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Urteil

19 K 3183/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0912.19K3183.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die am 00.00.1992 geborene Klägerin bewarb sich im September 2012 um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Sie legte mit ihrer Bewerbung verschiedene ärztliche Befundberichte über den Zustand ihres rechten Knies vor. Der Polizeiarzt Dr. Q. gelangte nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen in seinem Bericht vom 23.04.2013 zu dem Ergebis, dass die Klägerin polizeidienstuntauglich ist. Zur Begründung führte er aus, dass im rechten Knie der Klägerin ausweislich des ärztlichen Berichts der Gemeinschaftspraxis C. I. für Radiologie und Nuklearmedizin vom 26.03.2013 nach erlittener Kreuzbandruptur eine osteochondrale Läsion im lateralen femurcondylus bestehe. Außerdem bestünden Hinweise auf eine Chondropathia patellae sowie Veränderungen der Menisci. Die bestehende osteochondrale Läsion im lateralen Femurcondylus sowie die Condropathia patellae stellten chronische Veränderungen an einem wichtigen Gelenk i.S.v. Ziff. 4.4 der bundeseinheitlichen Vorschrift zu ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit (PDV 300) dar. Diese chronische Veränderung an dem durch mehrere Verletzungen vorgeschädigten Kniegelenk der Klägerin führe zur Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin, auch wenn der Bericht der Drs. E. u.a. vom 11.04.2013 nach der Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes und der Innenmeniskusnaht von einer Restitutio ad integrum spreche. Das beklagte Land lehnte die Einstellung der Klägerin in den Polizeivollzugsdienst daraufhin mit Bescheid vom 23.04.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin nach Einschätzung des zuständigen Polizeiarztes polizeidienstunfähig sei. Die Klägerin hat am 21.05.2013 Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2013 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als polizeidiensttauglich zum Auswahlverfahren für die Einstellung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2013 zuzulassen. Gleichzeitig hat die Klägerin im Wege einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 19 L 734/13 begehrt, sie vorläufig am Auswahlverfahren zur Einstellung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2013 teilnehmen zu lassen. Das beklagte Land hat die Klägerin aufgrund eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung im Jahr 2013 zugelassen, obwohl es die Klägerin nach wie vor für polizeidienstuntauglich hält. Die Klägerin hat am 07.08.2013 am Auswahlverfahren teilgenommen und einen Rangordnungswert von 94,652 erzielt. Dieser Rangordnungswert war nicht ausreichend für eine Einstellung im Jahr 2013. Der zu erzielende Rangordnungswert lag bei mindestens 98,934. Das Gericht hat Beweis erhoben zur Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. med. I1. .K. . F. . Der gerichtlich bestellte Gutachter untersuchte die Klägerin am 22.11.2013 persönlich und wertete bei der Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahme u.a. eine am 02.09.2011 und eine am 25.03.2013 in der Gemeinschaftspraxis C. I. , Radiologie und Nuklearmedizin (Dr. B. ) gefertigte MRT-Aufnahme vom rechten Kniegelenk der Klägerin aus. Die MRT-Aufnahme vom 02.09.2011 war vor der am 20.10.2011 arthroskopisch durchgeführten Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie der Klägerin gefertigt worden. Der gerichtlich bestellte Gutachter gelangt in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 26.11.2013, 22.01.2014 und 01.06.2014 zu der Einschätzung, dass die Klägerin bei einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten haben werde und dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dauernd dienstunfähig sein werde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die am 20.10.2011 erstellte Kreuzbandplastik des rechten Kniegelenks habe zwar zu einer guten Stabilisierung des rechten Kniegelenks geführt. Das rechte Kniegelenk weise aber mehrere chronische Veränderungen auf. Die osteochondrale Läsion in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle stelle eine echte Osteochondrose, also eine deutliche degenerative Veränderung des Knochens sowie des Knorpels dar. Die Veränderungen auf der Rückseite der Kniescheibe stellten eine Chondropathia patellae zweiten Grades dar. Diese jetzt schon nachgewiesenen Veränderungen der Gelenkanatomie würden sich bei einer Einstellung in Polizeivollzugsdienst voraussichtlich schon vor Erreichen des 30. Lebensjahres zu einer Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) entwickeln. Bei