Beschluss
33 K 1231/14.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0825.33K1231.14PVB.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Bereitstellung eines Angebots „Elektronische Lernplattform für Selbstsicherer“ der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat.
2. Der Beteiligte wird verpflichtet, das insoweit bisher unterbliebene Mitbe-stimmungsverfahren nachzuholen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Bereitstellung eines Angebots „Elektronische Lernplattform für Selbstsicherer“ der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat. 2. Der Beteiligte wird verpflichtet, das insoweit bisher unterbliebene Mitbe-stimmungsverfahren nachzuholen. G r ü n d e I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung einer „elektronischen Lernplattform für Selbstsicherer“. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Lernprogramm zum Thema Unfallverhütung (Sicherheit im Gleisbereich) für Beschäftigte des Eisenbahn-Bundesamtes (sog. Selbstsicherer); es gliedert sich in die Lerneinheiten „Verhalten im Gleisbereich“ und „Verhalten im Bereich von Oberleitungen“. Nach Ziff. 5 der „Ausbildungsanweisung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA), die sich selbst sichern oder in einer Gruppe von bis zu drei Personen die Sicherung selbst übernehmen sollen (EBA-Selbstsichererin / EBA-Selbstsicherer)“ sind die Selbstsicherer jährlich im Rahmen von zwei Unterrichtseinheiten zu unterweisen; dies kann auch auf dem Wege eines „Umlaufverfahrens“ erfolgen. Hierbei werden die Mitarbeiter über Neuerungen, Änderungen oder Ergänzungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und/oder der anderen relevanten Regelwerke unterrichtet. Die Mitarbeiter haben nachweislich gegen Unterschrift die Unterrichtung zu quittieren. Ziel der Einführung einer elektronischen Lernplattform ist es, bislang durchgeführte Präsenzlernphasen zu verkürzen bzw. effektiver zu gestalten; nach Maßgabe eines Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 29.11.2011 – Z 31/214.4 – in Verbindung mit der „Dienstvereinbarung über den Einsatz von elek-tronischem Lernen in der BVBS“ vom 10.11.2011 liege ein besonderer Vorteil darin, dass elektronische Lernmedien von einer in der Regel unbegrenzten Anzahl von Lernenden orts- und zeitunabhängig auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Szenarien genutzt werden können. Unter dem 06.11.2012 informierte der Beteiligte den Antragsteller im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit über die Planung, u.a. die notwendige jährliche Folgeunterweisung der Selbstsicherer über einen web-basierten Trainer-Kurs auf dem Wege eines „Umlaufverfahrens“ durchzuführen. Am 05.12.2013 wurde unter der Überschrift „Fortbildung 2014: elektronische Lernplattform für Selbstsicherer“ im Intranet des Eisenbahn-Bundesamtes darauf hingewiesen, dass ab sofort Mitarbeiter, die sog. „EBA-Selbstsicherer“ seien, die jährlich vorgeschriebene Wiederholungs-Fortbildung auf einer neuen elektronischen Lernplattform durchführen können und müssen. Unter Bezug auf diese Intranet-Veröffentlichung bat der Antragsteller den Beteiligten mit Schreiben vom 03.01.2014, die bislang unterbliebene Mitbestimmung nachzuholen. Er verwies darauf, dass in der Dienstvereinbarung vom 10.11.2011 u.a. die Beteiligungsrechte der jeweils zuständigen Personalvertretung geregelt seien; im Übrigen habe der Beteiligte mit Vorlage vom 19.02.2013 das Verfahren zur Mitbestimmung betreffend eine Verfahrenserweiterung mittels E-Learning bei der jährlichen Unterweisung in Arbeitsschutz und Unfallverhütung eingeleitet; er – der Antragsteller – habe dem unter dem 11.04.2013 zugestimmt. Nach Erörterung im Monatsgespräch am 09.01.2014 sah der Beteiligte keine Veranlassung, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten; eine Information im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sei ausreichend. Aufgrund nochmaliger Nachfrage des Antragstellers erläuterte der Beteiligte unter dem 30.01.2014, dass nach seiner Ansicht ein gesetzlicher Mitbestimmungstatbestand gemäß §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG nicht gegeben sei, weil alle betroffenen Beschäftigten (hier: die erstausgebildeten Selbstsicherer) gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes regelmäßig verpflichtend durch den Dienstherrn zu schulen seien. Aufgrund eines Beschlusses des Antragstellers in seiner Sitzung vom 04. - 06.02.2014 hat dieser das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Ansicht, dass seine Mitbestimmung zur Einführung einer „elektronischen Lernplattform für Selbstsicherer“ gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG zu erfolgen habe: Die Umstellung von (bisherigen) Präsenzveranstaltungen auf eine elektronische Lernplattform beinhalte eine allgemeine Frage der Fortbildung. Die Dienstvereinbarung vom 10.11.2011 enthalte insoweit eine Öffnungsklausel, so dass jede Änderung des Verfahrens die Pflicht der Beteiligung der Personalvertretung auslöse. Entgegen der Ansicht des Beteiligten sei der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG nicht einschlägig. Der Umstand, dass der Dienstherr vorliegend zur Durchführung der Schulung verpflichtet sei, hindere das Mitbestimmungsverfahren nicht. Abschließend verweist der Antragsteller auf die Vorlage des Beteiligten vom 19.02.2013 und sieht in dem derzeitigen Verfahren keinen nennenswerten Unterschied. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Bereitstellung eines Angebots „Elektronische Lern-plattform für Selbstsicherer“ seiner Mitbestimmung unterlegen hat und 2. den Beteiligten zu verpflichten, das insoweit bisher unterbliebene Mitbe-stimmungsverfahren nachzuholen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er vertritt die Ansicht, dass eine Mitbestimmung des Antragstellers schon deshalb entfalle, weil er – als Vertreter des Dienstherrn – gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet sei, die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu treffen. Im Übrigen greife der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG nicht, weil dieser nur die gerechte Verteilung von Fortbildungschancen bezwecke und die verpflichtende jährliche Unterweisung der Selbstsicherer keine solche Fortbildungsmaßnahme darstelle. Soweit der Antragsteller auf die Dienstvereinbarung verweise, verlange diese eine „Beteiligung“, was auch die Information im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit beinhalte. Diese habe er durchgeführt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Sachakte des Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die von dem Beteiligten mit Intranet-Mitteilung vom 05.12.2013 eingeführte „Elektronische Lernplattform für Selbstsicherer“ hat der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen. Der Mitbestimmungspflichtigkeit steht nicht von vorneherein entgegen, dass gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. bzw. § 75 Abs. 3 1. Hs. BPersVG die Mitbestimmung unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung steht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Fachkammer folgt, ist geklärt, dass eine die Mitbestimmung der Personalvertretung ausschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung (nur) dann besteht, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsaktes (mehr) bedarf; maßgebend ist, ob die Vorschrift Ausschließlichkeitscharakter hat, also vollständig, umfassend und erschöpfend ist. Wenn jedoch aufgrund einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung die Ausgestaltung der Einzelfallmaßnahme dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung – auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum – der Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1992 – 6 P 5/90 -, PersR 1992, 361 = PersV 1992, 444; juris (Rdz. 20) m.w.N. Die vorliegend von dem Beteiligten herangezogene und seine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Maßnahmen normierende Vorschrift des § 3 des Arbeitsschutzgesetzes besitzt einen solchen Ausschließlichkeitscharakter aber nicht. § 3 des Arbeitsschutzgesetzes bestimmt (lediglich) eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen und Umstände, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen zu berücksichtigen. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber – hier der Beteiligte für den Dienstherrn als Arbeitgeber – in welcher Form, in welchem Rhythmus und mit welcher Regelungsdichte trifft, ist eine Entscheidung im Einzelfall. Wenn aber ein solcher Umsetzungsspielraum besteht, korrespondiert damit eine Mitbestimmung des Personalrats im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Richtigkeitskontrolle. Hiervon geht offenkundig auch die Dienstvereinbarung vom 10.11.2011 aus, wenn zu den Beteiligungsrechten der Personalvertretung darauf hingewiesen wird, dass die Einführung, Erweiterung und Änderung der jeweiligen E-Learn-Verfahren der Beteiligung der zuständigen Personalvertretung unterliegen. Der Antragsteller kann sich allerdings für eine ihm danach zustehendes Mitbestimmungsrecht nicht auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG berufen, weil die Einführung einer „elektronischen Lernplattform für Selbstsicherer“ keine „allgemeine Frage der Fortbildung“ betrifft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Fachkammer folgt, betrifft Fortbildung alle Maßnahmen, die an den vorhandenen Wissensgrundstock anknüpfen, fachliche und berufliche Kenntnisse vertiefen und aktualisieren und die ein Mehr an Kenntnissen vermitteln, als für den Eintritt in die Laufbahn bzw. für die Befähigung zur Ausübung der den Beschäftigten übertragenen Arbeit erforderlich ist. Wesentliches Element einer solchen Fortbildung ist, dass über die bloße Erhaltung und Vertiefung des bereits vorhandenen Wissens hinaus neue Kenntnisse erworben werden, die sich innerhalb des beruflichen Spektrums halten, aber über den Mindeststand hinausgehen. Durch das Mitbestimmungsrecht soll die Personalvertretung insbesondere auch an der Festlegung des teilnahmeberechtigten Personenkreises beteiligt werden, da sich die bei Fortbildungsveranstaltung erworbenen Kenntnisse günstig auf das berufliche Fortkommen der Beschäftigten auswirken können; BVerwG, Beschluss vom 27.11.1991 – 6 P 7/90 -, PersR 1992, 147 = PersV 1992, 385; juris (Rdz 34). Daran fehlt es, wenn – wie vorliegend – die Schulung das Ziel verfolgt, dass die zu unterweisenden Selbstsicherer das System der Selbstsicherung, mithin des Arbeitsschutzes, überhaupt im gebotenen Umfang und in der erforderlichen Tiefe beherrschen und anwenden können; die Schulung dient der Aufrechterhaltung des erforderlichen Leistungsstandes zur ordnungsgemäßen Wahrnehmen der dienstlichen Aufgaben; BVerwG, Beschluss vom 27.11.1991, a.a.O.; Beschluss vom 17.10.2002 – 6 P 3/02 -, PersR 2003, 116 = PersV 2003, 60; juris (Rdz 15); OVG NRW, Beschluss vom 24.08.1977 – CL 3/77 -, PersV 1980, 156 (157) zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 8 LPersVG NRW. Die Mitbestimmungsmöglichkeit der Personalvertretung unter dem Aspekt einer möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen spielt zudem bei dieser Konstellation keine Rolle, da die beschäftigten Selbstsicherer verpflichtet sind, diese Schulung jährlich zu absolvieren. Der Hinweis des Beteiligten auf den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG – Mitbestimmung bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden – ist nicht einschlägig, weil es bei der Einführung einer „elektronischen Lernplattform für Selbstsicherer“ erkennbar nicht um eine Konzeption zur Gliederung des Arbeitsablaufs zum Zusammenwirken einzelner Arbeitsschritte vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1985 – 6 P 20/83 –, BVerwGE 72, 94 = PersV 1987, 247; juris (Rdz. 48) geht. Die Einführung einer „elektronischen Lernplattform für Selbstsicherer“ unterfällt aber der Mitbestimmung des Antragstellers als „Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschäden, Dienst- und Arbeitsunfällen“ nach Maßgabe des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Diese Mitbestimmung dient dem Zweck zu gewährleisten, dass der als vorbeugender Gesundheitsschutz zu verstehende Arbeitsschutz effektiv und optimal gestaltet wird. Dabei geht es in erster Linie um Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen im Sinne eines präventiven Gesundheitsschutzes, der dazu dienen soll, Unfälle bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Dabei kann es sich um allgemeine Regelungen – wie vorliegend – oder um Einzelmaßnahmen für einen konkreten Beschäftigten bzw. einen bestimmten Arbeitsplatz handeln. Es liegt auf der Hand und ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig, dass – ausgehend von den Vorgaben der oben zitierten „Ausbildungsanweisung“ – die Ein- und Unterweisung der sog. Selbstsicherer eine Maßnahme des Arbeitsschutzes darstellt, die die Beschäftigten in die Lage versetzen soll, eisenbahnspezifische Gefährdungssituationen zu erkennen und entsprechend zu handeln, adäquate Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen und Gefahren aus dem Bahnbetrieb abwenden zu können (Ziff. 1.2 der „Ausbildungsanweisung“). Damit handelt es sich erkennbar um Vorschriften zur Verhütung von Gesundheitsschäden und von Dienst- und Arbeitsunfällen im Sinne des Personalvertretungsrechts. Dass die jährliche Unterweisung eine auf die Verhütung von Gesundheitsgefahren final abzielende Maßnahme darstellt, ist ebenfalls unzweifelhaft. Die Mitbestimmung der Personalvertretung erstreckt sich in diesem Fall nicht nur darauf, dass sie die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben überhaupt überwacht, sondern dass ihr bei der Wahl und Ausgestaltung der vom Dienstherrn vorgesehenen Maßnahmen ein Mitbeurteilungs- bzw. Mitregelungsrecht zukommt; vgl. Berg in Altvater/Baden, u.a., BPersVG (8. Aufl. 2013), § 75 Rdz. 208 m.w.N.. Von einer Mitbestimmung des Antragstellers nach Maßgabe des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ist der Beteiligte im Übrigen auch bei der „Verfahrenserweiterung mittels E-Learning bei jährlichen Unterweisungen in Arbeitsschutz und Unfallverhütung“ – Schreiben an den Antragsteller vom 19.02.2013 – ausgegangen. Nachvollziehbare Erläuterungen dazu, aus welchen Gründen ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Falle der Unterweisung der Selbstsicherer durch Einführung einer „elektronischen Lernplattform“ nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG nicht bestehen sollte, trägt der Beteiligte nicht vor; solche sind auch nach dem Vorstehenden nicht erkennbar. Nach alledem hat die unter dem 05.12.2013 durch den Beteiligten vorgenommene Einführung einer „elektronischen Lernplattform für Selbstsicherer“ der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen; der Beteiligte ist nunmehr verpflichtet, diese Mitbestimmung nachzuholen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.