Urteil
18 K 386/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0815.18K386.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9.1.2014 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. 1 Tatbestand 2 Die am 0.0.0000 in Mosul, Provinz Ninive geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste aus ihrem Herkunftsort al Qosh Anfang Juli 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. 3 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte die Klägerin im Wesentlichen: Ein Moslem habe sie heiraten wollen und sie bedroht, sie auch gegen ihren Willen zu nehmen. Seine Familie habe sie gesucht, nachdem er verschwunden sei. Es könne sein, dass Yeziden etwas gegen ihn unternommen hätten. Sie fühle sich von seiner Familie bedroht. 4 Mit Bescheid vom 9.1.2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung in den Irak zur Ausreise binnen 30 Tagen auf. 5 Mit ihrer dagegen am 20.1.2014 erhobenen Klage verweist die Klägerin auf ihre bisherigen Angaben zuletzt den Vormarsch der Terrorgruppe „Islamischer Staat“. 6 Nach Zusage, der Klägerin wegen des Vorrückens der Terrorgruppe IS subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zuzuerkennen, und insoweit übereinstimmenden Erledigungserklärungen beantragt die Klägerin nunmehr, 7 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 5 des Bescheids vom 9.1.2014 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochten Bescheid. 11 Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und vom Gericht angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. 14 Ziffern 1 und 5 des Bescheids vom 9.1.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei der Entscheidung ist im hier gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen auf die seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013 (BGBl. I, S. 3474) geltende aktuelle Fassung des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes. Dabei ist das Prüfprogramm hinsichtlich der nunmehr in §§ 3 bis 3e AsylVfG geregelten Flüchtlingsanerkennung im Wesentlichen unverändert geblieben. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.1.2014 - 9 A 2561/10.A -, Juris. 16 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Herkunftslandes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 17 Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 18 Gemäß § 3d Abs. 1 AsylVfG kann Schutz vor Verfolgung nur vom Staat oder von Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geboten werden, wobei nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylVfG der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein darf. 19 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist hinsichtlich der Prognose der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung mehr. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 - 10 C 7.11 -, Juris; OVG NRW, Urteile vom 22.1.2014 - 9 A 2564/10.A - und vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, Juris. 21 Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, und Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. 23 Das ist hier der Fall, weil die Klägerin der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehört, wovon der Einzelrichter sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, und diese von der Terrorgruppe IS - wie alle nach deren Ansicht vom „wahren“ muslimischen Glauben abweichenden Personen - gezielt, systematisch und mit äußerst verbrecherischen Methoden verfolgt wird, wobei deren Tod bzw. die Entführung und Vergewaltigung der Mädchen und Frauen sowie ihre Zwangsverheiratung mit selbst ernannten „Gotteskriegern“ regelmäßig beabsichtigt ist, soweit sie nicht zum (sunnitischen) Islam übertreten. 24 Vgl. nur: Kölner Stadt-Anzeiger vom 13.8.2014 und vom 8.8.2014; Frankfurter Rundschau vom 6.8.2014 unter http://www.fr-online.de/politik/irak-kurden-greifen-is-kaempfer-an ; SPIEGEL-ONLINE vom 4.8.2014 unter http://spiegel.de/politik/ausland/irak-zehntausende-jesiden-fliehen ... . 25 Dabei ist es im vorliegenden Einzelfall für die Bejahung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung unerheblich, ob die Terrorgruppe IS sich aktuell in der Ortschaft aufhält, aus der die Klägerin stammt. Denn ein Überfall der IS auch auf diese im Scheichan liegende Ortschaft ist in der jetzigen Situation jederzeit, schnell und deshalb ohne Schutzmöglichkeiten möglich, wobei dann eine Verfolgung seitens der IS aus religiösen Gründen in Form der Ermordung sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt, weil nach der UN-Sonderberichterstatterin für Minderheiten, Rita Izsák, und dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie sowie Vorsitzenden der SPD, Sigmar Gabriel, möglicherweise sogar ein Völkermord bevorsteht. 26 Vgl. Kölner Stadt-Anzeiger vom 13.8.2014. 27 Mitglieder der verbrecherischen Gruppe IS halten sich bereits im engeren Herkunftsgebiet der Klägerin und zudem in großer Nähe zu ihrem Herkunftsort auf, weil die IS bereits die Stadt Til Kef sowie fünf Dörfer der Ortschaft Babir, die im Distrikt Scheichan gelegen ist, 28 vgl. zur geografischen Lage von Babir: Eva Savelsberg und Siamend Hajo - Europäisches Zentrum für kurdische Studien an VG Köln vom 26.5.2008, S. 9, 29 und damit sogar in der Nähe des Herkunftsorts der Klägerin liegt, eingenommen haben und zudem sogar in die autonome Kurdenprovinz Arbil eingedrungen sind, wo sie sich vor der Stadt Arbil mit den kurdischen Peshmerga heftige Gefechte liefern. 30 Vgl. statt vieler: Kölner Stadt-Anzeiger vom 8., vom 9./10. und vom 11.8.2014. 31 Außerdem drohte die IS nach ihren weiteren Eroberungen, ihre Herrschaft auf das gesamte autonome Kurdengebiet im Irak zu erweitern. 32 Vgl. Frankfurter Rundschau vom 6.8.2014 unter http://www.fr-online.de/politik/irak-kurden-greifen-is-kaempfer-an. 33 Umso eher sind die umstrittenen Gebiete, die südlich bzw. westlich der autonomen Kurdenprovinzen liegen, bedroht. 34 Die der IS möglichen blitzartigen Offensiven hat diese Terrorgruppe in der letzten Zeit unter Beweis gestellt. Selbst im Fall eines Zurückschlagens seitens der Peshmerga kann die IS gerade wegen der ihr möglichen blitzartigen Offensiven erneut vorrücken. 35 Dass der irakische Staat nicht dazu in der Lage ist, seine Bürger vor derartigen gezielten Angriffen islamistischer Extremisten zu schützen, ist in den letzten Tagen in bestürzender Weise offensichtlich geworden. Das trifft auch auf die Peshmerga der kurdischen autonomen Provinzen zu, die sogar für die Verteidigung der Provinz Arbil selbst zunächst auf Unterstützung u.a. seitens der Vereinigten Staaten von Amerika in Form der Lieferung schwerer Waffen und durch gezielte Luftangriffe auf Stellungen der IS angewiesen sind. Selbst im Fall eines zeitweisen Vorrückens der kurdischen Peshmerga würde kein ausreichender Schutz vor Verfolgung i.S.d. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gewährt, weil er dann nur vorübergehender Art (gewesen) sein würde. 36 Die Klägerin hat schließlich keine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylVfG, weil sie keine erkennbaren sozialen Kontakte außerhalb ihrer Ortschaft (mehr) hat und insoweit auch nicht mit einer hinreichenden Unterstützung durch seine Familienangehörigen rechnen kann. Auch verfügt sie nicht über die notwendigen familiären Verbindungen in die „autonomen“ kurdischen Provinzen im Nordirak, die ihr eine Aufnahme dort gewährleisten würden. Die Hilfskapazitäten der kurdischen Autonomieregion selbst sind aufgrund des nach UN-Angaben, 37 vgl. Kölner Stadt-Anzeiger vom 15.8.2014, 38 200.000 Menschen umfassenden Flüchtlingsstroms erschöpft. 39 Bei dieser Lage ist aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in ihren Heimatstaat unzumutbar. 40 Hat die Klägerin mithin über die vom Bundesamt bereits zugesagte Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG hinaus einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ist auch die Abschiebungsandrohung in den Irak aufzuheben. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.