einem Fortschreiten der arthrotischen Veränderungen werde oftmals das Einsetzen einer Totalendprothese erforderlich. Nach der Versorgung mit einem Totalendogelenk sei die volle Polizeidiensttauglichkeit nicht mehr gegeben. Die Klägerin hat den Klageantrag geändert. Sie trägt vor, dass sie aus medizinischer Sicht nicht polizeidienstunfähig sei. Ausweislich der Bescheinigung des Orthocenters X. vom 11.04.2013 (Dr. U. ) habe die Operation zur Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes und die Innenmeniskusnaht zu einem Zustand im Sinne einer Restitutio ad integrum geführt. Das Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters sei unstimmig. Bei ihrer vom Gutachter am 22.11.2013 durchgeführten Untersuchung seien entgegen den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme keine Reibegeräusche bei Beuge- und Streckbewegungen des rechten Knies zu hören gewesen. Die osteochondrale Läsion in der äußeren Oberschenkel-Gelenkrolle werde erstmals vom gerichtlich bestellten Gutachter als eine echte Osteochondrose bewertet. Ihre behandelnden Ärzte hätten dies bislang anders bewertet. Sie hätten lediglich angegeben, dass es einen Hinweis auf eine mögliche Osteochondrose geben könne. Der operierende Arzt, Dr. U. , habe eine sog. „bone bruise“ festgestellt. Sie habe die MRT-Aufnahme vom 25.03.2013 durch den sie behandelnden Arzt Dr. U1. begutachten lassen. Ausweislich seines Befundberichtes vom 15.04.2014 könnten wesentliche chondrale Schäden nicht nachgewiesen werden. Im Bereich des lateralen Femurkonylus sei zwar eine gelenkflächenparallele Sklerosierungszone vorhanden. Die knöcherne Kontur der Gelenkfläche sei aber nicht signifikant deformiert; die Knorpelschicht sei unauffällig intakt geblieben. Der gerichtlich bestellte Gutachter sei offensichtlich für die Auswertung von MRT-Aufnahmen nicht ausreichend qualifiziert. Sie – die Klägerin – habe am 14.08.2014 durch den sie behandelnden Arzt Dr. U1. eine erneute MRT-Untersuchung ihres rechten Knies durchführen lassen. Dr. U2. schließe in seinem Befundbericht vom 14.08.2014 das Vorliegen einer Osteochondrosis dissecans aus. In diesem Befundbericht führe er aus: „Man erkennt im lateralen Femurkondylus...eine subcorticale halbmondförmige Skleroselinie. Das Spongiosa-Fettsignal ist beidseits der Linie unauffällig. Es besteht kein Ödem und die Knorpelschicht im Bereich dieses Befundes erscheint nicht ausgedünnt und regelrecht kontinuierlich. Der Befund ist gegenüber den älteren Voraufnahmen vom März 2013 unverändert. Es handelt sich wahrscheinlich um den Residualzustand einer stattgehabten osteochondralen Impression im Rahmen der früheren Verletzung, die zu der Kreuzbandruptur geführt hat. Es ist aber keine relevante residuelle Gelenkflächenschädigung oder Deformität verblieben und es besteht hier offensichtlich auch kein Reizzustand. Der Verlauf und der Befund sprechen gegen eine Osteochondrosis dissecans.“ Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 23.04.2013 rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es schließt sich der Einschätzung des gerichtlich bestellten Gutachters an und hält die Klägerin wegen der chronischen Veränderungen in ihrem rechten Kniegelenk für polizeidienstuntauglich. Es bestehe kein Anlass zur Einholung eines weiteren medizinischen Fachgutachtens. Das vorliegende Gutachten sei plausibel. Es bestehe auch kein Anlass, an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige Dr. F. ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem schriftlichen Gutachten und zur Bewertung der von Dr. U1. am 14.08.2014 gefertigten MRT-Aufnahmen in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar zulässig. Der Bescheid vom 23.04.2013, mit dem das beklagte Land die Zulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren für das Einstellungsjahr 2013 abgelehnt hat, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die Klägerin besitzt ein berechtigtes Inetresse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Sie hat sich erneut für das Einstellungsjahr 2014 um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes beworben. Bei einem rechtskräftigen Erfolg ihrer Feststellungsklage könnte das beklagte Land das Einstellungsersuchen der Klägerin künftig nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass sie aufgrund des Zustandes an ihrem rechten Kniegelenk polizeidienstuntauglich ist. Die Klage ist aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 23.04.2013 ist rechtmäßig. Das beklagte Land hat die Klägerin zu Recht wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zum Auswahlverfahren 2013 zugelassen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind Ernennungen von Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkugen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilung erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuziehen, bedeuet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststelllungen treffen zu können. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle köperliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu messen ist. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Sachstand des Bewerbers, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG hat sich der Maßstab für die zutreffende Prognoseentscheidung geändert. Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder dass bis zum Erreichen der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auftreten werden. Die Änderung des Prognosemaßstabs beruht darauf, dass die Prognose wegen des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität medizinischer Prognosen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist, die nicht einseitig zu Lasten des Bewerbers gehen dürfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12/11 -, juris. Der medizinische Sachverständige muss das Ausmaß der gesundheitlichen Einschränkungen des Bewerbers feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die vom gerichtlich bestellten Gutachter Dr. F. getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass bei der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Polizeidienstunfähigkeit eintreten würde und dass im Falle der Klägerin bis zum Erreichen der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auftreten werden. Der Gutachter Dr. F. hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen chronische Veränderungen im rechten Kniegelenk der Klägerin festgestellt. Die osteochondrale Läsion in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle bewertet er als eine echte Osteochondrose, also eine deutliche degenerative Veränderung des Knochens sowie des Knorpels. Die Veränderungen auf der Rückseite der Kniescheibe stuft er als eine Chondropathia patellae zweiten Grades ein. Diese jetzt schon nachgewiesenen Veränderungen der Gelenkanatomie würden sich angesichts der mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen körperlichen Belastungen bei der Klägerin voraussichtlich schon vor Erreichen des 30. Lebensjahres zu einer Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) entwickeln. Die Kniegelenksarthrose werde voraussichtlich häufige Facharztbesuche und krankheitsbedingte Fehlzeiten, schlimmstenfalls die Versorgung mit einem Totalendogelenk erforderlich machen. Die Einschätzung ist plausibel. Es bestand kein Anlass zu der von der Klägerin beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Liegen zu einer erheblichen Tatsache – wie hier - bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbar Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2013 – 10 B 34/12 – juris. Dies ist hier nicht der Fall. Die Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters werden durch die Einwände der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Bescheinigung des Orthocenters X. (Dr. U. ) vom 11.04.2013 begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Soweit die Bescheinigung von einem Restitutio ad integrum spricht bezieht sich diese Aussage nur auf die Rekonstruktion des Kreuzbandes. Dass die Rekonstruktion des Kreuzbandes operativ gelungen ist und zu einer Stabilisierung des Gelenkes geführt hat, stellt der Gutachter nicht in Frage. Der Zustand des Kreuzbandes ist für die Beurteilung durch den Gutachter nicht ausschlaggebend. Der Gutachter stellt bei der Annahme der Polizeidienstunfähigkeit im Wesentlichen auf zwei festgestellte degenerative Veränderungen im Kniegelenk ab, und zwar auf die osteochondrale Veränderung in der äußeren Oberschenkel-Gelenkrolle und die Veränderung hinter der Kniescheibe im Sinne einer Chondropathia patellae zweiten Grades. Soweit es in der Bescheinigung des Ortocenters X. vom 11.04.2013 heißt, eine Patellalateralisation sei weder klinisch noch bildmorphologisch darstellbar, steht dies in Widerspruch zu den Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis C. I. vom 26.03.2013 und 02.09.2011, die nach Auswertung der MRT-Aufnahmen vom 02.09.2011 und 25.03.2013 eine „diskrete Signalstörung des Patellaknorpels als Hinweis auf Chondropathia patellae 2. Grades“ feststellen. Zu der Veränderung in der Oberschenkel-Gelenkrolle trifft die Bescheinigung vom 11.04.2013 keine Aussage, obwohl in dem Bericht der Gemeinschaftspraxis C. I. vom 26.03.2013 von