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Gerichtsbescheid

16 K 3838/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0813.16K3838.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist neben seiner Tochter Gesellschafter der X. T. GmbH, die ihrerseits Inhaberin einer Lizenz für die Durchführung von gewerblichem Güterverkehr ist. Der Kläger ist nicht -mehr- Inhaber einer solchen Lizenz. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer LKW, die er an die X. T. GmbH vermietet hat. Die X. T. GmbH führt den Güterverkehr mit diesen an Sie vermieteten Lkw durch. 3 Unter dem 05.10.2011, bei der Beklagten eingegangen am 07.10.2011, beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage von acht auf den Kläger ausgestellten Zulassungsbescheinigungen I für diese acht Fahrzeuge die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 in der Fassung der Änderung vom 11.08.2011 (Richtlinie). In dem Antragsformular gab der Kläger unter „2. Angaben zur Zuwendungsberechtigung“ an, dass er gewerblichen Güterkraftverkehr betreibe. 4 Mit Bescheid vom 17.02.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine budgetbezogene Zuwendung für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von höchstens 16.000 €. 5 Mit Schreiben vom 18.02.2013 forderte die Beklagte den Kläger unter anderem zur Vorlage einer Kopie der Lizenz zum Betreiben des gewerblichen Güterkraftverkehrs für die Firma X. T. auf. Hierauf teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass er mit einigen Fahrzeugen Güterkraftverkehr betreibe und die anderen an die T. GmbH vermiete. Er selbst verfüge über keine Lizenz zum Betreiben von gewerblichem Güterkraftverkehr. 6 Mit Schreiben vom 5. 03.2013 hörte die Beklagte den Kläger zu einer von ihr beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 17.02.2012 an. Es sei festgestellt worden, dass das Einzelunternehmen X. T. keine gültige Lizenz zum Betreiben des gewerblichen Güterverkehrs besitze. 7 Mit Bescheid vom 8.04.2013 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 17.02.2012 auf. Nach der Richtlinie würden Antragsteller gefördert, die Güterkraftverkehr im Sinne des §§ 1 GüKG durchführen. Nach § 3 GüKG sei der gewerblichen Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig. Es sei festgestellt worden, dass für das Einzelunternehmen X. T. keine gültige Lizenz bzw. Erlaubnis zum Betreiben des gewerblichen Güterkraftverkehrs vorliege. 8 Hiergegen erhob der Kläger mit bei der Beklagten am 7.05.2013 eingegangenem Schreiben vom 06.065.2013 Widerspruch. 9 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2013 zurück. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 17.02.2012 sei § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 17.02.2012 sei rechtswidrig. Die Gewährung der Zuwendung sei entgegen der insoweit maßgeblichen Förderrichtlinien i.V.m. der ständigen Vergabepraxis und damit unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er in seinem Antrag falsche Angaben dadurch gemacht habe, dass er angegeben habe selbst gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, während er tatsächlich nicht über eine entsprechende Lizenz verfügt habe. 10 Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei zwar richtig, dass der Kläger selbst nicht Inhaber einer Lizenz zum Betreiben gewerblichen Güterkraftverkehrs sei. Er und die X. T. GmbH seien aber rein praktisch aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten als eine Einheit zu betrachten. Beide Firmen seien Bestandteile eines Familienbetriebs und es sei ein sinnloser Formalismus, zwischen der X. T. GmbH und dem Einzelkaufmann X. T. zu unterscheiden. Denn Herr X. T. sei Eigentümer der LKW und die LKW seien sämtlich für den Subventionszweck Güterverkehr eingesetzt worden. Damit sei dem Subventionszweck der Sache nach entsprochen worden. Da der Kläger Eigentümer der LKW sei, unterscheide sich die Fallkonstellation auch von derjenigen bereits durch Gerichte entschiedener Sachverhalte. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 8.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des nach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.05.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO. 19 Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). 20 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 21 Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 8.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 17.02.2012 ist – wie im Widerspruchsbescheid zutreffend angegeben - § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 17.02.2012 war rechtswidrig. 23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 7.10 2011 begehrte Zuwendung, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt im Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 in der Fassung der Änderung vom 11. August 2011 (Förderrichtlinie) gehörte. Denn er verfügte nach seinem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG. 24 Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers die X. T. GmbH Inhaber der Lizenz ist, und der Kläger zu 49 % neben seiner Tochter an dieser Gesellschaft beteiligt ist. Denn nach der in den Ziffern 8.1.2 und 3.1 der Förderrichtlinien dokumentierten Verwaltungspraxis kommt es darauf an, dass gerade der Antragsteller des Förderantrags Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführt. Antragsteller des bei der Beklagten am 7. Oktober 2011 eingegangenen Förderantrags war jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Kläger persönlich und nicht die von diesem in juristischer Hinsicht als eigenständige juristische Person zu unterscheidende X. T. GmbH. 25 Hiervon ausgehend ergibt sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer die folgende rechtliche Bewertung: 26 Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen – wie hier – nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. 27 Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. 28 Vgl. hierzu auch u.a. Urteil der Kammer vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –. 29 Bei Anlegung dieser Maßstäbe, die dem Gericht eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnen, ist die Ablehnung der Gewährung des erstrebten Zuschusses mit der Begründung, die Subventionsantragstellerin stelle sich formalrechtlich betrachtet nicht als antragsberechtigtes bzw. förderfähiges Unternehmen dar, welches (selbst) Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführe, weil der Antragsteller über keine Lizenz für die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs verfüge nicht zu beanstanden; die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen fehlender Eigenschaft als Güterkraftverkehrsunternehmen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG. 30 Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden Eigenschaften eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Nach der von der Beklagten im Einzelnen in einer Vielzahl von bei der Kammer anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren dargelegten Förderpraxis entsprechend der maßgebenden Förderrichtlinie wurden vielmehr in ständiger Praxis ab der Förderperiode 2010 – bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen im Übrigen – nur solche Anträge positiv beschieden, bei denen der Antragsteller u.a. den Nachweis erbracht hat, selbst, d.h. in eigener formaler Rechtspersönlichkeit, Güterkraftverkehr im Sinne der §§ 1, 3 GüKG zu betreiben. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Beklagte demgegenüber in ständiger Praxis tatsächlich von diesen Voraussetzungen absieht. 31 Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in dem in Rede stehenden Sinne betreibt förderungsrechtlich zu beanstanden. 32 Bildet allein die aus Art.3 Abs.1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. 33 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff., Beschluss vom 13.06.1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff. und Beschluss vom 12.02.1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff.. 34 Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an. 35 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits Gerichtsbescheid vom 24.08.2012 – 16 K 4714/10 - (rechtskräftig). 36 Hieran ändert auch nichts der Einwand des Klägers, er sei Eigentümer der LKW. Denn dies betrifft eine kumulativ erforderliche Fördervoraussetzung, ändert aber nichts daran, dass nach der nicht zu beanstanden Förderpraxis der Beklagten auch erforderlich ist, dass der Antragsteller über eine Lizenz für die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs verfügen muss. 37 Dass der Bescheid auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist, hat das Gericht im Anhörungsschreiben zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.