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Urteil

23 K 6317/11.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0910.23K6317.11A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Changi Bandi, Provinz Khyber Pakhtunkhwa geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Laut seiner Geburtsurkunde (Bl. 27 der Beiakte 2) ist der Kläger am 00.00.0000 in „Village Gheba“ geboren. Er beantragte am 07.10.2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13.10.2010 gab er an, er habe im Dorf Changi Bandi gelebt und die 10. Klasse im Jahr 2003 abgeschlossen. Danach habe er bis 2008 zusammen mit seinem Vater, der Anfang Mai 2010 getötet worden sei, als Tagelöhner gearbeitet, bis sein Vater ihn in eine Madrassa geschickt habe. Diese islamische Schule habe er Ende des vierten Monats 2010 verlassen. Pakistan habe er Anfang August 2010 mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Über den Iran sei er an Bord verschiedener LKWs durch ihm unbekannte Transitstaaten gereist und am 27.09.2010 in Deutschland angekommen. Zu seinen Asylgründen führte der Kläger im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen aus: Während seiner Zeit in der Koranschule hätten seine Lehrer ihn und andere Schüler eines Tages in einen Keller mitgenommen, ihnen dort Waffen gezeigt und ihnen gesagt, dass sie in den Heiligen Krieg nach Afghanistan gehen würden. Nachdem er gesagt habe, dass er nicht mitgehe, habe einer der Lehrer ihn so stark geohrfeigt, dass er zu Boden gefallen sei. Er habe dann zunächst zugestimmt, um sich einen Ausweg suchen zu können. Nachdem er zugestimmt habe, hätten sie ihnen Waffen gezeigt und sie in deren Gebrauch unterwiesen. Er habe um Erlaubnis gebeten, seine Eltern besuchen zu dürfen. Dies habe der „Große Lehrer“ entscheiden müssen. Dieser habe ihm die Erlaubnis gegeben und ihn mit einem Auto zu seinen Eltern geschickt. Seine Eltern seien dagegen gewesen, dass er in den Heiligen Krieg geschickt werden sollte. Daher sei er nicht am dritten Tag, an dem er zurückkommen sollte, zur Schule zurück gekehrt. In der Nacht seien Leute mit einem Auto gekommen und hätten ihn und seinen Vater mit Gewehren bedroht, mit Gewehrkolben geschlagen und sie zum Einsteigen ins Auto gezwungen. Sie seien dann nach Peschawar gekommen. Dort habe es verschiedene Keller gegeben. Sein Vater und er seien voneinander getrennt und einen Monat lang festgehalten worden. Am Ende dieses Monats seien zwei junge Männer aus dem Punjab in seinem Zimmer untergebracht worden, die gegen Lösegeld freigelassen werden sollten. Diese hätten eine Flucht geplant. Sie hätten ihm gesagt, wenn abends der Wachmann käme, solle er das Brot entgegen nehmen und sie würden den Wachmann angreifen. Die beiden Männer aus dem Punjab hätten den Wachmann gefesselt und ihn mit seinem Kopftuch erdrosselt. Dann sei er mit ihnen über die Mauer geklettert und geflohen. Er habe dann seinen Onkel angerufen, der gesagt habe, er solle nach Rawalpindi kommen. Das habe er gemacht. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, dass dies Anfang Juli 2010 gewesen sei. In Rawalpindi sei er durch seinen Onkel bei einem Freund untergebracht worden. Dort habe sein Onkel ihn kontaktiert und ihm gesagt, dass sein Vater ermordet worden sei und er sich versteckt halten solle. Er – der Kläger – sei einverstanden damit gewesen, Pakistan zu verlassen und dass zur Finanzierung der Reise ihr Haus und ihr Grundstück verkauft würden. Sein Onkel habe dann den Agenten besorgt, mit dem er ausgereist sei. Auf die Frage, wann und wie sein Vater ermordet worden sei und wie sein Onkel davon erfahren habe, erklärte der Kläger, der Leichenfund sei in Haripur, wo sein Onkel lebe, mit einem Auto und Lautsprechern in den Straßen publik gemacht worden. Auf die Frage, was einer Rückkehr entgegenstünde, meinte der Kläger, wenn die – auf Nachfrage: „Taliban“ – ihn da sehen und erwischen würden, würden sie ihn umbringen. Auf die Frage, wie alt die Schüler der Koranschule durchschnittlich gewesen seien, erklärte der Kläger, sie alle seien mindestens zehn Jahre und höchstens zwischen 15 und 20 Jahren alt gewesen. Auf die Frage, wie es komme, dass er als deutlich älterer Mann dort aufgenommen worden sei, erklärte der Kläger, es gäbe dort keine Altersbeschränkung. Auf die Bitte, so detailliert wie möglich das Training an den Waffen zu schildern, sagte der Kläger, 1 ½ Tage hätten sie ihnen gezeigt, wie man Waffen lädt, sie hält und zielt. Es sei geplant gewesen, die Leute erst nach Peschawar zu bringen und dann weiter auszubilden. Auf die Frage, was er zu seiner Unterbringung und der Situation in Peschawar sagen könne, erklärte er, er sei im Auto gefesselt gewesen, habe aber gewusst, dass sie in Peschawar waren. Auf die Frage, wie lange er in Peschawar gewesen sei, antwortete er nun, ca. zwei Monate. Auf die mehrfache Nachfrage, ob er sich noch an irgendetwas während seines Aufenthalts in Peschawar besonders gut erinnere, sagte der Kläger schließlich, er habe dort nichts mitbekommen. Außer den Lüftungslöchern in seinem dunklen Kellerraum habe er nichts mitbekommen. Ab und an habe er diese Leute mit Bart herumlaufen gesehen. Mit Bescheid vom 02.11.