Urteil
26 K 2946/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0828.26K2946.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 08.04.2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Im März 1999 beantragten die Kläger für ihren am 00.00.1998 geborenen Sohn bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). In dem Formblatt versicherten sie, darüber unterrichtet zu sein, dass jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung der Leistung maßgebend seien, insbesondere Wohnsitzveränderungen, dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen seien. Mit Bescheid vom 09.04.1999 gewährte der Beklagte ab dem 01.03.1999 die Zahlung von Blindengeld. 3 Im Mai 2002 wurden dem Sohn der Kläger rückwirkend ab dem 01.09.1999 Leistungen der Pflegestufe II und ab dem 01.11.2000 Leistungen der Pflegestufe III bewilligt. 4 Am 01.08.2003 zogen die Kläger mit ihrem Sohn von Herzogenrath nach Trier. In den Jahren 2007, 2008 und 2009 übersandte der Beklagte an die Adresse der Kläger in Herzogenrath Informationsschreiben hinsichtlich des Blindengeldbezugs; ob diese Schreiben in Rücklauf gelangten, konnte nicht ermittelt werden. Ein ebenfalls an die Adresse in Herzogenrath adressiertes Schreiben des Beklagten von August 2011 kam als unzustellbar zurück. Als der Beklagte den Umzug des Sohnes der Kläger nach Trier ermittelt hatte, hob er den Bescheid vom 09.04.1999 mit Bescheid vom 15.09.2011 zum 01.08.2003 auf und forderte das zu Unrecht gezahlte Blindengeld in Höhe von 29.128,90 € zurück. Nachdem das Gericht in dem gegen diesen Bescheid gerichteten Klageverfahren darauf hingewiesen hatte, dass der Beklagte vorrangig einen Erstattungsanspruch gegen den Beigeladenen geltend zu machen habe, hob der Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 22.06.2012 auf und forderte den Betrag von 29.128,90 € dem Grunde nach von den Klägern zurück. Eine in der Folgezeit gegen den Bescheid vom 22.06.2012 erhobene Klage wurde nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. 5 Bereits zuvor hatte der Beklagte die Beigeladene über den Umzug des Sohnes der Kläger informiert und mit Schreiben vom 21.06.2012 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 29.128,90 € angemeldet. Unter dem 04.07.2012 lehnte die Beigeladene einen im Juni 2012 gestellten Antrag der Kläger auf Zahlung von Blindengeld für ihren Sohn ab. Auf Nachfrage der Beigeladenen teilte der Kläger nachfolgend mit, dass sein Sohn seit dem Schuljahr 2006 die Schule besuche und zuvor stundenweise in einem Kindergarten betreut worden sei. Unter dem 18.02.2013 anerkannte die Beigeladene den geltend gemachten Erstattungsanspruch dem Grunde nach ab dem Monat der Antragstellung der Kläger im Juni 2012, lehnte eine Erstattung der Höhe nach jedoch ab, da das Blindengeld nach rheinlandpfälzischem Recht durch Anrechnung der Pflegeleistungen und wegen der Betreuung des Sohnes der Kläger in Schule und Kindertagesstätte auf Null reduziert sei. 6 Mit dem als „Rückforderungsbescheid“ überschriebenen Bescheid vom 08.04.2013 forderte der Beklagte von den Klägern die Erstattung der in dem Zeitraum 01.08.2003 bis 30.09.2011 erfolgten Überzahlung in Höhe von 29.128,90 €. Der geforderte Betrag sei gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten. 7 Die Kläger haben am 08.05.2013 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen: Die Rückforderung des Blindengeldes sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte den zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben habe. Der angefochtene Bescheid selbst hebe den Bewilligungsbescheid vom 09.04.1999 nicht auf und der diesen Bewilligungsbescheid aufhebende Bescheid vom 15.09.2011 sei wiederum aufgehoben worden. Zudem hätten die Kläger dem Beklagten den Wohnsitzwechsel Anfang August 2003 telefonisch mitgeteilt. An ihrem Wohnsitz im Gebiet der Beigeladenen hätten weitere Schreiben des Beklagten die Kläger erreicht. Schließlich könne ihnen keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass ein Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland den Anspruch auf Zahlung von Blindengeld vollständig erlöschen lasse. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Bescheid des Beklagten vom 08.04.2013 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er tritt dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen. Die Kläger trügen die Beweislast für die Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht. Sie hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass die Meldepflicht zur Wohnsitzveränderung lediglich im Hinblick auf einen ungestörten Ablauf bestehe. 13 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Kläger als Partei. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen. 15 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage hat in der Sache Erfolg. 18 Der Bescheid des Beklagten vom 08.04.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Der Bescheid kann nicht auf § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 und § 50 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützt werden. Nach § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstatten. 20 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 21 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides, die der Beklagte konkludent in dem angefochtenen Bescheid neben der Rückforderung erklärt hat. Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X erfüllt sind. 22 Zwar waren die Kläger nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, den Beklagten über den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in Kenntnis zu setzen. Nach dieser Vorschrift hat der Empfänger von Sozialleistungen Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in einen außerhalb des Landes NRW liegenden Ort war für den Bezug der Leistung erheblich, da nach § 1 Abs. 3 GHBG ein Anspruch auf Blindengeld – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – nur an blinde Menschen gezahlt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land NRW haben. 23 Nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts vermochte sich das Gericht jedoch nicht positiv davon zu überzeugen, dass die Kläger dem Beklagten den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht mitgeteilt und damit eine Mitteilungspflicht verletzt haben (unter I.). Die Unerweislichkeit der Mitteilung geht zu Lasten des Beklagten (unter II.). 24 I. Das Gericht konnte sich weder positiv davon überzeugen, dass die Kläger ihren Umzug mitgeteilt haben, noch, dass eine derartige Mitteilung unterblieben ist. Gegen die Existenz des Telefonats spricht der Umstand, dass der Verwaltungsvorgang des Beklagten keinen entsprechenden Telefonvermerk enthält. Ob das Fehlen eines Telefonvermerks darauf zurückzuführen ist, dass ein derartiges Telefonat nicht stattgefunden hat, oder ob die Anfertigung einer Notiz aus Nachlässigkeit unterblieben oder eine tatsächlich angefertigte Notiz im Zuge der Umstellung auf die elektronische Akte versehentlich nicht eingescannt worden ist, lässt sich jedoch nicht ermitteln. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin spricht ferner der Umstand, dass sie behauptet, mehrere – bzw. nach ihrer korrigierten Angabe in der Vernehmung lediglich ein – an ihre neue Anschrift adressierte(s) Schreiben erhalten zu haben; diese Angabe erscheint vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie das Schreiben nicht vorlegen konnte und der Beklagte nachfolgend Schreiben an die alte Adresse in Herzogenrath versandte, wenig plausibel. Auch der Umstand, dass die Klägerin während des – angeblichen – Telefonats von dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin nicht auf das Erlöschen des Anspruchs hingewiesen worden ist, spricht eher gegen die Existenz des Anrufs. 25 Die Vernehmung der Klägerin ergab jedoch nach Ansicht der Kammer, dass die Klägerin jedenfalls subjektiv überzeugt ist, den Beklagten über den Umzug informiert zu haben. Sie hat bei der Vernehmung Erinnerungslücken zugegeben und das Geschehen nicht übertrieben dargestellt. Auch hat sie ihre Gedanken – d.h. innere Aspekte – während des – angeblichen – Gesprächs geschildert, nämlich dass sie gedacht habe, dass das Telefonat so schnell gegangen sei. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin jedenfalls subjektiv der Überzeugung ist, den Umzug mitgeteilt zu haben; ob dies objektiv der Fall war oder die Klägerin den Umzug nicht vielmehr einer anderen Behörde mitgeteilt hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Auch der Beklagte konnte die im August 2003 etwaig für die Entgegennahme des Anrufs zuständigen Mitarbeiter zu dem Vorfall nicht erfolgreich befragen; Frau N. , die den Bewilligungsbescheid im Jahr 1999 verfasst hat, befindet sich im Ruhestand. Es ist nach Ansicht der Kammer nicht auszuschließen, dass der Anruf stattgefunden hat und dass das Fehlen eines Hinweises des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin auf den Wegfall der Zuständigkeit des Beklagten auf der Unkenntnis des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin von der Rechtslage oder einem Fehler beruhte. 26 II. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will, hier also zu Lasten des Beklagten, der die Aufhebung der Blindengeldbewilligung auf die unterbliebene Mitteilung stützt. Eine Umkehr der Beweislast unter Berücksichtigung der Sphärentherorie ist lediglich für bestimmte Fallgestaltungen anerkannt, in denen etwa der Gegner der beweisbelasteten Partei den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitwirkt, also etwa in Konstellationen, in denen in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Betroffenen wurzelnde Vorgänge nicht mehr aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe des Betroffenen vorliegt. Dies ist bei einer (unterbliebenen) Meldung einer Änderung des Wohnsitzes nicht der Fall, da die (unterbliebene) Meldung gleichermaßen die Verantwortungssphäre des Betroffenen und die Verantwortungssphäre der Behörde betrifft. Die Behörde ist durchaus in der Lage, die Behauptung des Betroffenen, den Wohnsitzwechsel rechtzeitig angezeigt zu haben, zu überprüfen, indem sie ihre Akten und Datenbestände auf die Stichhaltigkeit dieser Behauptung sichtet und Nachfragen an die zuständigen Mitarbeiter richtet. 27 BSG, Urteil vom 08.09.2010 – B 11 AL 4/09 R – juris Rdnr. 21 ff. 28 Demnach trägt der Beklagte die Beweislast für die Mitteilungspflichtverletzung, da er aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht, da die Meldung des Umzugs keine rein in die Sphäre der Kläger fallende Tatsache darstellt, sondern auch den Beklagten als Empfänger der – behaupteten – Meldung betrifft. 29 Das von dem Beklagten angeführte Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das Sächsische Landessozialgericht nimmt eine Beweislastumkehr in Fallgestaltungen an, in denen entweder der Verwaltungsakt durch doloses Verhalten des Begünstigten herbeigeführt worden ist oder der Begünstige in dem schriftlichen Antrag nur unzureichende Angaben gemacht hat. 30 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.04.2008 – L 3 AL 34/05 – juris. 31 Diese Fallgestaltungen sind hier nicht gegeben. 32 Die Aufhebung der Blindengeldbewilligung kann auch nicht gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf den Bezug von Pflegegeld gestützt werden, da gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 GHBG bei Minderjährigen keine diesbezügliche Anrechnung stattfindet. 33 Da die Aufhebung der Blindengeldbewilligung rechtswidrig ist, kann schließlich die Rückforderung der gezahlten Leistung nicht auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt werden. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.