Urteil
16 K 2699/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt an eine juristische Person gilt mit Eingang bei der zentralen Empfangsstelle als wirksam bekanntgegeben, wenn förmliche Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein erfolgt ist.
• Bei förmlicher Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein bestimmt der Rückschein den Zeitpunkt der Zustellung; interne Weiterleitungswege der Behörde sind grundsätzlich unbeachtlich.
• Ein verspätet erhobener Anfechtungsantrag ist nicht wegen Irreführung durch die Formulierung "Bekanntgabe" in der Rechtsbehelfsbelehrung zuzulassen, wenn aus der Zustellungskonstellation für den Adressaten erkennbar war, dass förmliche Zustellung vorliegt.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Prozessbevollmächtigten wegen vermeidbarer Organisationsmängel oder fehlender Sorgfalt den Beginn der Frist nicht überprüft haben.
Entscheidungsgründe
Förmliche Zustellung an juristische Person wirksam mit Eingang in zentraler Poststelle; Klagefrist gewahrt • Ein Verwaltungsakt an eine juristische Person gilt mit Eingang bei der zentralen Empfangsstelle als wirksam bekanntgegeben, wenn förmliche Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein erfolgt ist. • Bei förmlicher Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein bestimmt der Rückschein den Zeitpunkt der Zustellung; interne Weiterleitungswege der Behörde sind grundsätzlich unbeachtlich. • Ein verspätet erhobener Anfechtungsantrag ist nicht wegen Irreführung durch die Formulierung "Bekanntgabe" in der Rechtsbehelfsbelehrung zuzulassen, wenn aus der Zustellungskonstellation für den Adressaten erkennbar war, dass förmliche Zustellung vorliegt. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Prozessbevollmächtigten wegen vermeidbarer Organisationsmängel oder fehlender Sorgfalt den Beginn der Frist nicht überprüft haben. Die Klägerin erhielt einen Zuwendungsbescheid zur Förderung eines Forschungsprojekts und nahm Leistungen von einem Verbundpartner (Firma W.) in Anspruch. Die Beklagte widerrief den Zuwendungsbescheid nach Prüfungen insbesondere wegen möglicher Vergaberechtsverstöße und fehlender Unterlagen. Der Widerrufsbescheid wurde als Einschreiben mit Rückschein an die Klägerin adressiert; der Rückschein dokumentierte den Eingang in der zentralen Poststelle am 18.03.2013, spätere interne Übergaben erfolgten am 19. und 25.03.2013. Die Klägerin erhob am 24.04.2013 Klage und berief sich auf verspätete interne Weiterleitung und fehlerhafte Adressangaben; sie beantragte ggf. Wiedereinsetzung. Die Beklagte hielt die Klage für unzulässig wegen Fristversäumnis und hielt am Widerruf fest. • Die Klage ist unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs.1 VwGO versäumt wurde. • Für den Fristbeginn kommt bei förmlicher Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gemäß § 4 LZG NRW der auf dem Rückschein angegebene Übergabetag maßgeblich in Betracht; der Rückschein weist hier den 18.03.2013 aus, deshalb begann die Frist an diesem Tag. • Die Rechtsprechung und §§ 4,6 LZG NRW sowie § 74 VwGO gebieten, dass die Zustellung an eine juristische Person mit dem Eingang bei der zentralen Poststelle wirksam ist; interne Weiterleitungswege sind grundsätzlich unbeachtlich, außer bei der besonderen vereinfachten Zustellung mittels Empfangsbekenntnis. • Fehler in zusätzlichen Adresszusätzen (Nennung des Kanzlers, Fachdezernats, abweichende Hausanschrift) führen nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, solange die juristische Person als Adressat hinreichend bestimmt bleibt; außerdem ist ein etwaiger Zustellfehler nach § 8 LZG NRW geheilt, weil das Schreiben spätestens am 18.03.2013 in der zentralen Poststelle einging. • Die in der Rechtsbehelfsbelehrung verwendete Formulierung "Bekanntgabe" statt "Zustellung" ist nicht irreführend, wenn aus der äußeren Form (Hinweis auf Einschreiben mit Rückschein) erkennbar ist, dass förmliche Zustellung vorgenommen wurde. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung war nicht begründet: Das Justiziariat der Klägerin verfügte über zureichende Sachkenntnis und hätte durch einfache Nachprüfung (Vorlage der internen Posteingangsunterlagen) erkennen können, dass der Widerrufsbescheid bereits früher eingegangen war; der geltend gemachte Irrtum war vermeidbar. • Mangels rechtzeitiger Klageerhebung und ohne berechtigten Wiedereinsetzungsgrund war die Klage somit abzuweisen. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten der Klägerin spätestens am 18.03.2013 durch Einschreiben mit Rückschein wirksam bekannt gegeben wurde, sodass die einmonatige Anfechtungsfrist ablief und die am 24.04.2013 erhobene Klage verspätet ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird versagt, weil die Prozessvertreter der Klägerin die für eine fristwahrende Klageerhebung gebotene Sorgfalt vermissen ließen und ein vermeidbarer Rechtsirrtum vorlag. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.