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Zugleich wurde der Kläger zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan angedroht. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Asylberechtigung könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sei. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen nicht glaubhaft sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Am 21.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Diesbezüglich hat er die englische und deutsche Übersetzung einer „eidesstattlichen Erklärung“ seiner Mutter vom 07.04.2014 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Darüber hinaus macht er geltend, an einer chronischen Hepatitis B zu leiden. In Pakistan hätte er kein oder nur ein extrem geringes Einkommen, sodass er sich die erforderliche Behandlung dort nicht leisten könne. In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 hat er ein Attest von Dr. H. aus Bedburg und eine Befundbescheinigung der MVZ synlab Leverkusen GmbH vom 08.11.2011 über eine „akute oder chronische“ Hepatitis B vorgelegt. Im Laufe des Verfahrens hat er des Weiteren einen vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses St.-Hubertus Stift Bedburg vom 03.07.2013 zu den Akten gereicht, wonach er u.a. an einer akuten Hepatitis B litt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2011 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2011 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in den mündlichen Verhandlungen vom 24.05.2013 und vom 10.09.2014 informatorisch angehört. Mit Beschluss vom 03.06.2013 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, ein Gutachten zur Beantwortung mehrerer Fragen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2013 hat der Kläger eine Durchschrift der angeblich von Dr. H. handschriftlich und stichwortartig ausgefüllten Beschlussausfertigung vorgelegt. Bei Frage 4. zum Heilungszustand der Hepatitis-B-Erkrankung ist dort vermerkt „chronische Erkrankung“. Mit Schreiben vom 09.07.2013 hat das Gericht das Auswärtige Amt um Auskunft zu Fragen der Behandelbarkeit und Behandlungskosten von Hepatitis B in Pakistan gebeten. Die Fragen hat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 19.05.2014 beantwortet. Mit Verfügung vom 01.07.2014 hat das Gericht den Kläger vergeblich aufgefordert, ein aktuelles fachärztliches Attest zur Erläuterung des Ausmaßes der Hepatitis-Erkrankung vorzulegen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Terminsprotokolle und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Bundesamtes (Beiakte 1) sowie der Ausländerakte des Rhein-Erft-Kreises (Beiakte 2) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff. AsylVfG. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylVfG). § 3c AsylVfG definiert die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylVfG bestimmt die Akteure, die Schutz vor Verfolgung bieten können. In § 3a und § 3b AsylVfG sind die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe festgelegt, zwischen denen eine Verknüpfung bestehen muss (§ 3a Abs. 3 AsylVfG). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 ff. AsylVfG – wie auch bei der Beurteilung des subsidiären Schutzes – ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Es ist Sache des Ausländers, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Vorbringen des Schutzsuchenden keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet; dies ist dann der Fall, wenn dieser seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig schildert. Verfolgungsgründe sind regelmäßig nicht glaubhaft gemacht, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rz. 4; BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rz. 3 ff., vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rz. 8 und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rz. 2, jeweils zum Asylanspruch; zu § 60 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2012 – 2 K 1898/11.A –, juris, Rz. 54 m.w.N. Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rz. 20; VG Aachen, Urteil vom 10.09.2012 – 2 K 1485/10.A –, juris, Rz. 37 f. m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger in Pakistan Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Ob „die Taliban“ in Pakistan einen verfolgungsmächtigen Akteur i.S.v. § 3c Nr. 2 oder 3 AsylVfG darstellen, kann offen bleiben. Jedenfalls war der Vortrag des Klägers oberflächlich und detailarm sowie von Ungenauigkeiten und Widersprüchen geprägt. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht wie auch für den Inhalt der Schilderungen. Zum Beispiel hat der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt erklärt, als man ihn in den Keller der Koranschule geführt und er sich geweigert, in den „Heiligen Krieg“ nach Afghanistan zu ziehen, habe man ihn so stark geohrfeigt, dass er zu Boden gefallen sei. In der mündlichen Verhandlung konnte er sich an diese Form der Gewaltanwendung jedoch auch auf Nachfrage nicht mehr erinnern. Bei der Bundesamtsanhörung hat der Kläger erzählt, man habe ihn 1,5 Tage gezeigt, wie man Waffen lädt, sie hält und zielt. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 behauptet, die Ausbildung an den Waffen habe im April und Mai 2010 stattgefunden. Vor dem Bundesamt hat der Kläger gesagt, dass er und sein Vater von den Leuten der Koranschule entführt worden wären, in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 hat er hingegen erklärt, dass er alleine entführt worden sei. Widersprüchlich sind auch die Schilderungen des Klägers zur Flucht mit den beiden angeblichen Mitgefangenen. Einerseits will er, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 gesagt hat, nur die Tür zugemacht und daneben gestanden haben, als die beiden anderen den Wärter überwältigt und mit einem Tuch erstickt hätten, sodass das vom Wärter mitgebrachte Essen hingefallen sei. Sodann hat er hingegen auf entsprechenden Vorhalt wie auch bei der Bundesamtsanhörung behauptet, das Essen vom Wärter wie geplant angenommen zu haben. Bei der Bundesamtsanhörung hat der Kläger erklärt, den ersten Monat allein in der Zelle und den zweiten Monat mit zwei anderen verbracht zu haben. Demgegenüber hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 zunächst geschildert, er sei bei seiner Entführung in einen Wagen gesetzt und dann in ein Zimmer eingeschlossen worden, in dem zwei weitere Jungs drin gewesen seien. Der „eidesstattlichen Erklärung“ der Mutter des Klägers kommt bereits schon angesichts dieser Ungereimtheiten keine Bedeutung zu. Selbst wenn man eine asylerhebliche Verfolgung unterstellt, müsste der Kläger sich gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylVfG auf internen Schutz verweisen lassen. Nach der genannten Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in anderen Landesteilen – namentlich in Großstädten – hinreichenden Schutz vor angeblichen Nachstellungen von Gegnern aus seinem Heimatort finden könnte. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines – hier allein in Betracht kommenden – Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift soll ein Ausländer nicht in einen anderen Staat abgeschoben werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von dieser Vorschrift werden nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann sich aus einer Krankheit des Ausländers ergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sich diese im Heimatstaat aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse verschlimmert. Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, so dass die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit stets auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt ist. Die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr muss erheblich sein, es muss also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder lebensbedrohlichen Zuständen, d.h. bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in den Abschiebezielstaat einträte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 – 9 C 2.99 –, juris, Rz. 7 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG), OVG NRW, Urteil vom 30.12.2004 – 13 A 1250/04 –, juris, Rz. 52 ff. und Urteil vom 31.10.2007 – 21 A 631/03.A –, juris, Rz. 26. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen, erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, juris, Rz. 17. Ein Abschiebungsverbot gilt zunächst für die Fälle, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris, Rz. 9 (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG); OVG NRW, Urteil vom 31.10.2007 – 21 A 631/03.A –, juris, Rz. 32. Bei der Prognose, ob dem Ausländer im Abschiebezielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rz. 20. Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Eine wie oben dargelegte Gefahrenlage kann für den Fall einer Rückkehr oder Abschiebung des Klägers nach Pakistan nicht festgestellt werden. Mit Verfügung vom 01.07.2014 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, ein aktuelles fachärztliches Attest zur Erläuterung des Ausmaßes der Hepatitis-Erkrankung vorzulegen. Bereits diese Mitwirkungspflicht hat der Kläger nicht erfüllt. Er konnte in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014 nicht einmal den Namen der Tabletten nennen, die er angeblich täglich zu sich nimmt. Soweit er von Magenschmerzen und Depressionen erzählt hat, fehlt es an ebenso an ärztlichen Diagnosen und Therapiebeschreibungen. Es stand daher im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht einmal fest, ob der Kläger überhaupt (noch) an einer chronischen Hepatitis-B-Erkrankung oder an einer anderen Krankheit litt, sodass sich gar nicht die Frage stellte, ob eine etwaige Erkrankung des Klägers im konkreten Fall bei Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existentielle Gesundheitsgefahr darstellen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.