Urteil
4 K 2886/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Wirksamwerden des Austritts eines Verbandsmitglieds richtet sich nach der in der Satzung ausdrücklich bestimmten Wirksamkeitsfrist; die Austrittserklärung ist tatbestandliche Voraussetzung.
• Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und die Personalübernahme sind Rechtsfolgen des wirksamen Austritts und berühren die Wirksamkeit des Austritts nicht, auch wenn sie noch nicht einvernehmlich geregelt sind.
• Ist ein Stichtag in Satzung und Entstehungsgeschichte vorgesehen, ist dieser Stichtag zugleich maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichs und für den Zeitpunkt des Ausscheidens.
• Bei Streitigkeiten über Ausgleichszahlungen und Personalübernahme kommt der Aufsichtsbehörde die Entscheidungsbefugnis zu; Schlichtung ersetzt nicht die gesetzliche Entscheidungskompetenz der Aufsicht.
• Die Genehmigung des Wirtschaftsplans durch die Aufsichtsbehörde darf nicht erfolgen, wenn die Umlagefestsetzung unter der Annahme fehlerhafter Mitgliedschaft beruht (Verstoß gegen § 19 Abs. 2 GkG NRW).
Entscheidungsgründe
Austritt aus Zweckverband: Wirksamkeit nach Satzungsfrist, Auseinandersetzung als Rechtsfolge • Das Wirksamwerden des Austritts eines Verbandsmitglieds richtet sich nach der in der Satzung ausdrücklich bestimmten Wirksamkeitsfrist; die Austrittserklärung ist tatbestandliche Voraussetzung. • Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und die Personalübernahme sind Rechtsfolgen des wirksamen Austritts und berühren die Wirksamkeit des Austritts nicht, auch wenn sie noch nicht einvernehmlich geregelt sind. • Ist ein Stichtag in Satzung und Entstehungsgeschichte vorgesehen, ist dieser Stichtag zugleich maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichs und für den Zeitpunkt des Ausscheidens. • Bei Streitigkeiten über Ausgleichszahlungen und Personalübernahme kommt der Aufsichtsbehörde die Entscheidungsbefugnis zu; Schlichtung ersetzt nicht die gesetzliche Entscheidungskompetenz der Aufsicht. • Die Genehmigung des Wirtschaftsplans durch die Aufsichtsbehörde darf nicht erfolgen, wenn die Umlagefestsetzung unter der Annahme fehlerhafter Mitgliedschaft beruht (Verstoß gegen § 19 Abs. 2 GkG NRW). Die Klägerin ist ein Zweckverband und IT-Dienstleister für Kommunen. Vier Mitglieder (Gemeinde Blankenheim, Städte Düren und Euskirchen, Kreis Düren) kündigten ihre Mitgliedschaft fristgerecht zum 31.12.2012. Streitgegenstand ist, ob deren Austritt bereits zum 1.1.2013 wirksam wurde oder erst mit Abschluss der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und Personalübernahme. Die Satzung des Verbandes enthält eine Ausstiegsklausel mit einer 18-monatigen Wirksamkeitsfrist und Regelungen zur Auseinandersetzung und Personalübernahme. Die Aufsichtsbehörde äußerte Bedenken, diese wurden in Besprechungen erörtert; die Satzung wurde mit redaktioneller Änderung bekannt gemacht. Die Klägerin setzte die Umlage für 2013 und 2014 unter Einbeziehung der vier Beigeladenen fest; die Aufsichtsbehörde verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, die Beigeladenen seien seit 1.1.2013 ausgeschieden. Vorgerichtlich kam es weder zu Einigungen noch zu einer abschließenden Entscheidung über Ausgleichszahlungen oder Personalübernahme. • Die Genehmigung der Verbandsumlage nach § 19 Abs. 2 GkG NRW setzt voraus, dass die Festsetzung nicht gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt; dies war hier nicht der Fall. • Wortlaut und Systematik der Satzung (§ 21 Abs. 3 VS) bestimmen den Stichtag für das Wirksamwerden des Austritts: die fristgerechte schriftliche Austrittserklärung macht das Ausscheiden zum genannten Zeitpunkt wirksam. • Die Vorschriften in § 21 Abs. 4 und 5 VS regeln vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Personalübernahme als Rechtsfolgen des wirksamen Austritts; Zahlungs- und Übernahmepflichten sind ab dem Wirksamkeitsstichtag zu berechnen. • Die Entstehungsgeschichte und die Protokolle der Beratung bestätigen, dass der Stichtag gewollt war; die Aufsichtsbehörde hat die Verständigung zu diesem Verständnis herbeigeführt und lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen. • Soweit die Klägerin ausländische oder anderslautende Entscheidungen zitiert, ist zu beachten, dass dort abweichende landesrechtliche Regelungen galten; das OVG- und GkG-Recht in Nordrhein-Westfalen ordnet hingegen der Aufsichtsbehörde die Entscheidungskompetenz zu. • Die Schlichtung nach § 30 GkG NRW ergänzt, kann aber nicht die gesetzliche Entscheidungskompetenz der Aufsichtsbehörde ersetzen; bei Nicht-Einigung ist die Aufsicht zur Entscheidung berufen. • Mangels wirksamer Mitgliedschaft der vier Beigeladenen seit 1.1.2013 durfte die Klägerin diese bei der Umlagefestsetzung nicht berücksichtigen; eine Genehmigung des Wirtschaftsplans basierend auf dieser fehlerhaften Annahme wäre rechtswidrig. Die Klage wird abgewiesen. Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung der Verbandsumlage im Wirtschaftsplan 2014 zu Recht versagt, weil die Klägerin die Umlage unter der irrtümlichen Annahme festgesetzt hat, die vier Beigeladenen seien weiterhin Mitglieder. Nach § 21 Abs. 3 VS wurden die Austrittserklärungen fristgerecht wirksam, sodass die Beigeladenen seit dem 1.1.2013 nicht mehr Mitglied sind und folglich nicht in die Umlage einzubeziehen waren. Vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Personalübernahme sind Rechtsfolgen des wirksamen Austritts und verändern nicht dessen Wirksamkeit; bei Streit hierüber obliegt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen.