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Urteil

4 K 2583/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0903.4K2583.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin des Verfahrens 4 K 2584/13, stellten im Mai 1994 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin gab der Kläger an: Er verstehe und spreche Deutsch; Deutsch sei seine Muttersprache. Er sei deutscher Volkszugehöriger. Zudem sei er 1944 infolge der Umsiedlung seiner Familie nach Deutschland als deutscher Staatsangehöriger eingebürgert worden. Er legte einen 1994 ausgestellten Inlandspass vor, in dem er mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Er legte außerdem eine 1992 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist; zum Vater des Klägers finden sich keine Angaben. Ferner legte der Kläger eine 1994 ausgestellte Bescheinigung der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Exekutivkomitees des Rates der Volksdeputierten der Stadt Kingisepp, Gebiet Leningrad, vor, wonach die Ausstellung des Inlandspasses von 1994 aufgrund der Änderung seiner Nationalität von Ukrainisch auf Deutsch erfolgt sei. In seinem vorherigen Pass von 1978 sei er mit ukrainischer Nationalität verzeichnet gewesen. In seinen früheren Pässen von 1960 und 1967 sei seine Nationalität demgegenüber mit „Deutscher“ eingetragen gewesen. Die inoffizielle Änderung der Nationalitätseintragung von Deutsch auf Ukrainisch sei 1969 im Zusammenhang mit dem Wohnsitzwechsel ins Gebiet Leningrad erfolgt. Im Verlauf des Verfahrens legte der Kläger des Weiteren eine Bescheinigung darüber vor, dass ihm am 12. Januar 1967 ein Inlandspass mit dem Nationalitätseintrag Deutsch ausgehändigt worden sei, der anhand seines Militärausweises von 1963 und seines Inlandspasses von 1960 erstellt worden sei. Er legte ferner eine Abschrift der Einbürgerungsurkunde vom 5. Mai 1944 sowie einen im Januar 1997 vom Landkreis Teltow-Fläming ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis vor. 3 Unter dem 18. März 1996 beantragte das Bundesverwaltungsamt die Zustimmung des Bundeslandes Hamburg zur Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger und seine Ehefrau. Das Bundesland Hamburg sandte den Aufnahmeantrag mit der Bitte um Nachbesserung zurück. 4 Im Zuge der Nachermittlungen forderte das Bundesverwaltungsamt beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Auszug aus der Asylakte des Klägers an. Der Kläger und seine Ehefrau hatten am 10. August 1993 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und diesen am 20. August 1993 wieder zurückgezogen. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. August 1993 hatte die Ehefrau des Klägers angegeben, sie sei aus Russland ausgereist, weil sie gegen ein Gesetz verstoßen habe. Sie habe im Militärpass des Klägers die Nationalität in Ukrainisch geändert. Ihren eigenen Pass habe sie dahingehend geändert, dass ihre Nationalität jetzt Russisch sei. 5 Im Rahmen der Nachermittlungen wurden außerdem die Unterlagen zum Aufnahmeverfahren des 1963 geborenen Sohnes des Klägers und seiner Ehefrau hinzugezogen. Der Aufnahmeantrag des Sohnes war vom Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 14. Juli 1992 abgelehnt worden. Zur Begründung war ausgeführt worden, dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet seien, ihn als deutschen Volkszugehörigen auszuweisen. Die Zweitausfertigung seiner Geburtsurkunde, in der seine Eltern als deutsche Volkszugehörige angegeben seien, sei 1991 ausgestellt worden. Dies habe er bei seiner persönlichen Vorsprache damit erklärt, dass sein Vater in der ursprünglichen Geburtsurkunde nicht als deutscher, sondern als russischer Volkszugehöriger verzeichnet gewesen sei. In seinem 1991 ausgestellten Inlandspass sei er – der Sohn – zwar als Deutscher eingetragen. Er habe jedoch bei seiner persönlichen Vorsprache zugegeben, dass der ursprüngliche Nationalitätseintrag in der Erstfassung seines Inlandspasses „Russisch“ gelautet habe. Im Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1994 war ergänzend ausgeführt worden, sein Vater – der Kläger – habe nach dem Zuzug der Familie ins Gebiet St. Petersburg eine freiwillige Abwendung vom deutschen Volkstum durch Änderung des Nationalitätseintrages vollzogen. 6 Die Freie und Hansestadt Hamburg führte im Rahmen der Nachermittlungen mit Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Oktober 1996 ergänzend aus, der Sohn habe als Bevollmächtigter im Verfahren seiner Eltern bei einer Vorsprache im Vertriebenenamt Hamburg angegeben, dass seine Mutter in seiner im Jahr 1963 ausgestellten Geburtsurkunde mit deutscher Nationalität vermerkt gewesen sei. Im Jahr 1965 hätten seine Eltern geheiratet, danach sei seine Geburtseintragung hinsichtlich des Namens geändert und sein Vater nachgetragen worden. Im Jahr 1969, als die Familie von Barnaul/Altaigebiet nach Kingisepp/Gebiet Leningrad verzogen sei, habe die Mutter die vorhandenen Dokumente, in denen die Familie mit deutscher Nationalität geführt worden sei, durch Radierungen selbst verfälscht. Dies habe sie getan, weil sie im Gebiet Leningrad als Deutsche Schwierigkeiten gehabt hätten. In der im Jahr 1971 ausgestellten Geburtsurkunde seiner Schwester seien seine Eltern deshalb beide mit russischer bzw. ukrainischer Nationalität eingetragen gewesen. Dies sei erst 1994 geändert worden. Es bestehe damit der Verdacht, dass der Kläger sich nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe. Das Bundesland Hamburg bat das Bundesverwaltungsamt daher, über das Auswärtige Amt Auszüge aus dem Geburtsregister für den Sohn und die Tochter des Klägers und seiner Ehefrau einzuholen. 7 Die entsprechenden Amtshilfeersuchen des Bundesverwaltungsamtes blieben ohne Erfolg, ebenso eine an das Bundesland Hamburg gerichtete Zweitanfrage für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides. 8 Der Kläger wurde daraufhin am 3. März 1998 im deutschen Generalkonsulat in St. Petersburg persönlich angehört. Er gab an, ihm sei 1994 ein neuer Inlandspass aufgrund der Änderung seiner Nationalität ausgestellt worden. Als er 1969 aus Sibirien in das Leningrader Gebiet gekommen sei, habe man ihn aufgrund seiner deutschen Nationalität in seinem ersten Inlandspass nicht anmelden wollen. Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, die Nationalität im Pass ändern zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das über die Anhörung gefertigte Protokoll Bezug genommen. 9 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers mit Bescheid vom 18. Januar 1999 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei zwar in seinem 1994 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität registriert. Er habe bei seiner persönlichen Vorsprache im Generalkonsulat in St. Petersburg jedoch erklärt, dass der Nationalitätseintrag bei der Neuausstellung seines Inlandspasses 1994 von Ukrainisch auf Deutsch geändert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der frühere Eintrag der ukrainischen Nationalität auf eigenen Wunsch des Klägers erfolgt sei. 10 Der Kläger legte hiergegen rechtzeitig Widerspruch ein, den er am 25. Februar 1999 wieder zurücknahm. Anschließend reiste er im Juli 1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein. 11 Mit Schreiben vom 24. November 2008 wandte sich die Ehefrau des Klägers an das Bundesverwaltungsamt und bat darum, ihren Fall mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 zu überprüfen. Nach dieser Entscheidung seien alle Personen, die vor dem 7. September 2001 mit einem Aufnahmebescheid eingereist und zum Zeitpunkt der Einreise mit deutscher Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen gewesen seien, jedoch früher irgendwann mit einer anderen Nationalität geführt worden seien, als Spätaussiedler anzuerkennen. Ergänzend wiederholte und vertiefte die Ehefrau des Klägers ihr früheres Vorbringen zu den Umständen der Änderung des Nationalitätseintrages in ihrem Inlandspass und im Inlandspass des Klägers im Jahr 1969. 12 Das Bundesverwaltungsamt wertete das Schreiben als Antrag auch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, den es mit Bescheid vom 11. März 2009 ablehnte. Zur Begründung führte es aus, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht vorlägen. Denn abgesehen davon, dass nicht dargelegt werde, inwieweit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 (5 C 38.06) einschlägig sei, stelle eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Darüber hinaus sei die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. 13 Der Kläger legte hiergegen rechtzeitig Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Den Widerspruch gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 1999 habe er seinerzeit aufgrund unklarer Beratung, wegen fehlender finanzieller Mittel sowie aus Rechtsunkenntnis zurückgezogen. Durch die Bescheinigung der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Exekutivkomitees des Rates der Volksdeputierten der Stadt Kingisepp, Gebiet Leningrad, vom 25. Juli 1994 sei jedoch der Nachweis erbracht, dass in seinem Inlandspass ursprünglich die deutsche Nationalität eingetragen gewesen und diese Eintragung infolge der Fälschung nicht ungültig geworden sei. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 sei ihm erst jetzt bekannt geworden. 14 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 – zugestellt am 17. Juli 2009 – zurück. Der Kläger erhob hiergegen beim Verwaltungsgericht Minden Klage (6 K 1905/09), die das Gericht mit Urteil vom 6. August 2010 abwies. Zur Begründung nahm es Bezug auf die Gründe der ablehnenden Bescheide und führte ergänzend aus, dass es an einem durchgängigen Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum fehle. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 24. November 2010 ab (12 A 1928/10). 15 Am 2. Dezember 2011 stellte der Kläger einen weiteren Wiederaufgreifensantrag. Er legte verschiedene Urkunden vor – u.a. seine Geburtsurkunde von 1965 und seinen Militärpass von 1963, in denen die Fälschung des Nationalitätseintrages von Deutsch auf Ukrainisch erkennbar sei, sowie die 1991 ausgestellte Geburtsurkunde seines Sohnes, in der er mit deutscher Nationalität eingetragen sei – und benannte mehrere Zeugen zum Beweis seiner deutschen Volkszugehörigkeit. 16 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. August 2012 mit der Begründung ab, bei den vorgelegten Dokumenten handele es sich nicht um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 i.V.m. § 48 VwVfG komme nicht in Betracht, da die Ablehnung des Aufnahmeantrags im Ursprungsverfahren rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe sich jedenfalls in der Zeit zwischen 1969 und 1994, in der er mit ukrainischer Nationalität in seinen Inlandspass eingetragen gewesen sei, nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Mit welcher Nationalität er in seinem ersten Inlandspass eingetragen gewesen sei, sei daher ohne Bedeutung. 17 Der Kläger legte hiergegen rechtzeitig Widerspruch ein, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 – zugestellt am 30. März 2013 – zurückwies. 18 Der Kläger hat am 18. April 2013 Klage erhoben. 19 Am 2. Dezember 2013 hat er beim Bundesverwaltungsamt nach Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG) einen erneuten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. 20 Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere betont er, dass die Änderung seines Nationalitätseintrages im Inlandspass 1969 nicht durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt, sondern von ihm selbst bzw. seiner Ehefrau vorgenommen worden sei. Dass er seit Mitte 1999 in Deutschland lebe, könne ihm nicht als vorzeitige Wohnsitznahme entgegen gehalten werden. Als deutscher Staatsangehöriger sei er sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch mit dem Wunsch eingereist, als Deutscher unter Deutschen zu leben. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes zum BVFG trägt er vor, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nunmehr auch auf andere Weise, insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, erfolgen könne. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. August 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 zu verpflichten, das mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Januar 1999 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren auf Aufnahme nach dem BVFG wieder aufzugreifen und 23 ihm einen Aufnahmebescheid sowie eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, 24 hilfsweise, 25 ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide und teilt mit, der erneute Wiederaufgreifensantrag von Dezember 2013 werde mit Blick auf das anhängige Klageverfahren nicht bearbeitet werden. In der Sache trägt sie ergänzend vor: Unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fehle es an dem vom Bundesverwaltungsgericht geforderten zeitlichen Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Antragstellung auf Aufnahme als Spätaussiedler. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 4 K 2584/13 sowie die in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe 31 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 32 Die Klage hat keinen Erfolg. 33 Dabei lässt die Kammer offen, ob der nach Klageerhebung beim Bundesverwaltungsamt unter dem 27. November 2013 gestellte weitere Wiederaufgreifensantrag des Klägers im Wege der Untätigkeitsklage durch zulässige Klageänderung in das Klageverfahren einbezogen werden kann. Denn dem Kläger steht – unabhängig davon, ob er ein Wiederaufgreifen des durch den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Januar 1999 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens beanspruchen kann – der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zu. Damit kommt auch die Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht in Betracht. Für die hilfsweise begehrte Neubescheidung fehlt vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ebenfalls jegliche Grundlage. 34 Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der am 14. September in Kraft getretenen Fassung des 10. Änderungsgesetzes zum BVFG (BGBl. I S. 3554) in Betracht. Danach kann Personen, die sich – wie der seit Mitte 1999 in Deutschland lebende Kläger – ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zu den sonstigen Voraussetzungen gehören u.a. das Vorliegen eines Spätaussiedlerwillens (vgl. § 26 BVFG) und dessen Betätigung nach außen hin. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 –, juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 – 11 A 1966/13 –, juris, Rn. 41 ff. 36 Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23.11 –, juris, Rn. 13 ff., ausgeführt: 37 „Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheides [...]. Hierfür genügt die Absicht, zeitweise im Bundesgebiet zu leben, nicht. Vielmehr muss der Wille bestehen, auf Dauer als Deutscher unter Deutschen zu leben und sich mit Spätaussiedlerstatus im Bundesgebiet endgültig niederzulassen. Es reicht nicht, wenn sich ein deutscher Volkszugehöriger auf einen Vertriebenen-, Aussiedler- oder Umsiedlerstatus nach altem Recht oder auch nur auf seine deutsche Staatsangehörigkeit beruft. Vielmehr muss er gerade den Willen haben, nach endgültiger Wohnsitznahme den Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 i.V.m. § 6 BVFG zu erwerben [...]. 38 Dieser Wille kann aber nur durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler nach außen hin betätigt werden. Die Auffassung, dass der Spätaussiedlerwille gleichsam „nur im Herzen getragen“ werden müsse, vor der Aufnahmebehörde aber über Jahre oder sogar Jahrzehnte hinweg geheim gehalten werden dürfe, verkennt die systematische Stellung des § 26 BVFG in den das behördliche Aufnahmeverfahren regelnden Vorschriften. Das Willenserfordernis ist Teil des Vierten Abschnitts „Aufnahme“ im Bundesvertriebenengesetz, in dem das vom Bundesverwaltungsamt zu führende Verfahren für den Zuzug von Spätaussiedlern geregelt ist. Damit ist der Spätaussiedlerwille keine mit dem Vertreibungsdruck nahezu wesensgleiche materiell-rechtliche Anerkennungsvoraussetzungen, sondern ein eigenständiges verfahrensrechtliches Erfordernis für den Erhalt des Aufnahmebescheides. Der Spätaussiedlerwille muss dementsprechend auch gegenüber der Aufnahmebehörde zum Ausdruck gebracht werden. 39 Da § 26 BVFG vorschreibt, dass der Spätaussiedlerwille bereits beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes, d.h. bei der endgültigen Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsstaat, vorliegen muss, legt die Vorschrift die Schlussfolgerung nahe, dass dieser Wille auch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete betätigt werden muss. Im Normalfall des § 27 Abs. 1 BVFG wird dieser Wille bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch einen Aufnahmeantrag zum Ausdruck gebracht. Liegen Härtefallgründe vor, die es ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben, befreit § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG [Anm. der Kammer: § 27 Abs. 2 Satz 1 in der damaligen Fassung entspricht heute § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG] vom Erfordernis der Antragstellung im Herkunftsstaat. Die Vorschrift entbindet aber nicht von den „sonstigen Voraussetzungen“ des Aufnahmeverfahrens, so dass der Spätaussiedlerwille in gleicher Weise im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht nur vorliegen, sondern auch gegenüber der Aufnahmebehörde betätigt werden muss.“ 40 Das OVG NRW hat die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 26 BVFG mit seinem Urteil vom 10. März 2014 – 11 A 1966/13 –, juris, Rn. 40 ff., auch auf solche Fälle übertragen, in denen – wie beim Kläger – die deutsche Staatsangehörigkeit des ohne Aufnahmebescheid eingereisten Aufnahmebewerbers zum Zeitpunkt der Übersiedlung bereits durch behördliche Vorprüfung festgestellt bzw. erwiesen ist. 41 OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 – 11 A 1966/13 –, juris, Rn. 83. 42 Das erkennende Gericht hat die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Weiteren auf die dem vorliegenden Fall entsprechende Konstellation übertragen, dass ein Aufnahmebewerber mit erwiesen deutscher Staatsangehörigkeit vor seiner Ausreise erfolglos ein Verwaltungs- sowie ggfs. Gerichtsverfahren mit dem Ziel der Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler durchlaufen hat und nach seiner Ausreise nunmehr die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens begehrt. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat die Kammer jedoch die Berufung zum OVG NRW zugelassen. 43 VG Köln, Urteil vom 27.05.2014 – 4 K 6342/10 –. 44 Dies zugrundegelegt kann der Kläger nach der Rechtsauffassung der Kammer die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler im Rahmen des Wiederaufgreifens seines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht erreichen. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 23. Juni 2014: 45 „Insoweit ist im Ergebnis unerheblich, ob – insbesondere unter Berücksichtigung des Inkrafttretens des 10. Änderungsgesetzes zum BVFG – ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht erfüllt. Es fehlt nach der oben dargestellten Rechtsprechung der Kammer an der erforderlichen Dokumentation des Spätaussiedlerwillens nach außen hin im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes. Der Kläger ist, nachdem das Bundesverwaltungsamt seinen Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 18. Januar 1999 abgelehnt hatte und dieser Bescheid nach Zurücknahme des eingelegten Widerspruchs bestandskräftig geworden war, Mitte 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat er – sinngemäß – jedoch erstmals mit Schreiben vom 24. November 2008 beantragt.“ 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Das Gericht lässt die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der Frage zu, ob § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG entsprechend den o.g. Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW auch auf solche ohne Aufnahmebescheid eingereiste Aufnahmebewerber anzuwenden ist, deren deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Übersiedlung bereits erwiesen ist und die um Aufnahme als Spätaussiedler im Wege des Wiederaufgreifens eines solchen vor der Einreise bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nachsuchen.