Urteil
23 K 1851/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0820.23K1851.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Kapitänleutnant im Dienst der Beklagten. Er war vom 02. Oktober 1987 bis 24. November 1995 mit Frau C. T. verheiratet. Für die aus dieser Ehe hervorgegangene, 1991 geborene Tochter K. wurde dem Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 07. März 1995 das alleinige Sorgerecht übertragen. In der Folgezeit bestand eine häusliche Gemeinschaft des Klägers mit seiner Tochter. Mit Bescheid vom 01. Februar 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 01. Dezember 1995 den Ortszuschlag der Stufe 2 nach dem damaligen § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG (später Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG). Dieser Zuschlag wurde in der Folgezeit auch ausgezahlt. Im Bescheid vom 01. Februar 1996 führte die Beklagte u.a. aus, sie weise ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger verpflichtet sei, jede Änderung der Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, dies gelte zum Beispiel, wenn er die häusliche Gemeinschaft mit seiner Tochter aufgebe oder wenn von anderer Seite weitere Mittel zum Unterhalt der Tochter zur Verfügung gestellt würden. 3 In der Folgezeit gab der Kläger gegenüber der Beklagten regelmäßig Erklärungen zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag ab. In den Erklärungsvordrucken wurde der Kläger jeweils erneut auf seine Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen sowie auf die Berechnung der Höchstgrenze (6-faches der Stufe 1) hingewiesen. 4 Vom 01. Juli 2011 bis zum 31. August 2011 absolvierte die Tochter des Klägers beim „U. I. “ in Boltenhagen ein Praktikum; zum 01. September 2011 begann sie dort eine Lehre als Hotelfachfrau. Während des Praktikums und des ersten Lehrjahres erhielt sie eine Vergütung in Höhe von 420,00 EUR monatlich. Mit der Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag vom 31. Januar 2012 gab der Kläger erstmals an, dass seine Tochter aufgrund einer Ausbildung nicht mehr am Familienwohnsitz in Gadebusch, sondern in Boltenhagen wohne. Auf Anforderung der Beklagten gab der Kläger unter dem 21. Februar 2012 eine ergänzende Erklärung zum Bezug von Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG ab. Hierbei gab er u.a. an, dass seine Tochter aus dem Ausbildungsverhältnis seit dem 01. September 2011 ein eigenes Einkommen in Höhe von monatlich 420,00 EUR habe. 5 Mit Bescheid vom 02. März 2012 – zugestellt am 13. März 2012 – „entzog“ die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 den Familienzuschlag der Stufe 1, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. In einer „Erläuterung außerhalb des Bescheides“ führte die Beklagte aus, der Familienzuschlag der Stufe 1 könne dann nicht bewilligt werden, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stünden, die das 6-fache des Betrages der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 9 und höher überstiegen. Dies sei aufgrund des an die Tochter gezahlten Ausbildungsgeldes der Fall. Bei 420,00 EUR Ausbildungsvergütung, 184,00 EUR Kindergeld und 99,59 EUR kinderbezogenem Anteil im Familienzuschlag ergebe sich ein monatlich zur Verfügung stehender Betrag von 703,59 EUR. Demgegenüber betrage das 6-fache des Betrages der Stufe 1 für die Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2011 nur 700,92 EUR. Aufgrund der allgemeinen Besoldungserhöhung zum 01. Januar 2012 habe sich der Grenzbetrag auf 718,08 EUR erhöht, so dass die Zahlung – unter Vorbehalt – weiter erfolgen könne. 6 Hiergegen legte der Kläger am 20. März 2012 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz dürfe bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens nur der Netto- und nicht der Bruttobetrag der eigenen Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden. Der Nettobetrag des Ausbildungsgeldes seiner Tochter belaufe sich auf 333,37 EUR. Damit werde der Grenzwert von 700,92 EUR unterschritten. Zudem bestehe weiter die häusliche Gemeinschaft in der Familienwohnung, so dass er nunmehr an seine Tochter sogar zusätzlichen Geldunterhalt in Höhe von monatlich 340,00 EUR für die Wohnungskosten in Boltenhagen zahle. 7 Mit Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 01. Februar 2013 – zugestellt am 18. Februar 2013 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Hierzu führte sie im Kern aus, in der Rechtsprechung sei geklärt, dass auch beim Familienzuschlag immer von den Bruttobeträgen auszugehen sei. Dies habe das Bundesministerium des Innern auch mit einem Rundschreiben vom 09. August 2010 bestätigt. Die veraltete Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz komme daher nicht mehr zur Anwendung. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass er jede Änderung der für die Bewilligung relevanten Umstände sofort mitteilen müsse. Zudem sei er über die Eigenmittelgrenze informiert gewesen. Daher hätte er nicht davon ausgehen dürfen, dass ihm die Besoldungsleistung trotz des eigenen Einkommens seiner Tochter weiter zugestanden habe. Jedenfalls hätte er erhebliche Zweifel daran haben und deshalb bei der Beklagten nachfragen müssen. Gründe, von der Rücknahme abzusehen, seien nicht ersichtlich. 8 Am 09. März 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Gründe der Beschwerde und trägt weiter vor, nur eine Berücksichtigung der Nettobeträge sei sachgerecht. Die Unterbringungskosten in Boltenhagen hätten schon deshalb vom Ausbildungsgeld abgezogen werden müssen, weil es sich um zwingend erforderliche Aufwendungen gehandelt habe. Hierbei sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Tochter durch Maßnahmen der Jugendhilfe auf den Eintritt in die Berufsausbildungsphase habe vorbereitet werden müssen. Angesichts der ihm bekannten Fassung der Verwaltungsvorschrift zu § 40 BBesG habe er auf den Bestand der Bewilligung mit Bescheid vom 01. Februar 1996 vertrauen dürfen. Insbesondere habe er nicht im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rechtswidrigkeit der Bewilligung gekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Darüber hinaus habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Zum einen enthalte der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen und zum andern sei der lapidare Satz „Gründe von einer Rücknahme abzusehen, sind nicht ersichtlich“ im Beschwerdebescheid nicht ausreichend. Insbesondere hätte der Umstand, dass die Einkommensgrenze nur ganz gering überschritten worden sei, berücksichtigt werden müssen. Immerhin sei gerade die Möglichkeit, dass geringfügige Veränderungen des Einkommens zum Überschreiten der Grenze führen könnten, ein Grund dafür gewesen, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung eigenen Einkommens des Kindes mit der Neufassung des § 40 BBesG mit Gesetz vom 15. März 2012 abgeschafft habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 02. März 2012 und den Beschwerdebescheid vom 01. Februar 2013 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, schon aus seiner früheren Erklärung vom Dezember 2010 hätte dem Kläger klar sein müssen, dass es auf die Bruttobeträge ankomme. Denn in dem von ihm ausgefüllten Formular sei ausdrücklich nach Bruttoeinkommen seiner Tochter gefragt worden. Die geringfügige Überschreitung der Eigenmittelgrenze stehe der Rücknahme nicht entgegen. Dies sei allen Grenzregelungen immanent. Auch sei nicht von Belang, zu welchem Zeitpunkt § 40 BBesG geändert worden sei. Denn dies sei eine gesetzgeberische Entscheidung. Bis zum Inkrafttreten der Neufassung gelte das alte Recht. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02. März 2012 und der Beschwerdebescheid vom 01. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 01. Februar 1996 für die Zeit vom 01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 ist § 48 Abs. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch dann, wenn er bestandskräftig ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 18 Für den vorliegend fraglichen Zeitraum (01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011) war die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der damals geltenden Fassung vom 19. Juni 2009, BGBl. I 1434 (im Folgenden: BBesG a.F.) rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorlagen. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG a.F. gehörte u.a. ein Soldat nicht zur Stufe 1, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung standen, die – bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages – das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 überstiegen. Ausgehend hiervon gehörte der Kläger für die zweite Jahreshälfte des Jahres 2011 nicht zur Stufe 1. Die Beklagte hat für das Jahr 2011 die Höchstgrenze in Gestalt des Sechsfachen der Stufe 1 zutreffend mit 700,92 EUR berechnet. Die als Eigenmittel der Tochter des Klägers anzurechnenden Beträge (Ausbildungs-/Praktikumsvergütung, Kindergeld, kinderbezogender Anteil im Familienzuschlag) summierten sich von Juli 2011 bis Dezember 2011 auf monatlich 703,59 EUR und überstiegen damit die gesetzliche Höchstgrenze. 