Beschluss
20 L 1385/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0904.20L1385.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der am 23.05.2014 erhobenen Klage– 20 K 2919/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.04.2014 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner am 23.05.2014 erhobenen Klage– 20 K 2919/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.04.2014 wiederherzustellen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. 6 Vorliegend bestehen bereits Bedenken, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie ungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, 7 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.07.1994 – 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 24 (425); Beschluss vom 05.07.2006, - 8 B 212/06. AK - , juris – Dokumentation, Rnr. 12, m.w.N. 8 Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Begründung im Bescheid vom 24.04.2014 erfüllt sind, ist zweifelhaft, bedurfte aber aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung. 9 Denn die Ordnungsverfügung erweist sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtswidrig, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers jedenfalls zur Zeit das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. 10 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. 11 Gemessen an diesen Kriterien war vorliegend die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 12 Denn nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist die Verfügung formell rechtswidrig, weil eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung nicht stattgefunden hat. Zwar ist mit Schreiben vom 11.04.2014 eine Anhörung erfolgt; jedoch war Gegenstand dieser Anhörung in erster Linie die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Soweit in dem Schreiben auch auf § 28 VwVfG hingewiesen wird, bleibt völlig offen, ob und welche ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Antragsgegnerin beabsichtigte anzuordnen. Unter diesen Umständen konnte diese Anhörung ihren Zweck nicht erfüllen, zumal keinerlei Einzelheiten des maßgeblichen Beißvorfalls dargelegt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend aus einem der in § 28 Abs. 2 VwVfG genannten Gründe von einer Anhörung abgesehen werden konnte oder dass das Fehlen der Anhörung gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Eine Heilung des Anhörungsmangels ist zwar gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch möglich, bislang aber nicht erfolgt. 13 Es bestehen darüber hinaus nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand aber auch Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hinblick auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 14 Allerdings hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass hier auf der Grundlage der schriftlichen Beschwerde des Beschwerdeführers C. vom 09.04.2014, den Angaben in der Strafanzeige vom 08.04.2014 und den aktenkundigen Verletzungen sowohl des Beschwerdeführers als auch dessen Hundes gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Verhängung eines vorläufigen Leinen- und Maulkorbzwanges bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes gerechtfertigt gewesen wäre, namentlich auch zur Klärung der Frage, ob es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen im Einzelfall gefährlichen Hund handeln könnte (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 LHundG NRW). Denn es ist im Ordnungsrecht anerkannt, dass die Ordnungsbehörden bei Vorliegen eines Gefahrenverdachtes befugt sind, notwendige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist, 15 siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2005 – 5 B 2488/04 – www.nrwe.de. 16 Hier hat die Antragsgegnerin den Leinen- und Maulkorbzwang aber nicht nur vorläufig, sondern sogleich dauerhaft angeordnet. Der Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung vom 24.04.2014 ist insoweit eindeutig. Dort ist zwar von „sichernden Maßnahmen“ die Rede, an keiner Stelle ist jedoch erkennbar, dass diese nur vorläufig gelten sollen und ob sowie gegebenenfalls welche weiteren Ermittlungen die Antragsgegnerin beabsichtigt. Die dauerhafte Anordnung der Maßnahmen ohne den maßgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht bereits umfassend ermittelt zu haben und ohne eine amtstierärztliche Begutachtung überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, erweist sich hier aber als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2013 – 5 B 592/13 – Juris. 18 Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung lag – auch infolge der fehlerhaften Anhörung nach § 28 VwVfG – weder die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers bzw. dessen Ehefrau vor noch die erst später veranlasste schriftliche Äußerung des Zeugen J. . Da die Aussage des Zeugen J. hinsichtlich des Ausgangspunktes der Beißerei wenig ergiebig ist und die Angaben des Beschwerdeführers C. einerseits und der Ehefrau des Antragstellers andererseits zu dem Geschehensablauf diametral entgegengesetzt sind, drängt sich zudem eine amtstierärztliche Begutachtung zur Abklärung des von dem Hund des Antragsstellers ausgehenden Gefährdungspotentials auf. Das gegenwärtig noch bestehende Ermittlungsdefizit in Bezug auf die dauernde Anordnung der getroffenen Maßnahmen kann nicht dadurch übergangen werden, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich erklärt hat, sie würde die Maßnahmen wieder aufheben, wenn ihr die Ungefährlichkeit des Hundes dargelegt würde. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es in diesem Ermittlungsstadium bei Vorliegen eines bloßen Gefahrenverdachts nicht Sache des Klägers, den Nachweis der Ungefährlichkeit des Hundes zu erbringen, sondern es ist Sache der Antragsgegnerin, den Sachverhalt zunächst umfassend aufzuklären. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrundegelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden.