Urteil
10 K 725/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0827.10K725.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern der am 00.00.2005 geborenen N. I. und des am 00.00.2007 geborenen N1. I. . Die Familie stammt aus den palästinensischen Autonomiegebieten und hält sich seit Mitte 2013 in Deutschland auf. Die Kläger stellten bei dem Beklagten am 20. August 2013 für ihre Kinder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule. Im Rahmen der Antragstellung machten sie folgende Angaben: Die Klägerin zu 1.) promoviere an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg. Sie beziehe ein Stipendium. Die Familienmitglieder seien im Besitz von Aufenthaltstiteln, die bis zum 30. Mai 2016 gültig seien. Die Familie beabsichtige, die Bundesrepublik zu diesem Datum zu verlassen. Die Kinder würden ein Jahr verlieren, wenn sie eine deutsche Schule ohne deutsche Sprachkenntnisse besuchen müssten. Der Beklagte kündigte den Klägern mit Schreiben vom 28. August 2013 an, dass er beabsichtige, ihren Antrag abzulehnen. Er gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kläger wandten daraufhin mit Schreiben vom 2. September 2013 ein: Ihre Kinder seien an der von ihnen bislang besuchten deutschen Schule nicht zurechtgekommen. Sie hätten sich dort aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und der fremden Umgebung ausgesprochen unwohl gefühlt. Sie hätten so heftig geweint, dass sie von ihnen, den Klägern, hätten beruhigt und abgeholt werden müssen. Sie hätten mit Blick auf den nächsten Schultag auch zu Hause den ganzen Tag geweint. Ein Lernen sei für sie unter diesen psychischen Problemen nicht möglich gewesen. Für sie sei es besser, eine Schule zu besuchen, die der ihnen bekannten Kultur und Sprache entspreche. Der Besuch einer solchen Schule sei auch im Hinblick auf die Zukunft sinnvoll. Denn die Familie werde sich nur die nächsten drei Jahre in Deutschland aufhalten und dann in den Nahen Osten zurückkehren. Es sei wichtig, dass der Schulbesuch der Kinder in der Heimat, wo die Kinder bereits vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik zur Schule gegangen seien, nahtlos fortgesetzt werden könne. Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 29. Oktober 2013, abgesandt am 5. November 2013, ab. Er forderte sie zur Anmeldung ihrer Kinder an einer deutschen Schule auf und drohte ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung die Anmeldung im Wege der Ersatzvornahme an. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung führte er an: Die Schulpflicht sei grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme sei nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, etwa dann, wenn das Kind sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalte. In der Primarstufe liege ein Ausnahmegrund im Allgemeinen nur dann vor, wenn zu erwarten sei, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes spätestens nach zwei Jahren im Ausland liegen werde. Abweichend davon könnten Ausnahmen zugelassen werden, wenn nachweislich entweder eine Facharztausbildung absolviert oder eine befristete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden solle, längstens aber für sechs Jahre. Die Kläger könnten sich für ihre Kinder nicht auf einen solchen Ausnahmefall berufen. Die Klägerin zu 1.) halte sich ausweislich ihrer Angaben für länger als zwei Jahre zur Promotion in Deutschland auf. Der Bescheid wurde von einem Mitarbeiter der Deutschen Post ausweislich der Zustellungsurkunde am 7. November 2013 in den zu der Wohnung I1. Gasse 000, 00000 Bonn gehörenden Briefkasten eingelegt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 wandten die Kläger sich, nunmehr anwaltlich vertreten, an den Beklagten und teilten Folgendes mit: Sie hätten den Bescheid vom 29. Oktober 2013 erst am 16. Januar 2014 in einem Umschlag der früheren Hausverwaltung erhalten. Der Bescheid sei an ihre alte Adresse verschickt worden. Sie lebten aber seit dem 1. November 2013 unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Sie hätten am 22. Oktober 2013 bei der Deutschen Post einen Nachsendeantrag gestellt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 übersandten die Kläger dem Beklagten ein Schreiben der Deutschen Post vom 31. Januar 2014, in dem es u. a. heißt: Der Nachsendeantrag habe korrekt vorgelegen, sei aber vom Zusteller übersehen worden. In dem Zustellbereich habe damals eine Vertretung stattgefunden. Nach Angaben des Mitarbeiters habe der Name noch am Briefkasten gestanden. Zudem bestehe in dem Haus eine Namensgleichheit. Der Mitarbeiter könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er die Sendung versehentlich bei der Verwandtschaft eingeworfen habe. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Deutschen Post wird auf Blatt 35 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die Kläger haben gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 am 9. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor: Ihnen sei hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihre Kinder besuchten derzeit die König-Fahd-Akademie in Bonn. Der Besuch dieser Schule sei ausnahmsweise zu genehmigen, weil sie sich nur noch bis Ende Mai 2016 in Deutschland aufhalten würden. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass der Beklagte einerseits im Falle der Absolvierung einer Facharztausbildung oder der Ausübung einer befristeten beruflichen Tätigkeit Ausnahmegenehmigungen bis zu einer Dauer von sechs Jahren erteile und andererseits einen noch kürzeren Aufenthalt von drei Jahren im Rahmen eines Promotionsstudiums nicht anerkenne. Die Kläger reichen Durchschriften ihrer Aufenthaltstitel ein. Die Klägerin zu 1.) ist danach im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums, gültig bis zum 30. Mai 2016. Der Aufenthaltstitel des Klägers zu 2.) ist an den Aufenthaltstitel der Klägerin zu 1.) gekoppelt. Die Klägerin zu 1.) legt ein auf den 19. Mai 2014 datiertes Schreiben des Professors Dr. N2. X. vom Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg vor. Herr X. äußert sich in dem Schreiben zu dem Studienaufenthalt der Klägerin wie folgt: Die Klägerin führe hier ein Promotionsstudium durch. Sie habe bereits einen Bachelor-Abschluss in Elektrotechnik und einen Master-Abschluss in Technischer Informatik, beide erworben in den Palästinensischen Autonomiegebieten. Für die Promotion sei ein Zeitraum von drei Jahren vorgesehen. Die Klägerin beabsichtige, ihre Karriere danach in ihrer Heimat fortzusetzen. Das Promotionsstudium werde finanziert durch ein Stipendium im Programm Avempace II, ausgerichtet von der Europäischen Union. Dieses Programm fördere speziell Wissenschaftler aus dem Nahen Osten zur Weiterqualifizierung in EU-Ländern. Die Klägerin habe ein Stipendium für die Dauer von drei Jahren erhalten. Die Förderung ende im Juni 2016. Die Klägerin habe durch ihr Stipendium den Status einer Gastwissenschaftlerin und Promotionsstudentin. Sie habe kein Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule. Es sei auch nicht geplant, dass sie nach Ablauf der drei Jahre eine Beschäftigung an der Hochschule aufnehme. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2013 zu verpflichten, ihnen für die Kinder N. und N1. eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahd-Akademie zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Es sei bereits fraglich, ob die Klage überhaupt zulässig sei. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie den Bescheid vom 29. Oktober 2013 tatsächlich erst am 16. Januar 2014 in einem Umschlag ihrer früheren Hausverwaltung erhalten hätten. Sie hätten eine entsprechende Erklärung der Hausverwaltung nicht vorgelegt. Zum Zeitpunkt der „Zustellung“ des Bescheides am 7. November 2013 habe ihr Name außerdem noch am Briefkasten der Wohnung I1. Gasse 000, 00000 Bonn gestanden. In dem Haus habe es überdies eine Namensgleichheit gegeben. Die Kläger hätten jedenfalls – auch in Ansehung der von ihnen im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Unterlagen – keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahd-Akademie durch ihre Kinder. Ihr Antrag sei in Anwendung von Ziffer 3.14 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 zu Recht abgelehnt worden. Die in dem Erlass hinsichtlich der Anerkennung eines Ausnahmegrundes geregelte maximale Aufenthaltszeit von zwei Jahren in Deutschland sei in ihrem Fall deutlich überschritten. Die Klägerin zu 1.) absolviere auch weder eine Facharztausbildung, noch übe sie eine befristete berufliche Tätigkeit aus, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme eines Ausnahmegrundes ausscheide. Die von den Klägern geschilderten Eingewöhnungsschwierigkeiten ihrer Kinder an einer deutschen Schule rechtfertigten ebenfalls nicht die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig. Die Kläger haben die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO eingehalten. