Urteil
18 K 3833/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• EIU können in ihren Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einen Anmeldezeitraum mit Beginn und Ende festlegen.
• Eine Klausel, die Anmeldungen vor Beginn dieses Zeitraums als Anträge des Gelegenheitsverkehrs behandelt, steht nicht per se im Widerspruch zur EIBV, wenn sie mit den Verordnungsvorschriften in Einklang steht.
• Die Bundesnetzagentur durfte der streitigen Klausel nur widersprechen, wenn sie gegen § 6 Abs. 1 EIBV i.V.m. § 10 EIBV oder das Diskriminierungsverbot verstößt; im vorliegenden Fall war der Widerspruch rechtswidrig.
• Die Vierwochenfrist der BNetzA zur Vorabprüfung begann erst mit vollständiger Vorlage aller nach § 14d AEG erforderlichen Unterlagen, einschließlich Entgelthöhen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Anmeldezeiträumen und Behandlung verfrühter Anmeldungen bei Serviceeinrichtungen • EIU können in ihren Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einen Anmeldezeitraum mit Beginn und Ende festlegen. • Eine Klausel, die Anmeldungen vor Beginn dieses Zeitraums als Anträge des Gelegenheitsverkehrs behandelt, steht nicht per se im Widerspruch zur EIBV, wenn sie mit den Verordnungsvorschriften in Einklang steht. • Die Bundesnetzagentur durfte der streitigen Klausel nur widersprechen, wenn sie gegen § 6 Abs. 1 EIBV i.V.m. § 10 EIBV oder das Diskriminierungsverbot verstößt; im vorliegenden Fall war der Widerspruch rechtswidrig. • Die Vierwochenfrist der BNetzA zur Vorabprüfung begann erst mit vollständiger Vorlage aller nach § 14d AEG erforderlichen Unterlagen, einschließlich Entgelthöhen. Die Klägerin betreibt bundesweit Serviceeinrichtungen und wollte ihre Nutzungsbedingungen ändern, indem sie für Netzfahrplananmeldungen ein fixes Anmeldezeitfenster mit Beginn und Ende und die Folge regelte, dass vor Beginn eingehende Anmeldungen als Anträge des Gelegenheitsverkehrs behandelt werden. Sie meldete die Änderungen der Bundesnetzagentur und legte zunächst nicht die Entgelthöhen vor; diese wurden später im Gespräch erörtert. Die BNetzA widersprach der beanstandeten Rechtsfolge dieser Klausel und wies den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und rügte unter anderem Verstöße gegen § 6 Abs. 1 EIBV, § 10 EIBV und das Diskriminierungsverbot sowie Ermessensfehler der Behörde. Die Behörde hielt die Klausel für diskriminierend und mit Vorgaben der EIBV unvereinbar, insbesondere wegen unterschiedlicher Behandlung verfrühter Anmeldungen und der Pflicht zur unverzüglichen Bescheidung. Das Gericht musste entscheiden, ob die Klausel mit eisenbahnregulierungsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist und ob der Widerspruch der BNetzA rechtmäßig erging. • Rechtsgrundlage des Vorabprüfungswiderspruchs ist § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG; die Frist beginnt erst mit vollständiger Vorlage aller Unterlagen nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG, dazu gehören Entgelthöhen, weshalb die BNetzA fristgerecht gehandelt hat. • Maßgeblich ist, ob die streitige Klausel mit § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 EIBV vereinbar ist; das Recht, jederzeit einen Antrag zu stellen, umfasst Anträge im Rahmen des Netzfahrplans oder des Gelegenheitsverkehrs. • Die EIBV erlaubt ausdrücklich Fristregelungen für Schienennetz-Anmeldungen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EIBV) und die Systematik der Verordnung sowie §§ 10 Abs. 5, 6 und 7 EIBV spricht dafür, dass auch bei Serviceeinrichtungen Fristen und damit beginngrundlagen sinnvoll sind, weil die Nutzung vieler Serviceeinrichtungen eng mit Trassenzuweisungen verknüpft ist. • Die Regelung, vor Beginn eingehende Anmeldungen als Gelegenheitsverkehr zu behandeln, stellt keine unerlaubte Umgestaltung des Erklärungsinhalts dar, beeinträchtigt aber die Pflicht des EIU, soweit wie möglich Anträgen stattzugeben, nur wenn keine Rechtfertigung aus der EIBV besteht. • Vor dem Hintergrund der Verordnung ist die Möglichkeit, sowohl Fristende als auch Fristbeginn zu bestimmen, nicht ausgeschlossen; Fristen können naturgemäß unterschiedliche Rechtsfolgen bei Einhaltung oder Nichteinhaltung haben. • Die streitige Klausel steht im Einklang mit § 6 Abs. 1 EIBV und § 10 EIBV, verletzt damit auch nicht das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG und widerspricht nicht der Pflicht zur unverzüglichen Bescheidung gemäß § 10 Abs. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EIBV, weil die Verfahrenssystematik die spätere Behandlung verfrühter Anträge zulässt. • Die BNetzA hat im Ermessensgebrauch nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine analoge Regelung in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Klägerin bestand und mangels Beanstandung zwingend anzuwenden war; deshalb war ihr Widerspruch in concreto rechtswidrig. Die Klage ist in vollem Umfang begründet: Ziffer 3 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 19.11.2012 sowie Ziffer 2 und Ziffer 3 Satz 2 des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2013 werden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die streitige Klausel der Klägerin, wonach vor Beginn des Anmeldezeitraums eingehende Anmeldungen als Anträge des Gelegenheitsverkehrs behandelt werden, mit den einschlägigen Vorschriften der EIBV vereinbar ist und daher nicht beanstandet werden durfte. Die BNetzA hat zwar formell fristgerecht gehandelt, ihr materieller Widerspruch war jedoch rechtswidrig, auch weil sie ihr Ermessen nicht unter Berücksichtigung vergleichbarer, bereits anerkannter Regelungen ausgeübt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen.