentum an dem sichergestellt Bargeld erklärt, die Angaben des Klägers zu einem beabsichtigten Gebrauchtwagenkauf und der Übergabe des „Kleingeldes“ für den Ankauf in einer Plastiktüte an Herrn C. seien jedoch nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, warum der Kläger als Mitarbeiter in der Autobranche den Kauf nicht selbst durchgeführt, sondern eine Person beauftragt habe, die keinen Führerschein besitze, zum Zeitpunkt der Überprüfung von einer Bekannten gefahren werden musste und deren Qualifikation zur Werteinschätzung des Pkw nicht an die des Klägers heranreiche. Herr C. sei um 02:10 Uhr mit dem Geld unterm Fahrersitz angetroffen worden, seine Angaben deuteten nicht auf einen bevorstehenden Autokauf hin. Herr C. sei bereits mehrfach wegen BTM-Handels in nicht geringer Menge vorbestraft. Der Kläger habe erst am 23.11.2011 erklärt, Eigentümer des Geldes zu sein, Belege für seine Angaben habe der Kläger auch weiterhin nicht vorgelegt. Nachfolgend führte der Kläger mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 15.06.2012 aus, es handele sich um angespartes Bargeld, das er über mehrere Monate hinweg zurückgelegt habe. Die langsame Ansparung bringe eine entsprechende Stückelung mit sich. Kontobelege könne er aus diesem Grund nicht vorlegen. Die Motive des Herrn C. für den Verwahrungsort des Geldes seien ihm nicht bekannt. Er habe sich bereits am Telefon mit dem Verkäufer des Wagens über Kaufpreis und Konditionen geeinigt. Es habe sich um ein ausgesprochen günstiges Angebot eines BMW 3er gehandelt, eine Probefahrt oder Besichtigung sei daher nicht erforderlich gewesen. Telefonnummer oder Namen des Verkäufers habe er nicht mehr, da das Geschäft nicht zustande gekommen sei. Dass Herr C. , den er seit Kindertagen kenne, keine Fahrerlaubnis besessen habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Geld habe er am Abend des 13.10.2011 übergeben. Der Autokauf sollte am folgenden Tag erfolgen. Warum Herr C. in der Nacht nach Aachen gefahren sei, sei ihm nicht bekannt. Nach der Sicherstellung des Geldes habe er zunächst gegenüber Herrn C. auf Herausgabe des Geldes gedrängt. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.06.2012 mit, dass auch in Ansehung dieser Ausführungen die Sicherstellungsverfügung aufrecht erhalten werden müsse. Der Kläger hat am 02.07.2012 – einem Montag – Klage auf Aufhebung des Sicherstellungsbescheides und Herausgabe des Geldes erhoben. Zur Klagebegründung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, er sei Eigentümer des sichergestellten Geldes, was er durch die eidesstattliche Versicherung auch glaubhaft gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft habe zudem die Polizei angewiesen, das Geld herauszugeben. Der Zeitpunkt der Beauftragung seiner Bevollmächtigten und des Vortrags von Tatsachen könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 29.05.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den sichergestellten Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2011 an ihn herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Voraussetzungen für eine Sicherstellung zum Schutze des Eigentums Dritter für gegeben und führt dazu im Wesentlichen aus: Eine Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Polizei, das Geld herauszugeben habe es nicht gegeben. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft habe sich ausschließlich auf die Frage der Beschlagnahme/ Sicherstellung nach den Vorschriften der StPO bezogen. Die Bewertung der Gefahrenlage im Sinne des PolG NRW sei zudem schon mangels Zuständigkeit nicht Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme und daher für das vorliegende Verfahren auch ohne Belang. In der Sache habe der Kläger bis heute nicht glaubhaft gemacht, dass er Eigentümer des Bargeldbetrages sei. Die Schilderungen zum angeblich beabsichtigten Fahrzeugkauf seien unglaubwürdig. Abgestellt auf das Einkommen eines Service-Beraters eines Autohauses handele es sich bei der Summe von 7.500 Euro um einen ganz erheblichen Geldbetrag. Diesen quasi „blind“ für den Kauf eines Autos zu verwenden, das weder Probe gefahren, noch vom Kläger besichtigt werden sollte, sei völlig lebensfremd, ebenso, dass der Kläger keine Angaben zum Verkäufer machen könne. Insgesamt habe der Kläger bis heute keine überprüfbaren Angaben zum Sachverhalt gemacht. Seine Ausführungen mit Schreiben vom 15.06.2012 seien verfahrensangepasst, aber lebensfremd und daher ebenfalls unglaubwürdig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 29.