Urteil
10 K 7576/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0924.10K7576.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die 1967 in der Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. 3 Sie reiste 1978 im Alter von elf Jahren nach Deutschland ein und erhielt 1989 eine Aufenthaltsberechtigung. Am 28.06.2012 beantragte sie bei der Beklagten ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 20.09.2012 mit, die Klägerin sei als langjährige Aktivistin der „Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten“ (TKP/ML) bekannt. Sie nehme regelmäßig an Veranstaltungen der Partei teil. 4 Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache und Befragung bei der Beklagten erklärte die Klägerin am 22.05.2013: Sie stehe zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und sei gegen Gewalt. Sie kenne verschiedene türkische Parteien, darunter die TKP/ML und die PKK, sei aber nicht Mitglied einer dieser Parteien. Die Ziele dieser Parteien seien ihr bekannt und sie kenne die politischen Verhältnisse in der Türkei. Generell sei sie politisch interessiert und nehme gelegentlich an Demonstrationen teil. Sie helfe jedoch nicht durch z.B. „Spendengelder“. Die gegen sie vorliegenden Erkenntnisse des MIK entsprächen nicht der Wahrheit. 5 Auf Nachfrage der Beklagten erklärte das MIK mit weiterem Schreiben von 24.07. 2013: Die Klägerin nehme auch weiterhin regelmäßig an Veranstaltungen der TKP/ML teil, so unter anderem an einer Veranstaltung am 28.04.2013 in Köln anlässlich des 40. Parteigründungstages. Auch im Jahr zuvor habe sie an der Veranstaltung teilgenommen. Am 11.05.2013 habe sie an der jährlich stattfindenden Gedenkveranstaltung für den Parteigründer Kaypakkaya in Ludwigshafen teilgenommen. Sie besuche den der TKP/ML zuzurechnenden multikulturellen Verein für Völkerverständigung in Köln und nehmen dort an Mitgliederversammlungen, Seminaren und weiteren Veranstaltungen teil. 6 Im Rahmen ihrer Anhörung zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags machte die Klägerin geltend: Die Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags verstoße gegen die Grundrechte und gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Der Besuch kritischer Veranstaltungen – auch von revolutionären und kommunistischen Organisationen – stehe einer Einbürgerung nicht entgegen. Gleiches gelte für die Solidarität mit dem Freiheitskampf des kurdischen Volkes. In der Türkei gebe es anhaltende schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Protest gegen Repression und Unterdrückung und das Eintreten für demokratische Rechte und Freiheiten dürften ihr nicht entgegen gehalten werden. Erkenntnisse des Verfassungsschutzes dürften aufgrund von dessen Verwicklung in die Mordserie der „NSU“ nicht verwertet werden. 7 Mit Bescheid vom 30.10.2013 lehnte die Beklagte die beantragte Einbürgerung ab: In der Person der Klägerin liege ein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vor. Die Klägerin habe an mehreren Veranstaltungen der TKP/ML sowie des der TKP/ML zuzurechnenden multikulturellen Vereins für Völkerverständigung in Köln teilgenommen. Sie habe damit zu erkennen gegeben, dass sie diese Organisation unterstütze. Die TKP/ML verfolge das Ziel eines bewaffneten revolutionären Umsturzes in der Türkei. Auch eine Einbürgerung nach § 8 StAG komme aus denselben Gründen nicht in Betracht. 8 Der Ablehnungsbescheid wurde am 31.10.2013, einem Donnerstag, mit Einwurf- Einschreiben zur Post gegeben. 9 Die Klägerin hat am 04.12.2013 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend: 10 Sie lebe seit 36 Jahren in Deutschland und habe sich nicht strafbar gemacht. Sie sei auch keine Aktivistin der TKP/ML. Der Besuch von Veranstaltungen linker Organisationen, wie einer Veranstaltung am 11.05.2013 in Ludwigshafen zum Gedenken an Ibrahim Kaypakkaya, an der mehr als 4000 Menschen teilgenommen hätten, einer Veranstaltung einer Zeitung in Köln am 28.04.2013 oder der Besuch antirassistischer und antifaschistischer Veranstaltungen, die der Völkerfreundschaft und der gegenseitigen Beratung und Unterstützung dienten, beim multikulturellen Verein für Völkerverständigung in Köln seien keine Aktivitäten einer Aktivistin der TKP/ML, sondern die einer politisch interessierten Frau, die fortschrittlich eingestellt sei. Der Parteigründer Kaypakkaya, der durch den türkischen Staat zu Tode gefoltert worden sei und über den in der Türkei mehrere Romane und Filme erschienen seien, habe für fortschrittliche Menschen, insbesondere für die Jugend, eine ähnlich symbolhafte Bedeutung wie Che Guevara weltweit. Ihr Ehemann sei in der Türkei wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der TKP/ML fast zehn Jahre inhaftiert gewesen und dort schwer gefoltert worden. Er gehöre zu den Gefangenen, die 1986 durch Grabung eines Tunnels aus dem Gefängnis geflohen seien. Sie habe ihren Ehemann dann in Deutschland kennengelernt. Zusammen mit ihrem Ehemann habe sie unter anderem am 28.04.2013 an einer Veranstaltung zum Gedenken an Ibrahim Kaypakkaya in Köln teilgenommen. Bei dieser Veranstaltung hätten unter anderem ein bekannter türkischer Schriftsteller sowie ein Journalist gesprochen. Die Klägerin hat die Kopie einer schriftlichen Einladung zu dieser Veranstaltung sowie zu ähnlichen Veranstaltungen an anderen Orten in Deutschland, Österreich und der Schweiz vorgelegt. Wegen des Inhalts der Einladung im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, bei welcher der zu dieser geladene Dolmetscher die Einladung in den wesentlichen Teilen übersetzt hat. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.10.2013 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Dabei geht das Gericht von der Zulässigkeit der Klage auch mit Blick auf die einmonatige Klagefrist aus (§ 74 VwGO), nachdem der Ablehnungsbescheid am 31.10.2013 zur Post gegeben wurde - es folgten ein gesetzlicher Feiertag und ein Wochenende - und die Klageschrift sodann am 04.12.2013 bei Gericht einging, 19 zum Meinungsstand bezüglich der Fristberechnung in derartigen Fällen vgl. Kopp, VwVfG, 14. Aufl., § 41 Rn. 42 m.w.N. 20 Die Klage ist - bei zugunsten der Klägerin unterstellter Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. 21 Die Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG. 22 Der Einbürgerung steht die Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Danach ist die Einbürgerung u. a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. 23 Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen. 24 Vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 – juris Rdnr. 17. 25 Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dazu zählen auch etwa öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortungen entsprechender Bestrebungen, die Gewährung finanzieller Unterstützung (Spenden; Mitgliedsbeiträge) oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der genannten Ziele, 26 vgl. VG Köln, Urteil vom 05.07.2006 - 10 K 6915/05 -; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August 2011, § 11 StAG Rdnr. 96 mit weiterem Nachweis. 27 Die Unterstützung muss als solche für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen. 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140. 29 Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtigt ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. 30 Vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 – juris Rdnr. 19 f.; Urt. vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 – juris Rdnr. 15; Urt. vom 22. Februar 2007 – 5 C 21/06 – juris Rdnr. 16; Urt. vom 22. Februar 2007 – 5 C 20/05 – juris Rdnr. 19. 31 Gemessen daran rechtfertigen im vorliegenden Fall tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass die Klägerin Bestrebungen unterstützt, die durch die Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Aktivitäten der Klägerin in Bezug auf die TKP/ML vor. 32 Die TKP/ML verfolgt die Abschaffung des bestehenden türkischen Staatssystems und die Errichtung eines kommunistischen Systems mit maoistischer Prägung. 1994 führte eine Spaltung der Mutterpartei zur Bildung zweier selbständiger, miteinander konkurrierender Fraktionen, „Partizan“ und „Maoistische Kommunistische Partei“ (MKP). Beide Flügel verfügen über einen bewaffneten Arm, der das politische Ziel durch einen gewaltsamen Umsturz erreichen soll. Für die „Partizan“-Fraktion ist das die “Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee“ (TIKKO), für die MKP die „Volksbefreiungsarmee“ (HKO). Beide Teilorganisationen bekennen sich in der Türkei zu bewaffneten Aktionen gegen polizeiliche und militärische Einrichtungen. 33 vgl. Verfassungsschutzberichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Jahre 2012, S. 359 ff, und 2013, S. 262 ff.; siehe auch Urteil der Kammer vom 06.05.2009 - 10 K 1424/07 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 30.06.2010 - 19 A 1407/09 -. 34 Die Klägerin hat mehrfach und über einen längeren Zeitraum an Veranstaltungen unter maßgeblicher Beteiligung der TKP/ML teilgenommen, wie sie zumindest teilweise selbst eingeräumt hat, u.a. an Veranstaltungen in Köln und in Ludwigshafen zum Gedenken an den Parteigründer Kaypakkaya. Damit liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Bestrebungen der TKP/ML in dem o.g. Sinne unterstützt hat bzw. weiter unterstützt. Ob die Klägerin auch Mitglied der TKP/ML ist, was sie bestreitet, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin durch ihre Teilnahme an Veranstaltungen des „Multikulturellen Vereins für Völkerverständigung e.V.“ in Köln, der nach der Rechtsprechung der Kammer als in die Organisation der TKP/ML eingebunden anzusehen ist, 35 vgl. Urteil der Kammer vom 07.12.2005 - 10 K 7635/04 -, 36 als Unterstützung der TKP/Ml zu werten ist. 37 Die Klägerin hat nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StAG glaubhaft gemacht, dass sie sich von der Unterstützung der TKP/ML mittlerweile abgewandt hat. Ein solches Abwenden erfordert jedenfalls, dass der Ausländer einräumt oder jedenfalls nicht bestreitet, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. 38 Vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 – juris Rdnr. 47. 39 Daran fehlt es hier. Die Klägerin bestreitet die Unterstützung der TKP/ML. 40 Eine Einbürgerung nach § 8 StAG scheidet aus den vorstehenden Gründen ebenfalls aus. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.