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Beschluss

19 L 1249/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0909.19L1249.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, 3 die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin vom 30.05.2014 aufzuheben, 4 hilfsweise, 5 die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 6 hat keinen Erfolg. 7 Bei dem Begehren der Antragstellerin auf Aufhebung der Anordnung bzw. die Neubescheidung hinsichtlich der amtsärztlichen Untersuchung handelt es sich um kein statthaftes Begehren im Rahmen eines Eilverfahrens. Die begehrten Entscheidungen sind vielmehr einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 8 Statthaft wäre vorliegend allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet auf die vorläufige Untersagung einer amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der behördlichen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung um keinen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris, OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013 – 6 B 1249/ 13 –, juris. 10 Der unter Berücksichtigung des aus den weiteren Ausführungen in der Antragsschrift und Antragsbegründung erkennbaren Begehrens der Antragstellerin so verstandene Antrag, vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, ist zulässig aber unbegründet. 11 Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). 12 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 13 Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG kann die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde untersuchen zu lassen. 14 Formal bestehen gegen die Maßnahme keine durchgreifenden Bedenken. Der Personalrat ist jedenfalls vor dem beabsichtigten Untersuchungstermin angehört worden und hat seine Kenntnisnahme am 03.07.2014 bestätigt. 15 Als Ermessensentscheidung unterliegt die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie ist lediglich dahin zu überprüfen, ob die Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013 – 6 B 1249/13 –, juris. 17 Daran gemessen erweist sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei. Es ist keine Sachlage gegeben, in denen es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter Berücksichtigung der Belange und Interessen des Beamten gebietet, von einer erneuten Untersuchung Abstand zu nehmen. Dies wird in der Rechtsprechung bei irreversibler Dienstunfähigkeit (am Beispiel der Querschnittslähmung) angenommen und dann, wenn bereits aussagekräftige privatärztliche Befunde über ein Krankheitsbild vorliegen, an deren (fortgeltender) Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013 – 6 B 1249/13 –, juris (m.w.N.). 19 So liegt der Fall hier nicht. Die Antragsgegnerin konnte der Empfehlung des amtsärztlichen Gutachtens vom 03.02.2011, die Antragstellerin nach Ablauf von drei Jahren erneut untersuchen zu lassen, rechtsfehlerfrei folgen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin es für nicht ausgeschlossen hält, dass eine Gesundheitsverbesserung durch psychiatrische und fachärztliche Behandlungen herbeigeführt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass in dem Gutachten auch von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen wird. Die Antragsgegnerin durfte insoweit auch das Alter der 1959 geborenen Antragstellerin in ihre Überlegungen einstellen und, dass die Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 4 BeamtStG dazu verpflichtet ist, jede nur mögliche und zumutbare Maßnahme zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu ergreifen. Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass die Untersuchung für die Antragstellerin eine zumutbare Belastungssituation darstellt. 20 Dagegen dringt die Antragstellerin mit ihren Einwänden nicht durch. 21 Dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Begutachtung 52 Jahre alt war und nicht wie es in dem Gutachten heißt „erst 50 Jahre alt“, begründet keinen Ermessensfehler. Zum einen ist dies kein hier relevanter Altersunterschied und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, der das Alter der Antragstellerin bekannt sein dürfte, bei ihren Überlegungen ein anderes als das tatsächliche Alter der Antragstellerin berücksichtigt hat. 22 Anders als die Antragstellerin weiter geltend macht, wäre das Fortbestehen der Dienstunfähigkeit auch nicht vorrangig durch Vorlage einer Bescheinigung des behandelnden Arztes festzustellen gewesen. Die Antragstellerin selbst hat keine privatärztlichen Befunde vorgelegt, die die Antragsgegnerin in ihre Erwägungen hätte einstellen können. Dass die Antragsgegnerin, der keine aktuellen, aussagekräftigen Beurteilungen des Gesundheitszustandes der Antragstellerin vorliegen, die Dienstfähigkeit auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens, das aufgrund der Neutralität und Unabhängigkeit der Amtsärzte im Konfliktfall unter bestimmten Voraussetzungen Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen hat, prüfen will, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzes die Hälfte des Auffangstreitwerts des Hauptsacheverfahrens zugrunde gelegt wurde.