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die Sicherstellung zum Schutze des Eigentums Dritter ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PolG NRW. Dem Kläger ist vor Erlass der angegriffenen Verfügung auch gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Verfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Sicherstellungsverfügung ist § 43 Nr. 2 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Dabei ist es unerheblich, ob der tatsächlich Berechtigte (bereits) bekannt ist oder nicht. Voraussetzung ist demnach, dass eine andere Person als der Kläger Eigentümer des sichergestellten Geldbetrages ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger nicht Eigentümer des sichergestellten Geldbetrages ist, insbesondere kann er sich nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen. Nach § 1006 BGB ist Vermutungsgrundlage gegenwärtiger Eigenbesitz und zwar unmittelbarer (Abs. 1) oder mittelbarer (Abs. 3). Der (unstreitige oder erwiesene) Besitz wird als Eigenbesitz vermutet. Das bedeutet, zugunsten des Eigenbesitzers wird vermutet, dass er das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben hat. Für das Besitzmittlungsverhältnis gibt es hingegen keine Vermutung; dieses muss also von dem bewiesen werden, der Abs. 3 für sich in Anspruch nimmt. vgl. Münchener Kommentar/Medicus, BGB, 4. Aufl. 2004, § 1006 Rn. 10 ff. Die gesetzliche Eigentumsvermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO) widerlegt werden. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.02.2002 – II ZR 37/00 – nach juris. Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Eigentumsvermutung jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Eigentumsvermutung kann auch mit Hilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Widerlegt ist sie dann, wenn das vermutete Eigentum des Besitzers mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit erschüttert ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 – 5 A 298/09 – m.w.N. Vorliegend spricht schon Überwiegendes gegen das Eingreifen der Eigentumsvermutung zugunsten des Klägers. Denn die Behauptung des Klägers er sei Besitzer des Bargeldes und im Zeitpunkt des Auffindens mittelbarer Besitzers gewesen, ist nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung bereits nicht als glaubhaft anzusehen. Jedenfalls aber ist die Eigentumsvermutung nach der Überzeugung des Gerichts hier aufgrund der Vielzahl von Indizien widerlegt. Gegen einen mittelbaren Eigenbesitz und das behauptete Eigentum des Klägers spricht bereits die Auffindesituation des Geldbetrages. Sie ist mit dem Vorbringen des Klägers über die Abwicklung eines vermeintlichen Gebrauchtwagenkaufs nicht in Einklang zu bringen. Es ist zunächst in keiner Weise nachvollziehbar, warum die nicht unerhebliche Summe an Bargeld in Höhe von 7.500,00 Euro sich (gegen 2:10 Uhr in der Nacht vom 14.10.2011) in kleiner Stückelung in einer Plastiktüte der Drogeriemarktkette dm unter dem Fahrersitz eines Wagens befand, den der in erheblichem Maße vorbestrafte J. C. am Vortag in Aachen gemietet hatte. Herr C. verfügte nicht über eine Fahrerlaubnis und ließ sich von einer Frau N. G. fahren. Herr C. hat nicht nur weder im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Geldes noch nachfolgend im Verfahren Angaben gemacht, die das Vorbringen des Klägers bestätigen, seine (wenigen) Angaben sind vielmehr mit dem Vorbringen des Klägers nicht in Einklang zu bringen. Legt man das Vorbringen des Klägers zugrunde, gab es keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund für Herrn C. eine beabsichtigte Abwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für den Kläger nicht offen zu legen. Vor diesem Hintergrund spricht erkennbar auch nichts für ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Kläger und Herrn C. . Dass der Kläger, wie behauptet, Herrn C. zivilrechtlich auf Herausgabe des Geldes in Anspruch genommen haben will, hat er bislang ebenso wenig belegt, wie den behaupteten Gebrauchtwagenkauf. Des Weiteren sind bereits die Angaben des Klägers zum Gebrauchtwagenkauf in jeder Hinsicht unglaubhaft. Das Vorbringen zu einem am Telefon vereinbarten Autokauf ist zum einen detailarm und völlig unsubstantiiert, da jedwede konkreten und nachprüfbaren Angaben zum behaupteten Autokauf (Verkäuferbezeichnung, Kontaktdaten des Verkäufers, Privat- oder Händlerverkauf, Auffinden des Verkaufsangebots, Kaufvertrag und Konditionen, verabredeter Übergabeort und -zeit, etc.) aus nicht nachvollziehbaren Gründen fehlen. Der Vortrag lässt damit schon nicht den Schluss auf ein reales Geschehen zu. Zum anderen sind die wenigen Angaben des Klägers aber auch unglaubhaft, da es als in erheblichem Maße lebensfremd bezeichnet werden muss, dass ein Pkw unbesehen und ohne Probefahrt per Telefon zum Preis von 7.500,00 Euro erworben und sodann einer mehrfach vorbestraften Person ohne Fahrerlaubnis die Abholung (ohne Besichtigung) sowie die Kaufpreiszahlung übertragen und zu diesem Zweck die Summe in kleinen Scheinen (im Wesentlichen in einer Stückelung