19 Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Berechnung der Eigenmittel der Bruttobetrag und nicht der Nettobetrag der Praktikums-/Ausbildungsvergütung einzustellen. Der Begriff der „eigenen Mittel“ in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG a.F. wird nach ständiger Rechtsprechung so verstanden, dass die Bruttobeträge der Einkünfte in die Berechnung der Höchstgrenze einzustellen sind. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2006 – 2 C 12.05 –; BVerfG, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 BvR 1413/06 – und BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 ZB 07.1793 –; zuletzt VG Augsburg, Urteil vom 12. Dezember 2013 – Au 2 K 12.1186 –. 21 Für diese Auslegung sprechen zunächst Wortlaut und Systematik des § 40 BBesG a.F. Zum einen ist im Wortlaut der Bestimmung nicht von Nettobeträgen die Rede, so dass entsprechend dem im Versorgungs- und Besoldungsrecht allgemein geltenden Bruttoprinzip davon auszugehen ist, dass Bruttobeträge gemeint sind. Zum andern wird auch die Höchstgrenze als Bruttobetrag berechnet, so dass es ein Systembruch wäre, in die Höchstbetragsberechnung Nettobeträge einzustellen. Darüber hinaus sprechen gewichtige Gründe der Praktikabilität für Berücksichtigung der Bruttobeträge. Wäre der Nettoeinkommensbetrag maßgeblich, müsste die Besoldungsstelle zunächst prognostisch „das Netto“ schätzen und später – im Anschluss an den Einkommenssteuerbescheid für den Soldaten – eine „Abrechnung“ vornehmen. Im Übrigen schützt das Bruttoprinzip den Soldaten auch vor etwaigen Rückforderungen nach der „Abrechnung“ der abschließenden steuerlichen Veranlagung. 22 Von dem monatlichen Praktikums-/Ausbildungsgeld in Höhe von 420,00 EUR sind nicht die Wohnungskosten der Tochter des Klägers am Ausbildungsort abzuziehen. Hierfür fehlt bereits eine rechtliche Grundlage. In § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. hat der Gesetzgeber nicht bestimmt, dass und welche Aufwendungen von den eigenen Mitteln der aufgenommenen Person abgezogen werden können. Mangels gesetzlicher Grundlage ist damit ein Abzug ausgeschlossen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des VG Berlin vom 06. April 2010 – 26 A 23.08 –. Denn das Verwaltungsgericht Berlin hat mit dem vom Kläger angeführten Urteil alleine entschieden, dass subsidiäre staatliche Geldleistungen, die zweckgebunden für die Abdeckung eines außergewöhnlichen Lebensbedarfs im Rahmen der Jugendhilfe zufließen, nicht zu den zu berücksichtigenden Mitteln für den Unterhalt im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG a.F. rechnen. Mit der Frage, ob eigene Aufwendungen der aufgenommenen Person von nicht zweckgebundenen Mitteln abgezogen werden können, hat sich das Gericht hingegen nicht befasst. 23 Gründe des Vertrauensschutzes stehen der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Letzteres ist der Fall. Der Kläger durfte nicht auf die von ihm benannte Verwaltungsvorschrift zu § 40 BBesG vertrauen. Schon aus den Erklärungsvordrucken, die er regelmäßig (ungefähr jährlich) ausfüllen musste, konnte er ersehen, dass es bei etwaigem eigenen Einkommen seiner Tochter auf die Bruttobeträge ankam. 24 Unabhängig hiervon ist er seiner Pflicht zur Mitteilung veränderter Umstände nicht rechtzeitig nachgekommen. Erst auf die (allgemeine und jährliche) Aufforderung der Beklagten hat er am 31. Januar 2012 erstmals angegeben, dass sich seine Tochter seit September 2011 in einem Ausbildungsverhältnis befindet. Dass sie beim vorausgehenden zweimonatigen Praktikum ebenfalls monatlich 420,00 EUR erhalten hat, hat er gar nicht angegeben. 25 Schließlich sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Das ihr nach § 48 Abs. 2 VwVfG zustehende Ermessen hat die Beklagte jedenfalls im Beschwerdebescheid ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte nicht mit Blick auf die geringfügige Überschreitung der Höchstgrenze im Rahmen des Ermessens erwägen, von der Rücknahme abzusehen. Denn – wie die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens zu Recht ausgeführt hat – ist es Grenzregelungen wie § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG a.F. immanent, dass es zu geringfügigen Über- oder Unterschreitungen der Grenze kommen kann. Unerheblich ist auch, dass § 40 BBesG mit Gesetz vom 15. März 2012 geändert wurde; vorliegend ist alleine die bis zur Änderung geltende Gesetzesfassung maßgeblich. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.