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe des Bescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2013 ist hier gemäß § 8 Halbsatz 1 LZG NRW am 16. Januar 2014 erfolgt. Danach gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Eine formgerechte Zustellung des Bescheides des Beklagten hat nicht stattgefunden. Die am 7. November 2013 erfolgte Einlegung des Bescheides in den zu der Wohnung I1. Gasse 000, 00000 Bonn gehörenden Briefkasten hat keine wirksame Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW in Verbindung mit § 180 ZPO bewirkt. Denn die Kläger wohnten seinerzeit nicht mehr unter der vorgenannten Anschrift. Die Deutsche Post hatte ihren rechtzeitig gestellten Nachsendeantrag nicht ausgeführt. Vgl. dazu Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 41 Rdnr. 40. Die Kläger haben den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 nachweislich erst am 16. Januar 2014 (in einem Umschlag der früheren Hausverwaltung) erhalten. Sie hätten die Klage demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO spätestens bis Montag, den 17. Februar 2014, erheben müssen. Die Klageerhebung am 9. Februar 2014 ist innerhalb der Frist erfolgt. Der von den Klägern begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO bedarf es angesichts der Einhaltung der Klagefrist nicht. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahd-Akademie für ihre Kinder N. und N1. (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 34 Abs. 5 SchulG NRW ist die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen (Satz 1). Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält (Satz 2 Buchstabe a) oder eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat (Satz 2 Buchstabe b). Da es sich bei der von den Kindern der Klägern besuchten König-Fahd-Akademie nicht um eine solche Ergänzungsschule handelt mit der Folge, dass der Schulbesuch lediglich anzeigepflichtig wäre (Satz 4), entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über die Ausnahme (Satz 3). Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen („eine Ausnahme ist ... möglich“) Vgl. etwa VG Köln, Urt. vom 18. Dezember 2013 – 10 K 2527/12 – juris Rdnr. 21; Urt. vom 18. März 2013 – 10 K 3240/12 – Seite 7 des Urteilsabdrucks; Urt. vom 28. November 2012 – 10 K 2648/12 – Seite 5 des Urteilsabdrucks; Urt. vom 30. September 2009 – 10 K 4816/09 – Seite 6 des Urteilsabdrucks. Der Beklagte hat einen wichtigen Grund zum Besuch der König-Fahd-Akademie durch die Kinder der Kläger ermessensfehlerfrei verneint. Er orientiert seine Praxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder über Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen vom 16. Juni 2005 (Bass 12 – 51 Nr. 4). Die Ermessenspraxis differenziert dabei zwischen deutschen und ausländischen Schülern und zwischen Schülern der Sekundarstufe I/II und der Primarstufe. Nach Ziffer 3.14 des Erlasses wird in der Primarstufe ein Ausnahmegrund im Allgemeinen nur vorliegen, wenn zu erwarten ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes spätestens nach zwei Jahren im Ausland liegen wird (Satz 2). Abweichend davon können Ausnahmen zugelassen werden, wenn nachweislich entweder eine Facharztausbildung absolviert oder eine befristete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, längstens aber für sechs Jahre (Satz 3). Der Beklagte ist in Anwendung dieser Maßstäbe in seinem Bescheid vom 29. Oktober 2013 zu dem Ergebnis gekommen, ein Ausnahmefall liege nicht vor, weil die Familie der Kläger sich angesichts des auf drei Jahre angelegten Promotionsstudiums der Klägerin zu 1.) länger als zwei Jahre in Deutschland aufhalte und weder eine Facharztausbildung absolviert noch eine befristete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden solle. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass der Beklagte in der Primarstufe einen Ausnahmegrund im Allgemeinen nur anerkennt, wenn zu erwarten ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes spätestens nach zwei Jahren im Ausland liegen wird. Dieser Zeitraum entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 5 SchulG NRW (LT-Drs. 13/5394, Seite 98): „Ebenso soll den Schülerinnen und Schülern, die sich z. B. nur für ein oder zwei Jahre in Deutschland aufhalten [Hervorhebung nur hier], die Möglichkeit gegeben werden, in dem ihnen bereits bekannten Schulsystem zu bleiben.“ Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass der Beklagte hinsichtlich der Berechnung der Zweijahresfrist auf die Gesamtdauer des Aufenthalts in Deutschland abstellt. Er ist nicht verpflichtet, einen Ausnahmefall nunmehr deshalb zu bejahen, weil die Kinder der Kläger sich, legt man das Vorbringen der Klägerin zu 1.), wonach sie ihre Promotion Ende Mai 2016 beendet haben werde, zugrunde, jetzt nur noch ein Jahr und neun Monate hier aufhalten werden. Das Abstellen auf den Gesamtzeitraum geht konform mit dem Willen des Gesetzgebers. Auf die oben zitierte Stelle der Gesetzesbegründung wird insoweit verwiesen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei einem dreijährigen Aufenthalt einer Familie in Deutschland gewollt hätte, dass die Kinder zunächst für ein Jahr eine deutsche Schule besuchen, um dann den Rest ihres Aufenthalts an einer ausländischen Schule zu verbringen. So im Ergebnis bereits VG Köln, Beschl. vom 1. September 2011 – 10 L 1197/11 – Seiten 4, 5 des Beschlussabdrucks. Rechtliche Bedenken sind schließlich nicht insoweit gegeben, als der Beklagte im Falle der Absolvierung einer Facharztausbildung oder der Ausübung einer befristeten beruflichen Beschäftigung anders als bei der Betreibung eines Promotionsstudiums Ausnahmegenehmigungen bis zu einer Dauer von sechs Jahren erteilt. Diese unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Denn zum einen steht im Falle der befristeten beruflichen Beschäftigung und der Facharztausbildung der Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden Tätigkeit in der Regel fest oder ist zumindest gut vorhersehbar. Bei einem Promotionsstudium können dagegen zahlreiche Umstände (falsche Vermessung des Themas, geringer Erkenntnisfortschritt, Publikationen anderer Wissenschaftler zu demselben Thema, persönliche Probleme mit dem Betreuer, Nachbearbeitungswünsche des Betreuers, Dauer der Korrekturbearbeitung) die Notwendigkeit begründen, von einem ursprünglichen Zeitplan abzurücken und den Abschluss der Promotion nach hinten zu verlagern. Zum anderen ist jedenfalls das Fachärzteprivileg auch unter Entwicklungshilfegesichtspunkten sinnvoll und angemessen. Angehende ausländische Fachärzte sollen nicht deshalb von einer Rückkehr in ihr Heimatland abgehalten werden, weil ihre Kinder sich durch den (verpflichtenden) Besuch einer deutschen Schule in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben. Der Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei verneint, dass die Kinder der Kläger individuelle Besonderheiten aufweisen, die unter Berücksichtigung ihres Lern- und Leistungsvermögens eine Integration in das nordrhein-westfälische Schulsystem als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. zur Möglichkeit der Bejahung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW in einer solchen Konstellation OVG NRW, Beschl. vom 19. Juni 2013 – 19 E 1041/12 – juris Rdnr. 3. Er sieht solche Besonderheiten zutreffend nicht darin, dass die Kinder der Kläger sich während ihres kurzfristigen Besuchs einer deutschen Schule zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und der fremden Umgebung unwohl gefühlt und häufig geweint haben sollen. Hierbei handelt es sich um die üblichen Anfangs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten von Grundschülern, die der deutschen Sprache noch nicht mächtig sind. Den Sprachschwierigkeiten mag an der deutschen Schule durch besondere Förderung mit dem Ziel der Verbesserung der Deutschkenntnisse und der Integration Rechnung getragen werden. Auf eine solche Förderung haben die Kinder der Kläger nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. Dezember 2009 zum Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich Sprachen (Bass 13 – 63 Nr. 3) einen Anspruch. Der Verneinung eines Ausnahmefalles nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW durch den Beklagten korrespondiert, dass es nach der Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW (LT-Drs. 13/5394, Seite 98) „in der Primarstufe entsprechend der Zielsetzung von Art. 7 Abs. 5 GG, Art. 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 LV dabei bleibt, dass besonders wichtige Gründe vorliegen müssen, die nach Abwägung aller Umstände der Durchsetzung der Schulpflicht an einer deutschen Schule vorgehen“. Vgl. dazu außerdem BVerfG, Beschl. vom 16. Dezember 1992 – 1 BvR 167/87 – juris. Die Aufforderung zur Anmeldung der Kinder an einer deutschen Schule hat ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 SchulG NRW. Die Androhung der Anmeldung im Wege der Ersatzvornahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59, § 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.