von 10,00, 20,00 und 50,00 Euro) übergeben wird. Dies wäre schon lebensfremd und unglaubhaft, ginge man davon aus, dass der Käufer eine in diesen Dingen nur durchschnittlich fachkundige Person wäre. Der Kläger jedoch hat dargetan, als Serviceberater in der Autobranche tätig zu sein. Es wird dem Kläger danach nicht geglaubt, dass er – wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt – quasi „blind“ einen Pkw gekauft haben will. Der Umstand, dass ein Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro - in Ansehung des durchschnittlichen Einkommens eines Kfz-Serviceberaters – ein nicht geringer Betrag sein dürfte, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen. Die Behauptung des Klägers, er habe aufgrund der Sicherstellung des Geldes ein anderes Fahrzeug erwerben und hierfür einen Kredit aufnehmen müssen, hat der Kläger – wie auch sein ganzes übriges Vorbringen – nicht belegt. Das Vorbringen des Klägers bleibt ferner unsubstantiiert und damit unglaubhaft auch hinsichtlich der behaupteten Übergabe des Bargeldes an J. C. . Der Kläger macht insoweit weder Angaben zum Übergabeort bzw. dazu, wie – ob lose, gebündelt oder im Briefumschlag - er das Geld übergeben haben will. Auch zu etwaigen mit Herrn C. getroffenen Absprachen, die es nach allgemeiner Lebenserfahrung gegeben haben müsste, schweigt der Kläger. Zu würdigen war in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger erst fünfeinhalb Wochen nach der Beschlagnahme – quasi wie aus dem Nichts - in Erscheinung getreten ist, um eine Rückgabe des angeblich ihm gehörenden Geldbetrages zu erwirken. Es hätte für einen Eigentümer nahe gelegen, sich umgehend an die Polizei zu wenden, um die Herausgabe des Geldes zu verlangen. Auch nachfolgend hat sich der Kläger nicht in der Weise Verhalten, wie es von einem rechtmäßigen Eigentümer zu erwarten wäre, denn sein Aussageverhalten zeigt unmissverständlich, dass er im Grunde gar nichts vortragen will. Vor diesem Hintergrund kann schließlich auch dem klägerischen Vorbringen, er habe das streitgegenständliche Geld über mehrere Monate hinweg bar angespart, bevor er es Herrn C. übergeben haben will, nicht gefolgt werden. Stellt sich das Vorbringen des Klägers danach insgesamt als unglaubhaft dar, vermag auch die abgegebene eidesstattliche Versicherung kein andere Beurteilung zu begründen. Da sich der Kläger bezüglich des sichergestellten Bargeldes nicht auf die Eigentumsvermutung berufen kann, oblag es ihm, den Eigentumsnachweis zu führen. Dies ist ihm nicht gelungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die obigen Ausführungen zum Vorbringen des Klägers verwiesen werden. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird auch nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt war. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2007 - 5 A 1056/06 - und vom 22.02.2010 - 5 A 1189/08 -. Anhaltspunkte, nach denen bereits bei Erlass der Sicherstellungsverfügung feststand, dass der Eigentümer des sichergestellten Geldes nicht ermittelt werden könnte, liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage war für den Beklagten keine andere Entscheidung als die der Sicherstellungsanordnung angezeigt. Der Rechtsmäßigkeit der polizeilichen Sicherstellung steht schließlich auch nicht die Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft Köln bzw. die geäußerte Rechtsansicht entgegen, dass kein Rechtsgrund für eine Beschlagnahme des Geldes gegeben sei. Die Sicherstellung von Bargeld zur Gefahrenabwehr ist neben oder im Anschluss an eine Beschlagnahme auf strafprozessualer Grundlage zulässig. Maßgeblich für die polizeiliche Sicherstellung ist allein, ob die Voraussetzungen der einschlägigen Regelung des § 43 PolG NRW erfüllt sind, d.h. die Rechtmäßigkeit orientiert sich allein an den dort genannten Zwecken der Gefahrenabwehr bzw. des Eigentumsschutzes. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 20.12.2009 – 20 K 842/09 – nach Juris m.w.N. Auf Grund der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung hat der Kläger auch keinen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine auf § 46 Abs. 1 PolG NRW gestützte Herausgabe der 7.500,00 Euro liegen ebenfalls nicht vor. Der Schutzzweck des § 43 Nr. 2 PolG NRW dauert ungeachtet dessen fort, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon auf die Erwägung stützen lässt, dass es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspricht, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 A 1056/06 - unter Hinweis auf Barthel, Deutsche Verwaltungspraxis 2005, 276, 281. Jedenfalls ist das Herausgabeverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich, weil er nicht nachweisen kann, Eigentümer bzw. berechtigter Besitzer des Geldes zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.