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Gerichtsbescheid

19 K 3304/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0825.19K3304.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 19 K 3304/13 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Jugendschutz hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 25.08.2014 durch den Richter am Verwaltungsgericht Harperath als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist eine Verlags- und Vertriebsgesellschaft. Unter der URL-Kennung www.ds-versand.de betrieb sie einen online-Versandhandel u. a. von Büchern, Tonträgern, DVD-Filmen, Kleidung und Accessoires. Unter dem 11. 07. 2011 regte das Landeskriminalamt die Indizierung des Internetangebots an. Zu der angeregten Indizierung nahm die Klägerin mit als Widerspruch bezeichnetem Schreiben vom 08. 04. 2013 Stellung. Aufgrund der Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) Nr. 5962 vom 11. 04. 2013, zugestellt am 07. 05. 2013, wurde das Internetangebot http://www.ds-versand.de der Klägerin gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 JuSchG Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Inhalt des Internetangebots sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, da der Nationalsozialismus gerechtfertigt, verharmlost und verherrlicht werde. Dies ergebe sich aus dem Internetangebot in seiner Gesamtheit (Gestaltung diverser Anreißtexte sowie Zusammenstellung und Präsentation einzelner Artikel). Die Klägerin hat am 30. 05. 2013 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie unter anderem geltend, es wären weitere Feststellungen zu dem Ablauf des „Klick“-Vorgangs durch die jeweiligen Unterseiten des Internetshops geboten gewesen, der Indizierungsbescheid verhalte sich nicht darüber, wie man zu den jeweiligen Einzelprodukten überhaupt gelangen könne. Der Indizierungsbescheid sei inhaltlich unbestimmt und verletze Grundrechte der Klägerin. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung Nr. 5962 der Bundesprüfstelle vom 11. 04. 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, unter dem 03. 07. 2014 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn ein Nutzen der begehrten Aufhebung der Entscheidung der Bundesprüfstelle für die Klägerin ist nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar. Die Klägerin betreibt den Online-Versandhandel mittlerweile unter der URL-Kennung www.warenhaus-deutsche-stimme.de . Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Bundesprüfstelle am 11. 04. 2013 dargelegt, dass man in Zukunft Abstand davon nehmen wolle, das Thema „alte Reichsgebiete“ so umfangreich wie bisher zu bedienen. Es werde auch nichts Ausländerfeindliches ins Sortiment aufgenommen. Insgesamt solle das Angebot in Zukunft dezenter werden. Der Internetauftritt www.warenhaus-deutsche-stimme.de bietet der Klägerin die Möglichkeit, die angekündigte Neuausrichtung des Verlages unter Beachtung des Jugendschutzes umzusetzen. Wofür es des Internetauftritts www.ds-versand.de bei dieser Sachlage noch bedarf, hat die Klägerin auch nicht dargelegt, nachdem ihr durch einen entsprechenden richterlichen Hinweis die bestehenden Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses mitgeteilt wurden. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Bundesprüfstelle ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entscheidung, der Bundesprüfstelle ist § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 JuSchG. Nach dieser Bestimmung sind in Teil C der Liste der jugendgefährdenden Schriften alle Telemedien aufzunehmen, wenn sie u. a. geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Der Internetauftritt der Klägerin ist ein Telemedium im Sinne der Vorschrift. Denn unter den Begriff der Telemedien fallen insbesondere alle Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind, Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl., § 1 Rdn. 28. Die Indizierung des Internetauftritts verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG. Es ergibt sich eindeutig bereits aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung, dass der gesamte Internetauftritt www.ds-versand.de von der Indizierung betroffen ist. Der Umstand, dass es sich bei dem in Rede stehenden Internetauftritt letztlich um einen Warenkatalog handelt, steht einer Indizierung nicht entgegen - vgl. VG Köln, Urteil vom 12. 01. 2011 (22 K 3151/08) - und es für die Würdigung als jugendgefährdend auch unerheblich, dass der Betrachter nicht durch manuelles Blättern, sondern durch „Klicken“ das Angebot sichtet. Die von der Bundesprüfstelle vorgenommene Würdigung des Inhalts des Internetauftritts als jugendgefährdend ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit den dagegen vorgebrachten Argumenten der Klägerin hat sich die Bundesprüfstelle bereits in dem angefochtenen Bescheid ausführlich und mit zutreffendem Ergebnis auseinandergesetzt. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Bundesprüfstelle vom 11. 04. 2013 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Harperath Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der - ERVVO VG/FG - beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Harperath