Urteil
19 K 4997/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Elternbeitragssatzung, die eine Geschwisterermäßigung nur für den Fall vorsieht, dass für mehrere Kinder gleichzeitig Beiträge gegenüber der Kommune erhoben werden, ist nicht bereits aus Bestimmtheits- oder Gleichheitssatzgründen unwirksam.
• Das KiBiz gewährt dem Satzungsgeber Gestaltungsspielraum; eine zwingende Pflicht zur Gewährung einer Geschwisterermäßigung bei gleichzeitigem Besuch einer privatgewerblichen Einrichtung besteht nicht.
• Fehlerhafte oder irreführende Auskünfte der Verwaltung begründen nicht ohne Weiteres materiell-rechtliche Ansprüche gegen einen rechtmäßigen Beitragsfestsetzungsbescheid; insoweit kommen allenfalls Sekundäransprüche in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragsbefreiung für Geschwister bei gemischter Betreuung in privater Anlage und OGS • Eine kommunale Elternbeitragssatzung, die eine Geschwisterermäßigung nur für den Fall vorsieht, dass für mehrere Kinder gleichzeitig Beiträge gegenüber der Kommune erhoben werden, ist nicht bereits aus Bestimmtheits- oder Gleichheitssatzgründen unwirksam. • Das KiBiz gewährt dem Satzungsgeber Gestaltungsspielraum; eine zwingende Pflicht zur Gewährung einer Geschwisterermäßigung bei gleichzeitigem Besuch einer privatgewerblichen Einrichtung besteht nicht. • Fehlerhafte oder irreführende Auskünfte der Verwaltung begründen nicht ohne Weiteres materiell-rechtliche Ansprüche gegen einen rechtmäßigen Beitragsfestsetzungsbescheid; insoweit kommen allenfalls Sekundäransprüche in Betracht. Die Kläger sind Eltern zweier Kinder, T. (geb. 2007) und M. (geb. 2012). M. wurde ab Mai 2013 in einer privatgewerblichen Betreuungseinrichtung betreut; ein Angebot der städtischen Einrichtung lehnten die Eltern ab. T. besuchte ab August 2013 die Offene Ganztagsschule (OGS). Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 31.07.2013 für die Betreuung von T. einen Elternbeitrag von monatlich 150 Euro fest; die Eltern wurden einer hohen Einkommensgruppe zugeordnet. Die Kläger begehrten Klage und Rückzahlung mit der Begründung, ihnen stehe eine Geschwisterermäßigung nach § 8 Abs. 1 der Satzung zu, weil mehrere Kinder der Familie Einrichtungen nach § 1 i.V.m. § 6 KiBiz besuchten, und rügten dadurch Verletzungen von Bestimmtheits- und Gleichbehandlungsgrundsätzen sowie irreführende Auskünfte. Die Beklagte hielt dem entgegen, es sei nur für ein Kind ein Beitrag festgesetzt worden und die Satzung lasse eine Beitragsbefreiung für beide Kinder nicht erkennen. • Zuständigkeit und formales: Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Rechtsgrundlage: Die Festsetzung folgt aus §§ 90 Abs.1 Nr.3, 22 SGB VIII i.V.m. §§ 5 Abs.2, 23 KiBiz a.F. und der kommunalen Elternbeitragssatzung; Beitragspflicht für T. und Einstufung in die Beitragsstufe sind unstreitig. • Auslegung der Satzung: § 8 Abs.1 Elternbeitragssatzung gewährt eine Ermäßigung nur, wenn mehrere Kinder der Zahlungspflichtigen gleichzeitig eine der in § 1 genannten Einrichtungen besuchen. Die Satzung sieht nicht vor, beide Kinder beitragsfrei zu stellen, wenn eines privatgewerblich betreut wird. • Satzungsermächtigung und Gestaltungsfreiraum: Das KiBiz erlaubt, aber zwingt nicht zur Gewährung einer Geschwisterermäßigung; es überlässt die Ausgestaltung dem Satzungsgeber, sodass die kommunale Regelung nicht zu beanstanden ist. • Bestimmtheitsvorwurf: Der Verweis auf "eine der genannten Einrichtungen" ist durch Auslegung mit § 1 Abs.1 der Satzung und den in KiBiz genannten Einrichtungen hinreichend bestimmt; der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht verletzt. • Gleichbehandlungsrüge: Unterschiedliche Behandlung ist nicht willkürlich, weil sachlich einleuchtende Gründe bestehen. Elternbeiträge und Geschwisterermäßigung sind mit staatlicher Förderung verknüpft; Beschränkung auf Einrichtungen im Fördersystem ist sachlich gerechtfertigt. • Vertrauensschutz/Verwaltungsauskünfte: Es liegen keine Anhaltspunkte für eine verbindliche Zusicherung der Beklagten vor; mögliche fehlerhafte Auskünfte begründen allenfalls Sekundäransprüche, nicht die Aufhebung eines rechtmäßigen Beitragsbescheids. • Rückzahlungsanspruch: Mangels Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Festsetzungsbescheid vom 31.07.2013 ist nicht rechtswidrig, weil die Elternbeitragssatzung (§ 8 Abs.1) keine Beitragsbefreiung für beide Kinder vorsieht, wenn eines der Kinder in einer privatgewerblichen Einrichtung betreut wird, und diese Ausgestaltung durch das KiBiz gedeckt ist. Bestimmtheits- und Gleichheitseinwände der Kläger greifen nicht durch, da die Satzung hinreichend bestimmt ist und sachlich einleuchtende Gründe für die Differenzierung bestehen. Auskünfte der Verwaltung sind nicht so erkennbar verbindlich, dass sie den rechtmäßigen Bescheid zu Fall brächten; denkbare Sekundäransprüche der Kläger wurden nicht substantiiert dargelegt.