einer „vorbekannten osteochondralen Läsion im lateralen Femurkondylus“ die Rede ist. Die vorbekannte Läsion wird in dem Bericht der Gemeinschaftspraxis C. I. vom 02.09.2011als „etwas ausgedehntere osteochondrale Läsion von 10 mm Flächendurchmesser“ beschrieben. Dass der gerichtlich bestellte Gutachter die Veränderungen im rechten Kniegelenk der Klägerin für so bedeutsam hält, dass sie aus seiner Sicht Ursache für eine vorzeitige Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin sein wird, ist plausibel. Bei dem im September 2011 diagnostizierten knöchernen Ausriss des vorderen Kreuzbandes handelte es sich ausweislich des Befundberichts der Gemeinschaftspraxis C. I. vom 02.09.2011 um einen älteren Riss. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ein nicht sofort behandelter knöchener Ausriss des vorderen Kreuzbandes eine Instabilität des Kniegelenks verursacht und die festgestellten negativen Folgen im Kniegelenk bewirken kann. Die von der Klägerin in Abrede gestellten Reibegeräusche im rechten Kniegelenk hat der Gutachter nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass er bei der persönlichen Untersuchung der Klägerin am 22.11.2013 „retropatellare Reibegeräusche und ein gewisses Gelenkknarren“ durch die aufgelegte linke Hand wahrgenommen habe. Die durch Handauflegen nachgewiesenen Reibegeräusche seien durch Knorpelschäden im Retropatellagelenk verursacht. Die von der Klägerin bestrittene Fachkunde des Gutachters für die Auswertung von MRT-Aufnahmen ist zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Der Gutachter hat zahlreiche Teilnahmebescheinigungen vorlegt, die die Teilnahme des Gutachters an Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der MRT-Fachkunde belegen. Im Übrigen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung in überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass er in seiner langjährigen Berufspraxis bereits seit Ende der 1980-iger Jahre regelmäßig MRT-Aufnahmen ausgewertet hat. Die Berichte des Dr. U1. vom 15.04.2014 und 14.08.2014 bieten schließlich ebenfalls keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu zweifeln. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel dargelegt, warum er die Veränderungen in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle und hinter der Kniescheibe des rechten Kniegelenks der Klägerin auch nach Auswertung der am 14.08.2014 in der Praxis des Dr. U1. gefertigten MRT-Aufnahmen als degenerative Veränderungen einstuft, die einer Einstellung der Klägerin in den Polizeivollzugsdienst entgegenstehen. Er hat die Veränderung hinter der Kniescheibe im Sinne einer Chondropathie patellae 2. Grades auf den von ihm vorgelegten Ausdrucken der MRT-Aufnahmen als „erkennbar hellere Strukturierung“ verortet. Die Veränderung in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle hat er auf den vorgelegten MRT-Aufnahmen ebenfalls lokalisiert und sie als sog. „Gelenkmaus“ im Sinne einer noch nicht abgestoßenen und noch im Gelenkbett befindlichen Osteonecrose bezeichnet. Dieses Stadium der Osteonecrose sei eine Vorstufe zur sog. Osteochondrosis dissecans, die gegeben sei, wenn die als „Gelenkmaus“ bezeichnete Knochenveränderung abgestoßen worden sei und sich nicht mehr im Gelenkbett befinde. Nach Einschätzung des Gutachters hat sich der in den MRT-Aufnahmen vom 14.08.2014 abgebildete Zustand der Veränderung in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle gegenüber den älteren MRT-Aufnahmen vom 25.03.2013 noch verschlechtert. Soweit der die Klägerin behandelnde Radiologe Dr. U1. in seinem Befundbericht vom 14.08.2014 ausführt, „Verlauf und Befund sprechen gegen eine Osteochondrosis dissecans“, vermag diese Bewertung die Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige Dr. F. hat die Veränderung in der äußeren Oberschenkelgelenkrolle in seinen schriftlichen Stellungnahmen nicht als Osteochondrosis dissecans eingeschätzt. Er bewertet die Knochen- und Knorpelveränderung im Knie der Klägerin als echte Osteochondrose und Osteonecrose. Das Stadium der Osteochondrosis dissecans sei nach den Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung noch nicht erreicht, weil die Knochenveränderung im rechten Kniegelenk der Klägerin noch nicht aus dem Gelenkbett abgestoßen worden sei. Der Grad der bei der Klägerin festgestellten Osteochondrose lässt nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters befürchten, dass die erst 22 Jahre alte Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten haben und vor Erreichen der Altersgrenze dauernd dienstunfähig sein wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.